BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil LwZR 6/13 Verkündet am: 28. November 2014 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FlurbereinigungsG § 68 Abs. 1 Satz 1 Werden einem Dritten auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zug e teilt, setzt sich daran das an den alten Grundstücken bestehende Landpach t verhältnis entsprechen d § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fort. BGH, Urteil vom 28. November 2014 - LwZR 6/13 - OLG Brandenburg AG Frankfurt (Oder) - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2014 durch d ie Vorsitz ende Richter in Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub , die Richterin Dr. Brückner sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Rukwied für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats Landwirtschaftssenat - des Brandenbur gischen Oberlandes - gerichts vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) Land - wirtschaftsgericht - vom 17. Juli 2012 zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren Von Rechts wegen Tatbestand: Mit schriftlichem Vertrag vom Februar/April 2003 verpachteten W . und G . F . eine ihnen in Erbengemeinschaft gehörende, in B . g elegene Ackerflä che an die Beklagte für die Zeit vom 1. November 2003 bis zum 31. Oktober 2021. Von der insgesamt 7,53 ha großen Pachtfläche entfielen 7,52 ha auf das Flurstück 57 in der Gemarkung K . . Diese Fläche befand sich in einem Gebie t, in dem nach folgend ein Boden ordnungsverfahren durchgeführt wurde. Die Verpächter schrieben im April 2008 an die Flurneuordnungsbehörde, dass sie zugunsten der Klägerin 1 2 - 3 - gegen eine Geld verzichteten. Weiter erklär ten sie, dass die eingebrachten Flächen an die Beklagte verpachtet seien und die Klägerin in den bestehenden Pachtvertrag eintreten solle. Die Klägerin erklärte gegenüber der Flurneuordnungsbehörde im Mai 2008, dass sie den Landverzicht der Verpächter zu ihren Gunsten ie Behörde zahlen werde. In dem Bodenordnungsverfahren wurde an Stelle des Flurstücks 57 ein neue s , etwa gleich große s Flurstück 119 ge bildet , als dessen Eigentümerin die Klägerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgeric ht) hat die u.a. auf Herausgabe des Grundstücks und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des durch die Nichtherausgabe seit dem 1. Oktober 2010 entstandenen Schaden s gerichtete Klage abgewiesen . Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Beklagte zur Herausgabe de s Grundstücks und zum Ersatz vorgerichtliche r Rechtsverfolgungskosten verurteilt . Ferner hat es die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf die von der Klägerin eingezahlten Prozesskosten festgestellt. Die w eitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der von dem Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amts - gerichtlichen Urteils erreichen möchte. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, dass die Klägerin nach § 985 BGB die Herausgabe des neuen Grundstücks verlangen könne. Die Beklagte sei ihr gegen über nicht nach § 986 Abs. 1 BGB zum Besitz berechtigt. Das Recht der Be klagt en zum Besitz aus dem Pachtvertrag an dem Altflurstück habe sich nicht 3 4 - 4 - kraft Gesetzes an dem neuen Grundstück fort ge setz t , da kein Fall der Landabfindung nach § 68 Abs. 1 FlurbG vor gelegen habe . Für eine entsprechende Anwendung der den rechtsgeschäftlichen Erwerb der Pachtsache betreffenden §§ 593 b, 566 BGB fehle es an einer Regelungslücke, weil das Fl urbereinigungsgesetz in § 73, § 49 Abs. 1 und 3 die gesonderte Abfindung der Inhaber persönlicher Besitzrechte in Geld vorschreibe. II. Das hält revisionsr echtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht nach § 985 BGB die Herausgabe des ihr im Bodenordnungsverfahren (§§ 53, 58 ff. LwAnpG) zugeteilten Grund stücks verlangen. Die Beklagte ist auf Grund des nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG an dem neuen Grundstück begründeten Pachtverhältnisses ihr gegenüber nach § 986 Abs. 1 BGB weiterhin zum Besitz berechtigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über die Wahrung de r Rechte Dritter (§§ 68 ff . ) nicht entnehmen , dass die an den alten Grundstücken bestehenden Pachtverhältnisse sich nicht an Abfindungsgrund stücken fort setzen , die der Dritte auf Grund einer zu seinen Gunsten erfolgten Zustimmung des Verpächters zur Gelda bfindung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG erhalten hat. 1. Die auf d as System der Regelungen im Flurbereinigungsgesetz zur Wah rung der Rechte Dritter (§§ 68 bis 78) bezogenen Erwägungen des Berufungs gerichts sind allerdings im Ausgangspunkt zutref fend. a ) Grundsätzlich setzt sich e in an dem alten Grundstück bestehendes Pachtverhältnis n ur dann an dem in der Flurbereinigung neu gebildeten Grund - stück fort, wenn der Verpächter nach § 44 Abs. 1 FlurbG eine Landabfindung erhalten und nicht nach § 51 Abs. 1 FlurbG s einer Abfindung in Geld 5 6 7 8 - 5 - zugestimmt hat. Nur die Landabfindung tri t t nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und die diese Grundstücke betreffenden , nicht nach § 49 FlurbG aufgehobenen Rechtsverhältnis se an die Stelle der alten Grund stücke . Die Geldabfindung, die der Verpächter im Falle seiner Zustimmung nach § 52 Abs. 1 FlurbG erhält, ist kein Surrogat , an dem sich das vertragliche Recht des Pächter s zum Gebrauch der Sache und zu m Genuss der Fr üchte ( § 585 Abs. 2, § 581 Abs. 1 BGB) fortsetzen kann ( Heckenbach, RdL 1956, 121, 123; Zillien, RdL 1981, 113, 115) . Stimmt der Verpächter seiner Abfindung in Geld zu, setzt sich das Pachtverhältnis auch nicht an einem der Grundstücke fort , die infolge des Ve r - zicht s auf eine Landabfindung zugunsten der Teilnehmergemeinschaft nach § 54 Abs. 2 FlurbG in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden sind . D ie Verwirklichung der Ziele der Flurbereinigung erforder t es in solchen Fällen, das Pachtverhältnis an dem alten Grundstück nach § 73 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 FlurbG aufzuheben und den Pächter für den Verlust seines Rechts zu entschädigen (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl., § 73 Rn. 5; Heckenbach, aaO; Zilli en, aaO). b) Richtig ist auch, dass die mit dem Gesetz zur Änderung des Flurbe - reinigungsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I, S. 533) eingefügte Bestimmung, wonach das auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde in das Grundbuch einzu tragende Verfügungsve rbot nach § 135 BGB auch zugunsten eines von dem Teilnehmer bestimmten Dritten eingetragen werden kann (§ 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG) , die Zustimmung des Teilnehmers zu seiner Geldabfindung voraus setzt. Das Flurbereinigungsgesetz enthält - worauf die Revisionse rwiderung hinweist - keine Bestimmung, nach der ein Verzicht des Teilnehmers auf eine Landabfindung zu Gunsten eines Dritten anders als ein Verzicht zugunsten der Teilnehmergemeinschaft zu behandeln wäre . 9 10 - 6 - 2. Dies rechtfertig t gleichwohl nicht den von dem Berufungsgericht gezo - gene n Schluss, dass ein Pachtverhältnis nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG an den Abfindungsflächen fortbestehen könne , die der Dritte auf Grund des Verzichts des Verpächters auf eine Landabfindung erh ält . Werden einem Dritte n auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich daran das an den alten Grundstücken bestehende Landp achtverhältnis entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 Fl urbG fort. Die Vorschrift über die gesonderte Entschädigung in § 73 Satz 1 FlurbG kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung. a) Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, nach der § 68 Abs. 1 FlurbG auch bei einem Landverzicht des Teilnehmers z ugunsten eines Dritten kei ne Anwendung finde, orientiert sich allein daran, dass der Verpächter in dem Verfahren statt Land Geld erh ält . Dabei wird jedoch die durch den Verzicht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG begründete Rechtsstellung des Dritten a ußer Be tracht gelassen . Die dem Dritten anstelle des Teilnehmers zugeteilten Grund stücke stellen nach dem in der Regelf l urbereinigung geltenden Surrogationsprinzip das eingebrachte Grundstück in verwandelter Gestalt dar ( vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1 983 - III ZR 118/81, BGHZ 86, 226, 230) . Die Tatsache, dass de ssen Eigentümer infolge des Verzichts des bisherigen Verpächters zugunsten des Dritten nicht mehr derselbe ist, ändert nichts daran , dass der Dritte diejenigen Flächen erhalten hat, an denen sic h das Pachtverhältnis - ohne den von dem Verpächter zu Gunsten des Dritten erklärten Verzicht - nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fortgesetzt hätte. aa ) Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 FlurbG ist auch dann anzuwenden, wenn zwar nicht der Teilnehmer, aber an dessen Stelle der Dritte die Landabfindung erhält. In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG wird der in § 44 Abs. 1 FlurbG bestimmt e Grundsatz der Landabfindung nämlich nicht aufgehoben. Zwar verzichtet der bisherige Teilnehmer auf seine n 11 12 13 - 7 - Anspru ch auf eine Abfindung in Land . Dessen Anspruch auf die Landabfindung geht jedoch auf den Dritten über (vgl. VGH Mannheim, AgrarR 1990, 299, 300). M it der Annahme des Verzichts durch die Behörde erwirbt der Dritte die Ansprüche des Teilnehmers aus dem Flurb ereinigungsrecht (OVG Greifswald, VIZ 1999, 549, 550; BayVGH, B eschluss vom 16. Mai 200 0 - 13 A 00.1510 juris Rn. 21) . Die nachfolgende Eigentumszu weisung an den Dritten beruht in diesem Fall nicht auf § 54 Abs. 2 FlurbG, sondern nach wie vor auf § 44 Flu rbG (BFH, RdL 2008, 15, 16). bb ) Gründe , die es rechtfertigten, § 68 Abs. 1 FlurbG nur gegenüber dem Teilnehmer, jedoch nicht gegenüber dem an seine Stelle tretenden Dritten anzu wenden , sind nicht ersichtlich. ( 1 ) Der Zweck der Flurbereinigung erfor dert es nicht, das vertragliche Recht des Pächters zur Fruchtziehung (§ 585 Abs. 2, § 581 Abs. 1 BGB) aufzuheben . Die Frage, ob die Fortsetzung des Pachtverhältnisses den Zwecken der Flurbereinigung entgegensteht, hängt von objektiven Gegeben - heiten, nicht jedoch von der Person des Verpächters ab. Sofern das Pachtverhältnis den mit der Flurbereinigung verfolgten Zwecken entgegensteht, kann es die Behörde nach § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG unabhängig von der Person des Verpächters aufheben und den Pächter entsch ä digen. (2 ) Dem Schutz des Dritten steht es nicht entgeg en, § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG auf de sse n Landerwerb in der Flurbereinigung anzuwenden. Der Ver - zicht eines Teilnehmers auf e ine Landabfindung zu Gunsten eines Dritten dient meistens dazu, dessen la ndwirtschaftlichen Betrieb durch die Übertragung des Abfindungsanspruchs mit weiteren Produktionsflächen aufzustocken (Steuer, FlurbG, 2. Aufl., § 52 Rn. 4; Thomas, Rechtsfragen und Praxis des Flur - bereinigungsrechts, S. 217) . Ein solcher Erwerb unterschei det sich nicht maßgeblich von einem Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke, d er ebenfalls 14 15 16 - 8 - nicht zu einer vorzeitigen Auflösung der an den Grundstückern bestehenden Pacht verhältnisse führt. b) Eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses in diesen Fällen ist auch nicht nach § 73 Satz 1 FlurbG ausgeschlossen. Die Vorschrift über die gesonderte Abfindung des Pächters infolge der Entscheidung des Verpächters für eine Geldabfindung i st nicht anzuwenden , wenn das Pachtverhältnis an den Flächen, die der Dritte auf Grund des Verzichts des Verpächters auf eine Landabfindung erhalten hat, fortgesetzt werden kann . Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, wonach jeder Verzicht des Verpächters auf eine Landab findung mit dem Eintritt des neuen Rechtszustands zur Beendigung des Pachtverhältnisses führt und damit die Pflicht zur gesonderten Abfindung des Pächters in dem Verfahren auslöst , widerspricht - wie die Revision zu Recht bemerkt - dem von § 73 FlurbG verfolgten Zweck. aa ) Mit der Entschädigungsregelung d es § 73 FlurbG sollte n die Rechte an den alten Grundstücken, die infolge der Entscheidung des Teilnehmers für eine Geldabfindung an den neu gebildeten Grundstücken nicht fortgeführt werden, in dem Flurbereinigungsverfahren sicher ge stell t werden (BT - Drucks 1/3385, S. 41). Bei einem Pachtverhältnis wird das notwendig , wenn der Verpächter im Flurbereinigungsverfahren von der Möglichkeit Gebrauch macht, im Interesse der Teilnehmergemeinschaft auf s eine Landabfindung zu verzichte n . Das verpachtete Grundstück wird dann Masseland im Sinne des § 54 Abs. 2 FlurbG und ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Ein Abfindungsgrundstück, an dem das Pachtverhältnis fortgesetzt werden könnte, wird dagegen nich t gebildet. D en mit der Entscheidung des Verpächters für eine Geldabfindung verbundenen Verlust seines Fruchtziehungs rechts kann der Pächter nicht abwehren . Die da raus folgende Einschränkung seiner Rechte hat er zu dulden ; seinem Recht aus dem 17 18 19 - 9 - Pachtvertra g sind insoweit im öffentlichen Interesse an der Flurbereinigung Schranken gesetzt (vgl. Heckenbach, aaO, 124). Unter diesen Umständen d en Pächter auf seine Ersatzansprüche gegen Verpächter zu verweisen, dem auf Grund der Zustimmung zu einer Geld abfindung die weitere Erfüllung des Pachtvertrags mit dem Eintritt des neuen Rechtszustands unmöglich wird ( zu einem denkbaren Anspruch nach § 281, § 323 BGB aF, jetzt nach § 285 Abs. 1 B GB: Heckenbach, aaO, 121; Zillien, aaO, 113) , wäre nicht sachgerecht und vor d em Hintergrund des damit verbundenen Eing riffs in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Besitzrecht des Pächters (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 114/80, BGHZ 83, 1, 3; Urteil vom 13. Dezember 2007 III ZR 116/07, BGHZ 175, 35, Rn. 24) auch verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Vor diesem Hintergrund ist mit § 73 FlurbG ein öffentlich - rechtliche r , nach § 18 Abs. 1 Satz 3 FlurbG von der Teilnehmergemeinschaft zu erfüllender Abfindungsanspruch für die Inhaber derjenigen Besitz - und Nutzungs rechte begründet worden , die infolge der Entscheidung des Verpächters zu seiner Abfindung in Geld nicht fortgeführt werden können (vgl. Wingerter/Mayr, aaO, § 73 Rn. 1). bb ) So verhält es sich jedoch nicht, wenn infolge der dinglichen Surrogation nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG das Pachtverhältnis an dem Grundstück fort gesetzt wird, dass der Dritte anstelle des Verpächters erhält. Für eine Abfindung des Pächters gemäß § 73 FlurbG besteht dann kein Bedarf . III. Die Revision ist danach begründet und da s Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 3 ZPO nach dem fest - gestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif. Die Klägerin ist mit Eintritt des neuen Rechtszustands Verpächterin des an die Stelle des alten Grundstücks getretenen Abfindungsgrundstücks geworden . Das angefochtene Urteil ist daher a uf die Revision der Beklagten insoweit aufzuheben , als der 20 21 - 10 - Klage stattgegeben worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen die die Klage abweisende Entsc heidung des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgericht) zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Czub Brückner Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.07.2012 - 12 Lw 25/11 - OLG Br andenburg, Entscheidung vom 30.05.2013 - 5 U (Lw) 72/12 - 22
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