BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B) 1/02 vom 18. März 2002 in dem Disziplinarverfahren gegen wegen vorläufiger Amtsenthebung nach Einleitung des förmlichen Disziplinarver fahrens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Bauer und Eule am 18. Mrz 2002 beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des S e - nats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 1. November 2001 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Gegen den Notar, der seit November 1982 Rechtsanwalt im Landgerichtsbezirk O. und seit Mai 1986 Notar mit dem Amtssitz z u - nchst in H. und seit Februar 1988 in H. ist, hat der Beteiligte mit Verf ü - gung vom 14. Mai 2001 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Verfügung vom 3. Juli 2001 hat er den Notar vorlufig seines Amtes enthoben. Der Untersuchungsführer hat das Verfahren auf Antrag des Beteiligten vom 28. August 2001 durch Beschluß vom 12. September 2001 auf weitere Vorgnge erstreckt, die Gegenstand eines Ermittlung s - verfahrens gegen den Notar wegen Beihilfe zum Betrug sind. - 3 - Dem Notar wird im wesentlichen vorgeworfen, er habe in den Ja h - ren 1997 bis 1999 im Zusammenhang mit der Beurkundung von zahlre i - chen Kaufvertrgen ber Eigentumswohnungen, an denen ganz be r - wiegend nicht in seinem Amtsbereich ansssige Personen beteiligt w a - ren und die auûerhalb seines Amtsbereichs belegene Objekte betrafen, schuldhaft gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 2 und 3 BNotO verst o - ûen, seine Amtsttigkeit zu versagen, wenn seine Mitwirkung bei Han d - lungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden, und jedes Verhalten zu vermeiden, das den A n - schein der Abhngigkeit oder Parteilichkeit erzeugt. A. L. aus D. und M. Sch. aus H., letzterer teilweise als Geschftsfhrer einer von ihm betri e - benen Gesellschaft, lieûen durch den Notar etwa 40 Vertrge ber den Ankauf von Eigentumswohnungen beurkunden. Diese Wohnungen ve r - kauften sie mit etwa 60 vor dem Notar geschlossenen Vertrgen zu e i - nem Mehrfachen des Ankaufspreises weiter, in 27 Fllen noch am se l - ben Tag oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem A n - kauf. Bei 25 Weiterverkaufsfllen hat der Notar an L. und Sch. Barau s - zahlungen von circa 4,65 Mio. DM vorgenommen. Insgesamt hat er im Zeitraum von 1997 bis 1999 knapp 9 Mio. DM bar ausbezahlt, davon e t - wa 7 Mio. DM an L. und Sch.. Fr die Barzahlungen liegen Quittungen nebst Identittsfeststellung vor, die Grnde fr die Barzahlung sind nicht vermerkt. Nach Auffassung der Einleitungsbehörde waren die tatschlich vereinbarten Weiterverkaufspreise zum Nachteil der Kufer fr den N o - tar erkennbar weit berhöht. Auûerdem seien, was der Notar gewuût h a - ben msse, die beurkundeten Kaufpreise deutlich höher gewesen als die tatschlich vereinbarten, um mit Blick auf die Beleihungsvorschriften der - 4 - Banken die von L. und Sch. versprochene 100%-Finanzierung zu erre i - chen. Der Notar hat gegen die vorlufige Amtsenthebung Antrag auf g e - richtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluû vom 1. November 2001 zurckgewiesen. Dagegen we n - det sich der Notar mit der Beschwerde, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat. II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 105 BNotO i.V. mit § 79 BDO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die vorlufige Amtsenthebung des Notars aufrecht erhalten. 1. Nach §§ 54 Abs. 5, 96 BNotO i.V. mit §§ 91, 94 Abs. 1 NDO kann die Einleitungsbehrde einen Notar vorlufig seines Amtes enth e - ben, wenn das frmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Nhere Vorschriften ber das hierbei ausz u - bende Ermessen enthlt das niederschsische Disziplinarrecht nicht. Maûgeblich sind die vom Senat im Anschluû an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorlufigen Amtsenthebung eines Notars entwickelten allgemeinen Grundstze. Danach setzt die vorlufige Amt s - enthebung voraus, daû die endgltige, wenn auch nur befristete Amt s - enthebung zu erwarten ist, die Maûnahme zur Abwehr konkreter Gefa h - ren fr wichtige Gemeinschaftsgter geboten ist und daû sie dem Grundsatz der Verhltnismûigkeit entspricht (Senatsbeschluû vom 26. Oktober 2000 - NotSt (B) 3/00 - DNotZ 2001, 567 ff., st. Rspr.). - 5 - 2. Diese Voraussetzungen waren bei der Anordnung der Maûna h - me gegeben und liegen auch weiterhin vor. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafr, daû der Notar aufgrund des ihm vorgeworfenen schweren Dienstvergehens zumindest auf bestimmte Zeit (§ 97 Abs. 3 BNotO) aus dem Amt entfernt werden wird. a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen im Strafverfa h - ren und im Disziplinarverfahren besteht der hinreichende Verdacht, daû eine grûere Anzahl von Personen, an die die Eigentumswohnungen weiterverkauft wurden, einen weit berhhten Kaufpreis bezahlt hat, weil ihnen wertmindernde Eigenschaften der Objekte (Sanierungsbedarf in Hhe von mehreren Millionen DM, Leerstehen von Wohnungen oder problematische Mietverhltnisse) verschwiegen wurden. Bereits festst e - hen drfte, daû in vermutlich allen Fllen die beurkundeten Kaufpreise die wirklich vereinbarten deutlich berstiegen, um bei den Banken eine volle Finanzierung des tatschlich geschuldeten Kaufpreises zu erre i - chen. Der Notar hat in der Beschwerdebegrndung vom 28. November 2001 den objektiven Sachverhalt nicht bestritten und ausdrcklich eing e - rumt, daû das Verfahren der Kaufpreisfinanzierung unredlich war. S o - weit er im Schriftsatz vom 6. Februar 2002 meint, zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, daû jedenfalls teilweise nicht von Wuchergeschften gesprochen werden knne, ist dies mangels konkreter Angaben nicht nachvollziehbar und auch nicht ersichtlich. - 6 - Das Vorbringe n des Notars, er habe nicht erkannt und auch nicht erkennen knnen, daû er an Handlungen mitgewirkt hat, mit denen u n - erlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht vorstellbar, daû der in Grundstcksgeschften erfahrene Notar angesichts der vom Oberlandesgericht mit Recht als exorbitant bezeic h - neten Differenzen zwischen Ankaufs- und Verkaufspreisen geglaubt h a - ben knnte, bei den von ihm beurkundeten Vertrgen gehe alles mit rechten Dingen zu. Daû er vom unredlichen Verfahren der Finanzierung Kenntnis gehabt haben drfte, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen W. und K. W. vor dem Untersuchungsfhrer. Danach hat der Notar bei der Errterung des Kaufpreises mehrfach gesagt, an dieser Stelle msse er eigentlich den Raum verlassen. Auf eine solche Kenntnis deutet auch das Schreiben der V. Sch. Vermittlungen vom 2. Mrz 1998 an den Kufer Schl. hin. Aus diesem Schreiben ergibt sich, daû der zu zahlende Kaufpreis circa 60.000 DM unter dem beurkundeten liegt und der Notar darber informiert ist oder wird. b) Deshalb besteht der hinreichende Verdacht, daû der Notar in schwerwiegender Weise schuldhaft gegen seine Amtspflichten nach § 14 Abs. 2 und 3 BNotO verstoûen hat, so daû zu erwarten ist, daû er z u - mindest auf bestimmte Zeit aus seinem Amt entfernt werden wird. Wegen der Schwere und des Umfangs der Verfehlungen ist die vorlufige Amt s - enthebung geboten. Sie ist angesichts der bisherigen Dauer und der z - gigen Durchfhrung des Disziplinarverfahrens auch nicht unverhltni s - mûig. - 7 - 3. Zur weiteren Begrndung wird auf die zutreffenden Ausfhru n - gen des Oberlandesgerichts im angefochtenen Beschluû und im Nic h - tabhilfebeschluû vom 4. Dezember 2001 Bezug genommen. Rinne Streck Seiffert Bauer Eule
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