Avis juridique important
Mitteilung der Kommission - Programmvertrag (87/C 35/02)
Amtsblatt Nr. C 035 vom 13/02/1987 S. 0002
PROGRAMMVERTRAG ( 87/C 35/02 )
Zwischen - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ( nachstehend ,,die Kommission"),und-der Republik Griechenland,nachstehend als ,,die Vertragsparteien" bezeichnet,wird folgendes vereinbart : TITEL I Gemeinsame Aktion zur Durchführung des Integrierten Mittelmeerprogramms für die Insel Kreta ( nachstehend ,,IMP Kreta ") Artikel 1 Dieser Vertrag ist ein Programmvertrag im Sinne von Artikel 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2088/85 . Er tritt am 2 . September 1986 in Kraft und erlischt mit Abschluß des IMP Kreta . Im Rahmen dieses Vertrages vereinbaren die Vertragsparteien eine gemeinsame Aktion, um die ordnungsgemässe Abwicklung des mit Entscheidung der Kommission vom 29 . Juli 1986 genehmigten IMP Kreta in seiner Gesamtheit zu gewährleisten . Mit dieser gemeinsamen Aktion soll folgendes erreicht werden:-Effizienz der Maßnahmen zur Durchführung des IMP Kreta, insbesondere durch eine gute Verwaltungsorganisation auf allen Ebenen,-Koordinierung mit den repräsentativen Instanzen der Begünstigten sowie zwischen allen beteiligten Verwaltungsstellen,-angemessene Bewirtschaftung der nationalen und gemeinschaftlichen Beiträge aus Haushaltsmitteln,-verläßliche, zweckmässige und rasche Information der Vertragsparteien,-Beachtung der Gemeinschaftspolitiken und insbesondere der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten allgemeinen Ziele zur Begrenzung der Produktion sowie im Bereich der öffentlichen Ausschreibungen und Auftragsvergabe . TITEL II Koordinierung und Mobilisierung Artikel 2 ( 1 ) Die Republik Griechenland beauftragt den Minister für Volkswirtschaft mit der ordnungsgemässen Abwicklung des IMP Kreta . Der Minister wird von einem auf der Insel Kreta tagenden Lenkungsausschuß unterstützt . Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieses Ausschusses sind in Kapitel 5 Ziffer 53 des IMP Kreta festgelegt; die Vertragsparteien können ihm darüber hinaus weitere Aufgaben übertragen . Dem Lenkungsausschuß müssen u . a . die in Anhang 1 aufgeführten ständigen Mitglieder angehören . Die Gesamtzahl der ständigen Mitglieder hält sich in den angegebenen Grenzen . Der Minister entscheidet über die auf nationaler Ebene notwendigen Koordinierungsmaßnahmen, insbesondere die Einsetzung eines Interministeriellen Ausschusses unter dem Vorsitz seines Vertreters . Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieses Interministeriellen Ausschusses sind in Kapitel 5 Ziffer 54 des IMP Kreta festgelegt; darüber hinaus kann der Minister ihm weitere Aufgaben übertragen . In diesem Fall macht die Republik Griechenland der Kommission Mitteilung von den neuen Aufgaben . Die Kommission beschließt, gegebenenfalls im Benehmen mit der Europäischen Investitionsbank, die auf Gemeinschaftsebene notwendigen Koordinierungsmaßnahmen . ( 2 ) Die Vertragsparteien verpflichten sich jeweils für ihren Teil, den Personen, denen aufgrund dieses Programmvertrags Aufgaben übertragen worden sind, alle zweckdienlichen Weisungen zu erteilen, um insbesondere die für die ordnungsgemässe Abwicklung des IMP Kreta notwendige Konsultation und Koordinierung zu gewährleisten . Artikel 3 Die Präfekten sind jeweils für ihre Präfektur und für den aus dem Haushalt der Präfektur finanzierten Teil des IMP Kreta für die ordnungsgemässe Abwicklung des IMP Kreta verantwortlich . Bei dem nicht aus dem Haushalt der Präfektur finanzierten Teil des IMP Kreta haben die Präfekten dafür Sorge zu tragen, daß die für die ordnungsgemässe Abwicklung des IMP erforderlichen Maßnahmen getroffen werden . Anläßlich der Vereinbarung gemäß Artikel 9 dieses Vertrages und unter Berücksichtigung der ersten Erfahrungen, die bei der Durchführung dieses Programms ge macht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, zu prüfen, ob sich bestimmte Verstärkungen der den Präfekten eingeräumten Weisungsbefugnis empfehlen, um die Verwaltungs - und Haushaltsentscheidungsverfahren zu beschleunigen . Artikel 4 Der Vorsitzende des Lenkungsausschusses entscheidet nach Zustimmung der übrigen Präfekten der kretischen Präfekturen über die Verwendung der Mittel des Teilprogramms ,,Durchführung ". Diese Mittel beschränken sich in jedem Fall auf die Ausgaben, die unmittelbar mit der Abwicklung des IMP Kreta zusammenhängen . Artikel 5 Die griechischen Behörden benennen innerhalb der öffentlichen Verwaltung an Ort und Stelle jeweils einen Lenkungsbeauftragten für die sechs Teilprogramme, aus denen das IMP Kreta besteht . Jeder Lenkungsbeauftragte trägt dafür Sorge, daß die Präfekten und der Lenkungsausschuß über die einzelnen Maßnahmen, aus denen sich ein Teilprogramm zusammensetzt, entsprechend den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 dieses Vertrages umfassend und in standardisierter Form informiert werden . Er muß die Präfekten und die Leiter der übrigen griechischen Behörden nach Unterrichtung des Präfekten laufend auf die verschiedenen administrativen, technischen oder budgetären Initiativen aufmerkam machen, die für die ordnungsgemässe Abwicklung seines Teilprogramms in der genehmigten Form notwendig sind . Der Lenkungsbeauftragte nimmt unter der Verantwortung des Vorsitzenden des Lenkungsausschusses auch den Vorsitz der technischen Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Beratungen im Lenkungsausschuß wahr . Artikel 6 Der Minister für Volkswirtschaft benennt bis zum 1 . Oktober 1986 die ständigen Mitglieder und den Sekretär des Lenkungsausschusses, der dem Kretischen Regionaldienst des Ministeriums für Volkswirtschaft angehört . Die Kommission wird davon in Kenntnis gesetzt . Die Kommission benennt ihre Vertreter im Lenkungsausschuß bis zum 1 . Oktober 1986 . Die griechischen Behörden werden davon in Kenntnis gesetzt . Der Sekretär trifft unter der Verantwortung des Vorsitzenden des Lenkungsausschusses alle notwendigen Vorkehrungen, um das reibungslose Funktionieren des Lenkungsausschusses einschließlich der materiellen Verarbeitung der Informationsdaten zu gewährleisten . Der Sekretär wird bei diesen Aufgaben durch das erforderliche Personal und die erforderlichen materiellen Mittel unterstützt, die er dem Lenkungsausschuß zur Verfügung stellt . Artikel 7 Die Vertragsparteien ernennen bis zum 31 . Dezember 1986 einvernehmlich einen Beurteilungsbeauftragten innerhalb des Lenkungsausschusses . Der Beurteilungsbeauftragte muß über die erforderliche Berufserfahrung und Sachkenntnis zur Erfuellung seiner Aufgabe verfügen und darf nicht dem öffentlichen Dienst angehören . Er wird auf der Grundlage eines Vertrages engagiert, dessen Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren sind . Seine Vergütung wird aus Mitteln der Rubrik ,,Beurteilung" des Teilprogramms Nr . 6 ,,Durchführung" des IMP Kreta gezahlt . Der Beurteilungsbeauftragte kann bei vorheriger Anmeldung die Orte besuchen, an denen die Maßnahmen durchgeführt werden . TITEL III Gemeinschaftliche und nationale Finanzierung Artikel 8 Das Verzeichnis und der Zeitplan der bereits heute für das IMP Kreta beschlossenen Maßnahmen sind im Anhang 1 zu dem IMP Kreta wiedergegeben . Der vorläufige Zeitplan der Mittelbindungen und Zahlungen im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftsfinanzierungsquellen aus Haushaltsmitteln ist im Anhang 2 zu diesem Vertrag aufgeführt . Die Vorausschätzungen sind in jeweiligen ECU ohne Indexklausel angegeben . Die Mittelbindungen und Zahlungen aus Haushaltsmitteln, die aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 2088/85 nach den jeder Finanzierungsquelle eigenen Modalitäten zu beschließen sind, werden in ECU geleistet, mit Ausnahme der Zuschüsse aus dem Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und der Zahlungen in Verbindung mit diesem Fonds, die aus der Haushaltslinie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2088/85 geleistet werden . In den beiden letztgenannten Fällen werden die Zahlungen in ECU so bald wie möglich geleistet . Bei der Umrechnung von Drachme in ECU wird der am ersten Werktag des Monats, in dessen Verlauf die Zahlung geleistet wird, geltende Wechselkurs zugrundegelegt . Die griechischen Behörden legen für jede Präfektur auf Kreta spätestens am 31 . März jedes Jahres einen Finanzierungsvorschlag auf das laufende Jahr vor, in dem die von den nationalen Instanzen und die von den Instanzen der Präfekturen verwalteten Mittel zur Durchführung des IMP Kreta getrennt ausgewiesen werden . Zusammen mit diesen Finanzierungsvorschlägen wird eine Gesamtübersicht für das IMP Kreta auf der Grundlage der von den griechischen Behörden verabschiedeten jeweils geltenden Haushaltspläne vorgelegt, die unmittelbare Vergleiche mit den jährlichen finanziellen Vorausschätzungen für jedes Teilprogramm des IMP Kreta, getrennt nach Maßnahmen, ermöglicht . In diesen Vorausschätzungen wird auch die Höhe der zur Durchführung dieser Maßnahmen vorgesehenen Gemeinschaftsbeteiligung angegeben . Die Übersicht und die Finanzierungsvoranschläge werden dem Lenkungsausschuß bis zum 15 . April jedes Jahres vom Ministerium für Volkswirtschaft zugeleitet . Artikel 9 Bis zum 31 . August 1987 legen die griechischen Behörden der Kommission im Entwurf einen ausführlichen Finanzierungsplan für die Jahre 1988 bis einschließlich 1992 vor . Sie schlagen ferner etwaige Änderungen oder Präzisierungen zu Anhang 1 des IMP Kreta vor . Anschließend prüft die Kommission das Verzeichnis und den Zeitplan der im Rahmen des IMP Kreta für die Zeit nach 1987 auszuwählenden Maßnahmen und legt sie, gegebenenfalls in geänderter Form, fest; sie revidiert Anhang 1 des IMP Kreta entsprechend . Der Fälligkeitsplan der Voranschläge für die Mittelbindungen und Zahlungen im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftsfinanzierungsquellen aus Haushaltsmitteln wird dem neuesten Stand angepasst und den griechischen Behörden zusammen mit dem Verzeichnis und Zeitplan der Maßnahmen und dem revidierten Anhang 1 des IMP Kreta vor Ende des Jahres 1987 mitgeteilt . Gleichzeitig überprüfen die Vertragsparteien die Einführung und Funktionsweise des in diesem Vertrag festgelegten Systems zur Koordinierung, Mobilisierung und Beobachtung, und ziehen daraus die Konsequenzen für die Weiterführung des IMP Kreta . Artikel 10 Unregelmässigkeiten oder der Kommission nicht zur Genehmigung vorgelegte wesentliche Änderungen, bei denen die Gefahr besteht, daß der integrierte Charakter des IMP Kreta nicht beachtet wird, insbesondere soweit sie die Einführung oder Funktionsweise des durch diesen Vertrag festgelegten Systems zur Koordinierung, Mobilisierung und Beobachtung des IMP Kreta betreffen, können die Anwendung von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung EWG Nr . 2088/85 zur Folge haben . Sollte die Kommission die Anwendung von Artikel 17 Absätze 3 oder 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2088/85 erwägen, so würde der Republik Griechenland Gelegenheit gegeben, sich innerhalb der von der Kommission festgesetzten Fristen dazu zu äussern . Maßnahmen zur Prüfung, Auswertung und ganz allgemein zur Kontrolle Artikel 11 Auf der Grundlage eines von der Kommission vorzuschlagenden Modells vereinbaren die Vertragsparteien die Einführung eines Systems zur Beschaffung und Verwaltung der verschiedenen Daten im Zusammenhang mit der Prüfung, Auswertung und Kontrolle bis spätestens 31 . März 1987 unter Berücksichtigung der jeweiligen internen Prüfungs -, Auswertungs - und Kontrollvorschriften der einzelnen Strukturfonds . Artikel 12 Ab 1 . Januar jedes Jahres erstellt jeder Lenkungsbeauftragte alle drei Monate Finanzierungsvoranschläge gemäß Artikel 8, wobei nach Präfekten sowie insgesamt für die Insel Kreta der Stand der Abwicklung des betreffenden Teilprogramms bezueglich der Mittelbindungen und Zahlungen an die Endbegünstigten anzugeben ist . Diese Informationen stehen dem Lenkungsausschuß über das Sekretariat zur Verfügung . Die Kommission unterrichtet den Lenkungsausschuß zu den gleichen Terminen über die Zahlungen, die von der Gemeinschaft für Maßnahmen innerhalb der Teilprogramme unmittelbar an Endbegünstigte geleistet worden sind, soweit dies praktiziert wird . Artikel 13 Am Ende jedes Kalenderhalbjahres erstellt der Lenkungsbeauftragte für den Lenkungsausschuß eine Übersicht über die Abwicklung seines Teilprogramms unter Angabe der öffentlichen Ausgaben und Gesamtausgaben und anhand materieller Indikatoren, die für jede Maßnahme die Veränderungen gegenüber den Vorausschätzungen auf der Grundlage des Anhangs I zu dem IMP Kreta deutlich machen . In dem Bericht werden insbesondere die Maßnahmen erläutert, bei denen der Grad, in dem die Gesamtausgaben realisiert worden sind, in zwei aufeinanderfolgenden Berichten um 50 % hinter dem im Zeitplan des IMP Kreta vorgesehenen Realisierungsgrad zurückbleibt . Artikel 14 Anhand u . a . der vorerwähnten Informationen erstellt der Beurteilungsbeauftragte im Lenkungsausschuß für den Ausschuß bis spätestens zum 31 . März des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres einen jährlichen Beurteilungsbericht . Bevor er mit der Abfassung des Berichtes beginnt, holt der Beurteilungsbeauftragte die Stellungnahme des Vorsitzenden des Lenkungsausschusses ein . Der Beurteilungsbericht enthält Stellungnahmen zu folgenden Punkten:a ) den Fortschritten, die bei der Verwirklichung der im IMP Kreta festgelegten sozio-ökonomischen Ziele erzielt worden sind, auf der Grundlage einer Beurteilung des Standes der Durchführung und der sozio-ökonomischen Auswirkungen;b )den Initiativen, die notwendig sind, um die Einhaltung des IMP Kreta in der genehmigten Form besser zu gewährleisten, insbesondere bezueglich seines Durchführungsstandes, seiner sozio-ökonomischen Ziele und seines integrierten Charakters;c)den Änderungen in der Abgrenzung der durchzuführenden Maßnahmen, wie sie in Anhang 1 des IMP Kreta beschrieben sind, die unter Umständen notwendig werden, um die sozio-ökonomischen Ziele des IMP Kreta besser zu verwirklichen; d)den Änderungen der Organisation und Funktionsweise aller betroffenen Behörden, die unter Umständen erwünscht sind, um die Entscheidungsprozesse zu verbessern. Dieser Bericht ist vertraulich . Er wird nur den ständigen Mitgliedern des Lenkungsausschusses zur Kenntnis gebracht . Der Lenkungsausschuß berät über die operationellen Vorschläge dieses Berichtes auf einer der nächsten Sitzungen und äussert sich dabei ebenfalls zur Stichhaltigkeit der quantitativen Angaben und Schätzungen, bevor die Präfekten die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Maßnahmen beschließen . Soweit es sich um Vorschläge für Maßnahmen handelt, für die andere Behörden zuständig sind, teilt der Lenkungsausschuß unter der Verantwortung seines Vorsitzenden den Vertragsparteien spätestens einen Monat nach der Sitzung des Lenkungsausschusses seine Schlußfolgerungen mit . Artikel 15 Bis zum 31 . Juli jedes Jahres und erstmals 1987 übermittelt die Kommission den griechischen Behörden ein Verzeichnis der Anträge auf Gemeinschaftsbeteiligung, die der Kommission im Laufe des nächsten Jahres vorzulegen sind, mit der Angabe der dabei zu beachtenden Termine . Spätestens am 31 . Oktober jedes Jahres übermitteln die griechischen Behörden der Kommission eine Kurzuebersicht und einen Zeitplan der innerstaatlichen administrativen oder gesetzgeberischen Maßnahmen, die für die Durchführung des IMP Kreta im darauffolgenden Jahr besonders wichtig sind, insbesondere die unter Ziffer 54.5 des IMP Kreta vorgesehenen Maßnahmen, unter Angabe der zuständigen nationalen oder lokalen Behörden . Während der gesamten Dauer eines Jahres kontrollieren die Lenkungsbeauftragten die Ausführung dieser administrativen und gesetzgeberischen Maßnahmen . Artikel 16 Für das gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2088/85 finanzierte spezifische Aktionsprogramm für Kreta übermitteln die griechischen Behörden der Kommission bis zum 1 . Juli jedes Jahres die in der Entscheidung 85/22/EWG der Kommission vom 5 . Dezember 1984 vorgesehenen Informationen über die Maßnahmen zur Verbesserung der ländlichen Infrastruktur, Bewässerung und die forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die während des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführt wurden . TITEL V Hinweise für die Beantragung der Gemeinschaftsbeteiligungen Artikel 17 Die Zahlungsanträge sind nach den für die einzelnen Fonds geltenden Bestimmungen einzureichen . Anpassungen der bereits vorhandenen Zahlungsformulare, die zur Berücksichtigung einer über die nach den Bestimmungen der einzelnen Fonds geltenden Hoechstbeträge hinausgehenden Gemeinschaftsfinanzierung notwendig werden sollten, werden den griechischen Behörden von der Kommission bis zum 30 . November 1986 bekanntgegeben, soweit die Formulare bis Ende 1986 zurückzusenden sind . Später werden alle weiteren Änderungen, die notwendig werden sollten, zu gegebener Zeit mitgeteilt . Bei Zahlungen allein auf der Grundlage der besonderen Haushaltslinien gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2088/85, teilt die Kommission der Republik Griechenland mit, welche Formulare für diese Zahlungsanträge bis zum 30 . November 1986 einzureichen sind, soweit sie bis Ende 1986 zurückzusenden sind . Später werden alle weiteren gegebenenfalls erforderlichen Formulare zu gegebener Zeit bekanntgegeben . Bei dem spezifischen Aktionsprogramm für die Insel Kreta, das gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2088/85 aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanziert wird, haben die griechischen Behörden die Verfahren zu beachten, die in der Entscheidung 83/644/EWG der Kommission und zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2966/83 vorgesehen sind . TITEL VI Beachtung der Gemeinschaftspolitiken Artikel 18 Die griechischen Behörden unterbreiten der Kommission bis zum 31 . Oktober 1986 die Aufträge für die Studien und Forschungsarbeiten, die in dem Teilprogramm 1 Maßnahme 4 Ziffer 1.1 zweiter Gedankenstrich, Maßnahme 6 und Maßnahme 7 Ziffer 1 .1 Buchstabe b ) erster Unterabsatz von Anhang 1 des IMP Kreta vorgesehen sind, und dem Lenkungsausschuß zur Stellungnahme . Während der gesamten Durchführungsdauer wird der Lenkungsausschuß von dem Lenkungsbeauftragten des Teilprogramms 1 über den Verlauf dieser Studien und Forschungsarbeiten unterrichtet und nimmt eine ständige Auswertung vor . Der Lenkungsbeauftragte des Teilprogramms 1 trägt insbesondere für eine wirksame Koordinierung der Durchführung und der Ergebnisse der Studien und Forschungsarbeiten im Rahmen seiner in Artikel 12 und 13 dieses Vertrages festgelegten Aufgaben Sorge . Der Rahmen für die Studien - und Forschungsaufträge betrifft insbesondere die Angebots - und Nachfragevorausschätzungen für Agrarerzeugnisse, die normalen Absatzmöglichkeiten und/oder die Werbung für diese Erzeugnisse, vor allem solche, bei denen die bewässerte Fläche ausgedehnt wird und/oder die Gegenstand von Umstellungsmaßnahmen sind . Artikel 19 Damit die Kommission prüfen kann, ob sich die Verwendung der als Anhaltspunkt dienenden finanziellen Reserve gemäß Ziffer 15.7 des IMP Kreta nach den in Artikel 9 dieses Vertrages vorgesehenen Modalitäten empfiehlt, übermitteln die griechischen Behörden der Kommission bis zum 30 . Juni 1987 in koordinierter Weise die oben in Artikel 18 genannten Studien - und Forschungsberichte mit den bis dahin vorliegenden Ergebnissen sowie einen zusammenfassenden Bericht . Artikel 20 Die griechischen Behörden teilen der Kommission zuvor das Kurzverzeichnis der Investitionsvorhaben für den sekundären Sektor mit, die für eine Finanzierung im Rahmen des griechischen Gesetzes Nr . 1262/82 mit einer Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der IMP in Frage kommen und die folgende Merkmale aufweisen :- die Investition wird in einem empfindlichen Sektor getätigt, der in einem Verzeichnis aufgeführt ist, das die Kommission der griechischen Regierung bekanntgibt;-ausserdem übersteigt die Investitionssumme 300 000 ECU;-bei Investitionen unter 300 000 ECU muß es sich um ein Unternehmen handeln, dessen Umsatz 3 Millionen ECU übersteigt oder dessen Kapital zu mehr als einem Drittel von einem Unternehmen kontrolliert wird, das dem obigen Umsatzkriterium entspricht . Auf Wunsch liefern die griechischen Behörden der Kommission ausführliche Unterlagen zu den einzelnen Projekten, bevor der Finanzierungsbeschluß gefasst wird . Die griechischen Behörden unterbreiten im voraus alle Investitionsvorhaben über 15 Millionen ECU zur Zustimmung, zusammen mit der Durchführbarkeits - und Rentabilitätsstudie, die für gewöhnlich bei Vorhaben des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung verlangt wird . Die griechischen Behörden erklären sich ferner damit einverstanden, daß der Kommission in zusammengefasster Form und am Ende jedes Kalenderhalbjahrs die Referenzen für die Bekanntmachung der Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und ein Bericht über den Verlauf der Vergabeverfahren vorgelegt wird, um die Beachtung der Richtlinien 77/62/EWG, 80/797/EWG sowie 71/305/EWG nachzuweisen . Artikel 21 Die griechischen Behörden unterbreiten der Kommission bei allen Infrastrukturvorhaben über 15 Millionen ECU eine sozio-ökonomische Kosten-Nutzen-Analyse zur Zustimmung . Industrie - und Infrastrukturvorhaben im Umfang von mehr als 15 Millionen ECU werden vom Lenkungsausschuß unter Berücksichtigung der Ergebnisse der oben genannten Studien geprüft . Artikel 22 Die griechischen Behörden treffen die notwendigen Vorkehrungen, um für eine möglichst breite Publizität der Gemeinschaftsmaßnahmen bei Einzelprojekten zu sorgen, deren Kosten 500 000 ECU übersteigen, wobei am Standort dieser Vorhaben ständige Hinweistafeln anzubringen sind . TITEL VII Empfänger der von der Kommission geleisteten Zahlungen Artikel 23 Die Zahlungen für Gemeinschaftsbeteiligungen im Rahmen des IMP Kreta werden auf das(die ) von den griechischen Behörden angegebene(n ) Konto ( Konten ) bei der Bank von Griechenland überwiesen, mit Ausnahme bestimmter direkter Zahlungen im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und des Europäischen Sozialfonds . TITEL VIII Bedingungen für den Abschluß von Vertragszusätzen Artikel 24 Wesentliche Änderungen des IMP Kreta, mit denen der Beratende Ausschuß für die IMP gemäß Artikel 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2088/85 befasst werden muß, werden in Zusätzen zu diesem Vertrag festgelegt . TITEL IX Schlußbestimmung Artikel 25 Etwaige Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung, Gültigkeit oder Erfuellung dieses Vertrages werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt . Kreta, den 2 . September 1986 Für die KommissionFür die Republik Griechenland G . VARFISK . SIMITIS ANHANG 1 Zusammensetzung des Lenkungsausschusses für das IMP Kreta Personenzahl Vorsitzender : Der Herr Präfekt von Heraklion 1 Ständiger Sekretär : Kretischer Regionaldienst des Ministeriums für Volkswirtschaft 1 Ständige Mitglieder : Die Herren Präfekten von Sitia, Rethymnon und Chania oder ihre Stellvertreter ( 1 ) ( 2 ) 3 Ein Vertreter des lokalen Gemeindeverbandes 1 Ein Vertreter der Handelskammern 1 Ein Vertreter der technischen Kammern 1 Ein Vertreter des Verbandes der Agrargenossenschaften 1 Die Lenkungsbeauftragten der einzelnen Teilprogramme des IMP Kreta 6 Der Beurteilungsbeauftragte 1 Hoechstens drei Personen, die von den griechischen Behörden benannt werden 3 Hoechstens drei Vertreter der Kommission 3 Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank 1 23 Fakultative Mitglieder : Auf Einladung des Vorsitzenden des Ausschusses oder auf Wunsch der Kommission können ein Vertreter der öffentlichen Dienste, Vertreter der unmittelbar betroffenen Einrichtungen oder sonstigen Organe an einer Sitzung des Lenkungsausschusses in ihrer Eigenschaft als Träger der Maßnahmen teilnehmen, über die auf der betreffenden Ausschußsitzung diskutiert wird, soweit die ständigen Mitglieder des Lenkungsausschusses diese Vertretung nicht zufriedenstellend wahrnehmen können . ( 1 ) Wird namentlich von dem betreffenden Präfekten ernannt . ( 2 ) Die Präfekten können sich jeweils von einer Person begleiten lassen .
ANHANG 2
Fonds Finanzielle Vorausschau ( 1 ): IMP Kreta Mittelbindungen Zahlungen 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 Ins-gesamt 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 Ins-gesamt 1 . EAGFL 2 . EFRE 3 . ESF 4 . Linie 551 10,023 17,582 0,024 15,472 8,946 19,850 0,200 19,252 6,675 9,670 0,140 13,555 5,837 9,670 0,140 13,555 5,837 9,670 0,140 13,555 5,837 9,670 0,140 13,555 5,837 9,670 0,140 13,555 1,167 - - - 50,16 85,78 0,92 102,50 3,816 7,033 0,012 6,189 10,423 13,214 0,112 12,342 10,445 15,097 0,17 15,839 6,797 12,724 0,14 15,264 5,837 9,670 0,14 13,555 5,837 9,670 0,14 13,555 5,837 9,670 0,14 13,555 1,167 8,703 0,070 12,199 50,16 85,78 0,92 102,50 Insgesamt 43,101 48,248 30,040 29,202 29,202 29,202 29,202 1,167 239,36 17,050 36,091 41,551 34,925 29,202 29,202 29,202 22,139 239,36 ( 2 ) Entsprechend dem Finanzierungsplan unter Ziffer 43.2 des IMP Kreta : Soweit die Einzelheiten der Mittelbindungen für den Zeitraum 1988-1992 noch nicht vorliegen, wurden sie auf der Grundlage eines Jahresdurchschnitts berechnet .
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