BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 9/08 vom 28. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats f374r Landwirtschaftssachen des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung ist nicht gegeben. Die von ihr aufgeworfene Frage nach der Reichweite der Vorschrift des 247 1007 Abs. 1 BGB beantwortet das Gesetz selbst klar und deutlich. Der Anspruch steht nur dem zu, der eine bewegliche Sache in Besitz gehabt hat; f374r den Immobilienbesitzer gilt die Vorschrift folglich nicht. Soweit der Bundesgerichtshof in einer fr374hen Entscheidung eine analoge Anwendung der Norm auf den Besitz von Wohn- und Gesch344ftsr344umen, wenn sie Teile einer unbeweglichen Sache sind, bef374rwortet hat (BGHZ 7, 208, 215 ff.), beruhte dies - wie er betont hat - auf den besonderen Umst344nden der Nachkriegszeit, in der wegen der in den letzten Kriegsmonaten und in der ersten Zeit nach der Kapitulation eingetretenen verworrenen Verh344ltnisse ein Besitzschutz nach 247 861 BGB nicht ausreichend erschien. F374r die Zeit danach, also f374r normale Umst344nde, die der Gesetzgeber bei der Beschr344nkung des petitorischen Besitzschutzes nach 247 1007 - 3 - Abs. 1 BGB auf bewegliche Sachen zugrunde gelegt hat, ist diese Auffassung vom Bundesgerichtshof nicht mehr vertreten worden. Sie wird auch in der Kommentarliteratur - zu Recht - nicht f374r vertretbar gehalten (Staudinger/Gursky, BGB [2005], 247 1007 Rdn. 6; M374nchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., 247 1007 Rdn. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., 247 1007 Rdn. 1; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., 247 1007 Rdn. 5; Soergel/ St374rner, BGB, 13. Aufl., 247 1007 Rdn. 4; NK-BGB/Schanbacher, 2. Aufl., 247 1007 Rdn. 1). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass es gewichtige Stimmen in der 374brigen Literatur oder Rechtsprechung der Instanzgerichte gibt (zu den Erfordernissen der Darlegung insoweit s. BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 192 f.), die f374r eine analoge Anwendung der Norm auf den Besitz von Grundst374cken eintreten. Soweit sie auf RGRK-BGB/Pikart, 12. Aufl., 247 1007 Rdn. 5, hinweist, handelt es sich um eine nahezu 30 Jahre zur374ckliegende Kommentierung, in der lediglich auf die fr374he BGH-Entscheidung (BGHZ 7, 208) und die sie tragenden Gr374nde Bezug genommen wird und der sonach keine aktuelle Bedeutung mehr zukommt. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 42.551,75 200. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG M374hlhausen, Entscheidung vom 26.09.2007 - Lw 4/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.04.2008 - Lw U 868/07 -
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