BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B) 1/08 vom 28. Juli 2008 in dem Disziplinarverfahren gegen - Verteidiger: Beteiligter: wegen vorl344ufiger Amtsenthebung nach Einleitung des f366rmlichen Disziplinarverfahrens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 28. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des 2. Notar-senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. De-zember 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Gegen den heute 65-j344hrigen Notar, der seit Juli 1975 Rechtsanwalt im Landgerichtsbezirk L. und seit Februar 1984 Notar mit dem Amtssitz zu-n344chst in R. und seit 1991 in L. ist, hat der Beteiligte mit Verf374gung vom 11. Juni 2007 das f366rmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihn zugleich gem344337 247 96 BNotO in Verbindung mit 247 83 der Hessischen Disziplinar-ordnung (HDO) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58) vorl344ufig seines Amtes enthoben. 1 Der Notar betreibt seine Kanzlei zusammen mit dem zuletzt unter ande-rem wegen Untreue rechtskr344ftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilten Rechtsanwalt Dr. S. , der seine Bestellung als Notar im Jah-re 2005 zur374ckgegeben hat, um einer Amtsenthebung zu entgehen. 2 - 3 - Der Beschwerdef374hrer selbst ist durch Urteil des Landgerichts Limburg vom 31. August 2000 wegen falscher uneidlicher Aussage, die eine von ihm vorgenommene Beurkundung betraf, zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. 3 Durch - noch nicht rechtskr344ftiges - Berufungsurteil des Landgerichts Limburg vom 19. Februar 2008 ist er wegen Betruges verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150 Tagess344tzen zu je 30 Euro ist vorbehalten worden. Unter dem 28. April 2008 hat die Staatsanwaltschaft Limburg gegen den Notar bei der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Limburg Anklage wegen Un-treue sowie wegen Beihilfe zum Betrug erhoben (5 Js 16663/03 Wi). Weitere Ermittlungsverfahren, die den Vorwurf des Betruges und der Untreue zum Gegenstand haben, sind bei der Staatsanwaltschaft Limburg anh344ngig (5 Js 18155/04; 5 Js 6307/06; 5 Js 16187/06; 5 Js 5108/08). Mit Ausnahme der Verurteilung vom 19. Februar 2008 betreffen alle Verfahren die dienstliche T344tigkeit des Beschwerdef374hrers als Notar. Disziplinarisch ist der Notar bisher wie folgt in Erscheinung getreten: 4 Der Pr344sident des Landgerichts Limburg an der Lahn erteilte ihm Ver-weise bei gleichzeitiger Verh344ngung von Geldbu337en bis zu 2000 Euro am 5 - 18. Januar 2005 wegen Versto337es gegen Treuhandauftr344ge in zwei F344llen und der Verletzung von Hinweis- und Belehrungspflichten im Zusammen-hang mit der Abwicklung eines Kaufvertrages - 30. Januar 2006 wegen Nichtnachkommens seiner Auskunfts- und Mittei-lungspflichten gegen374ber der Dienstaufsicht. - 4 - II. 1. Dem Notar wird vor allem vorgeworfen, durch folgende Handlungen seine Dienstpflichten verletzt zu haben: 6 Insbesondere im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien" wurden in der Vergangenheit - gerichtsbekannt - diverse betr374gerische Gesch344ftsmodelle entwickelt. So kaufen etwa eigens zu diesem Zweck gegr374ndete Gesellschaften als Zwischenerwerber minderwertige, sanierungsbed374rftige Wohnungen auf, um diese unmittelbar anschlie337end - teilweise unter Einschaltung eines Vermitt-lers - zum doppelten Preis an einen Zweiterwerber weiterzuverkaufen. Oftmals beurkundet ein Notar beide Kaufvertr344ge. Finanziert wird der zweite Kauf von gutgl344ubigen Banken oder Versicherungen. Diese 374berweisen dem Notar die Darlehenssumme h344ufig mit der Auflage, die Auszahlung an den Verk344ufer erst dann vorzunehmen, wenn durch den Erwerber ein Eigenkapitalnachweis in be-stimmter H366he - gegebenenfalls auch durch Einzahlung auf zur Sicherheit ab-geschlossene Lebensversicherungs- oder Bausparvertr344ge - erbracht ist. Die Auszahlung des Darlehns erfolgt dann gegebenenfalls unter Verletzung des Treuhandauftrags; der - oft verm366genslose - Erwerber erh344lt aus dem hohen 334berschuss der Finanzierung eine "Kick-back-Zahlung", von der die finanzie-renden Banken naturgem344337 nichts wissen; das Kreditengagement wird binnen kurzer Zeit notleidend, die dinglichen Sicherungen decken angesichts des weit 374berh366hten Kaufpreises nur einen Bruchteil des Darlehens. Nutznie337er des Ganzen sind jeweils die Zwischenerwerber. 7 An solchen oder 344hnlichen Gesch344ften hat der Notar nach den Feststel-lungen der Einleitungsbeh366rde wie folgt mitgewirkt: 8 - 5 - a) Am 8. M344rz 2004 beurkundete der Notar unter der UR-Nr. 49/04 einen Kaufvertrag zwischen einem Herrn M. als Verk344ufer und einem Herrn W. als K344ufer. Kaufgegenstand waren drei Eigentumswohnungen zum Gesamtkaufpreis von 372.900 Euro, zu 100 % finanziert 374ber den M. V. K. AG. Nach dem dem Notar erteilten Treuhandauf-trag war Auszahlungsvoraussetzung f374r die Darlehenssumme die Einzahlung einer Einmalpr344mie des K344ufers in H366he von 86.000 Euro auf einen Lebensver-sicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 best344tigte der eingangs bereits erw344hnte Dr. S. als amtlich bestellter Vertreter des Notars St. die Sicherstellung dieses Betrages und verf374gte unter dem 28. Mai 2004 374ber die Verwahrgelder unter anderem dergestalt, dass er einen Betrag von 86.000 Euro auf den Lebensversicherungsvertrag einzahlte. Tats344chlich hatte der K344ufer den geforderten Eigenbetrag nicht geleistet, so dass die Einzahlung der Pr344mie auf den Versicherungsvertrag im Ergebnis aus dem Darlehnsbetrag get344tigt worden war. 9 Nach Beschwerde der Treugeberin erkl344rte der Notar anl344sslich einer schriftli-chen Anh366rung wahrheitswidrig, seinem Notariat sei am 27. April 2004 von dem Verk344ufer ein Scheck 374bergeben worden mit der Anweisung, die Zahlung der 86.000 Euro im Beschleunigungsinteresse vor Einl366sung und Best344tigung des Schecks vom Notaranderkonto vorzunehmen. Tats344chlich konnte der Notar 374-ber den Verbleib des angeblichen Schecks keine Auskunft erteilen. Auch aus den Akten des Notars ergeben sich keine Hinweise auf eine Scheckeinreichung; eine den Verwahrvorschriften entsprechende Verbuchung des angeblichen Scheckeingangs war nicht festzustellen. Dieser Vorgang ist Gegenstand des eingangs erw344hnten Ermittlungsverfahrens 5 Js 6307/06. b) Am 27. Januar 2006 beurkundete der Notar unter der UR-Nr. 146/06 den Kaufvertrag zwischen der AVV E. V. GmbH (Ver- 10 - 6 - k344uferin) und einer Frau R. (K344uferin) 374ber eine Eigentumswohnung zum Preis von 140.000 Euro. Der Kaufpreis wurde zu 100 % durch ein Bank-darlehen finanziert. Zehn Tage sp344ter beurkundete der Notar unter der UR-Nr. 222/06 eine Erkl344rung der AVV E. V. GmbH, durch welche diese das zuvor an Frau R. ver344u337erte Wohnobjekt durch An-nahme des Verkaufsangebots der AVV A. - und V. GmbH f374r 67.903 Euro erwarb. c) Am 3./8. Februar 2006 beurkundete der Notar unter den UR-Nr. 177/06 und 223/06 den Kauf (Angebot und Annahme) einer Eigentumswohnung durch die Eheleute D. von der AVV E. V. GmbH zu einem Betrag von 122.000 Euro, der durch ein Bankdarlehen voll finanziert wurde. Kurze Zeit sp344ter beurkundete der Notar unter der UR-Nr. 547/06 den Erwerb der zuvor an die Eheleute D. ver344u337erten Eigentumswohnung sei-tens der AVV E. V. GmbH von der AVV A. - und V. GmbH zu einem Preis von nur 45.500 Euro. Dabei wurden beide Gesellschaften vertreten durch Rechtsanwalt Dr. St. , dem Ver-teidiger des Notars in diesem Verfahren. 11 d) Am 22. Februar 2006 beurkundete der Notar die Annahme des Ange-bots zum Kauf einer Eigentumswohnung durch eine Frau T. von der AVV A. - und V. GmbH zu einem Kaufpreis von 67.000 Euro. Noch am gleichen Tag beurkundete der Notar den Weiterverkauf der Wohnung an die Eheleute Ta. f374r nunmehr 139.000 Euro (UR-Nr. 308 und 309/06). Der Kaufpreis wurde zu 100 % durch ein Bankdarlehen finanziert. 12 e) Am 27. M344rz./11. April 2006 beurkundete der Notar unter den UR-Nr. 541/06 und 680/06 den Kauf (Angebot und Annahme) von zwei Wohnungsei- 13 - 7 - gentumseinheiten zum Preis von zusammen 206.000 Euro. K344ufer war ein Herr M. , Verk344uferin eine Firma I. I. M. GmbH, die - was dem Notar bekannt war - die Wohnungen zuvor f374r zusammen 80.000 Euro erworben hatte. f) Am 6. November 2006 beurkundete der Notar unter der UR-Nr. 1843/06 das - am 13. November 2006 angenommene - Angebot zum Kauf zweier Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von 96.000 Euro durch die AVV E. V. GmbH, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. St. , dem Verteidiger des Notars. Unter den UR-Nr. 1866 und 1867/06 be-urkundete der Notar am 9. November 2006 deren Weiterverkauf (Annahme ent-sprechender - ebenfalls vom Notar beurkundeter - Angebote der GmbH) an ei-ne Frau B. zum Preis von nunmehr 180.000 Euro sowie eine Sanierungs-vereinbarung 374ber 102.500 Euro, wobei wiederum Rechtsanwalt Dr. St. die Gesellschaft vertrat. 14 2. Weiter liegt dem Notar Folgendes zur Last: 15 a) Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart verkaufte die Firma GSW, vertreten durch einen Herrn Y. , in den Jahren 2003/2004 in zw366lf F344llen 374berfinanzierte Wohnungen und vermittelte den K344ufern Bankdarlehen, wobei sie die darlehensgebenden Banken 374ber die Bonit344t der K344ufer, vorhan-denes Eigenkapital und den Zustand der als Sicherheit dienenden Objekte t344uschte. S344mtliche Kredite wurden notleidend. Der erforderliche Eigenkapital-nachweis war anhand von Best344tigungen der Notare Dr. S. und St. er-bracht worden, obwohl der von den Erwerbern zu zahlende Teilkaufpreis ent-weder gar nicht auf das Notaranderkonto eingegangen oder am selben Tag so-fort wieder auf ein anderes Konto 374berwiesen worden war. Ein deswegen ge- 16 - 8 - gen den Notar anh344ngiges Ermittlungsverfahren wegen Betruges (176 Js 95352/03) ist von der Staatsanwaltschaft Stuttgart am 23.8.2007 gem344337 247 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden unter Hinweis auf die lang zur374ckliegende Tat-zeit und mit der Begr374ndung, der Nachweis vors344tzlichen Handelns w374rde er-hebliche weitere Ermittlungen erfordern. b) Aus dem Pr374fbericht vom 4. Januar 2006 betreffend die Amtsf374hrung des Notars ergibt sich, dass dieser in 38 von stichprobenartig ausgew344hlten 176 Beurkundungsf344llen eigene Mitarbeiter als bevollm344chtigte Vertreter f374r einen gewerblichen Immobilienh344ndler eingesetzt hat. 17 c) Die Verwahrgesch344fte des Notars waren von 32 Massen im Jahr 2004 auf 111 Massen im Jahre 2005 angestiegen, wobei sich die Summe der am Jahresende noch offenen Massen auf 4.383.647 Euro belief. S344mtlichen Mas-sen lagen Grundst374cks- bzw. Wohnungskaufvertr344ge zugrunde. Das nach 247 54 a Abs. 2 Ziff. 1 BeurkG erforderliche objektive Sicherungsinteresse f374r sol-che Verwahrgesch344fte war nicht gegeben. Trotz entsprechender Beanstandun-gen anl344sslich der am 16. Dezember 2005 erfolgten Pr374fung stieg die Zahl der Verwahrgesch344fte bis zum 10. Juli 2006 auf 272. 18 Wegen der n344heren Einzelheiten wird auf die Einleitungsverf374gung des Beteiligten vom 11. Juni 2007 Bezug genommen. 19 III. Der Notar hat gegen die auf Verst366337e gegen 247 14 Abs. 2 BNotO, 247247 17, 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG gest374tzte vorl344ufige Amtsenthebung Antrag auf ge- 20 - 9 - richtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 13. Dezember 2007 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Notar mit seiner Beschwerde. IV. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 105 BNotO i.V.m. 247 79 Abs. 1 BDO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die vor-l344ufige Amtsenthebung des Notars aufrechterhalten. 21 1. Nach 247 96 BNotO i.V.m. 247 83 HDO kann die Einleitungsbeh366rde einen Notar vorl344ufig seines Amtes entheben, wenn das f366rmliche Disziplinarverfah-ren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. N344here Vorschriften 374ber das hierbei auszu374bende Ermessen enth344lt das hessische Disziplinarrecht nicht. Ma337geblich sind die vom Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorl344ufigen Amtsenthebung eines Notars entwi-ckelten allgemeinen Grunds344tze. Danach setzt die vorl344ufige Amtsenthebung voraus, dass die endg374ltige, wenn auch nur befristete Amtsenthebung zu erwar-ten ist, die Ma337nahme zur Abwehr konkreter Gefahren f374r wichtige Gemein-schaftsg374ter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit entspricht (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18. M344rz 2002 - NotSt (B) 1/02 -DNotZ 2003, 72, 73; vom 28. November 2005 - NotSt (B) 3/05 und vom 20. M344rz 2006 - NotSt (B) 4/05 - NdsRpfl. 2006, 206, 207). 22 2. Diese Voraussetzungen waren bei der Anordnung der Ma337nahme ge-geben und liegen auch weiterhin vor. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte daf374r, dass der Notar aufgrund des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens zu- 23 - 10 - mindest auf bestimmte, die Dauer der bisherigen vorl344ufigen Amtsenthebung 374berschreitende Zeit (247 97 Abs. 3 BNotO) aus dem Amt entfernt werden wird. a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen im Disziplinarverfah-ren besteht der hinreichende Verdacht, dass sich der Notar in den F344llen II 1 a-f vors344tzlich an betr374gerischen Machenschaften zum Nachteil von Banken und Versicherungen beteiligt hat. Das Vorbringen des Notars, es habe sich jeweils um seri366se Gesch344fte gehandelt, bzw. er habe nicht erkannt und auch nicht erkennen k366nnen, dass er an Handlungen mitgewirkt hat, mit denen unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden, ist nicht glaubhaft. Es ist schon nicht vorstellbar, dass der in Grundst374cksgesch344ften erfahrene Notar angesichts der exorbitanten Differenzen zwischen Ankaufs- und Verkaufspreisen geglaubt ha-ben k366nnte, bei den von ihm beurkundeten Vertr344gen gehe alles mit rechten Dingen zu. Zudem war der Beschwerdef374hrer durch die ihm bekannte Anklage im Jahre 2005 gegen seinen Sozius Dr. S. wegen vergleichbarer Verhal-tensweisen gewarnt. Soweit der Notar sich darauf beruft, trotz der erheblichen Preisdifferenz von 374ber 100 % zwischen Kauf- und Weiterverkauf sei er von einer entsprechenden Werthaltigkeit der Immobilien deshalb ausgegangen, weil es sich zum einen um von den Zwischenerwerbern renovierte Wohnungen ge-handelt habe und er sich zum anderen den Wert der Immobilien durch geeigne-te Gutachten, insbesondere von HVB-Expertisen sowie solchen 366ffentlich be-stellter Gutachter, Stellungnahmen kommunaler Gutachteraussch374sse etc. ha-be nachweisen lassen, entlastet ihn dieses Vorbringen nicht. 24 Angeblich ihm 374bergebene Gutachten 366ffentlich bestellter Gutachter bzw. Stel-lungnahmen kommunaler Gutachteraussch374sse hat der Notar nicht vorgelegt. Ausdrucke aus dem Internetportal HVB-Expertise sind im Einzelfall ohne jede Aussagekraft, da es sich insoweit erkennbar um abstrakte Angaben zur 366rtli- - 11 - chen Marktsituation und nicht um Einzelbeurteilungen der jeweiligen Objekte handelt. Die von dem Notar behaupteten aufw344ndigen, die Verdoppelung des Kaufprei-ses angeblich rechtfertigenden Renovierungen durch die Zwischenerwerber k366nnen so nicht stattgefunden haben. Im Fall II 1 d z. B. beurkundete der Notar den Verkauf an den Zwischenerwerber und den Weiterverkauf an die Ender-werber am selben Tag, was die zwischenzeitliche Vornahme umfangreicher Renovierungsarbeiten notwendig ausschlie337t. Im Fall II 1 f, dem ebenfalls na-hezu eine Verdoppelung des Kaufpreises zugrunde lag, erfolgte eine gesonder-te Sanierungsvereinbarung zu einem Preis von weiteren 102.500 Euro. Im 334b-rigen handelte es sich - was dem Notar bekannt war - im Wesentlichen um sog. "Leerverk344ufe", d. h. der Kaufvertrag des Zwischenerwerbers mit dem Erstver-k344ufer wurde zeitlich nach dem Weiterverkauf an den Enderwerber geschlos-sen. Eine aufw344ndige Renovierung durch den Zwischenerwerber ist bei dieser Konstellation von vornherein ausgeschlossen. Wegen der unter II 1 a-f angef374hrten Vorg344nge besteht damit der hinrei-chende Verdacht, dass der Notar in schwerwiegender Weise schuldhaft gegen seine Amtspflichten nach 247 14 Abs. 2 und 3 BNotO versto337en hat, seine Amts-t344tigkeit zu versagen, wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden, und je-des Verhalten zu vermeiden, das den Anschein der Abh344ngigkeit oder Partei-lichkeit erzeugt. Hinzu kommt die im Zusammenwirken mit seinem Sozius Dr. S. begangene wissentliche Verletzung von Treuhandpflichten, die den Kernbereich notarieller T344tigkeit betreffen (II 1 a). Erweckt ein Notar auch nur den Anschein, dass Treuegelder bei ihm gef344hrdet sind oder die Beachtung der Treuhandbedingungen nicht gew344hrleistet ist, wird das Vertrauen der Betroffe-nen in die Integrit344t des Berufsstandes der Notare und in die Funktionsf344higkeit 25 - 12 - des Grundst374cksmarktes und eines Teils des Kapitalmarktes nachhaltig beein-tr344chtigt (Senatsbeschluss vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 - BGHR BNotO 247 96 Disziplinarverfahren 4). Allein schon wegen der unter II 1 a-f festgestellten Pflichtverst366337e ist deshalb zu erwarten, dass der Beschwerdef374hrer zumindest auf bestimmte Zeit aus seinem Amt entfernt werden wird. Wegen der Schwere und des Umfangs der Verfehlungen ist zum Schutz k374nftiger Urkundsbeteiligter die vorl344ufige Amtsenthebung des bereits straf- und disziplinarrechtlich vorge-ahndeten Notars geboten. Sie ist angesichts der bisherigen Dauer und der z374-gigen Durchf374hrung des umfangreichen Disziplinarverfahrens auch nicht unver-h344ltnism344337ig. b) Was die weiteren unter II 2 a-c angef374hrten, die vorl344ufige Amtsenthe-bung zus344tzlich st374tzenden Pflichtverst366337e anbelangt, nimmt der Senat im We-sentlichen Bezug auf die zutreffenden Ausf374hrungen in dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts und bemerkt erg344nzend: 26 Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Stutt-gart gem344337 247 153 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Beteiligung des Notars an Kre-ditbetr374gereien des weiterverfolgten Y. (II 2 a) hindert eine Ber374cksichti-gung etwaiger Pflichtverst366337e im Disziplinarverfahren grunds344tzlich nicht (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., 247 17 Rdn. 16 a; K366hler/Ratz, BDO, 2. Aufl., 247 17 Rdn. 15). Erforderlich ist aber eine n344here Spezifizierung und eingehende-re Pr374fung der dem Notar zur Last gelegten Verletzungen von Treuhandpflich-ten im Rahmen der f366rmlichen Untersuchung. 27 Der systematische und regelm344337ige Einsatz eigener Mitarbeiter als Ver-treter eines bestimmten gewerblich t344tigen Immobilienh344ndlers (II 2 b) verst366337t gegen 247 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BNotO, da damit der Anschein der Ab- 28 - 13 - h344ngigkeit oder Parteilichkeit erweckt wird. Dass der Notar die beanstandete Verfahrensweise nunmehr eingestellt hat, beseitigt den Pflichtversto337 nicht. Die Durchf374hrung von Verwahrgesch344ften (II 2 c) verst366337t dann gegen 247 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG, wenn, was im Rahmen der f366rmlichen Untersu-chung im Einzelnen noch n344her zu pr374fen sein wird, ein objektives Sicherungs-interesse nicht gegeben war. Ein einvernehmlicher Wunsch der Beteiligten nach einer Verwahrung ist insoweit nicht ausreichend. Soweit der Notar moniert, er sei von der Aufsichtsbeh366rde nicht rechtzeitig auf die Unzul344ssigkeit der von ihm praktizierten Handhabung hingewiesen worden, ist dies zum einen aus-weislich des Pr374fberichts vom 4. Januar 2006 falsch, zum anderen w374rde dies ihn ohnehin nicht entlasten, weil ein Notar die f374r die Aus374bung seines Amtes notwendigen Rechtskenntnisse haben und deshalb mit den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vertraut sein muss. 29 Schlick Wendt Appl Lintz Bauer
Full & Egal Universal Law Academy