BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B) 1/13 vom 8. November 201 3 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BDG § 38 Abs. 1; BNotO § 96 Abs. 1 Satz 1 Die vorläufige Amtsenthebung kann bei einem bisher disziplinarrechtlich nicht in Ersc heinung getretenen Notar geboten sein, wenn dieser durch Verabredung "g e- stalterischer Vorkehrungen" für die Durchführung künftig beabsichtigter Beurku n- dungen von Kettenkaufverträgen die gemäß § 14 Abs. 2 BNotO verbotene Amt s- ausübung verschleiert. BGH, Besc hluss vom 8. November 2013 - NotSt(B) 1/13 - OLG Frankfurt am Main wegen vorläufiger Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Notarsachen, hat am 8. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richt er Dr. Herrmann und die Notare Dr. Str zyz und Dr. Frank beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2013 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Streit wert: 25 Gründe: I. Der Beschwerdeführer ist Notar mit Amtssitz in X. Er ist seit 1980 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde 1989 zum Notar bestellt. Im Jahre 2004 gründete er eine eigene Kanzlei. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Er ist bisla ng disziplinarisch rechtskräftig nicht belangt worden. Die Staatsanwaltschaft erhob am 11. Februar 2011 Anklage zum Lan d- gericht gegen den Beschwerdeführer und weitere Ange schuldigte. Der Anklage liegt der Vorwurf zugrunde, dass der Beschwerdeführer in z wei Fällen notarielle Beurkundungen vorgenommen und dadurch Eigentumsübertragungen als Vor - aussetzung für Darlehensgewährungen durch eine kreditgebende Bank ermö g- 1 2 - 3 - licht habe , obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die Immobilien überfinanziert sind . Der Pr äsident des zuständigen Landgerichts leitete mit Verfügung vom 6. April 2011 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und setzte dieses bis zur Beendigung des Strafverfahrens aus. Von einer vorläuf i- gen Amtsenthebung wurde vorerst abgesehen. Mit Urteil vom 2. Februar 2012 sprach das Landgericht D. den Beschwerdeführer der Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen schuldig und verurteilte ihn zu ei ner Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. D as Urteil ist am 19. April 2012 beim Beschwerdegegner eingegangen. Dieser teilte dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme mit, dass er beabsichtige, ihn vorläufig des Amts eines Notars zu entheb en . Dem ist der Beschwerdeführer mi t Schriftsatz vom 19. Juni 2012 entgegeng e- treten. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 hat d er Beschwerdegegner de n B e- schwerdeführer unter Hinweis auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts D. vorläufig d es Amtes enthoben. Wegen Einzelheiten der Begründu ng wird auf die Verfügung vom 25. Juli 2012 Bezug genommen. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsätzen vom 29. August 2012 und klarstellend vom 22. Oktober 2012 die Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebungsverfügung beantragt. Der 2. Strafsenat des Bunde sgerichtshofs hat durch Beschluss vom 13. März 2013 (2 StR 275/12) das Urteil des Landgerichts D. aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Ober landesgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 3. Septe m- ber 2013 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Notar mit der Beschwerde. 3 4 5 - 4 - II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 67 Abs. 3 BDG, § 146 Abs. 1, 4 VwGO). Es hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den vom Beschwerdeführer gestellten A ntrag mit Recht zurückgewiesen. 1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 38 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BDG kann die für d i e Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen No tar gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig se i- nes Amtes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfe r- nung aus dem Amt des Notars erkannt werden wird. Die vorläufige Amtsenth e- bung setzt weiterhin vo raus, dass die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefa h- ren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschl u ss vom 28. Juli 2008 - NotSt(B) 1/08, ZNot P 2008, 416, juris Rn. 22 zu § 83 HDO mwN ). 2. Diese Voraussetzungen waren bei der Anordnung der Maßnahme durch den Beschwerdegegner gegeben und liegen auch weiterhin vor. a) Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Notar au f- grund der ihm vorgeworfen en schweren Dienstvergehen endgültig aus dem Amt entfernt werden wird. aa) Verletzt der Notar schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten, begeht er ein Dienstvergehen (§ 95 BNotO). Als schwerste Maßnahme kann im Disziplinarverfahren die Entfernung au s dem Amt verhängt werden (§ 97 Abs. 1 BNotO). Diese Maßnahme kommt nur in Betracht , wenn der Notar in einer We i- 6 7 8 9 10 - 5 - se gegen seine Pflichten verstoßen hat, dass sein Verbleiben im Amt untragbar ist . Ein solches schwerwiegendes Dienstvergehen steht im Streitfal l in Rede. Aufgrund seiner Rechtspflegefunktion ist der Notar angewiesen auf Ac h- tung und Vertrauen der Bevölkerung. Gefährden seine Handlungen das entg e- gengebrachte Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Rechtmäßigkeit seiner Amt s führung, so ist der Kernb ereich des Notaramts betroffen, und die entspr e- chenden Pflichtverletzungen wiegen besonders schwer . Der Notar muss seine Mitwirkung bei Handlungen versagen, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden, § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 Beurk G (BGH, S e- nat für Notarsachen, Beschlüsse vom 2. Juli 1984, NotZ 4/84, DNotZ 1985, 487 und vom 17. November 2008 - NotZ 13/08, DNotZ 2009, 290, 291; Herrmann in Schippel/Bracker, BNotO 9. Aufl. § 95 Rn. 15). Eine auf Umgehung der gemäß § 14 Abs. 2 BNotO ve rbotenen Amtsausübung aus gerichtete Dienstausübung ist mit dem Amt des Notars nicht vereinbar. Hierdurch geht das Vertrauen in die Integrität des Notars endgültig verloren. bb) Der Senat teilt im Streitfall die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass d ie im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflichten und des Verha l- tens des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren zutage getretene Nac h- lässigkeit die Besorgnis begründet ist , dass auch künftig Urkundsbeteiligte durch eine entsprechende Sachbehandlung geschädigt werden könnten und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars sowie die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege bei der B e- lassung im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würden. D ie nicht bestri ttenen Geschehen s abläufe und die hierzu abgegebenen Erklärungen des Beschwe r- deführers rechtfertigen die se Annahme trotz der Aufhebung des Urteils des Landgerichts D. durch den Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichthofs vom 13. März 2013 (2 StR 275/ 12) weiterhin . 11 12 - 6 - Bereits am 8. April 2009 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines gegen ihn geführten weiteren Ermittlungsverfahrens wegen Kreditbetruges von der ihn vernehmenden Staatsanwältin darauf hingewiesen, dass die Beurku n- dung von Kettenkaufver trägen mit erheblichen Differenzen zwischen dem An - und Verkaufspreis auch für den Notar strafrechtlich relevant sei n könne. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer nach den im Strafverfahren getroffenen und auch nicht in Abrede gestellten Feststellungen am 22 . Juli 2009 und am 24. September 2009 solche Kaufverträge beurkundet, wobei die Beurkundung des Verkaufs im zuletzt genannten Fall taggleich geplant war, aber daran sche i- terte, dass der Verkäufer nicht anwesend war. Für beide Grundstücke wurden zugleich Gr undschulden bestellt, die sich an dem h öheren Verkaufspreis des zweiten Vertrags orientierten. Auf den Hinweis i n einem i m Dezember 2009 übersandte n Rundschreiben der Notarkammer, dass die Mitwirkung eines N o- tars an Kettenkaufverträgen mit unerklärlichen P reissteigerungen strafrechtlich relevant sei und den Verlust des Notaramtes nach sich ziehen könne , reagierte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 28. Januar 2010 an de n I m- mobilien verkäufer A. , der bereits in den vorangegangen Fällen als Immobilie n- käufer aufgetreten war und der offenbar bereits die Beurkundung eines weit e- ren Kettenkaufvertrags durch den Beschwerdeführer angebahnt hatte . U nter Bezugnahme auf den Inhalt d e s Rundschreiben s wies der Beschwerdeführer den A. darauf hin, dass die unmittelb are erhebliche Wertsteigerung einer g e- wissen Begründung bedürfe oder aber die Verträge nicht unmittelbar nache i- nander abgewickelt werden sollten. D e r Senat sieht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht darin "gestalterische Vorkehrungen" für die Du rchführung künftig beabsichtigter gleichgelagerter Beurkundungsvorgänge . Er teilt die Meinung des Oberlande s- gerichts und des Beschwerdegegners, dass es schlichtweg nicht vorstellbar ist , dass ein in Grundstücksgeschäften erfahrener Notar angesichts der erh eblichen 13 14 - 7 - Differenz en zwischen Ankaufs - und Verkaufspreisen der jeweiligen Kaufvertr ä- ge, für die es keinerlei nachvollziehbare Erklärungen g ibt , geglaubt haben kön n- te, bei den von ihm beurkundeten Verträgen gehe alles mit rechten Dingen zu . cc) Vergeblic h beruft sich der Beschwerdeführer auf die Aufhebung des verurteilenden Erkenntnisses des Landgerichts als ihm günstig. Das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren ist für das Disziplinarverfahren alle r- dings insoweit präjudiziell , als eine recht skräftige Verurteilung kraft Gesetzes den Verlust des Amtes eines Notars zur Folge h aben kann , ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf (§ 49 BNotO, § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). U n- abhängig von der strafrechtlichen Verurteilung lassen d i e Pflichtverl etzungen und die Einlassung sowie der Inhalt des Schreibens an A. befürchten, dass es dem Beschwerdeführer am erforderlichen Grundverständnis für seine Amt s- pflichten mangelt. Nach den der Anklage zugrundeliegenden nicht streitige n objektiven Sachverhal ten hat de r Beschwerdeführer vorsätzlich an schädigenden Han d- lungen zu Lasten de r kreditgebende n Bank bei Immobiliengeschäften mitg e- wirkt . Aus dem oben genannten Schreiben an A. ergibt sich, dass er - ungeachtet des Hinweises der Notarkammer - weiterhi n un ter Verstoß g e gen § 14 Abs. 2 BNotO beurkunden wollte. Die vom Beschwerdeführer dag e gen angestellten juristischen Überlegungen, dass der Bank kein Schaden durch se i- ne Tätigkeit entstanden sei, weil durch ihn lediglich die Kaufverträge beu r kundet worden sei en, nachdem die Kreditentscheidungen bereits gefallen waren , gre i- fen nicht durch. Der - unwiederbringliche - Vertrauensverlust ist schon allein durch die unzulässigen Beurkundungen eingetreten. Zutreffend weist das Obe r- landesgericht darauf hin, dass die no tariellen Beurkundungen der Verträge V o- raussetzung dafür waren, dass die Kreditentscheidung en durch Auszahlung der Darlehensbeträge tatsächlich um ge setz t wurd en. Gehört werden kann auch 15 16 - 8 - nicht der Einwand des Beschwerdeführers, dass , hätte er nicht die Vert räge beurkundet, d ie handlungsberechtigten Banks achbearbeiter wegen des anr ü- chigen Boni - Systems für akquirierte Darlehensverträge einen anderen Notar mit den Beurkundungen beauftragt hätten . Das dem Beschwerdeführer anzula s- tende schwerwiegende Dienstvergeh en bleibt davon unberührt, dass - nach seiner Behauptung - sich andere Notare auf unzulässige Beurkundungen eing e- lassen und ihrerseits dadurch in schwerwiegender Weise ihre Dienstpflichten verletzt hätten. b ) Erfolglos moniert die Beschwerde, der angeg riffene Beschluss mis s- achte das Gebot der Erforderlichkeit. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. September 2013 an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Unter den Umständen de s Streitfalls ist die vorläufige Dienstenthebung zur Abwehr ko n- kreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich und geboten. c) D er Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt auch nicht den Grun d- satz der Verhältnismäßigkeit und verstößt nicht gegen das damit verbundene Übermaßverbot. Dass der Beschwerdeführer bisher disziplinarrechtlich unb e- la s tet war, rechtfertigt keine positivere Beurteilung. Die durch das Schreiben an den Immobilienverkäufer A. belegte Nachhaltigkeit und die Schwere der Ver fe h- lungen erweisen die vorläufige Amtsenthebung weiterhin als geboten. Die Su s- pendierung des Notars bis zur Entscheidung über die endgültige Amtsenth e- bung im Disziplinarverfahren ist das angemessene und erforderliche Mittel, um im R echt suchenden Publikum das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der vo r- sorgenden Rechtspflege zu erhalten und weiteren Nachteilen vorzubeugen. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens steht d er vorläufigen Maßnahme nach § 38 BDG nicht entgegen (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. A ufl. § 22 Rn. 9). Sie entspricht der Vorschrift in § 22 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 96 Abs. 1 17 18 - 9 - Satz 1 BNotO. Danach ist das Disziplinarverfahren, sobald im Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts Klage erhoben wird, ausgesetzt. A ngesichts der bisherigen Dauer ist mit Rücksicht auf das Strafverfahren die vorläufige Ma ß- nahme auch nicht unverhältnismäßig. Nach dem die Strafsache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden ist, ist vielmehr damit zu rechnen, dass das Strafverfahren in absehbar er Zeit abgeschlossen werden wird . M it der Entscheidung über die endgültige Entfernung de s Beschwerdefü h- rer s aus seinem Amt kann sodann alsbald gerechnet werden . 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNo tO, § 154 Abs. 1 VwGO). Der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat wegen des vorläufigen Charakters der angefochtenen Amtsenthebung die Hälfte des in § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO bestimmten R e- gelbetrags zugrunde gelegt. Galke Diederichsen Herrmann Strzy z Frank Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.09.2013 - 2 Not 5/12 - 19
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