BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 6/11 Verkündet am: 25. November 2011 Langendörfer - Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2; VO (EWG) 3950/92 in der Fassung der VO (EG) 1256/99 Artt. 7 und 9 Buchst. e a) Der subventionsähnliche Vorteil aus der Milchreferenzmenge, abgabenfrei Milch zu erzeugen und vermarkten zu können, steht einem Verpächter, der nicht Erze u- ger ist und die auf ihn bei Beendigung des Pachtverhältnisses übergehende Ref e- renzmenge nur durch Veräußerung verwerten kann, nicht zu. b) Ein solcher Verpächter hat gegen den Pächter keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, wenn dieser die auf den Verpächt er übergegangene Referen z- menge weiter zur Milchvermarktung nutzt. BGH, Urteil vom 25. November 2011 - LwZR 6/11 - OLG Schleswig AG Rendsburg - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 5 . November 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , den Richter Dr. Lemke , die Richterin Dr. Stresemann und die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Siebers für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftss a- chen des Schleswi g - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. April 2011 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verpachtete 1991 ca. 14 ha Grünland an den Vater des B e- klagten. Nach Beendigung des Pachtverhältnisse s Ende Oktober 2000 sollte der Pächter die auf ihn übergegangene Milch - Referenzm enge auf den Verpäc h- ter zurück übertragen . 1998 übernahm der Beklagte den Hof seines Vaters einschließlich der zugepachteten Flächen und trat in den Vertrag mit dem Kläger ei n. Das zustä n- dige Amt bescheinigte dem Beklagten eine Milch - Referenzmenge des übe r- nommenen Betriebs von insgesamt 569.380 kg . Das Pachtverhältnis endete Ende Oktober 2 00 3. Die Flächen gab der Beklagte Anfang März 2004 zurück. Der Kläger, der nicht Milche rzeuger ist, beantragte bei dem zuständigen Amt , die auf ihn übergegangene Referen z- menge festzustellen , um sie auf der Milchbörse anbieten zu können. 1 2 3 - 3 - Das Amt bescheinigte ihm eine auf die Pachtfläche n entfallende R ef e- renzmenge von 52.405 kg , von der - na ch Abzug eines Dritte ls zugunsten der Landesreserve - 35.111 kg auf ihn übergegangen sei . Dagegen legte der B e- klagte Widerspruch ein und beschritt den Rechtsweg zu den Verwaltungsg e- ric h ten . Der S treit endete damit, dass die Referenzmenge nur noch 26.202 kg und der auf den Kläger überge gangene Teil 17.555 kg betrug. Diese Referenzmenge veräußerte der Kläger . Von dem Beklagten ve r- langt er Zahlung von 5.445,66 Euro zzgl. Zinsen ; zuvörderst hat er dies mit der Begründung unternommen , um diesen Betrag hätte er die Referenzmenge te u- rer verkaufen können, wenn dies im Jahre 2004 hätte erfolgen können und nicht durch Widerspruch und Anfechtungsklage von dem Beklagten verzögert worden wäre. Ferner hat er die Klage darauf gestützt, dass der Beklagte durch die ve r- zöge rte Rückgabe noch Subventionen vereinnahmt habe, die eigentlich ihm, dem Kläger zustünden. Von dem Subventionsbetrag von 9.362 Euro macht er den Klagebetrag als Teilbetrag geltend. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger se i- nen Zahlungsantrag weiter , nunmehr nur noch gestützt auf die zweite Begrü n- dung . 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt . 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) . Zwar habe der Beklagte rechtsgrundlos einen geldwerten Vorteil dadurch erlangt, dass er in der Zeit zwischen der Rückgabe der Pachtflächen bis zu m Eintritt der Bestandskraft der berichtigten Übertragungsbescheinigung im Umfang der auf den Kläger übergegangenen R eferenzmenge weiterhin abgabenfrei Milch bei der Molkerei habe anliefern können . Diesen Vermögensvorteil habe er aber nicht auf Kosten des Klägers erlangt. Denn d a der Kläger kein Milcherzeuger sei, habe er die auf ihn zurüc k- zugebende Milchreferenzmenge nicht zur abgabe n freien Anlieferung von Milch verwenden können, sondern n ur zur Veräußerung an der Milchbörse verwerten dürfen. Der Subventionsvorteil, den der Beklagte erzielt habe , habe also nicht dem Kläger gebüh rt . II. D ie Revision hat keinen Erfolg. 1. Der Beklagte hat allerdings da durch , dass er Milch auch im Umfange der auf die Pachtfläche entfallenden Referenzmenge vermarkten konnte , " e t- was " im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erlangt . Unter diesem Begriff ist jeder Vo r- teil zu verstehen, der das wirtschaftliche Vermögen des Begünstigten irgendwie vermehrt (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1994 - V ZR 4/94, NJW 1995, 53, 54). a) Der Vorteil aus der Nutzung eines Milchkontingents kann Gegenstand eines Herausgabeansp ruchs des Verpächters nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB sein. Die Milchreferenzmenge ist eine subventions ähnliche , abgabenrech t- liche Bevorzugung; sie gewährt ihrem Inhaber die öffentlich - rechtliche Befugnis , 7 8 9 10 - 5 - im Rahmen der ihm zugeteilten Quote abgabenfre i Milch zu vermarkten ( vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 53/90, BGHZ 114, 277, 280; Senatsurteil vom 19. Juli 1991 - LwZR 3/90, BGHZ 115, 162, 167). Der geldwerte Vorteil aus der Ausnutzung eines Milchkontingents besteht in dem aus der abgabenfrei en Vermarktung erzielten Ertrag (vgl. Senat, Beschluss 18. November 2003 - LwZR 12/03, NVwZ - RR 2004, 232 ). b) D er Vorteil des Beklagten ergibt sich daraus , dass d ies er von der Rückgabe der Pachtsache bis zum Eintritt der Bestandskraft des endgültigen Üb ertragungsbescheids Milch abgabe n frei an die M olkerei liefern konnte. Eine darin liegende Bereicherung ist nicht - wie die Re visionserwiderung meint - deshalb zu verneinen, weil die Referenzmenge kraft Gesetzes bereits mit Rückgabe der Pachtsache und nicht erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Übertragungsbescheids auf den Kläger überg eg angen war. aa) Zwar ist es richtig, dass d er Übergang der Referenzmenge nicht durch die Bescheinigung der Behörde, sondern unabhängig von dieser erfolgt (vgl. BVerw G, RdL 2004, 137, 138 und RdL 2008, 166, 167 mwN). Nach den - hier anzuwendenden - Ar t t. 7, 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzangabe für den Milc h- sektor (ABl. EG Nr. L 405 S. 1) in der Fassung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 160 S. 73) und § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabe n- regelung (ZAV) vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) ging die Referen z menge mit d er Rückgabe der Flächen unmittelbar kraft Gesetzes auf den Kl ä ger über ; nur der Drittelabzug zugunsten der staatlichen Reserve (§ 12 Abs. 2 ZAV) musste durch Verwaltungsakt verfügt werden (vgl. BVerwG, RdL 2008, 166, 167). 11 12 - 6 - bb) D i e s ände r t aber nichts da ran, dass dem Beklagten ein Vermögen s- vorteil verblieb, weil er bis zum Eintritt der Bestandskraft des Übertragungsb e- scheids der Molkerei Milch entsprechend der ihm 1998 - anlässlich der Ho f- übernahme - bescheinigten R eferenzmenge abgabe n frei vermarkten konn te. Die frühere, nach § 9 MGV von der zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bescheinigung war für die Molkerei und die Behörden bindend (vgl. BVerwG, RdL 1997, 278, 279). Sie wurde durch den Übergang der Referenzmenge mit der Rückgabe der Pachtsache zwar materiell - rechtlich unrichtig ; die Parteien, die Molkerei und die Behörden waren aber gehindert, sich auf die wahre Rechtslage zu berufen, solange die die Referenzmenge feststellende Besche i- nigung nicht korrigiert worden war (vgl. BVerwG , aaO; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Januar 2004 - 8 A 10866/03, Tz. 37, juris). 2 . D ie Bereicherung des Beklagten durch Ausnutzung der Referenzme n- ge nach der Rückgabe der Pachtsache erfolgte jedoch nicht auf Kosten des Klägers. a) Eine Bereicherung in sonstiger Weise a uf Kosten des Benachteiligten setzt voraus, dass der Bereicherungsschuldner einen Vermögensvorteil erlangt hat, der nach dem maßgeblichen Zuweisungsgehalt der einschlägigen Recht s- ordnung dem Bereicherungsgläubig er gebührt (BGH, Urteil vom 30. Janu ar 1987 - V ZR 32/86, BGHZ 99, 3 85, 387). Es bedarf also eines Eingriffs in eine Rechtsposition, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Kondiktionsgläubiger vorbehalten ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107 , 117, 120 und vom 26. September 2 006 - XI ZR 156/05, NJW 2007, 216) . b ) Daran fehlt es hier. aa) Die auf öffentlichem Recht beruhende Referenzmenge ist weder I n- halt noch Bestandteil des verpachteten Eige ntums (vgl. BGH, Urteil vom 13 14 15 16 17 - 7 - 29. April 1991 - V ZR 53/90, BGHZ 114, 277, 281; Ni eß, AgrarR 2001, 4, 7; Lhotzky in Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., 2. Teil, Lan d- pacht - und Milchmarktordnungsrecht, Rn. 11). Daran ändern auch die Tats a- chen nichts, dass das Milchkontingent Voraussetzung für eine o rdnungsmäß i- g e r Bewirtsc haftung eines als Milcherzeugungsfläche im Sinne des Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) 3950/92 verwendeten Grün lands ist ( vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 1992 - LwZR 11/91, BGHZ 118, 351, 353 und vom 25. April 1997 - LwZR 4/96, BGHZ 135, 284, 287) und der mit der Rück gabe der Pachtsache erfolgende Übergang der Milchreferenzmenge sich als ein Annex der Verpflichtung des Pächters zur Rückgabe der Pachtsache in einem fortgesetzter ordnungsgem ä- ßer Bewirtschaftung entsprechenden Zustand (§ 596 Abs. 1 BGB) darstellt. Die Verfügungsrechte und die Verwertungsbefugnisse de s Verpächter s aus der Milchreferenzmenge, die mit de r Rückgabe der Pachtsache auf ihn übergegangen ist , werden nicht vom Bürgerliche n Recht, sondern durch das im Gemeinschaftsrecht und in nationale n Ausführ ungsvorschriften geregelte Milchmarktordnungsrecht festgelegt . Da der Zuweisungsgehalt der Milchr ef e- renzm e nge sich nicht nach den aus de m Eigentumsrecht fließenden Befugni s- sen bestimmt, wäre es - entgegen der Ansicht der Revision - bereits im Ansatz verfeh lt, die Inanspruchnahme einer übergegangenen Referenzmenge einer weiteren Nutzung der zurückübertragenen Fläche gleichzustellen, die d en Pächter nach § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des tatsächlich gezogenen Werts seiner Nutzungen verpflichte t . b b) Nach dem Milchmarktordnungsrecht stehen die sich aus der Ref e- renzmenge ergebenden Vorteile bei der Vermarktung von Milch allein den E r- zeugern von Milch nach Art. 9 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1950/ 9 2 zu. 18 19 - 8 - Eine Übertragung von Milchrefe renzmengen auf Personen, die nicht Er - zeuger sind, ist grundsätzlich unzulässig , eine abweichende Vereinbarung nach § 134 Abs. 1 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 276/02, NJW - RR 2004, 210, 211). Das Gemeinschaftsrecht will mit de r Bestimmun g , dass die Milchreferenzmenge eines Betriebs nur mit d iesem auf einen den Betrieb übe r- nehmenden Erzeuger gemäß den von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Vo r- schriften übertragen werden kann (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1950/92 in der Fassung du rch die Verordnung (EG) Nr. 1256/99) , verhi n- dern, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter A usnutzung ihres Marktwerts finanzielle Vor teile zu ziehen (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2002, Rs. C - 4 01/99, Slg. 2002, I - 05775, Rn. 39 - Thomsen , AgrarR 2002, 283 , 284 u nd Rs . C - 313/99, Slg. I - 05719, Rn. 30 - Mulligan , juris ). Das Verbot, Referenzmengen auf Nichterzeuger zu übertragen, gilt alle r- dings nicht ausnahmslos. Mit dem Gemeinschaftsrecht verei nbar sind Regelu n- gen, die einen vorübergehenden Übergang der Milchreferenzmenge auf nicht Milch erzeugende Verpächter vorsehen , wenn der zwischenzeitliche E rwerb zur Übertragung der Referenzmenge auf einen anderen Milche rzeuger erforderlich und nur von kur zer Dauer ist (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, Rs. C - 401/99, Slg. 2002, I - 05775, Rn. 43 - Thomsen, aaO) . Nach diese m Grundsatz ist d er in § 12 Abs. 2 ZAV (jetzt § 12 Abs. 2 MilchAbgV) bestimmte Übergang der Anlief e- rungs - Referenzmenge bei den vor dem 31. Mä rz 2000 abgeschlossenen Pachtverträgen - abzüglich d es an die Reserve des Landes abzuführenden Dri t- tels - auch auf solche Verpächter, d i e nicht Erzeuger sind , mit dem Gemei n- schaftsrecht vereinbar. Ein kurzfristige r Zwischen erwerb bis zur Veräußerung über d ie Verkaufsstelle in dem Verfahren nach §§ 8 bis 11 ZAV (jetzt Milc h- AbGV) widerspricht nicht dem Hauptziel des Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1950/92 in der Fassung durch die Vero rdnung (EG) Nr. 1256/99 zu verhi n- 20 21 - 9 - dern, dass Referenzmengen solchen Personen zugeteilt werden, die daraus einen rein finanziellen Vorteil ziehen möch ten (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2 007 - Rs. C - 278/06, Slg. 2007, I - 4513, Rn. 38, 39 Otten, NVwZ - RR 2007, 520, 521). Vor diesem Hintergrund stellt der Vorteil, den ein früherer Pächte r aus der abgabe n freien Anlieferung von Milch durch einen materiell - unrichtig gewo r- denen, jedoch fortwirkenden Bescheid er zielt , dann keine n Eingriff in den Z u- weisungsgehalt der auf den Verpächter kraft Gesetzes übergegangene n Ref e- renzmenge dar , wenn diese r, da er nicht Erzeuger von Milch ist, die Referen z- menge nur zum Zwecke eines kurzfristigen Zwischen erwerbs erlangen kann (vgl. § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 MilchAbgV) . Er kann zwar d en in der Ref e- renzmenge (auch) verkörperten Veräußerungswert in dem Verfahr en nach §§ 8 bis 11 ZAV (jetzt Mi l chAbgV) realisieren - abzüglich des an die Reserve abz u- führenden Drittel - Anteils . D er subventionsähnliche Vorteil aus der Referen z- menge, abgabenfrei Milch erzeugen und vermarkten zu können, wird ihm j e- doch nich t zugewiesen . 22 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Stresemann Vorinstanzen: AG Rendsburg, Entscheidung vom 02.07.2010 - 18 Lw 5/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.04.2011 - 2 L U 15/10 - 23
Full & Egal Universal Law Academy