10.12.81 Amtsblau der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 322/3
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Stellungnahme zum Thema „Die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft angesichts der
derzeitigen wirtschaftlichen und sozialen Lage"
Die Stellungnahme des Ausschusses bezieht sich nicht auf eine bestimmte Vorlage.
A. RECHTSGRUNDLAGE DER STELLUNGNAHME
Auf seiner 170. Plenartagung am 17./18. Juli 1979 beschloß der Ausschuß auf Vorschlag
seines Präsidiums, aus eigener Initiative eine Stellungnahme zu vorgenanntem Thema
abzugeben.
B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme zu dem vorgenannten
Thema auf seiner 187. Plenartagung am 29./30. April 1981 in Brüssel verabschiedet.
Die Stellungnahme hat folgenden Wonlaut:
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 seiner Geschäftsord-
nung,
gestützt auf seinen Beschluß vom 16. Juli 1979,
entsprechend dem Vorschlag seines Präsidiums eine
Initiativsteüungnahme zum Thema „Die Wett-
bewerbspolitik der Gemeinschaft angesichts der der-
zeitigen wirtschaftlichen und sozialen Lage" abzuge-
ben und die Fachgruppe Industrie, Handel, Hand-
werk und Dienstleistungen mit der Vorbereitung der
diesbezüglichen Arbeiten zu beauftragen,
gestützt auf die Stellungnahme, die die vorgenannte
Fachgruppe in ihrer Sitzung am 8. April 1981 an-
nahm,
gestützt auf den vom Berichterstatter, Herrn
Bagliano, und vom Mitberichterstatter, Herrn
Neumann, vorgelegten Bericht,
gestützt auf die Beratungen anläßlich seiner 187.
Plenartagung am 29./30. April 1981 (Sitzung vom
30. April) —
VERABSCHIEDETE FOLGENDE STELLUNGNAHME
mit 95 Ja-Stimmen bei 16 Stimmenthaltungen:
1. Wettbewerbspolitik in einem auf dem Wege der
Integration befindlichen „offenen" Markt
1.1. Beweggründe für diese Stellungnahme
Die ernste wirtschaftliche und soziale Lage, die das
Ende der 70er und den Anfang der 80er Jahre kenn-
zeichnet, veranlaßt den Wirtschafts- und Sozialaus-
schuß, die gemeinschaftliche Wettbewerbspolitik glo-
bal und vor allem vorausschauend zu bewerten.
Nr. C 322/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 10.12.81
Ausschlaggebend für die Initiative zu dieser Stellung-
nahme war die tiefe, durch die bisherigen Erfahrun-
gen gereifte Überzeugung, daß in Zeiten so ernster
und anhaltender Schwierigkeiten im sozialen und
wirtschaftlichen Bereich alle Gemeinschaftspolitiken
mit größtmöglichem Erfolg und der gebotenen Eile
bei optimaler Koordinierung angewandt werden müs-
sen.
Um dies zu erreichen, genügt es nicht, über die Ver-
gangenheit nachzudenken; vielmehr bedarf es auch
einer objektiven Kenntnis und sorgfältigen Analyse
der derzeitigen — sozialen und wirtschaftlichen —
Lage und vor allem des erneuten Versuchs, sich eine
Vorstellung von der Zukunft zu machen und konse-
quenter und entschlossener zu entscheiden und zu
handeln.
Es ist nunmehr an der Zeit, daß alle „Politiken" der
Europäischen Gemeinschaft einen neuen Impuls er-
halten; dies gilt auch für die Wettbewerbspolitik, der
vor dem Hintergrund der veränderten Wirtschaftsbe-
ziehungen und Industriestrukturen, der Konzentra-
tion und „Multinationalisierung" des Kapitals in eini-
gen Sektoren sowie des Wandels in den Beziehungen
zwischen Staat und Wirtschaft eine spezifische,
grundlegende und aktive Rolle zukommt.
In diesem Kontext werden auf der einen Seite der An-
teil der Unternehmen mit staatlicher Beteiligung, die
direkten staatlichen Interventionen und der Ruf nach
gemeinschaftlichen Hilfs- und Schutzmaßnahmen im-
mer stärker, und auf der anderen Seite nimmt die aus
Drittland-Einfuhren erwachsende Konkurrenz ebenso
rasch zu. Gleichzeitig verändern sich auch die Bezie-
hungen zu den Entwicklungsländern in immer rasche-
rem Tempo.
Diese Stellungnahme, die keine Neuauflage der Un-
tersuchungen sein soll, die das Europäische Parlament
alljährlich der Kommission zur kritischen Würdigung
unterbreitet, betrachtet das Problem der Wett-
bewerbspolitik von einer höheren Warte aus und rich-
tet ihr besonderes Augenmerk auf die sich wandeln-
den inner- und außergemeinschaftlichen Verhältnisse.
1.2. Instrumente und Ziele des Vertrages: Wettbewerbs-
regeln
Unter den zahlreichen Maßnahmen zur Erreichung
der in Artikel 2 des Vertrages genannten Ziele sieht
Artikel 3 ,,die Errichtung eines Systems, das den
Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor
Verfälschungen schützt" vor.
Folglich sind die Wettbewerbsregeln (Artikel 85 ff.)
eines der „Instrumente" zur Verwirklichung des
„Gemeinsamen Marktes".
Im übrigen ist auch die Errichtung eines „Gemeinsa-
men Marktes" der Mitgliedstaaten bereits ein „Mit-
tel" (Artikel 2), um die Durchsetzung der Vertrags-
ziele zu „fördern". Dazu gehören:
a) die „harmonische Entwicklung",
b) eine „größere Stabilität" und
c) „eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung"
(Artikel 2).
Es handelt sich also unwiderleglich um wirtschaftliche
und soziale Ziele, und daher ist es legitim und nütz-
lich, daß die Wettbewerbsregeln in zunehmendem
Maße auch aus der Perspektive der wirtschaftlichen und
sozialen Lage betrachtet werden, wie es in dieser Stel-
lungnahme denn auch vorgeschlagen wird.
1.3. Die Wettbewerbspolitik
Bei der derzeitigen Konstellation der Wirtschafts-
und Soziallage innerhalb und außerhalb der Gemein-
schaft muß man sich bei der Anwendung der Wett-
bewerbsregeln von Grundsätzen und Strategien leiten
lassen, die auf eine echte „Wettbewerbs/>o/irt£" abzie-
len. (Das gesamte Kapitel der „Wettbewerbsregeln"
— von den Vorschriften für Unternehmen bis zu den
staatlichen „Beihilfen" — befindet sich ja im übrigen
im dritten Teil des Vertrages mit dem Titel „Die Po-
litik der Gemeinschaft".)
Das ist um so wichtiger, wenn man bedenkt, daß der
ursprüngliche Bezugsrahmen, den die Wirtschafts-
und Soziallage der 60er Jahre bildete, vor allem in
den 70er Jahren tiefgreifende Veränderungen erfuhr
und daß der „Integrationsprozeß", die Verschmel-
zung zu einem „einzigen" Markt, zu den vorrangig-
sten Zielen der Gemeinschaft gehört, wenngleich im-
mer noch vielerlei Hindernisse, Unstimmigkeiten und
Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten im
Wege stehen.
Eine historische, wenn auch summarische Analyse der
60er Jahre ergibt, daß damals hauptsächlich rechtliche
Kriterien für die Anwendung der Wettbewerbsregeln
ausschlaggebend waren (').
Nachdem die Anfangszeit mit ihrem Sturm von An-
zeigen überwunden war (es wurden Zehntausende
von Absprachen vorwiegend auf dem Sektor des Al-
leinvertriebs gemeldet), hat die Kommission nach und
nach eine Abgrenzung der zwischenbetrieblichen Zu-
sammenarbeit vorgenommen und schließlich auch
einige Fälle mißbräuchlicher Ausnutzung einer markt-
beherrschenden Stellung entschieden.
(') Entschließung des Europäischen Parlaments zum Siebten
Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik
(ABl. Nr. C 261 vom 6. 11. 1978, S. 49, Ziffer 4).
10. 12.81 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 322/5
Die zunehmende Kompliziertheit der beobachteten
Vorgänge wie auch die beachtliche und ebenfalls zu-
nehmende Verquickung mit zahlreichen anderen Pro-
blemen, haben die Kommission in den letzten Jahren
dazu veranlaßt, sich mit konkreten Sachverhalten zu
befassen, die Werturteile und einen umfassenderen
Überblick über die Fakten Konsequenzen und Sach-
zwänge verlangten.
Daher kann — auch unter Berücksichtigung der Er-
fahrungen in einigen konkreten Fällen — davon
ausgegangen werden, daß die in Artikel 85, 86 und
92 ff. sowie die in Artikel 42 des Vertrages von Rom
enthaltenen „Wettbewerbsregeln" wirksamer ange-
wandt werden müssen, und dies mit Hilfe eines Kata-
logs von Maßnahmen, Vorschriften und Empfehlun-
gen, die sich problemlos in den Gesamtrahmen des
Gemeinschaftslebens einfügen ('). Wir hätten es dann
mit einer echten, komplexen und differenzierten Wett-
bewerbspolitik zu tun, die der gegenseitigen Abhän-
gigkeit und Beeinflussung der unterschiedlichen —
allgemeinen oder sektoralen, gemeinschaftlichen oder
außergemeinschaftlichen — Initiativen und Verhält-
nisse Rechnung trägt.
Diese Tendenz muß gefördert werden.
1.4. Ein „ offener" Gemeinsamer Markt
Schon der Vertrag traf eine klare Entscheidung:
„Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichti-
gen die Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Inter-
esse zur harmonischen Entwicklung des Welthan-
dels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschrän-
kungen im internationalen Handelsverkehr und
zum Abbau der Zollschranken beizutragen.
Bei der gemeinsamen Handelspolitik werden die
günstigen Auswirkungen berücksichtigt, welche
die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitglied-
staaten auf die Steigerung der Wettbewerbsfähig-
keit der Unternehmen dieser Staaten haben
kann." (Artikel 110)
Die gegenwärtige Situation bestätigt die Richtigkeit
des damit eingeschlagenen Weges und die Notwen-
digkeit, die Bemühungen um die Verwirklichung die-
ser Ziele fortzusetzen.
Ein entsprechender Grundsatz ist auch in der Präam-
bel des Vertrages zu finden, wo es heißt, daß die Ge-
meinschaft in der Absicht gegründet wurde, „durch
eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden
(') Entschließung des Europäischen Parlaments zum Fünf-
ten Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik
(ABl. Nr. C 238 vom 11. 10. 1976, S. 35, Ziffern 2, 3
und 4).
Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaat-
lichen Wirtschaftsverkehr beizutragen".
Daraus folgt, daß es dabei — fern von jeder dogmati-
schen Denkart — um die Einsicht geht, daß der Ge-
meinsame Markt insofern offen ist, als er in den größe-
ren Rahmen der Weltwirtschaft und des Welthandels
eingegliedert ist.
Der Ausschuß schließt sich hier voll und ganz den
Worten an, mit denen die Kommission den „Achten
Bericht über die Wettbewerbspolitik" einleitete:
„Für das einwandfreie Funktionieren der Gemein-
schaft ist die Errichtung eines einheitlichen, nach
außen offenen Marktes wesentlich. Nur ein gro-
ßer Wirtschaftsraum, in dem die Marktteilnehmer
sich einem echten Leistungswettbewerb stellen
müssen, bietet die Voraussetzung für weiteres
Wachstum, denn innerhalb enger Grenzen ist
wirtschaftlicher Fortschritt heute nicht mehr denk-
bar."
Ähnliche Gedanken kommen in der Einleitung zum
Neunten Bericht zum Ausdruck, wo von der Notwen-
digkeit gesprochen wird, daß jede der Gemeinschafts-
politiken „an dem übergeordneten Ziel eines einheit-
lichen, weltoffenen Gemeinsamen Marktes ausgerich-
tet wird".
Daher muß eine Wettbewerbspolitik an den Zielen
des Vertrages orientiert werden, in der Absicht, einen
Gemeinsamen Markt aufzubauen, der nicht isoliert
ist, sondern dem Welthandel und dem internationalen
Wettbewerb im weitesten Sinne aufgeschlossen ge-
genübersteht (2).
2. Interdependenz und ihre Folgen — Wettbewerbs-
fähigkeit der Gemeinschaft — relevanter Markt
2.1. Weltweite Interdependenz und Wettbewerbsfähig-
keit der Gemeinschaft
Die zunehmende Verflechtung der Märkte führt
zwangsläufig zu einer neuen internationalen Arbeits-
teilung.
Die Europäische Gemeinschaft muß mehr als jedes
andere Wirtschaftsgebiet mit dieser gegenseitigen Ab-
hängigkeit leben, und die erste konkrete Reaktion auf
diese Herausforderung kann nur in der Stärkung und
Ausdehnung ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch eine
gezielte Wettbewerbspolitik bestehen, die mit den Zie-
len des Vertrages im Einklang steht, aber auch in der
(2) Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage
der europäischen Automobilindustrie (ABl. Nr. C 28 vom
9.2. 1981, S. 20, Ziffer 13).
Nr. C 322/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 10.12.81
Lage ist, die sich nach und nach als notwendig erwei-
senden Anpassungen vorzunehmen (J).
Bei der Aufstellung der Leitlinien für eine kohärente
Wettbewerbspolitik, in einem „offenen" Markt muß in
stärkerem Maße von der realistischen Sicht einer globa-
len, weltweiten Interdependenz ausgegangen werden.
Diese wirtschaftliche Interdependenz trägt in sich alle
Voraussetzungen für ausgewogenere Beziehungen
zwischen Nord und Süd, zwischen dem Westen "und
den Ostländern: von den Rohstoff- bis zu den Han-
delsströmen und zum Technologietransfer.
Nachdem dem Protektionismus eine entschiedene Ab-
sage erteilt wurde, besteht die einzig mögliche Strate-
gie darin, unter Einbeziehung aller produktiven und
sozialen Kräfte die Umstrukturierung der Produktion
und positive Strukturanpassungsmaßnahmen zu för-
dern. Eine aktive, schützende und zugleich stimulie-
rende Rolle wird dabei immer noch eine möglichst
weitgespannte und dynamische Wettbewerbspolitik zu
spielen haben, d. h. eine Politik, die den Globalzielen
der Gemeinschaftspolitik in immer stärkerem Maße
Rechnung trägt.
Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, daß sich
die Wettbewerbsbedingungen auf vielen Weltexport-
märkten von denjenigen innerhalb der Gemeinschaft
unterscheiden, und dies zuweilen erheblich. Es bedarf
deshalb besonderer Aufmerksamkeit, geeigneter —
auch vorübergehender — Maßnahmen und in einigen
Fällen eines stufenweisen Vorgehens, um den Ge-
meinschaftsunternehmen mißliche Folgen zu ersparen.
2.2. Wettbewerb und zwischenbetriebliche Zusammen-
arbeit
Da die Europäische Gemeinschaft von allen Industrie-
staaten am stärksten von den Außenbeziehungen ab-
hängig ist, muß sie auch in der Lage sein, ein System
des Wettbewerbs und der Zusammenarbeit zwischen
ihr und den großen außergemeinschaftlichen Wirt-
schaftsräumen einzuführen, um auf der Grundlage
gleichmäßiger Fortschritte in allen Sektoren und un-
ter Beachtung des Prinzips einer angemessenen Ge-
genseitigkeit einen dauerhaften Wohlstandsfluß von
Nord nach Süd, aber auch von West nach Ost zu för-
dern.
Eine umsichtige Wettbewerbspolitik kann nicht um-
hin, eine Brücke zwischen Wettbewerb und Zusammen-
arbeit zu schlagen; das gilt sowohl für den Produk-
tionssektor als auch für den Handel. Dabei müssen
jedoch Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Ge-
meinsamen Marktes vermieden werden, indem unlau-
(') ABl. Nr. C 283 vom 3. 11. 1980, S. 7-8 (Schriftliche
Anfrage Nr. 562/80).
tere Verhaltensweisen verhindert und nützliche For-
men der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, die
in das Gesamtbild des gemeinschaftlichen Fortschritts
passen, gefördert werden.
2.3. Relevanter Markt
Diese Entwicklung der Wirtschaft auf Gemeinschafts-
und auf Weltebene verlangt neben dem Kriterium der
„Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mit-
gliedstaaten" (Artikel 85 Absatz 1) noch ein weiter
gefaßtes Kriterium, das den Beziehungen zwischen
dem Gemeinsamen Markt als Ganzes und den Dritt-
ländern möglichst genau und konkret Rechnung
trägt.
Daher ist die sowohl bei der Kommission als auch
beim Gerichtshof zu beobachtende Tendenz zu billi-
gen und zu fördern, Artikel 85 auch dann für an-
wendbar zu erachten, wenn es sich um Vereinbarun-
gen handelt, an denen außerhalb der Gemeinschaft
angesiedelte Unternehmen beteiligt sind, die sich aber
auf die Gemeinschaft auswirken.
Wenn es somit unerläßlich und in jeder Hinsicht rich-
tig erscheint, die Auswirkungen wettbewerbsfeind-
licher Absprachen zwischen Gemeinschaftsunter-
nehmen und Unternehmen dritter Länder zu bewer-
ten, dürfte es ebenso notwendig und richtig sein, bei
der Bewertung der Lage auf einem spezifischen
Markt die Untersuchung (Produktion, Absatz, Substi-
tutions- oder ähnliche Erzeugnisse usw.) nicht allein
auf das Gebiet des Gemeinsamen Marktes zu be-
schränken.
Sehr wichtig für die Anwendung der Artikel 85 und
86 ist denn auch die Beurteilung des sogenannten „re-
levanten Marktes" (2).
Im Rahmen dieser Beurteilung muß die Position des
einzelnen Unternehmens nicht nur gegenüber seinen
Konkurrenten im Bereich der Gemeinschaft, sondern
auch im Hinblick auf die Einfuhrströme aus außerge-
meinschaftlichen Wirtschaftsräumen immer sorgfälti-
ger untersucht werden. Bei der Bewertung der Wett-
bewerbsposition und des relevanten Marktes darf man
sich deshalb nicht künstlich auf das Gemeinschafts-
gebiet beschränken.
Nur auf diese Weise kann der Gedanke eines offenen
Gemeinsamen Marktes effektiv, vollständig und kon-
sequent verwirklicht werden.
Die Wettbewerbspolitik, die bereits in diese Richtung
strebt, muß hierin gefördert werden.
(2) Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs 1973,
S. 216.
10. 12.81 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 322/7
3. Bedeutung der wirtschaftlichen und sozialen Rah-
menbedingungen — Koordinierung der Gemein-
schaftspolitik
3.1. Einfluß der wirtschaftlichen und sozialen Faktoren
Die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte wurden be-
reits in den Zielsetzungen des Vertrages in den Vor-
dergrund gerückt (siehe Ziffer 1.2).
Die schlechte Konjunkturlage und die Inflations-
schübe, unter denen die Mitgliedstaaten der Gemein-
schaft heute leiden, die Aufrechterhaltung der Be-
schäftigung, die Erfordernisse des technologischen
Fortschritts und der Innovation, die anhaltende Öl-
krise, die in vielen Schlüsselsektoren von Land zu
Land immer noch unterschiedliche Gesetzgebung: alle
diese Faktoren, um nur die wichtigsten zu nennen,
dürfen bei der Beurteilung des Verhaltens der Unter-
nehmen und der Staaten im Hinblick auf die mög-
liche Anwendung der Artikel 85, 86 und 92 ff. nicht
außer acht gelassen werden.
Die Wettbewerbspolitik darf sich nicht auf abstrakte
oder theoretische Kriterien berufen, sondern muß sich
nach den konkreten Gegebenheiten und Bedürfnissen
der einzelnen Länder und Wirtschaftsräume richten.
Der ursprüngliche Bezugsrahmen (Einleitung eines
Integrationsprozesses in einer Wirtschaft mit hoher
Wachstumsrate), der für die Anfangszeit der Anwen-
dung der Wettbewerbsregeln charakteristisch war, hat
sich nämlich inzwischen gewandelt.
In der Entwicklung der Wirtschaft auf gemeinschaft-
licher und weltweiter Ebene ist in den letzten Jahren
ein starker Wandel eingetreten, der eine Wende mit
sehr tiefgreifenden Auswirkungen auf das soziale
Leben und die Produktion einer Gemeinschaft herbei-
geführt hat, die noch nicht integriert ist.
In dieser Situation darf die Anwendung der Wett-
bewerbsregeln keinen Bereich darstellen, der sich ge-
genüber Zwängen oder Sachverhalten sowohl wirt-
schaftlicher als auch sozialer Art hermetisch ver-
schließt (siehe Ziffer 3.3); sie muß sich vielmehr auf
die neuen Rahmenbedingungen einstellen, die für die
Entwicklung der gesamten Gemeinschaftsdynamik
maßgebend sind.
Daher wäre es zu begrüßen, wenn die Kommission
insbesondere die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorga-
nisationen zur Wettbewerbspolitik hören und sie in-
formieren würde. Hierfür bietet sich der Wirtschafts-
und Sozialausschuß als privilegierter Ort der Informa-
tion und Konsultation der verschiedenen Berufsgrup-
pen an.
3.2. Inflation, soziale Probleme und Energiekrise
Charakteristisch für die derzeitige Wirtschafts- und
Soziallage sind vor allem die anhaltende Inflation und
die zunehmende Arbeitslosigkeit sowie die vielfältigen
Konsequenzen der Energiekrise. Diesen drei kriti-
schen Punkten der derzeitigen Konjunktur muß die
Wettbewerbspolitik besonders Rechnung tragen.
Was die Inflation anbelangt, so kann auch eine aktive
Wettbewerbspolitik zu ihrer Eindämmung beitragen.
Dies kann beispielsweise durch eine Förderung der
Rationalisierungsmaßnahmen im Bereich der Produk-
tion und der Mobilität sowohl des Faktors „Arbeit"
als auch des Faktors „Kapital" geschehen, die sich
positiv auf die Kosten und die Preise auswirkt, sowie
durch eine Verstärkung der Überwachung zur
Vermeidung von Mißbräuchen und Beseitigung aller
den Wettbewerb verzerrenden und verfälschenden
künstlichen Hindernisse (l).
Hinsichtlich der sozialen Probleme gilt es, die Arbeit
innerhalb der Gemeinschaft auf die wachstumsintensi-
ven Sektoren zu verlagern. Außerdem müßte die Har-
monisierung (2) der Systeme der sozialen Sicherheit
energischer vorangetrieben werden (3). Dabei darf
nicht vergessen werden, die Bedeutung der unter-
schiedlichen Regelung des Arbeitgeber-Arbeitnehmer-
Verhältnisses unter besonderer Berücksichtigung der
Probleme in Betracht ziehen, die sich durch die Er-
weiterung der Gemeinschaft ergeben.
Ferner muß die Wettbewerbspolitik auf die von einem
Mitgliedstaat zum anderen ganz erheblichen Energie-
preisunterschiede achten (4). Auch in diesem Zusam-
menhang ist es unbedingt notwendig, eine Steuerhar-
monisierung in diesem Bereich anzustreben und auf
eine stärkere weltweite Zusammenarbeit hinzuwirken,
um zu einer genaueren Einschätzung des Bedarfs und
zu einem befriedigenderen Gleichgewicht zwischen
Nachfrage und Angebot zu gelangen.
3.3. Leitlinien des Gerichtshofes
Kommission und Gerichtshof haben bereits zu erken-
nen gegeben, daß sie den wirtschaftlichen und sozia-
len Erfordernissen aufgeschlossen gegenüberste-
hen (5). Diese realistische und weitblickende Politik
muß fongesetzt werden.
Es wurde beispielsweise anerkannt, daß bei der Defi-
nition des in Artikel 85 Absatz 3 angesprochenen
Konzepts der Verbesserung der allgemeinen Produk-
tionsbedingungen unter anderem folgendes bedacht
werden muß:
a) ob die Betroffenen in der Lage sind, die Produk-
tion und den Absatz langfristig mit größerer Ge-
(!) Viertes Programm für die mittelfristige Wirtschaftspolitik
(1976-1980), Dritter Teil, Buchstabe B (ABl. Nr. L 101
vom 25. 4. 1977, S. 22).
C) ABl. Nr. C 205 vom 14. 8. 1979, S. 4 (Schriftliche
Anfrage Nr. 15/79, Ziffer 5 der Antwort).
(') ABl. Nr. C 301 vom 3. 12. 1979, S. 29 (Schriftliche
Anfrage Nr. 649/79, Absätze 4 und 5 der Antwort).
(4) ABl. Nr. C 131 vom 2. 6. 1980, S. 35 (Schriftliche
Anfrage Nr. 1708/79).
(s) Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes 1980,
S. 2691.
Nr. C 322/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 10. 12.81
nauigkeit vorauszuplanen, die Gefahren und
Marktfluktuationen zu begrenzen sowie die Pro-
duktions-, Lager- und Vertriebskosten zu senken;
b) daß die Beschäftigung als Bestandteil eines allge-
meineren Stabilisierungsrahmens vor allem bei un-
günstiger Wirtschaftslage aufrechterhalten wird (').
Unbeschadet der Hauptforderung nach einem funk-
tionierenden Wettbewerb (workable competition) (2)
hat der Gerichtshof ausdrücklich anerkannt, daß Art
und Intensität des Wettbewerbs je nach Erzeugnis
oder Dienstleistung und je nach der Wirtschaftsstruk-
tur der betreffenden Teilmärkte variieren können. Be-
züglich der Preise hat der Gerichtshof auch die Auf-
fassung geäußert, daß dem Preiswettbewerb nicht un-
ter allen Umständen absoluter Vorrang einzuräumen
sei (3).
Diese Auffassungen lassen erkennen, daß man zu der
Überzeugung gelangt ist, daß die Wettbewerbsregeln
nicht im luftleeren Raum angewandt werden können.
Vielmehr müssen sie sich realistisch in den Kontext
der zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen wirt-
schaftlichen und sozialen Verhältnisse einordnen.
Es steht beispielsweise außer Zweifel, daß für die Ge-
meinschaftsunternehmen in den einzelnen Ländern de
facto nicht dieselben Bedingungen bestehen: So gibt
es Unterschiede in bezug auf den Zugang (zum inlän-
dischen und internationalen Kapitalmarkt, zum Ar-
beitsmarkt, zur Forschung und Entwicklung), die
Größenverhältnisse (im Bereich von Produktion und
Handel), das Steuer- und Sozialversicherungssystem,
die Infrastrukturen, die Transportbedingungen und
die Energiequellen.
Die Wettbewerbspolitik vermag um so wirksamer zu
sein, je besser die unterschiedlichen Verhältnisse be-
kannt sind und berücksichtigt werden, ohne daß des-
halb auf die Schaffung günstigerer Voraussetzungen
für notwendige Veränderungen verzichtet wird.
3.4. Koordinierung der Politiken
Wer die auf Gesamtschau und Interdependenz ge-
gründete Betrachtungsweise bejaht und einsieht, daß
den Hürden Rechnung getragen werden muß, die
durch die unterschiedlichen wirtschaftlichen und so-
zialen Verhältnisse innerhalb der Gemeinschaft ent-
stehen, muß im Interesse der Verwirklichung der
Ziele des Vertrages auch einsehen, daß eine Situation
eines unverfälschten Wettbewerbs in der Gemein-
schaft als unerläßliche Voraussetzung für die Anpas-
(') Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes 1977,
S. 1915.
O idem, S. 1903-1905.
O idem, S. 1905.
sung der Industriestrukturen zu betrachten ist, die
sich in einem offenen Markt in zunehmendem Maße
miteinander messen.
Eine so orientierte Wettbewerbspolitik steigert die
Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsunternehmen
und erleichtert eine mutige und weitblickende Um-
strukturierurigsstrategie, die in erster Linie auf die
Stärkung der Industriestrukturen der Gemeinschaft
abzielt.
Unbedingt notwendig ist eine genaue Abstimmung
auf die globale und sektorale Industriepolitik, auf die
Sozial-, Regional- und Handelspolitik der Gemein-
schaft (4) sowie auf die gemeinsame Argrarpolitik.
Die Kommission hat in einigen Fällen bewiesen, daß
sie diesem Erfordernis Rechnung trägt (5).
In den Programmen für die Jahre 1978 und 1979
wurde die Politik der Strukturbeihilfen für Krisensek-
toren (Eisen- und Stahlindustrie, Schiffbau, Textilin-
dustrie, Schuhindustrie, Papierindustrie) verstärkt,
und es wurden in zunehmendem Maße Berichte über
„Wachstumssektoren" erstellt sowie Initiativen zur
Förderung ihrer Expanison ergriffen und so zusätz-
liche Beschäftigungsmöglichkeiten in der Industrie
und im Dienstleistungssektor geschaffen (alternative
Energiequellen, Luftfahrtindustrie, Fernmeldewesen,
Informatik, Elektronik).
Die Wettbewerbspolitik müßte einer koordinierten
und zielgerechten Inangriffnahme und Bewältigung
dieser Probleme förderlich sein.
3.5. Regionale Ungleichgewichte und Umstrukturierung
Außerdem muß unter allen Umständen verhindert
werden, daß die bestehenden Strukturen immer mehr
erstarren und damit die Umstrukturierung der Pro-
duktion verhindern.
Unter den Gründen für die verhärtete Lage sind die
regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft am
schwerwiegendsten.
Auf regionaler Ebene muß die Wettbewerbspolitik auf
der einen Seite den aus bestimmten Prioritäten her-
vorgehenden Erfordernissen Rechnung tragen, auf
der anderen Seite aber auch dazu beitragen, daß diese
regionalen Erfordernisse — Herstellung eines Gleich-
gewichts und Entwicklung — unmißverständlich in
eine Gesamtpolitik eingebettet werden, zu der auch
(4) Entschließung des Europäischen Parlaments zum Achten
Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik
(ABl. Nr. C 85 vom 8. 4. 1980).
O ABl. Nr. C 316 vom 17. 12. 1979, S. 45-46 (Schriftliche
Anfrage Nr. 710/79, Ziffern 1 und 2 der Antwort).
10. 12.81 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 322/9
die Sozialpolitik einen Beitrag leisten muß, um Ge-
gensätze oder Verzögerungen zu vermeiden.
Um der wirtschaftlichen und sozialen Lage in realisti-
scher Weise Rechnung zu tragen, muß die Wett-
bewerbspolitik sich an den Kriterien eines schrittwei-
sen und kohärenten Vorgehens unter Zugrundele-
gung eines allgemeinen und mittelfristigen Konzepts
orientieren. Dabei gilt es, die entsprechenden Koordi-
nierungs- und Harmonisierungsbemühungen auf einer
neuen Ebene, d. h. im gemeinsamen Kompetenzbe-
reich der unmittelbar beteiligten Generaldirektionen,
zu gewährleisten. Auf diese Weise könnten vor der
endgültigen Entscheidung durch die Kommission um-
fassende Überlegungen und Nachprüfungen stattfin-
den (»).
4. Gemischte Wirtschaft — Transparenz — Beihilfen
4.1. Gemischte Wirtschaß
Es ist inzwischen eine anerkannte Tatsache, daß die
Wirtschaft vieler Länder durch eine mehr oder weni-
ger starke Präsenz der öffentlichen Hand gekenn-
zeichnet ist.
In einigen Mitgliedstaaten hat dieses Phänomen über-
kommene historische und politisch-gesellschaftliche
Hintergründe und bestimmt in unterschiedlicher
Weise die volkswirtschaftlichen Entscheidungen und
einzelstaatlichen Politiken.
So ist es schon eine historische Tatsache, daß viele
Staaten seit längerer Zeit mit Hilfe von völlig oder
teilweise von ihnen kontrollierten Unternehmen aktiv,
wenn auch in unterschiedlichem Maße, am Wirt-
schaftsleben teilnehmen.
Das Recht der Mitgliedstaaten, Ziele des wirtschaft-
lichen und sozialen Fortschritts auch mit Hilfe von
Unternehmen zu verfolgen, die ausschließlich oder
teilweise mit öffentlichen Geldern arbeiten, kann
nicht in Frage gestellt werden.
Es muß jedoch anerkannt werden, daß auch in diesen
Fällen die Wettbewerbsregeln anzuwenden sind, na-
türlich mit Ausnahme der Unternehmen, die spezifi-
sche Aufgaben von allgemeinem Interesse zu erfüllen
haben, bei denen es sich also um die Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben handelt (Artikel 90.2 EWGV).
Verständlicherweise wurde daher auch die für das
reibungslose Funktionieren des gesamten Systems
wichtige Frage nach der Gleichbehandlung von priva-
(') Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über
die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
(ABl. Nr. C 88 vom 26. 7. 1974, S. 21, Kapitel VI).
ten und öffentlichen Unternehmen aufgeworfen,1 die
sich auf demselben Markt gegenüberstehen (2). Diese
Gleichbehandlung kann nur durch die Abschaffung
bestehender steuerlicher oder finanzieller Diskrimi-
nierungen, Vorzugsbedingungen oder Maßnahmen
mit vergleichbarer Wirkung gewährleistet werden.
Die Wettbewerbspolitik spielt auch auf diesem Gebiet
eine grundlegende Rolle.
4.2. Transparenz
Notwendig ist vor allem die Transparenz der finan-
ziellen Beziehungen zwischen den öffentlichen Hän-
den und den mit öffentlichen Geldern arbeitenden
Unternehmen sowohl hinsichtlich der direkten oder
indirekten Zuweisungen von öffentlichen Mitteln als
auch hinsichtlich der effektiven Verwendung dieser
Mittel. Durch eine kürzlich veröffentlichte Richtlinie
der Kommission werden diese Ziele teilweise schon
erreicht (3).
Die Verpflichtung zur Transparenz darf aber nicht als
Kriterium zur diskriminierenden Unterscheidung zwi-
schen öffentlichen und privaten Unternehmen ver-
standen oder angewandt werden. Diese Verpflichtung
ist nichts anderes als eine Anwendung des Prinzips,
daß auch die mit öffentlichen Geldern arbeitenden
Unternehmen eine Reihe von Auskünften über ihre fi-
nanziellen Beziehungen zum Staat geben müssen,
auch wenn es keine anspruchsvollen Aktionäre gibt,
die dies fordern.
Die Gleichstellung von öffentlichen und privaten Un-
ternehmen in bezug auf die Martktbedingungen wird
sich zugunsten eines unverfälschten und lebhafteren
Wettbewerbs auswirken. Außerdem muß es da, wo
Belange sozialer An auf unternehmerischer, regiona-
ler oder sektoraler Ebene vordringlich wären, möglich
sein, hierfür klare Beweise sowie ein Programm zu
erwirken, das vorsieht, die etwaigen Vergünstigungen
innerhalb eines angemessenen Zeitraums schrittweise
wieder abzubauen.
Die in dieser Richtlinie vorgesehene anfängliche Aus-
klammerung einiger Sektoren ist eindeutig als vor-
übergehend zu werten; die Verpflichtung zur „Trans-
parenz" muß umgehend beispielsweise auf den Kre-
ditsektor, auf das Versicherungswesen und auf die
Energieversorgungsunternehmen ausgedehnt werden.
C) Entschließung des Europäischen Parlaments zum Achten
Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik
(ABl. Nr. C 85 vom 8. 4. 1980, S. 42, Ziffer 16).
(3) Richtlinie der Kommission vom 25. 6. 1980 über die
Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den
Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl.
Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35).
Nr. C 322/10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 10. 12. 81
4.3. Wettbewerbspolitik und Beihilfen 5. Das Verhalten der Unternehmen
Unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 1 bezüglich der
Beihilfen geäußerten grundsätzlichen Verbote ver-
langt die derzeitige wirtschaftliche und soziale Lage
der Gemeinschaft in diesem Punkt verstärkte Auf-
merksamkeit bezüglich Interpretation und Anwen-
dung. Vor allem muß Artikel 92 Absatz 3 unter Be-
rücksichtigung der mit der Beihilfe verfolgten Ziele
und der spezifischen Lage des betreffenden Landes
oder Wirtschaftsgebiets konsequent und strenger an-
gewandt werden.
Da die im Spiel befindlichen Faktoren sehr zahlreich
sind, wäre es jedoch für die Staaten und die Unter-
nehmen nützlich, wenn sie sich regelmäßig und aus-
führlich über die Vereinbarungskriterien informieren
könnten, die die Kommission im Laufe der Zeit auf
die veränderte Wirtschaftslage in der Gemeinschaft
sowohl auf allgemeiner als auch auf sektoraler Ebene
anzuwenden gedenkt. Weit davon entfernt, den
Drang nach staatlichen Beihilfen zu fördern, könnte
eine auch in dieser Hinsicht größere Transparenz vor
allem verschleierte Beihilfesysteme verhindern und
statt dessen zu einer Übereinstimmung der Interven-
tionen mit den Zielen des Vertrages beitragen. Dies
gilt für alle Bereiche, für den nationalen ebenso wie
für den lokalen (').
Zudem gibt es neben der Form und den Modalitäten
der eigentlichen direkten und als solche deklarierten
Beihilfen auch die Form der teilweisen oder vollstän-
digen Rückerstattung von Geldern, die privatrecht-
liche Unternehmen für verschiedene Zwecke (z. B.
Forschung und Innovation) investiert haben.
In der derzeitigen Krisenlage, aus der nur eine
wiedererstarkte Wettbewerbsfähigkeit heraushelfen
kann, muß die Wettbewerbspolitik eine angemessene
Unterstützung der Forschung und Innovation zulas-
sen, vor allem, um damit den EG-Unternehmern ge-
genüber den Unternehmen dritter Länder, in denen
auf diesem Gebiet zum Teil konkrete Förderungs-
maßnahmen vorgesehen sind, gleiche Bedingungen
einzuräumen. Auf diese Weise werden auch günsti-
gere Voraussetzungen für eine Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen geschaffen.
In all diesen Fällen muß die Transparenz in gleicher
Weise gewährleistet sein. Eine solche Transparenz
muß auch im Falle präferenzieller Beziehungen zwi-
schen Privatunternehmen und Banken oder Konsor-
tien mit überwiegend öffentlichem Kapital verlangt
werden.
5.1. Die bereits in Gang befindliche bzw. in einigen
Sektoren erstrebenswerte Aufsplitterung und Dezen-
tralisierung der Investitionen im Produktionsbereich
sowie die zunehmende Einengung durch Verpflich-
tungen und verkrustete Strukturen, die das Verhalten
der Großunternehmen bestimmen, lassen eine Wett-
bewerbspolitik angeraten erscheinen, die den freien
Zugang zum Markt besser gewährleistet, Mißbräuche
verhindert und die Zusammenarbeit nicht nur zwi-
schen den kleinen und den mittleren, sondern auch
zwischen diesen und den großen Unternehmen för-
dert (2).
Die Kommission hat bereits etwas in dieser Richtung
unternommen, indem sie nicht nur einige technische,
administrative und gesetzliche Hindernisse beseitigt
hat, sondern auch die Zusammenarbeit vor allem zwi-
schen Klein- und Mittelbetrieben fördert. Diese stellen
ja auch die beweglichste und am stärksten gegliederte
Kategorie der Wirtschaft dar, die auf die Erforder-
nisse des Marktes sowie auf Risiko und Innovation in
ihrer Vielfalt und unterschiedlichen Intensität am ge-
schmeidigsten reagieren.
Ihre große Zahl, ihre geographische Streuung sowie
der Unternehmensgeist ihrer Leiter sind dazu ange-
tan, den Wettbewerb zu beleben und dafür zu sorgen,
daß vor allem bestimmte Gruppen von Verbrauchern
eine hinreichende Auswahl vorfinden und leichten
Zugang zum Warenangebot erhalten.
Bei der Aufwertung der Rolle der Klein- und Mittel-
betriebe müssen jedoch — auch wenn geeignete Un-
terstützungs- und Förderungsinstrumente vorgesehen
werden können — die Wettbewerbsregeln voll einge-
halten werden.
Ihre geringen Dimensionen gestatten es den KMB
zwar, sich rasch und mit einem verhältnismäßig gerin-
gen finanziellen Aufwand auf den sich wandelnden
Bedarf des Marktes einzustellen, doch befinden sie
sich aus demselben Grunde hinsichtlich des Zugangs
zum Kapitalmarkt und zu den Versorgungsmärkten
sowie in bezug auf etwaige mißbräuchliche wirtschaft-
liche und kommerzielle Verhaltensweisen in einer
schwächeren Position. Im Interesse der Aufrechterhal-
tung eines unverfälschten und wirksamen Wett-
bewerbssystems müssen die KMB daher durch geeig-
nete gesetzgeberische und administrative Maßnahmen
sowie auf gerichtlichem Wege vor derartigen Manipu-
lationen geschützt werden. Gleichzeitig ist der Begriff
des „relevanten Marktes" bei der Bewertung der
Wettbewerbsposition größerer Unternehmen in stär-
kerem Maße zugunsten der KMB auszulegen.
(') ABl. Nr. C 160 vom 30. 6. 1980, S. 20-21 (Schriftliche
Anfrage Nr. 1 695/79, dritter Absatz der Antwort).
(J) Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses
zu dem „Bericht über bestimmte strukturelle Aspekte des
Wachstums" (ABl. Nr. C 146 vom 16. 6. 1980, Ziffer
2.4.3.3).
10. 12.81 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 322/11
Die zunehmenden Schwierigkeiten bei der Anpassung
an die sich wandelnden Verhältnisse auf dem inner-
und außergemeinschaftlichen Wettbewerbsmarkt wer-
den den Großunternehmen erhebliche Umstrukturie-
rungsanstrengungen auf Produktions- und organisa-
torischer Ebene abverlangen und sie zu einer neuen,
sowohl vertikalen als auch horizontalen Koopera-
tionsstrategie zwingen, um Einsparungen und eine
größtmögliche Leistungsfähigkeit zu erzielen. Das än-
dert nichts an der Zweckmäßigkeit wirksamer Kon-
trollen hinsichtlich der Gefahren, die sich aus Kon-
zentrationsprozeßen im Produktions- oder Finanzbe-
reich ergeben können.
5.2. Es gibt aber noch zahlreiche Hürden rechtli-
cher und auch steuerlicher Art, die die wirksamsten
Formen unternehmerischer Zusammenarbeit im Be-
reich von Forschung und Innovation wie auch im
Dienstleistungsbereich behindern.
5.3. Die noch in der Ausarbeitungsphase befind-
liche Regelung bezüglich der „Gruppenfreistellun-
gen" für Patentlizenzverträge muß zu einer Rationali-
sierung der Probleme im Zusammenhang mit der An-
wendung von Artikel 85 Absatz 3 beitragen. Dieser
Verordnungsentwurf wird auch mehr Rechtsklarheit
und -Sicherheit und vor allem ein günstigeres Klima
für Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie
für den Technologietransfer schaffen müssen (').
Die derzeit in Arbeit befindliche Regelung sollte in-
dessen keinesfalls die Unternehmen davon abschrek-
ken, Lizenzverträge abzuschließen, sondern vielmehr
den „Patenten" und den „gewerblichen Schutzrech-
ten" die Rolle von Instrumenten des Wettbewerbs
und des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts
zuerkennen.
Alle Unternehmen müssen ohne Rücksicht auf ihre
Größe am Austausch von Technologien und
Know-how teilhaben können. Ein aktiverer Lizenz-
markt ist — in einem System des strikten Schutzes der
Eigentumsrechte — auch die Voraussetzung für die
erstrebenswerte Beschleunigung des Innovationspro-
zesses, der durch geeignete Forschungsanreize zusätz-
liche Impulse erhält.
5.4. Im Bereich des Vertriebs muß die Wett-
bewerbspolitik insbesondere das vordringliche Erfor-
dernis der Rationalisierung der Vertriebskanäle und
-methoden berücksichtigen und dabei Mißbräuche
verhindern, die sich auf das Einzelhandelspreisniveau
auswirken können.
Die Exklusivität und Selektivität von Vertriebsverein-
barungen müssen in ihrer positiven Funktion für jene
Sektoren gesehen werden, in denen objektive Gründe
(') Entwurf einer Verordnung der Kommission über die An-
wendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf
Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. C 58
vom 3. 3. 1979, S. 12).
eine auch im Hinblick auf die Beschaffenheit der Er-
zeugnisse (2) und die Verantwortung des Herstellers
besonders organisierte und qualifizierte Vertriebs-
struktur rechtfertigen.
Die Vielfalt der bestehenden Vertriebsformen und die
Existenz der Klein- und Mittelbetriebe dürfen nicht
angetastet werden.
5i5. Was die Vereinbarungen anbelangt, so läßt die
derzeitige Wirtschaftslage der Gemeinschaft eine
Wettbewerbspolitik angeraten erscheinen, bei der die
in Artikel 85 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen im
Rahmen der sektoralen oder betrieblichen Umstruk-
turierungen — bis zur Wiederherstellung eines zufrie-
denstellenden Gleichgewichts — auch auf etwaige
Teilvereinbarungen zwischen Konkurrenten anzu-
wenden sind, wenn sie bezwecken, die Wettbewerbs-
fähigkeit der Erzeugnisse vor allem gegenüber der
außergemeinschaftlichen Konkurrenz zu steigern (3).
Besonders geachtet werden muß weiterhin auf die
mißbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender
Stellungen, die es zu verhindern gilt.
5.6. Bezüglich des Phänomens der Unternehmens-
zusammenschlüsse muß man sich die unterschiedlichen
Auswirkungen einer etwaigen Regelung vor Augen
halten, der es sowohl in ihrer Konzeption als auch in
der Anwendung an der gebotenen wirklichkeitsnahen
Flexibilität und Abstufung mangeln würde.
Man denke vor allem an die unterschiedlichen Ver-
hältnisse in den Mitgliedstaaten, die auf historische
und sozioökonomische Ursachen zurückzuführen
sind, welche in den verschiedenen Sektoren zu einem
unterschiedlichen strukturellen Niveau der Märkte
und Produktionskapazitäten geführt haben und damit
zu einem unterschiedlichen Grad der Konzentration.
Wenn also viele sowohl konjunkturelle als auch struk-
turelle Faktoren, die derzeit auch mit der schwierigen
Beschäftigungslage zusammenhängen, dafür sprechen,
Politiken zu bevorzugen, der sich nicht auf Formalis-
mus oder juristische Spitzfindigkeiten versteifen, so
dürfte andererseits doch kaum bestritten werden, daß
eine gewisse Kontrolle erforderlich ist (4) (5).
Der Verordnungsentwurf, der dem Rat zur Prüfung
vorliegt, kann ein brauchbarer Bezugsrahmen sein,
(') Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes 1977,
S. 1905.
(J) Entschließung des Europäischen Parlaments zum
Thema „Europäische Automobilindustrie", Ziffer 2
(ABl. Nr. C 28 vom 9. 2. 1981, S. 21-24).
O ABl. Nr. C 192 vom 10. 8. 1978, S. 21 (Schriftliche An-
frage Nr. 210/78, Ziffern 1 und 2 der Antwort).
(s) Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschußes zu
dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen", Zif-
fer 1, „Grundprinzipien" (ABl. Nr. C 88 vom 26. 7.
1974, S. 20).
Nr. C 322/12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 10. 12.81
wenn die vielschichtigen Aspekte des Problems auf
realistische Weise berücksichtigt werden (').
5.7. Bei den noch nicht verabschiedeten Richtlinien
auf dem Gebiet des Gesellschafisrechts ist es wichtig,
daß die Konsultations- und Beschlußverfahren be-
schleunigt werden, wobei man sich im übrigen nicht
anmaßen sollte, alle Probleme zugleich zu lösen (2) (5).
So sollte die Kommission beispielsweise auf den Ver-
ordnungsentwurf zur Verwirklichung des in vielen
Fällen durchaus geeigneten Rechtsinstituts der Euro-
päischen Kooperationsvereinigung beharren.
5.8. Die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf
die Unternehmen hat durch die Verfahren und die
Zeit, die diese benötigen, auch einen direkten wirt-
schaftlichen Einfluß auf die Kosten, weil sie die Pe-
riode der Rechtsunsicherheit verlängern und den In-
teressen der beteiligten Parteien schaden.
Die angestrebte Beschleunigung der Verfahren
könnte die Rechtsunsicherheit verringern, ohne auf
eine sorgfältige Analyse der Tatbestände und auf op-
timale Entscheidungen verzichten zu müssen.
Der rechtliche Rahmen sollte in seiner Gesamtheit in
folgenden Punkten verbessert werden: gebührender
Zugang zu den Akten, Wahrung des vertraulichen
Charakters bestimmter Dokumente, angemessene
Antwortfristen, mündliche Anhörung, genauere Fest-
stellung der Anschuldigungen, eingehendere Schilde-
rung des Tatbestandes und ausführlicherer Begrün-
dung der Entscheidungen (4) (5).
Auch für die Fälle, für die keine formalen Beschlüsse
vorliegen, sollten Methoden und Verfahren zur Errei-
chung objektiverer Informationen und Entscheidun-
gen erarbeitet werden.
5.9. Ein wirksames Instrument der Wettbewerbspo-
litik besteht außerdem darin, das Verhalten der Un-
ternehmen auf dem Gebiet der Werbung auf seine
Lauterkeit hin zu überwachen (6).
5.10. Was schließlich den normativen Rahmen an-
belangt, so hat der Gerichtshof in mehreren Urteilen
(•) ABl. Nr. C 282 vom 12. 11. 1979, S. 5-6 (Schriftliche
Anfrage Nr. 225/79).
(*) Vorschlag für eine fünfte Richtlinie betreffend die Struk-
tur der Aktiengesellschaft sowie ihre Organe (ABl.
Nr. C 131 vom 13. 12. 1972, S. 49).
(3) Geänderter Vorschlag für eine siebte Richtlinie über den
Konzernabschluß (ABl. Nr. C 14 vom 17. 1. 1979, S. 2).
(4) Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes 1979
— 2 — S . 462.
(5) Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem
Achten Bericht der Kommission über die Wettbewerbs-
politik (ABl. Nr. C 85 vom 8. 4. 1980, Ziffer 20, S. 43).
(6) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-
staaten über irreführende und unlautere Werbung (ABl.
Nr. C 70 vom 21. 3. 1978, S. 4),
die unmittelbare Rechtswirkung der in den Artikeln
85 und 86 enthaltenen Verbote auf die einzelstaatli-
chen Regelungen bekräftigt, und es kann inzwischen
grundsätzlich vom Primat des Gemeinschafisrechts ge-
genüber dem einzelstaatlichen Recht ausgegangen
werden.
Wenn die fortschreitende Angleichung der einzel-
staatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
auch die theoretische Gefahr eines Konflikts mindert,
so sollte doch durch die Weiterentwicklung des ein-
zelstaatlichen Rechts (das im übrigen nicht in allen
Mitgliedstaaten gleichermaßen vorhanden ist) die
notwendige Ergänzung für eine dezentralisierte und
wirksame Wettbewerbspolitik geschaffen werden, die
nicht auf die enge Mitarbeit der Mitgliedstaaten ver-
zichten kann.
6. Verbraucherschutz
Die Wettbewerbspolitik wird durch eine gemein-
schaftliche Verbraucherschutzpolitik ergänzt und ist
eng mit dieser verknüpft (7).
Die Information und ganz allgemein die Markttrans-
parenz sind eine wesentliche Gewähr dafür, daß der
Verbraucher — ebenso wie der Unternehmer — eine
freie Entscheidung treffen kann. Die Information darf
jedoch nicht nur von der Angebotsseite kommen:
Auch der Verbraucher selbst muß in die Lage versetzt
werden, sich im Rahmen eines rationaleren und aus-
gewogeneren Systems ein Urteil über die vorhande-
nen Alternativen zu bilden.
In dieser Beziehung kommt der Preisinformation in-
sofern besondere Bedeutung zu, als für den Verbrau-
cher in der derzeitigen Wirtschaftslage gerade die
Preise das aufschlußreichste Anzeichen für die Infla-
tionsentwicklung sind.
Es kann aber auch nicht behauptet werden, daß die
Wettbewerbspolitik allein in der Lage wäre, auf dem
Markt die Voraussetzungen für Preisgleichheit oder
-äquivalenz für miteinander im Wettbewerb stehende
homogene Güter zu schaffen (8).
Die technischen Produktionsverhältnisse in den Un-
ternehmen, die Vertriebsorganisation und die damit
verbundenen Absatzstrategien sind und bleiben ange-
sichts einer gewiß nicht einheitlichen Besteuerung im-
mer noch sehr unterschiedlich (').
Es wäre jedoch zu wünschen, daß die Wettbewerbs-
politik die Preisdynamik insbesondere in den Fällen,
in denen unerklärlich hohe Preisunterschiede festge-
O ABl. Nr. C 198 vom 4. 8. 1980, S. 75 (Schriftliche An-
frage Nr. 434/80, erster Satz der Antwort).
(*) ABl. Nr. C 214 vom 27. 8. 1979 (Schriftliche Anfrage
Nr. 194/79, Ziffer 1 der Antwort).
(•) ABl. Nr. C 214 vom 27. 8. 1979 (Schriftliche Anfrage
Nr. 194/79, Ziffer 2 der Antwort).
10. 12.81 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 322/13
stellt werden, genau im Auge behält und im Falle Von
effektivem Mißbrauch oder Diskriminierungen recht-
zeitig und wirksam eingreift. Dabei ist freilich zu be-
denken, daß Preisunterschiede nicht schon an sich ein
Beweis für mißbräuchliche oder diskriminierende
Praktiken sind, nicht zuletzt wegen der noch nicht
abgeschlossenen Integration der Märkte und dem
Fortbestehen einiger Handelshemmnisse.
7. Voraussetzungen für die Entwicklung einer Wett-
bewerbspolitik
Wenn die Gemeinschaft sich also in einer Situation
des offenen Wettbewerbs befindet, bedarf sie einer
ebenfalls offenen Wettbewerbspolitik, d. h. einer fle-
xiblen, globalen, realistischen und dynamischen Poli-
tik, die den wandelbaren sozioökonomischen Ver-
hältnissen in der Gemeinschaft, der Entwicklung des
Welthandels sowie den die Außenbeziehungen der
Gemeinschaft beeinflussenden Wirtschafts- und Pro-
duktionsverhältnissen in den außergemeinschaftlichen
Gebieten Rechnung trägt.
Es ist jedoch kaum möglich, die Vorteile des Freihan-
dels und damit eines gesunden und wirksamen Wett-
bewerbs für sich in Anspruch nehmen zu wollen,
ohne gleichzeitig bereit zu sein, die Spielregeln zu be-
achten. Diese reichen von der Preiswahrheit über die
Lauterkeit der Werbung bis hin zum Verzicht auf
jede Kartellbildung oder jeden Mißbrauch, bei dem
die Grundsätze eines unverfälschten Wettbewerbs
oder spezifische gemeinschaftliche, einzelstaatliche
oder sonstige regionale Bestimmungen zur Bekämp-
fung der Zusammenballung wirtschaftlicher Macht
verletzt werden (').
Wachsamkeit ist folglich unerläßlich, wenn sie auch
kein Selbstzweck ist.
Natürlich muß die gemeinschaftliche Wettbewerbspo-
litik auch für die Voraussetzungen eines effektiven
Geschehen zu Brüssel am 30. April 1981
(') Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses
zu dem „Bericht über bestimmte strukturelle Aspekte des
Wachstums", Ziffer 2.2.2.1 (ABl. Nr. C 146 vom 16. 6.
1980, S. 11).
Wettbewerbs zwischen Gütern und Dienstleistungen
innerhalb des Gemeinsamen Marktes sorgen. Sie muß
darüber hinaus aber speziell im Rahmen der Außen-
beziehungen einen regelwidrigen Wettbewerb, Miß-
bräuche und Dumping-Methoden, verschleierte pro-
tektionistische Reaktionen und jede Verfälschung
oder Manipulation der Wettbewerbsbedingungen be-
kämpfen.
Es wäre gut, wenn es auf internationaler Ebene eine
Initiative gäbe, deren Ziel darin bestände zu verhin-
dern, daß in den Ländern außerhalb der Gemein-
schaft die Bestimmungen zur Bekämpfung wirtschaft-
licher Vormachtstellungen nicht selbst wiederum
Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen; eine zwi-
schenstaatliche Zusammenarbeit wäre hier zu begrü-
ßen.
Alles in allem betrachtet vermag eine kluge „Gemein-
schaftspolitik" im Rahmen einer ständigen, sorgfälti-
gen Wertung der allmählich eintretenden Verände-
rungen bei der Verteilung der Ressourcen und der
Arbeit in der Welt einen wirksamen Beitrag zur Ein-
dämmung der Inflationsschübe wie auch der Beschäf-
tigungskrisen zu leisten und dabei sowohl dem Wett-
bewerb als auch der Zusammenarbeit zwischen den
Unternehmen innerhalb und außerhalb der Gemein-
schaft einen angemessenen Spielraum zu lassen.
Zu diesem Zweck muß einer effektiven Koordinie-
rung der einzelstaatlichen Politiken, die mit den Zie-
len des Vertrages vereinbar und untereinander kom-
patibel sein müßten, Vorrang eingeräumt werden.
Analog dazu müssen in den einzelnen Sektoren auch
die einzelstaatlichen Politiken miteinander vergleich-
bar und vereinbar sein (2).
Schließlich sollte auch das Rüstzeug der Kommission
entsprechend verbessert werden, um die Leistungsfä-
higkeit der Dienststellen zu steigern und die Kommis-
sion in die Lage zu versetzen, ihre wesentliche und
unersetzliche Funktion bei der Errichtung einer fort-
schrittsorientierten Gemeinschaft in kollegialer Ver-
antwortung wahrzunehmen.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Tomas ROSEINGRAVE
(2) Entschließung des Europäischen Parlaments zum Siebten
Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik
(ABl. Nr. C 261 vom 6. 11. 1978, S. 50, Ziffer 20).
Full & Egal Universal Law Academy