BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B) 2/05 vom 8. Dezember 2005 in dem Disziplinarverfahren gegen wegen Kostenentscheidung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Becker und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule am 8. Dezember 2005 beschlossen: Der Antrag des fr374heren Notars auf Nachholung rechtlichen Ge-h366rs wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat am 11. Juli 2005 auf die Beschwerde des fr374heren Notars den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 2005 im Kostenpunkt ge344ndert und neu gefasst. Mit Schriftsatz vom 17. August 2005 beantragt der fr374here Notar nunmehr, "gem344337 247 321 a ZPO das Verfahren fortzuf374hren". Sein Anspruch auf rechtliches Geh366r sei verletzt, weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, seine Beschwerde zu begr374n-den. Das als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh366rs nach 247 105 BNotO, 247 25 Satz 1 BDO, 247 33 a StPO auszulegende Begehren des fr374heren Notars ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das rechtliche Geh366r des Antragstellers nicht verletzt; denn er hat dessen im Entscheidungs-zeitpunkt vorliegenden Sachvortrag in vollem Umfang ber374cksichtigt. Ein weite-res Beschwerdevorbringen musste der Senat nicht abwarten. Der Antragsteller hatte seit der Einlegung seiner Beschwerde vom 28. Januar 2005 bis zur Ent-scheidung des Senats nahezu sechs Monate lang Gelegenheit, zu seiner Be-schwerde weiter vorzutragen. Er hat davon keinen Gebrauch gemacht, auch - 3 - nachdem ihm die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2005 bekannt gemacht worden war. Die einschl344gigen disziplinarrechtlichen Bestim-mungen sehen nicht vor, dass der Beschwerdef374hrer durch das Beschwerdege-richt zu einer - weiteren - Begr374ndung seines Rechtsmittels gesondert aufgefor-dert oder ihm hierzu gar eine Frist gesetzt wird. Schlick Becker Kessal-Wulf Ebner Eule
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