BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 6/07 Verk374ndet am: 25. April 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Karle f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Senats f374r Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Juni 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von 128.726,22 200 nebst Zinsen verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 7. und 8. August 2004 erntete der Beklagte zu 1 im Beisein des Beklagten zu 2 die in dem Klageantrag bezeichneten Ackerfl344chen 374berwiegend ab und brachte dabei 1.104,57 t Winterweizen ein. Die Kl344gerin meint, dass nicht der Beklagte zu 1, sondern die G. KG zur Bewirtschaftung und Aberntung dieser Felder berechtigt gewesen sei. Wegen des Bewirtschaftungsrechts waren mehrere Gerichtsverfahren anh344ngig. U.a. ist der 1 - 3 - Beklagte zu 1 im Februar 2006 verurteilt worden, die Bewirtschaftung der Fl344chen zu unterlassen und deren Bewirtschaftung durch die G. KG zu dulden; seine Klage auf Herausgabe der Fl344chen ist abgewiesen worden. Das Urteil ist seit dem 27. April 2007 rechtskr344ftig (Nichtzulassungsbeschluss des Senats, LwZR 9/06). Die Kl344gerin verlangt aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht der G. KG die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 145.656,11 200 nebst Zinsen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist nur zum Teil erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht hat diese als Gesamtschuldner zur Zahlung von 128.726,22 200 nebst Zinsen verurteilt. 2 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Kl344gerin aus von der G. KG abgetretenem Recht von dem Beklagten zu 1 nach 247 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz in der ausgeurteilten H366he verlangen. Zwar habe der Beklagte zu 1 die abgeernteten Fl344chen zusammen mit einem Dritten mit Vertrag vom 1. Januar 1998 bis zum Jahr 2010 gepachtet. Das ihm zustehende Bewirtschaftungs- und Fruchtziehungsrecht habe er jedoch als Kommanditeinlage in die G. KG eingebracht. Damit sei diese zur 4 - 4 - Bewirtschaftung der Fl344chen und nach 247 956 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Aneignung der Ertr344ge berechtigt gewesen. Daran h344tten die au337erordentliche K374ndigung der Gesellschafterstellung und der Ausspruch eines Betretungs- und Bewirtschaftungsverbots durch den Beklagten zu 1 am 2. August 2004 nichts ge344ndert. Mit der Aberntung des Winterweizens habe der Beklagte zu 1 das Aneignungsrecht der G. KG verletzt, welches ein sonstiges Recht i.S. von 247 823 Abs. 1 BGB sei. Der Beklagte zu 2 haftet nach Ansicht des Berufungsgerichts nach 247247 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB f374r den Schaden, welcher der G. KG durch die unberechtigte Ernte durch den Beklagten zu 1 entstanden ist; denn er habe als Teilnehmer daran mitgewirkt. 5 Die Schadensh366he setzt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus einem entgangenen Verkaufspreis von 116.338,68 200 f374r den Weizen und 21.330,46 200 f374r Weizenstroh, aus Kosten von 1.910,85 200 f374r das Nachmulchen der abgeernteten Fl344chen und 1.558,46 200 f374r eine zus344tzliche Herbizidbehandlung abz374glich 12.412,23 200 ersparter Drusch-, Transport- und Lagerkosten zusammen. 6 Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 7 II. Das Berufungsurteil ist bereits deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht - wie die Beklagten zutreffend r374gen - bei der Entscheidungsfindung nicht vorschriftsm344337ig besetzt war. 8 1. Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (247 1 Nr. 1a LwVG). Nach 247 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG handelt es sich um eine streitige Landwirtschaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei 9 - 5 - ehrenamtlichen Richtern in allen Instanzen vorschreibt (247 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungsgericht zun344chst auch beachtet; an der m374ndlichen Verhandlung am 9. Mai 2007 haben zwei ehrenamtliche Richter mitgewirkt, sie sind auch im Eingang des Berufungsurteils aufgef374hrt. Jedoch ist weder aus den Verfahrensakten noch aus der von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts abgegebenen Stellungnahme ersichtlich, dass die ehrenamtlichen Richter auch an der abschlie337enden Urteilsberatung mitgewirkt haben. Diese durfte, nachdem den Beklagten in der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Schriftsatzfrist von drei Wochen einger344umt worden war und die nachgelassenen Schrifts344tze an dem Tag des Fristablaufs bei dem Berufungsgericht eingegangen waren, nicht unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung, sondern erst nach dem Fristablauf stattfinden. Denn nach 247 283 Satz 2 ZPO musste das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Inhalt dieser Schrifts344tze ber374cksichtigen. Die Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu dieser Urteilsberatung war notwendig (vgl. 247 309 ZPO), weil die in 247 20 Abs. 1 LwVG genannten Ausnahmen nicht vorliegen. 2. Somit war das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung nicht ordnungsgem344337 besetzt (OLG Jena RdL 1998, 36; vgl. auch Senat, Urt. v. 23. November 2007, LwZR 5/07, RdL 2008, 72). Dieser Versto337 gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach 247 547 Nr. 1 ZPO ein absoluter Revisionsgrund. Das hat zur Folge, dass die Kausalit344t der Rechtsverletzung f374r die angefochtene Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 10 III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 11 - 6 - 1. Ob das Berufungsgericht zu Recht das Aneignungsrecht nach 247 956 BGB als "sonstiges Recht" i.S. von 247 823 Abs. 1 BGB angesehen hat, kann dahingestellt bleiben. Denn der von der Kl344gerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist jedenfalls nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 858 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt. 12 a) Ohne Versto337 gegen den Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht angenommen, dass nicht der Beklagte zu 1, sondern die G. KG zur Aberntung und zum Verkauf des Weizens berechtigt war. Denn im Verh344ltnis zwischen dem Beklagten zu 1 und der G. KG steht dies rechtskr344ftig fest. Diesen Umstand durfte das Berufungsgericht ber374cksichtigen, ohne die Akten des Vorprozesses zum Gegenstand der m374ndlichen Verhandlung dieses Verfahrens zu machen. 13 b) Die G. KG war unmittelbare Besitzerin der Fl344chen. Das ergibt sich f374r das Revisionsverfahren aus der tatbestandlichen Feststellung des Berufungsgerichts, dass die von dem Beklagten zu 1 und dem Zeugen J. bei der Gr374ndung der KG erbrachte Sacheinlage unstreitig in den Rechten aus dem Pachtvertrag 374ber die Dom344ne W. bestanden habe. Dagegen haben sich die Beklagten nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gewandt, so dass der Senat daran gebunden ist. Mit dem Abernten hat der Beklagte zu 1 die KG in ihrem Besitz gest366rt (vgl. Senat, Urt. v. 23. November 2007, LwZR 5/07, aaO). Das geschah ohne ihren Willen und somit durch verbotene Eigenmacht (247 858 Abs. 1 BGB). Der Beklagte zu 1 hat damit gegen ein Schutzgesetz i.S. von 247 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 73, 355, 362) versto337en. Den daraus entstandenen Schaden muss er ersetzen. 14 - 7 - 2. Dass das Berufungsgericht die W374rdigung der in der ersten Instanz vernommenen Zeugen durch das Amtsgericht, soweit ihre Bekundungen das Verhalten des Beklagten zu 2 w344hrend der Aberntung der Fl344chen betreffen, nicht beanstandet hat, ist rechtlich unbedenklich. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanzen nicht s344mtliche Zeugenaussagen ber374cksichtigt haben. Es fehlt auch keine "Gesamtw374rdigung weiterer Aussagen", wie die Beklagten meinen. In Wirklichkeit setzen sie lediglich ihre eigene Beweisw374rdigung an die Stelle der W374rdigung durch die Vorinstanzen. Dies f374hrt zu keiner von dem Berufungsurteil abweichenden Beurteilung. 15 3. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen allerdings nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in der ausgeurteilten H366he. 16 a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist jedoch die von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Menge, die der Beklagte zu 1 geerntet hat. Der Richtigkeit der Mengenerfassung durch die GE. sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Damit sind ihre Einwendungen gegen die von dem Berufungsgericht angenommene Gr366337e der abgeernteten Fl344chen unerheblich. 17 b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass das Berufungsgericht Kosten f374r das Nachmulchen und einer Herbizidbehandlung angesetzt hat. Diese Ma337nahmen waren wegen der unsachgem344337en Aberntung der Fl344chen notwendig. Das einfache Bestreiten der Notwendigkeit der Ma337nahmen durch die Beklagten reicht nicht aus. 18 c) Schlie337lich begegnet das Ansetzen eines Betrages von 21.330,46 200 f374r die entgangene Verwertung des Weizenstrohs keinen rechtlichen Bedenken. 19 - 8 - Die von dem Berufungsgericht vorgenommene abstrakte Schadensberechnung, welche die eingesparten Kosten ber374cksichtigt, hat ihre Rechtsgrundlage in 247 252 Satz 2 BGB. Den zul344ssigen Gegenbeweis, dass der Lauf der Dinge hier anders gewesen w344re, haben die Beklagten nicht gef374hrt. d) Nicht zu erkennen ist jedoch, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten in ihren nachgelassenen Schrifts344tzen ber374cksichtigt hat, soweit er die von der Kl344gerin in der letzten m374ndlichen Verhandlung vorgelegten Kontrakte betrifft. Die Beklagten haben u.a. - zutreffend - darauf hingewiesen, dass diese z.T. nicht Gesch344fte zwischen der Kl344gerin und der G. KG betreffen, dass die in den Kontrakten genannte Qualit344t des Weizens nicht der urspr374nglich von der Kl344gerin angegebenen Qualit344t entspricht, dass einige Kontrakte keine Registrierungsnummer, kein Datum und keine Unterschrift enthalten und dass die Kontrakte nicht den von dem Zeugen J. genannten Preis von 10,80 200/dt ausweisen. Angesichts dessen fehlt der Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung Vertragsunterlagen vorgelegt habe, welche den von dem Zeugen genannten Kontraktpreis best344tigten, die Grundlage. 20 - 9 - 4. Somit wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung die Schadensh366he weiter aufkl344ren m374ssen. 21 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Naumburg, Entscheidung vom 29.09.2006 - Lw 8/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.06.2007 - 2 U 147/06 (Lw) -
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