BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 5/11 Verkündet am: 20. April 2012 Lesniak Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG §§ 193 Abs. 1, 194 Muss das Urteil von den zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richtern nicht u n- terschrieben werden, bedarf es bei einer Entscheidungsfindung im U m laufverfahren eines aus den Akten ersichtlichen Nachweises ihrer Mitwirkung (Anschluss an Senat, Urteil vom 28. N ovember 2008 LwZR 4/08, NJW RR 2009, 286 f.). BGH, Urteil vom 20. April 2012 - LwZR 5/11 - OLG Zweibrücken AG Zweibrücken - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2012 durc h d ie Richt er Dr. Lemke , Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Czub und die ehrenamtlichen Richter Beer und K ees für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Landwirtschafts senat vom 31. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 20. August 1992 pachtete S . B . , der geschi e- dene Ehemann der Klägerin, von den Eheleuten F . einen Bauernhof mit Ackerland, Grünland und Wald für die Dauer von 30 Jahren. Ab dem 1. April 1996 war eine jährliche Pacht von (umgerechnet) 12.782,30 1 - 3 - hohen Raten jeweils am 1. April und 1. Oktober eines Jahres zu zahlen. Nach § 7 war "eine Unterverpachtung" erlaubt. Am 18. Februar 2004 sc hloss S . B . mit der Klägerin einen Unterpachtvertrag, der inhaltlich auf den Haup t- pachtvertrag Bezug nahm. Ohne Zustimmung der Hauptverpächter schloss die Klägerin am 1. Mai 2004 einen weiteren schriftlichen Unterpachtvertrag mit dem Beklagten ab. Darin heißt es u.a.: "3. Vertragsinhalt Frau B . tritt sämtliche Rechte und Pflichten mit Ausnahme des Kü n- digungsrechts oder des Rechts auf Aufhebung oder Auflösung aus dem Unterpachtvertrag an Herrn E . ab, welcher die Abtretung annimmt. Insbeso ndere handelt es sich dabei auch um die Rechte aus einer etw a- igen Werterhöhung des Pachtgegenstandes aufgrund baulicher Verä n- derungen, und zwar auch wegen bereits erfolgter baulicher Veränderu n- gen, soweit diese durch Herrn E . abgegolten wurden. 5. Pachtzins Der Pachtzins entspricht dem jeweiligen Pachtzins aus dem Hauptve r- trag, zuzüglich eines Betrages in Höhe von jeweils 5.000 nächsten zehn Raten. Nach Zahlung von zehn Raten entspricht der j e- weilige Pachtzins dem Betrag des Hauptvertrages. 8. Zustand, Instandhaltung und Verbesserung sowie Rückgabe des Pachtgege nstandes. Als Übernahmepreis für bisherige Werterhöhungen zahlt Herr E . an Frau B . einen Betrag in Höhe von 50.000 Diese 50.000 h- nung. Sowohl S . B . als auch die Klägerin wurde n nach einer von den Eheleuten F . erklärten fristlosen Kündigung des am 20. August 1992 g e- 2 3 - 4 - schlossenen Pachtvertrags rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe der Pachtsache verurteilt. Die Klägerin hat von dem Beklagten die Zahlung der in Ziff. 5 des Vertr a- ges vom 1. Mai 2004 vereinbarten Raten von jeweils 5.000 1. Oktober 2004 bis zum 1. Oktober 2007 (35.000 es sich dabei nicht um Pacht, sondern um einen weiteren Übernahmepreis handele. Der Beklagte hat im W ege der Widerklage die Rückzahlung des b e- reits geleisteten Übernahmepreises von 50.000 Klägerin zur Zustimmung zur Auszahlung eines von ihm hinterlegten Betrages von 3.368 Landwirtschaftsgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Landwirtschaftssenat hat der Klage stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus einem mit dem Beklagten in dem Unterpachtvertrag vom 1. Mai 2004 zusätzlich vereinbarten Forderungsverkauf einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Übernahm e- preises in der geltend gemachten Höhe. Dem stehe nicht entgegen, dass in Ziff. 8 des Vertrages der Übernahmepreis für die Abtretung des gegenüber den Hauptverpächtern bestehenden Anspruchs auf Wertersatz mit 50.000 und insowei t Leistung des Beklagten erfolgt sei. Das dargelegte Schuldverhäl t- nis sei rechtlich als Forderungsverkauf zu einem Betrag von 100.000 e- 4 5 - 5 - werten. Die fälschliche Bezeichnung der zweiten 50.000 als Pachtzins stehe der rechtlichen Bew ertung dieses Betrags als ein in zehn Raten zu erbringender Restkaufpreis nicht entgegen. Dies entspreche dem übereinstimmenden Willen der Parteien, die dies bei ihrer informatischen Anh ö- rung durch den Senat übereinstimmend bekundet hätten. Der Zahlungsve r- pflichtung des Beklagten könne auch nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass der Unterpachtvertrag wegen der wirksamen fristlosen Kündigung des Hauptvertrags seit Juli 2004 beendet sei. Die von dem Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegen ansprüchen in Höhe von insgesamt 6.632 habe keinen Erfolg, da die behaupteten Schadensersatzansprüche nicht su b- stantiiert dargelegt seien. II. 1. Die Revision ist schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil wie der Beklagte mit Erfolg rügt un ter Verstoß gegen § 193 Abs. 1, § 194 GVG zustande gekommen ist und deshalb der Aufhebung unterliegt (§ 562 ZPO). a) Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG sind auf den Rechtsstreit die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften des Gesetzes über das ger ichtl i- che Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) anzuwenden. b) Aus der Regelung in § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass jede En t- scheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Richter beruhen muss; die hierbei einzuhaltende Ve r- fahrensweise bestimmt § 194 GVG. Die mündliche Beratung im Beisein sämtl i- cher beteiligter Richter ist die Regel. Ausnahmsweise kommt eine Entscheidung im sogenannten Umlaufverfahren, also die schriftliche Beratung und Absti m- mung a ufgrund eines Entscheidungsentwurfs, in Betracht, wenn die beteiligten 6 7 8 - 6 - Richter mit diesem Verfahren einverstanden sind (Senat, Urteil vom 28. November 2008 LwZR 4/08, NJW - RR 2009, 286 f. ). c) Die Schlussberatung des Berufungsgerichts, auf der das Beruf ungsu r- teil beruht, war nicht ordnungsgemäß. aa) Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1a LwVG). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG aF handelt es sich um eine streitige Landwir t- schaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtl ichen Ric h- tern in allen Instanzen vorschreibt (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufung s- gericht zunächst auch beachtet; an der mündlichen Verhandlung haben die e h- renamtlichen Richter mitgewirkt, sie sind im Eingang des Berufungsurteils au f- geführt. An der ab schließenden Urteilsberatung haben sie zwar ebenfalls, aber nur zum Teil, mitgewirkt, nämlich in der Weise, dass ihnen auf Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts am 17. März 2011 ein Urteilsentwurf per E - Mail mit der Bitte um Kenntnis nahme und Bi lligung sowie ggfs. Rückäuß e- rung bei weiterem Beratungsbedarf übersandt worden ist. Auch der nicht nac h- gelassene Schriftsatz des Beklagten vom 22. März 2011, der dem Berufung s- gericht - mit Einschluss der ehrenamtlichen Richter (Senat, Urteil vom 23. N o- vemb er 2007 LwZR 5/07, NJW 2008, 580, 581) - Anlass zur Prüfung gegeben hat, ob die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen war (§ 156 ZPO), ist den ehrenamtlichen Richtern allerdings ohne Anlage per E - Mail bzw. per Telefax übermittelt worden. Dass sie au ch den weiteren nicht nachgelassenen Schrif t- satz des Beklagten vom 29. März 2011, aufgrund dessen das Berufungsg e richt - zu Recht - erneut die Notwendigkeit der Wiedereröffnung der mündlichen Ve r- handlung geprüft hat, erhalten sollten, lässt sich den Akten nicht entne h men. Am 28. März 2011 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Übe r sendung eines Beschlussentwurfs an die ehrenamtlichen Richter mit der Bitte um Kenn t- nisnahme und Billigung sowie "baldmögliche" Rückäußerung, auch ob weiterer 9 10 - 7 - Beratungsbeda rf bestehe, verfügt; am 30. März 2011 hat er zu demselben Zweck die Übersendung eines geänderten Beschlussentwurfs verfügt. Dass die Verfügungen ausgeführt worden sind, ist in den Akten nicht vermerkt . Am 30. März 2011 hat das Berufungsgericht einen Besch luss erlassen, wonach die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten keinen Anlass zur Wiedere r- öffnung der mündlichen Verhandlung gegeben haben. Nach dem B e- schlusseingang haben die ehrenamtlichen Richter an der Beschlussfassung mitgewirkt; ihre Unters chriften hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts unnötigerweise (§ 48 Abs. 1 LwVG, § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO) "wegen Ort s- abwesenheit" ersetzt. bb) Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Vorschriften in §§ 193, 194 GVG. Zwar mögen alle beteiligten Richter mit der schriftlichen Beratung und Abstimmung über das Urteil und damit auch über die Frage der Wiedere r- öffnung der mündlichen Verhandlung einverstanden gewesen sein (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2008 LwZR 4/08, NJW - RR 2009, 286 f.) . Aber diese Verfahrensweise ist nur dann zulässig, wenn die ehrenamtlichen Richter sämtl i- che nicht nachgelassene Schriftsätze und den Entscheidungsentwurf rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung erhalten, damit sie dazu Stellung nehmen oder ggfs. Beratungsbeda rf anmelden können. Das war hier nicht der Fall. Sie sollten den Schriftsatz des Beklagten vom 22. März 2011 nur unvollständig, nämlich ohne Anlage, erhalten. Die Übersendung des Schriftsatzes vom 29. März 2011 ist in den Akten nicht verfügt. Diese enthalt en auch keinen Vermerk der G e- schäftsstelle über die Ausführung der Verfügungen, aufgrund derer die ehre n- amtlichen Richter die Beschlussentwürfe enthalten sollten. Im Übrigen wäre die Übersendung des geänderten Beschlussentwurfs, der offensichtlich die Gru n d- lage des erlassenen Beschlusses war, nicht rechtzeitig. Die Übersendungsve r- fügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts stammt vom 30. März 2011; der Beschluss trägt dasselbe Datum. Bei einer Übersendung des geänderten 11 - 8 - Entwurfs per E - Mail bzw. per Telef ax hätten die ehrenamtlichen Richter alle n- falls wenige Stunden Zeit gehabt, sich mit der Sache zu befassen und sich eine Meinung zu bilden. Die Zeitspanne dafür wäre insbesondere angesichts des Umstands, dass die ehrenamtliche n Richter Landwirte sind, die erfahrungsg e- mäß was die ehrenamtlichen Beisitzer des Senats bestätigt haben - tagsüber nicht ständig Zugriff auf ein gehende E - Mails oder Telefaxsendungen haben, zu kurz gewesen. Hinzukommt, dass sie bei dieser Art der Beratung anders als bei der mündli chen Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter Richter bei ihrer Meinungsbildung auf sich allein gestellt gewesen wären und deshalb dafür eine angemessene Zeit benötigt hätten. cc) Unabhängig von den vorstehend genannten Umständen ist das Ber u- fungsur teil deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil nicht e r- kennbar ist, dass die ehrenamtlichen Richter den Urteilsentwurf wie von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts zu Recht verlangt gebilligt haben. Die Billigung bedeutet das Einverständni s, dass die Entscheidung so, wie entwo r- fen, verkündet werden kann. Darin erschöpft sich ihre Bedeutung bei der hier gewählten Verfahrensweise jedoch nicht. Sie ist nämlich zugleich die Bestät i- gung dafür, dass die ehrenamtlichen Richter bei der Beratung und Beschlus s- fassung über die Entscheidung mitgewirkt haben. Diese Mitwirkung kann a n- ders als durch das Festhalten der erklärten Billigung in einer für die Parteien und das Rechtsmittelgericht nach prüfbaren Weise nicht nachgewiesen werden, weil das Urteil nic ht von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LwVG). dd ) Das Berufungsurteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass es anders ausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht in voller Besetzu ng über den Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten beraten und die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hätte. 12 13 - 9 - 2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fo l- gendes hin: a) Revisionsrechtlich nicht zu bestande n ist die Ansicht des Berufung s- gerichts, als Übernahmepreis seien nicht 50.000 n- bart worden. aa) Sie beruht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf sac h- fremden Erwägungen, sondern auf der von den Parteien bei ihrer Anhörung in dem Termin zur mündlich en Verhandlung vor dem Berufungsgericht (§ 141 ZPO) übereinstimmend abgegebenen Erklärung, dass bei Abschluss des U n- terpachtvertrags eine Abgeltungszahlung des Beklagten in Höhe von ins gesamt 100.000 50.000 à 5.000 ä- gerin in der ersten Instanz etwas anderes vorgetragen hat, nämlich dass es sich bei den zehn Raten à 5. 000 Beurteilung. Denn eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu b e- richtigen, und sie ist in der Berufungsinstanz, außer bei einem hier nicht abg e- gebenen gerichtlichen Geständnis nach § 288 ZPO, nicht an ihr erstinstanzl i- ches Vorbringen gebunden (BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 KZR 15/94, NJW - RR 1995, 1340, 1341). Da die Erklärung der Klägerin inhaltlich mit der de s Bekla g- ten übereinstimmt, durfte das Berufungsgericht sie seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde legen. bb) Gleiches gilt für die von dem Beklagten abgegebene Erklärung. Sie steht zwar in Widerspruch zu der in dem Berufungsverfahren erstmals, abwe i- chend von dem erstinstanzlichen Vortrag, von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Behauptung, bei den zehn Raten à 5.000 14 15 16 17 - 10 - einen zusätzlich zu zahlenden Pachtzins und nicht um einen weiteren Teil des Übernahmepreises. Aber den Wi derspruch musste das Berufungsgericht nicht aufklären. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Vorbringen der persönlich angehörten Partei in der Regel der Vo r- rang vor davon abweichendem Vorbringen ihres Prozessbevollmächt igten zu geben ist (Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56, LM § 141 ZPO Nr. 2; Urteil vom 22. Oktober 1968 VI ZR 178/67, VersR 1969, 58, 59). Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn wie hier die Berichtigung des anwaltlichen Vo r- trags sofor t erfolgt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dass der Beklagte nach dem Vo r- trag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2011 von seiner mündlichen Erklärung wegen eines Missve r- ständ n isses bei der Befragung durch das Geric ht abgerückt ist, ändert nichts. Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht bei der Entscheidungsfindung ebenso wenig berücksichtigen wie den Vortrag in dem Schriftsatz vom 29. März 2011, weil die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Ve r- h andlung (§ 156 ZPO) nicht vorge legen haben . cc) Schließlich musste das Berufungsgericht die von dem Beklagten b e- nannte Zeugin C . E . nicht vernehmen. Nach den übereinstimme n- den Erklärungen der Parteien bei der mündlichen Anhörung war ni cht mehr streitig, wofür der Beklagte die zehn Raten à 5.000 Beweisaufnahme war insoweit kein Raum. b) Auf Rechtsfehlern beruht allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der von dem Beklagten mit der hilfsweise erklärten Au frechnung geltend g e- machte Schaden von 3.231 im Hinblick auf die behauptete Mitverpachtung von Wiesen im Schwarzbachtal sei nicht nachvollziehbar, weil der Beklagte di e- se Wiesen zumindest zum Teil genutzt habe. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung z wischen dem Beklagten und S . B . nicht richtig ve r- 18 19 - 11 - standen. Danach durfte der Beklagte die Heuernte aus dem ersten Schnitt b e- halten, musste dafür jedoch S . B . aus dem zweiten Schnitt 135 Run d- ballen Heu überlassen. Daraus hat er einen Schaden von 3.132 Unter diese m Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht in der neuen Verhan d- lung die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung prüfen müssen. Der Beklagte erhält dadurch Gelegenheit, die Schadensberechnung zu konkret isi e- ren. Lemke Schmidt - Räntsch Czub Vorinstanzen: AG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.08.2010 - Lw 2/05 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31.03.2011 - 4 U 129/10 Lw -
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