BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B) 1/09 vom 20. April 2009 in dem Disziplinarverfahren gegen - Verteidiger: Beteiligter: wegen vorl344ufiger Amtsenthebung nach Einleitung des f366rmlichen Disziplinarverfahrens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 20. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 8. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. 1. Gegen den heute 42-j344hrigen Notar, der seit September 1996 Rechts-anwalt und seit dem 9. August 2007 Notar mit Amtssitz in O. ist, hat der Beteiligte mit Verf374gung vom 29. Juli 2008 das f366rmliche Disziplinarverfah-ren eingeleitet und ihn mit Verf374gung vom 14. Oktober 2008 gem344337 247 96 BNotO in Verbindung mit 247247 91, 94 Abs. 1 der Disziplinarordnung Niedersach-sen (NDO) in der Fassung vom 7. September 1982 (GVBl. S. 357), vorl344ufig seines Amtes enthoben. 1 Der Notar, der am 12. Oktober 1999 seinen Eid als Notarvertreter geleis-tet hatte, 374bt sein Amt in der Soziet344t M. pp. aus, der seit dem Jahre 2002 auch der Rechtsanwalt und Notar W. M. angeh366rt. Gegen diesen ist ebenfalls ein f366rmliches Disziplinarverfahren eingeleitet. 2 - 3 - 2. Dem Notar wird vorgeworfen, die ihm nach 247 14 Abs. 2 BNotO oblie-gende Amtspflicht, nicht an Handlungen mitzuwirken, mit denen erkennbar un-erlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden, verletzt zu haben: 3 Die P. GmbH hatte mehrere in der Zwangsversteigerung g374nstig erworbene Wohnungen an mittellose, in Grundst374cksangelegenheiten v366llig unbedarfte Erwerber verkauft. Dabei wurde der Kaufpreis in den notariel-len Kaufvertr344gen im Einvernehmen der K344ufer und Verk344ufer - angeblich unter Mitwirkung des Notars M. - weit 374berh366ht angegeben, um entsprechende Kreditzusagen der finanzierenden Bausparkassen zu erhalten. Aus den von den Banken zur Verf374gung gestellten Mitteln erhielten u.a. die K344ufer dann so ge-nannte "Kick-back-Zahlungen" zur freien Verf374gung. 4 Dem Notar wird zur Last gelegt, zwischen dem 20. und 28. Oktober 2005 in seiner Funktion als Notarvertreter f374r den Notar M. in insgesamt drei F344llen an der Beurkundung solcher unredlichen Zwecken dienender Kaufvertr344ge mit-gewirkt zu haben. In allen drei F344llen war der beurkundete Kaufpreis deutlich h366her als der von den Parteien des Kaufvertrags tats344chlich vereinbarte Preis. Dies sei dem Beschwerdegegner - was dieser bestreitet - in zwei F344llen be-kannt gewesen, in dem dritten Fall h344tte es sich ihm aufdr344ngen m374ssen. 5 Wegen der n344heren Einzelheiten wird auf die Einleitungsverf374gung des Beteiligten vom 29. Juli 2008 Bezug genommen. 6 3. Der Notar hat gegen die auf Verst366337e gegen 247 14 Abs. 2 BNotO ge-st374tzte vorl344ufige Amtsenthebung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag durch Beschluss vom 8. Januar 2009 entsprochen und die Anordnung der vorl344ufigen Amtsenthebung aufgehoben. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde, der das Oberlan-desgericht nicht abgeholfen hat. 7 - 4 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 105 BNotO i.V.m. 247 79 Abs. 1 BDO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Anordnung der vorl344ufigen Amtsenthebung zu Recht aufgehoben. 8 1. Nach 247 96 BNotO i.V.m. 247247 91, 94 Abs. 1 NDO kann die Einleitungs-beh366rde einen Notar vorl344ufig seines Amtes entheben, wenn ein dienstliches Bed374rfnis vorliegt und das f366rmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. N344here Vorschriften 374ber das hierbei auszu-374bende Ermessen enth344lt das nieders344chsische Disziplinarrecht nicht. Ma337geb-lich sind die vom Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts zur vorl344ufigen Amtsenthebung eines Notars entwickelten all-gemeinen Grunds344tze. Danach setzt die vorl344ufige Amtsenthebung voraus, dass die endg374ltige, wenn auch nur befristete Amtsenthebung zu erwarten ist, die Ma337nahme zur Abwehr konkreter Gefahren f374r wichtige Gemeinschaftsg374-ter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit entspricht (vgl. Senatsbeschl374sse vom 20. M344rz 2006 - NotSt(B) 4/05 - NdsRpfl. 2006, 206, 207 und vom 28. Juli 2008 - NotSt(B) 1/08 - ZNotP 2008, 416, 418 Rn. 25). 9 2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie das Oberlandesge-richt ausf374hrlich und zutreffend dargelegt hat. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht den hinreichenden Verdacht, dass gegen den Notar im f366rm-lichen Disziplinarverfahren endg374ltig die Ma337nahme einer zumindest befristeten Amtsenthebung gem344337 247 97 Abs. 3 Satz 1 BNotO ausgesprochen werden wird. Auf der Grundlage der bisher erhobenen Beweise, insbesondere der teils wi-derspr374chlichen, im Laufe des Verfahrens zudem relativierten Zeugenaussagen kann dem Beschwerdegegner im Hinblick auf einen Versto337 gegen 247 14 Abs. 2 BNotO in zwei F344llen - wenn 374berhaupt - lediglich fahrl344ssiges, im dritten Fall 10 - 5 - allenfalls bedingt vors344tzliches Handeln zur Last gelegt werden. Insoweit nimmt der Senat auf die nicht zu beanstandende Beweisw374rdigung des angefochtenen Beschlusses, den Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Feb-ruar 2009 sowie die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2009 Bezug. Bei dieser - vorl344ufig zugrundezulegenden - Sachlage ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten, der Notar werde zumindest befristet seines Amtes enthoben werden. Zwar geh366rt die strikte Beachtung des 247 14 Abs. 2 BNotO zu den Kernpflichten eines Notars. Allerdings war der disziplinarisch unbelastete Notar - damals als Notarvertreter handelnd - in Grundst374cksgesch344ften noch relativ unerfahren. Er hat weder an einer T344uschung zu Lasten der kreditieren-den Banken aktiv mitgewirkt noch war er an der mit "Kick-back-Zahlungen" ein-hergehenden finanziellen Abwicklung der sp344ter r374ckabgewickelten drei Kauf-vertr344ge in irgendeiner Form beteiligt. Insgesamt ist nicht festzustellen, dass er unter Missbrauch seiner Amtsstellung als Notarvertreter in kollusiver Weise in die unredlichen Gesch344fte der P. GmbH verstrickt war oder gar aus diesen finanziellen Nutzen gezogen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es - auch in Anbetracht des dem Ansehen des Notarstandes zugef374gten Schadens - nicht hinreichend sicher, dass der Notar durch weniger einschneidende Ma337-nahmen nicht mehr beeinflussbar w344re und dass etwa eingedenk der Warn-funktion der in diesem Verfahren vor374bergehend erfolgten vor- 11 - 6 - l344ufigen Amtsenthebung eine Geldbu337e nicht ausreichend sein w374rde, um ihn in Zukunft an seine grundlegenden Pflichten zu erinnern und ihn zu ordnungsge-m344337er Amtsaus374bung zu bewegen. Schlick Kessal-Wulf Appl Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 8. Januar 2009 - Not 11/08 -
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