Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 23056/09
M. gegen Deutschland
und 10 weitere Individualbeschwerden
(siehe beigefügte Liste)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. Juli 2012 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern
Bostjan M. Zupančič, Präsident,
Mark Villiger und
Angelika Nußberger,
sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,
im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Daten erhoben wurden,
im Hinblick auf die von den Parteien abgegebenen Stellungnahmen,
im Hinblick auf die Entscheidungen in den Rechtssachen T. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, 29. Mai 2012, und G. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 19488/09, 29. Mai 2012,
nach Kenntnisnahme davon, dass die Regierungen Polens und Serbiens, deren Staatsangehörigkeit einige der Beschwerdeführer besitzen, sich nicht als Dritte am Verfahren beteiligen wollen,
nach Beratung wie folgt entschieden.
SACHVERHALT
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um neun natürliche Personen, deren Personalien im Anhang aufgeführt sind.
Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Herrn Ministerialrat H. J. Behrens und Frau Regierungsdirektorin K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
Die von den Parteien vorgebrachten Sachverhalte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A.Die Umstände der Rechtssachen
Alle Individualbeschwerden betreffen die Dauer zivil- oder strafrechtlicher Verfahren, an denen die Beschwerdeführer beteiligt waren; diese reichte von über drei Jahren in einer Instanz bis zu fast 18 Jahren in vier Instanzen.
Am 7. Dezember 2011 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass ein Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, mit dem das Piloturteil in der Rechtssache R. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September 2010) umgesetzt werde, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten sei.
Im Dezember 2011 informierte der Gerichtshof die Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache über die gesetzliche Einführung des neuen Rechtsbehelfs und machte sie auf die Übergangsbestimmung des Rechtsschutzgesetzes aufmerksam. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Brusco ./. Italien ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69789/01, ECHR 2001-IX) bat der Gerichtshof die Beschwerdeführer, ihm mitzuteilen, ob sie beabsichtigten, innerhalb der in der Übergangsvorschrift des Gesetzes festgelegten Frist von dem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.
Sieben Beschwerdeführer antworteten dem Gerichtshof dahingehend, dass sie von dem neuen Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen wollten, und zwei Beschwerdeführer ließen offen, ob sie von dem Rechtsbehelf Gebrauch machen würden.
B.Das einschlägige innerstaatliche Recht
Eine Beschreibung des einschlägigen innerstaatlichen Rechts ist den Entscheidungen T. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, Rdnrn. 18-29, 29. Mai 2012, und G../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 19488/09, Rdnrn. 26-38, 29. Mai 2012, zu entnehmen.
RÜGEN
Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügten die Beschwerdeführer die Dauer der innerstaatlichen Verfahren. Einige Beschwerdeführer rügten nach Artikel 13 der Konvention auch die mangelnde Verfügbarkeit eines diesbezüglichen wirksamen Rechtsbehelfs.
Zusätzlich erhoben einige Beschwerdeführer verschiedene andere Rügen bezüglich derselben Verfahrenskomplexe.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Individualbeschwerden hält es der Gerichtshof für angemessen, diese zu verbinden.
A. Rügen nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verfahrensdauer
Nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügten die Beschwerdeführer die Dauer der zivil- oder strafrechtlichen Verfahren. Die genannte Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
In T. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, Rdnrn. 40ff, 29. Mai 2012) – einer Rechtssache, bei der der Beschwerdeführer wie die Beschwerdeführer in dem hier vorliegenden Verfahren erklärte, von dem neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen zu wollen – stellte der Gerichtshof fest:
“40. [Das Gericht erkennt an], dass das Rechtsschutzgesetz verabschiedet wurde, um das Problem der überlangen Dauer innerstaatlicher Verfahren in wirksamer und sinnvoller Weise unter Berücksichtigung der Anforderungen der Konvention anzugehen. Es trifft zu, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht in der Lage gewesen sind, in den wenigen Monaten seit seinem Inkrafttreten eine Rechtsprechung zu entwickeln. Der Gerichtshof sieht zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen Grund für die Annahme, der neue Rechtsbehelf werde dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit bieten, angemessene und hinreichende Entschädigung für seine berechtigten Klagen zu erhalten, oder ihm keine hinreichende Erfolgssaussichten bieten. Bloße Zweifel daran, dass mit dem neuen Rechtsbehelf eine angemessene Entschädigung erwirkt werden kann, können an der Schlussfolgerung des Gerichtshofs nichts ändern.
41. Darüber hinaus weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Staaten im Hinblick darauf, wie der innerstaatliche Rechtsbehelf bezüglich der Erfordernis der „angemessenen Frist“ ausgestaltet werden soll, einen gewissen Beurteilungsspielraum genießen (siehe Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnrn. 188- 189, ECHR 2006‑V, Fakhretdinov u. a. ./. Russland, a.a.O., und Žunič ./. Slowenien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 24342/04, 18. Oktober 2007). Daher hält der Gerichtshof es nicht für angemessen, zu diesem Zeitpunkt, zu dem er keinen Grund zu der Annahme hat, dass das Rechtsschutzgesetz die Zwecke, zu denen es geschaffen wurde, nicht erfüllen wird, jede einzelne Bestimmung des Rechtsschutzgesetzes abstrakt zu prüfen.
42. Schließlich lässt der Gerichtshof nicht außer Acht, dass der neue Rechtsbehelf erst verfügbar wurde, nachdem die vorliegende Individualbeschwerde erhoben worden war, und dass nur außergewöhnliche Umstände den Beschwerdeführer zwingen können, von einem solchen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen (siehe Rdnr. 36). Er stellt fest, dass in mehreren die Verfahrensdauer betreffenden Fällen festgestellt wurde, dass solche außergewöhnlichen Umstände vorlagen (see Brusco ./. Italien, a.a.O.; Nogolica ./. Kroatien, a.a.O.; Andrášik u. a. ./. Slowakei (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 57984/00 et al., ECHR 2002-IX; Michalak ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 24549/03, Rdnrn. 41-43, 1. März 2005; and Korenjak ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 463/03, Rdnrn. 63-71, 15. Mai 2007, Fakhretdinov u. a. ./. Russland, a.a.O.). Der Gerichtshof betont, dass die Art des Rechtsmittels und der Zusammenhang, in dem es eingeführt wurde, bei seiner Beurteilung, ob eine solche Ausnahme vorliegt, eine gewichtige Rolle spielt (siehe Scordino (Nr. 1), a.a.O., Rdnr. 144).
43. Wie in den oben erwähnten Fällen hält der Gerichtshof es auch unter den Umständen des vorliegenden Falles für angemessen und gerechtfertigt, den Beschwerdeführer zu verpflichten, von dem durch das Rechtsschutzgesetz eingeführten neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen. Erstens wäre, wie er in der Rechtssache Kudła ./. Polen ([GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 152, ECHR 2000-XI) festgestellt hat, das Recht auf Verhandlung innerhalb angemessener Frist weniger effektiv, wenn es nicht die Möglichkeit gäbe, Ansprüche nach der Konvention zunächst einer nationalen Behörde vorzulegen. Ist ein innerstaatlicher kompensatorischer Rechtsbehelf eingeführt worden, wird es besonders wichtig, dass solche Beschwerden an erster Stelle und ohne Verzögerung von den nationalen Behörden geprüft werden, die besser in der Lage und besser gerüstet sind, den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen und die finanzielle Entschädigung zu berechnen (siehe sinngemäß Demopoulos u. a. (Entsch.) [GK], a.a.O., Rdnr. 69). Zweitens misst der Gerichtshof der Tatsache besondere Bedeutung bei, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, seine Ansprüche gemäß den Übergangsbestimmungen des Rechtsschutzgesetzes vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen, was den Willen des deutschen Gesetzgebers widerspiegelt, den Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Rechtsschutzgesetzes Beschwerde vor dem Gerichtshof erhoben hatten, auf innerstaatlicher Ebene Wiedergutmachung zu leisten (vgl. Brusco, a.a.O.). Er weist erneut darauf hin, dass er seine in Artikel 19 der Konvention definierte Aufgabe weder dadurch, dass er an Stelle der innerstaatlichen Gerichte in diesen Fällen ein Urteil fällt, noch dadurch, dass er sie parallel zu dem innerstaatlichen Verfahren prüft, optimal erfüllen würde (siehe sinngemäß E.G. ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 50425/99, Rdnr. 27, 23. September 2008). Darüber hinaus hält der Gerichtshof es nicht für unzumutbar, den Beschwerdeführer an die innerstaatlichen Gerichte zu verweisen, da das Rechtsschutzgesetz lediglich ein Verfahren in zwei Instanzen vorsieht.
44. Aus Gründen der Fairness und Effizienz sieht der Gerichtshof keine Notwendigkeit, bei ihm anhängige Verfahren anders zu behandeln und nur bei nach dem Piloturteil eingelegten Individualbeschwerden von den Beschwerdeführern zu verlangen, von diesem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen (R., a.a.O.). Nach dem Urteil in der Rechtssache S. ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-VII, 8. Juni 2006) war klar geworden, dass die bestehenden Rechtsvorschriften in Deutschland nicht ausreichten, um Verfahren zu beschleunigen und eine Entschädigung für überlange Verfahren zu gewährleisten. Seither hat der deutsche Gesetzgeber auf verschiedene Weise versucht, die Anforderungen der Konvention zu erfüllen, was schließlich zu dem oben erwähnten Rechtsschutzgesetz führte.
45. Die Position des Gerichtshofs kann jedoch in der Zukunft der Überprüfung unterliegen, was insbesondere von der Fähigkeit der innerstaatlichen Gerichte abhängen wird, im Hinblick auf das Rechtsschutzgesetz eine konsistente und den Erfordernissen der Konvention entsprechende Rechtsprechung zu etablieren. Darüber hinaus wird die Beweislast hinsichtlich der Wirksamkeit des neuen Rechtsbehelfs in der Praxis bei der beschwerdegegnerischen Regierung liegen.
46. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention verpflichtet ist, durch Fortführung des innerstaatlichen Verfahrens von dem neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.“
In den vorliegenden Fällen sieht der Gerichtshof keinen Grund, zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen.
Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.
B. Rüge nach Artikel 13 hinsichtlich des Fehlens eines wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs
Da die nach Artikel 6 erhobene Rüge der Beschwerdeführer wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückgewiesen worden ist, ist die damit im Zusammenhang stehende Rüge nach Artikel 13 offensichtlich unbegründet und muss nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und 4 der Konvention zurückgewiesen werden.
C. Weitere Rügen
Unter Bezugnahme auf andere Artikel der Konvention und ihrer Protokolle rügten die Beschwerdeführer weitere Aspekte im Zusammenhang mit den oben genannten Verfahren.
Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die Rügen unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es diesbezüglich keine Anzeichen für eine Verletzung der in diesen Bestimmungen bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerden nach Artikel 35 Abs. 1, 3 Buchstabe a und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
die Individualbeschwerden zu verbinden und
für unzulässig zu erklären.
Stephen PhillipsBoštjan M. Zupančič
Stellvertretender KanzlerPräsident
ANHANG
Nr.
Individual-beschwerde Nr.
erhoben am
Beschwerdeführer
Geburtsdatum
Wohnort
Staatsangehörigkeit
Vertreten von
1.
23056/09
22.04.2009
Teilentscheidung
M. ./.
Deutschland (Entsch.) Nr. 23056/09, 22. April 2009
2.
3.
4.
40019/09
10078/10
16405/10
23.07.2009
10.02.2010
15.03.2010
5.
43514/09
06/08/2009
6.
60577/09
09.11.2009
7.
65945/09
03.12.2009
8.
3892/10
18.01.2010
9.
17570/10
22.03.2010
10.
18329/10
24.03.2010
11.
20505/10
13.04.2010
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