ARCHIVES HISTORIQUES
DE LA COMMISSION
COLLECTION RELIEE DES
DOCUMENTS "COM"
COM (86) 405
Vol. 1986/0173
Disclaimer
Conformément au règlement (CEE, Euratom) n° 354/83 du Conseil du 1er février 1983
concernant l'ouverture au public des archives historiques de la Communauté économique
européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique (JO L 43 du 15.2.1983,
p. 1), tel que modifié par le règlement (CE, Euratom) n° 1700/2003 du 22 septembre 2003
(JO L 243 du 27.9.2003, p. 1), ce dossier est ouvert au public. Le cas échéant, les documents
classifiés présents dans ce dossier ont été déclassifiés conformément à l'article 5 dudit
règlement.
In accordance with Council Regulation (EEC, Euratom) No 354/83 of 1 February 1983
concerning the opening to the public of the historical archives of the European Economic
Community and the European Atomic Energy Community (OJ L 43, 15.2.1983, p. 1), as
amended by Regulation (EC, Euratom) No 1700/2003 of 22 September 2003 (OJ L 243,
27.9.2003, p. 1), this file is open to the public. Where necessary, classified documents in this
file have been declassified in conformity with Article 5 of the aforementioned regulation.
In Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1.
Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABI. L 43 vom 15.2.1983,
S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 vom 22. September 2003
(ABI. L 243 vom 27.9.2003, S. 1), ist diese Datei der Öffentlichkeit zugänglich. Soweit
erforderlich, wurden die Verschlusssachen in dieser Datei in Übereinstimmung mit Artikel 5
der genannten Verordnung freigegeben.
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN G EM EIN SC H A FTEN
K0N(86> 405 endg.
Brüssel, den 15 Jul
MITTEILUNG DER KOMMISSION AM DEN RAT
betreffend die Überprüfung der in Artikel 16a und in Artikel 14 Absatz 2
der Richtlinie 71/118/EWG vorgesehenen Ausnahmeregelungen
K0M(86) 405 endg.
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT
betreffend die Überprüfung der in Artikel 16a und in Artikel 14 Absatz 2
der Richtlinie 71/118/EWG vorgesehenen Ausnahmeregelungen
I. Die Richtlinie 71/118/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen
beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (1), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), sieht folgendes vor:
- in Artikel 16a: Die Mitgliedstaaten können bei frischem Geflügelfleisch,
das auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugt und in den Verkehr gebracht wird, für
die Herstellung von teilweise oder nicht entdarmtem Geflügel eine Aus
nahme von den in Anhang I Kapitel V dieser Richtlinie vorgesehenen
Bestimmungen über das Schlachten und Ausweiden gewähren.
In diesem Artikel ist ferner vorgesehen, dass der Rat anlässlich der
Überprüfung der Ausnahme die Bedingungen prüft, unter denen das vor
genannte Fleisch im innergemeinschaftlichen Handel zugelassen werden kann.
- in Artikel 14 Absatz 2: In bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet herge
stellten und dort zur Vermarktung bestimmten Schlachtkörper können die
Mitgliedstaaten Betrieben, die einen entsprechenden Antrag stellen, Aus
nahmen von Absatz 1 gewähren; sie verbieten dabei "die Anwendung des
Tauchkühlverfahrens für frisches Geflügelfleisch, es sei denn, dass bei
Schlachttierkörpern ein Verfahren nach Massgabe des Anhangs I Kapitel V
Nummern 28a und 28b durchgeführt wird und diese unverzüglich gefroren
oder tiefgefroren werden".
In Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 heisst es ferner: "Die Mitglied
staaten, die von den in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmeregelungen
Gebrauch machen, lassen die Einfuhr von in einem anderen Mitgliedstaat
unter den gleichen Bedingungen gekühltem Geflügelfleisch in ihr Hoheits
gebiet zu".
(1) ABI. Nr. L 55 vom 8.03.1971, S. 23
(2) ABI. Nr. L 362 vom 31.12.1/85, S. 8
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in Artikel 16b: "Vor dem 15. August 1986 nimmt der Rat auf Vorschlag der
Kommission mit qualifizierter Mehrheit eine Überprüfung der in Artikel 14
Absatz 2 und Artikel 16 Buchstabe a) genannten Ausnahmeregelungen vor.
Die Überprüfung dieser Ausnahmeregelungen erfolgt anhand eines Berichtes
der Kommission, denen gegebenenfalls Vorschläge beigefügt werden, die die
Schlussfolgerungen der derzeitig laufenden wissenschaftlichen Unter
suchungen über die Garantien, die diese Art der Herstellung bietet,
berücksichtigen".
A . Überprüfung der in Artikel 16a vorgesehenen Ausnahmeregelung für teilweise
oder nicht entdarmtes Geflügel
Für die Überprüfung dieser Ausnahmeregelung sowie für die Ausarbeitung
etwaiger diesbezüglicher Vorschläge durch die Kommission ist zunächst die
Durchführung bestimmter Untersuchungen erforderlich, um einschlägige
Informationen zu erhalten über:
— die Gesundheitskontrolle von Geflügelfleisch und
- die mikrobiologische Beschaffenheit des teilweise oder nicht entdarmten
Geflügels.
a) Untersuchung betreffend die Gesundheitskontrolle von Geflügelfleisch
Im Hinblick auf eine wirksame Gesundheitskontrolle sind gemäss der
Richtlinie 71/118/EWG in ihrer derzeitigen Fassung alle Teile des Tieres
unverzüglich nach dem Schlachten einer Gesundheitskontrolle zu unter
ziehen. Zu diesem Zweck ist ein vollständiges Ausweiden vorgeschrieben.
Die Mitgliedstaaten können nur ausnahmsweise zulassen, dass teilweise
oder nicht entdarmtes Geflügel auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellt und
in den Verkehr gebracht wird.
Im Anschluss an die Erörterungen, die im Rat über einen Vorschlag der
Kommission zur Änderung der Bestimmungen über die Geflügelfleischunter
suchung (ABI. Nr. C 97 vom 29.4.1981) stattgefunden haben, und unter
Berücksichtigung der Ergebnisse einer Untersuchung, die der Wissen
schaftliche Veterinärausschuss über die Möglichkeit durchgeführt hat,
auf Grund des technologischen Fortschrittes neue Leitlinien für die
Gesundheitskontrolle von Geflügelfleisch einzuführen (KOM(84) 312 endg.
vom 6.6.1984), laufen in zwei Mitgliedstaaten (Dänemark und BRD) dies
bezügliche Versuche.
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Diese Versuche sollen klären, inwieweit sich die vom Wissenschaftlichen
Veterinärausschuss vorgesehene neue Regelung für die Gesundheits
kontrolle von Geflügelfleisch in die Praxis umsetzen lässt. Diese
Versuche sollen ferner noch gewisse andere zusätzliche Informationen
technischer Art bringen. In der geplanten neuen Regelung soll der
Fleischuntersuchung im Herkunftsbetrieb grössere Bedeutung beigemessen
werden. Es ist die Möglichkeit vorgesehen, unter bestimmten Voraus
setzungen eine vereinfachte Fleischuntersuchung durchzuführen, die keine
individuelle und vollständige Kontrolle umfasst, wie sie in der der
zeitigen Richtlinie vorgesehen ist.
Je nach den Ergebnissen der laufenden Versuche wird es sich möglicher
weise als sinnvoll herausstellen, die Versuche in anderen Mitglied
staaten fortzuführen, damit in der Untersuchung vom gesundheitlichen und
strukturellen Standpunkt die verschiedensten Gegebenheiten erfasst
werden.
b) Mikrobiologische Beschaffenheit von teilweise oder nicht entdärmten
Geflügel
Je nach den Ergebnissen der vorgenannten Versuche zieht die Kommission
die Durchführung von Untersuchungen über die mikrobiologische
Beschaffenheit von teilweise oder nicht entdärmtem Geflügel in Erwägung.
B. Überprüfung der in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen
(Einfrieren von Fleisch, auf das ein Tauchkühlverfahren angewandt wurde)
Um sich hinsichtlich der Möglichkeit, die Anwendung des gemäss der Richt
linie 71/118/EWG zulässigen Tauchkühlverfahrens auf Schlachtkörper auszu
dehnen, die in gekühltem Zustand vermarktet werden sollen, die nötigen
Beurteilungsgrundlagen zu verschaffen, hat die Kommission 1978 auf Gemein
schaftsebene eine Untersuchung durchgeführt, die in bezug auf den mikrobio
logischen Aspekt und die Haltbarkeit einen Vergleich ermöglicht zwischen
Geflügelschlachtkörpern, auf die das Tauchkühlverfahren angewandt wurde und
Schlachtkörpern, auf die das Luftkühlverfahren angewandt wurde (vgl. Dok.
Microbiologie and shelf life of chilled poultry carcasses Nr. 61 - Dezember
1978 - Mitteilungen über Li .dwirtschaft).
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Als Hauptergebnis dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass sich das
Tauchkühlverfahren - wenn es gemäss den Bestimmungen der vorgenannten
Richtlinie angewandt wird - auf Schlachtkörper anwenden lässt, die nicht
sofort gefroren oder tiefgefroren werden und die somit zur Vermarktung in
gekühltem Zustand bestimmt sind.
Zur Regelung dieser Frage hat die Kommission dem Rat 1979 einen Bericht
und einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie unterbreitet (KOM(79) 37
endg. vom 9. Februar 1979).
Die Kommission ist der Auffassung, dass das Ergebnis der vorgenannten
Untersuchung noch immer Gültigkeit hat.
II. Die vorliegende Mitteilung der Kommission ist ein Zwischenbericht. Sobald
die laufenden Untersuchungen abgeschlossen sind, wird die Kommission dem
Rat einen Bericht - gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen - unter
bereiten.
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