BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B) 2/09 vom 14. Dezember 2009 in dem Disziplinarverfahren gegen wegen vorl344ufiger Amtsenthebung nach Einleitung des f366rmlichen Disziplinarverfahrens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 14. Dezember 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann, den Notar Eule sowie die Notarin Dr. Brose-Preu337 beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 2. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Beschwerdef374hrer ist Rechts-anwalt und Notar mit Amtssitz in X . Gegen ihn leitete der Beteiligte mit Verf374gung vom 29. Oktober 2007 das f366rmliche Diszip-linarverfahren ein. Mit Verf374gung vom 29. April 2009 enthob er ihn zudem ge-m344337 247 96 BNotO in Verbindung mit 247 91 der Disziplinarordnung Niedersachsen (NDO) in der Fassung vom 7. September 1982 (GVBl. S. 357) vorl344ufig seines Amtes. 1 Der Beteiligte wirft dem Notar vor, die ihm nach 247 14 Abs. 2 BNotO ob-liegende Amtspflicht, nicht an Handlungen mitzuwirken, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden, vors344tzlich verletzt zu ha-ben. Er habe zwischen dem 9. M344rz und dem 3. Juli 2007 in acht F344llen den Ankauf vergleichsweise geringwertiger Immobilien zu niedrigen Preisen beur- 2 - 3 - kundet. Die Liegenschaften seien mit wiederum durch ihn beurkundeten Vertr344-gen teils noch am selben Tag, teils nur wenige Tage sp344ter zu erheblich - n344mlich um zwischen 60 % (OLG-Beschluss S. 32) und 286 % (OLG-Be-schluss S. 25) - h366heren Preisen weiterver344u337ert worden, ohne dass wert-steigernde Ma337nahmen mit den Erwerbern vereinbart (mit Ausnahme der Beur-kundungen am 3. Juli 2007), geschweige denn zuvor ausgef374hrt worden seien. Die entsprechenden Gesch344fte seien von zwei im Immobiliengesch344ft t344tigen Unternehmen, der P. GmbH und I. -GmbH, betrie-ben worden und h344tten stets die gleiche Vorgehensweise gezeigt. Entweder sei bewusst ein 374berh366hter Kaufpreis beurkundet worden, um die finanzierenden Banken 374ber den Wert der Objekte zu t344uschen, oder es l344gen wucherische Gesch344fte zum Nachteil der Erwerber vor. Die Durchf374hrung s344mtlicher Ge-sch344fte sei gescheitert, weil die Finanzierung der jeweiligen Zweiterwerbe nicht zustande gekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einleitungsverf374-gung vom 29. Oktober 2007 und auf die Verf374gung vom 29. April 2009 Bezug genommen. Der Notar hat beantragt, die vorl344ufige Amtsenthebung aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Notar mit der Beschwerde, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat. 3 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 105 BNotO i.V.m. 247 79 Abs. 1 BDO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den vom Notar ge-stellten Antrag mit Recht zur374ckgewiesen. Auch die w344hrend des Beschwerde- 4 - 4 - verfahrens gewonnenen weiteren Erkenntnisse f374hren nicht zur Aufhebung der Verf374gung vom 29. April 2009. 1. Nach 247 96 BNotO i.V.m. 247 91 NDO kann die Einleitungsbeh366rde einen Notar vorl344ufig seines Amtes entheben, wenn ein dienstliches Bed374rfnis vorliegt und das f366rmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingelei-tet worden ist. N344here Vorschriften 374ber das hierbei auszu374bende Ermessen enth344lt das nieders344chsische Disziplinarrecht nicht. Ma337geblich sind die vom Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorl344ufigen Amtsenthebung eines Notars entwickelten allgemeinen Grund-s344tze. Danach setzt die vorl344ufige Amtsenthebung voraus, dass die endg374ltige, wenn auch m366glicherweise nur befristete Amtsenthebung zu erwarten ist, die Ma337nahme zur Abwehr konkreter Gefahren f374r wichtige Gemeinschaftsg374ter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit entspricht (vgl. z.B.: Senatsbeschl374sse vom 20. April 2009 - NotSt(B) 1/09 - juris Rn. 9; vom 28. Juli 2008 - NotSt(B) 1/08 - ZNotP 2008, 416, 418 Rn. 25 und vom 20. M344rz 2006 - NotSt(B) 4/05 - NdsRpfl. 2006, 206, 207). 5 2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie bereits das Oberlandesge-richt ausf374hrlich und 374berzeugend dargelegt hat. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Erwartung, dass gegen den Notar im f366rmlichen Disziplinarverfahren endg374ltig die Ma337nahme einer zumindest befristeten Entfernung aus dem Amt gem344337 247 97 Abs. 1 Satz 1, Fall 3, Abs. 3 Satz 1 BNotO ausgesprochen werden wird. Neue Erkenntnisse, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen k366nnten, hat auch das Be-schwerdeverfahren nicht erbracht. 6 - 5 - a) Auf der Grundlage der bisher erhobenen Beweise spricht eine deutlich 374berwiegende Wahrscheinlichkeit daf374r, dass die gegen den Notar erhobenen Vorw374rfe zutreffen. Insoweit nimmt der Senat auf die eingehende Beweisw374rdi-gung des Oberlandesgerichts, die er sich nach 334berpr374fung zu eigen macht, auf den Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts vom 31. August 2009 sowie auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. September 2009 Bezug. 7 Die Ausf374hrungen der Beschwerde verm366gen das bisherige Beweiser-gebnis ebenso wenig zu ersch374ttern wie die Aussagen der nach Erlass der an-gefochtenen Entscheidung von dem Untersuchungsf374hrer im Disziplinarverfah-ren vernommenen weiteren Zeugen. 8 aa) Es trifft zwar zu, dass keiner der Zeugen bekundet hat, der beschul-digte Notar habe etwas von einer unredlichen Finanzierung gewusst oder davon wissen k366nnen. Der Verdacht, er habe bei der Beurkundung der in Rede ste-henden Grundst374cksgesch344fte zumindest bedingt vors344tzlich gegen 247 14 Abs. 2 BNotO versto337en, beruht indes nicht auf Aussagen von Zeugen, die Aufschluss 374ber seine innere Haltung geben konnten. Vielmehr sind insoweit die vom O-berlandesgericht im Einzelnen herausgestellten objektiven Umst344nde ma337geb-lich. 9 Den Zeugenaussagen l344sst sich auch im 334brigen nichts entnehmen, das geeignet w344re, den durch die objektiven Tatsachen begr374ndeten hinreichenden Tatverdacht gegen den beschuldigten Notar zu ersch374ttern. Dies gilt insbeson-dere f374r die Bekundungen des Zeugen S. (Vernehmung vom 8. Ok-tober 2009), der f374r die I. -GmbH t344tig geworden ist. Dieser hat zwar, insoweit die Einlassungen des Notars best344tigend, erkl344rt, er habe mit 10 - 6 - ihm besprochen, die Wohnungen sollten aufgrund von Abreden zwischen dem Finanzdienstleister und den Kunden renoviert an diese verkauft werden. Dies w374rde den Notar jedoch nicht entlasten. Nach den Gesamtumst344nden ist davon auszugehen, dass ihm trotz einer solchen Erkl344rung die Unredlichkeit der beab-sichtigten Gesch344fte bewusst war. H344tte er an die Ernsthaftigkeit der Absicht, die Wohnungen aus den Mitteln des Kaufpreises zu renovieren, geglaubt, h344tte er zumindest versucht, in den Kaufvertr344gen eine solche Verpflichtung im Ver-h344ltnis zwischen den Verk344ufern und den Erwerbern zu begr374nden, wie es schlie337lich in den Beurkundungen vom 3. Juli 2007 der Fall war. Sofern die Re-novierungspflicht nicht den Verk344ufer, sondern den Finanzdienstleister h344tte treffen sollen, h344tte er versucht, auch die Vereinbarung mit diesem, bei der es sich ebenfalls um eine beurkundungsbed374rftige Abrede gehandelt h344tte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1993 - V ZR 144/91 - NJW-RR 1993, 1421 f), zum Ge-genstand der Beurkundung zu machen. Anderenfalls h344tten sich die K344ufer, wie geschehen, dem Ver344u337erer gegen374ber zur Zahlung eines nach dem jeweiligen Zustand der Immobilien krass 374berh366hten Kaufpreis verpflichtet, ohne irgendei-ne Handhabe zu erhalten, die (angebliche) Renovierungsverpflichtung durchzu-setzen. Da diese Umst344nde offen zu tage lagen, spricht alles daf374r, dass sie dem Notar mit seinerzeit 374ber 25-j344hriger Berufserfahrung auch bewusst waren. Er hat jedoch selbst nicht geltend gemacht, die Vertragsparteien auch nur 374ber die M366glichkeit der Aufnahme einer Renovierungsverpflichtung aufgekl344rt zu haben. Auch keiner der Zeugen hat entsprechendes bekundet. Soweit der No-tar geltend machen will, er habe bei den Beurkundungen (versehentlich, das hei337t lediglich fahrl344ssig) "nicht daran gedacht", entsprechende Klauseln in die Vertr344ge einzuarbeiten, ist dies v366llig unglaubhaft. bb) Der Hinweis der Beschwerde, der Notar verf374ge 374ber keine Sach-kunde in Baufragen und habe deshalb nicht erkennen k366nnen, ob die in die 11 - 7 - Zweitkaufpreise f374r die Renovierung einkalkulierten Kosten realistisch waren, hilft ihr gleichfalls nicht weiter. Hinsichtlich der Beurkundungen von M344rz bis Mai 2007 geht der eigentliche Vorwurf dahin, gewusst zu haben, dass Renovierun-gen gar nicht ernsthaft beabsichtigt waren. Soweit die Beurkundungen am 3. Juli 2007 betroffen sind - die jeweiligen zweiten Kaufvertr344ge enthielten nun-mehr eine Renovierungsverpflichtung -, ist die Differenz zwischen den Kauf-preisen des Ersterwerbs (32.000 200) und des Zweitverkaufs (120.000 200) derart exorbitant, dass sich dem Notar nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch als Laien in Bausachen aufgedr344ngt hat, dass sie nicht durch die Renovierungskos-ten erkl344rbar ist. Im 334brigen bestanden auch insoweit aus den Gr374nden des angefochtenen Beschlusses weitere Hinweise auf die fehlende Ernstlichkeit der Instandsetzungsverpflichtung (OLG-Beschluss S. 41). cc) Ebenso wenig entlastet den beschuldigten Notar seine Behauptung, er habe darauf vertraut, die K344ufer h344tten die zu erwerbenden Immobilien vor der Beurkundung besichtigt. Dies mag so sein, geht aber an den gegen ihn er-hobenen Vorw374rfen vorbei. Nicht der zur Zeit des Abschlusses der Kaufvertr344ge bestehende Zustand der Wohnungen ist f374r die Amtspflichtverletzungen des Notars ma337geblich. Vielmehr ist ihm vorzuwerfen, dass er "Kettenkaufvertr344ge" beurkundet hat, obgleich er nicht davon ausgegangen ist, die darin enthaltenen au337erordentlichen Steigerungen der Kaufpreise f374r die seinerzeit unrenovierten Wohnungen seien durch - ernsthaft beabsichtigte - Instandsetzungsma337nah-men gerechtfertigt. Dies ist auch dann pflichtwidrig, wenn den K344ufern der schlechte Erhaltungsstand der Wohnungen im Zeitpunkt der Beurkundung be-kannt gewesen w344re. 12 dd) Es mag auch sein, wie die Beschwerde im Schriftsatz vom 23. No-vember 2009 geltend macht, dass es f374r Wohnungseigent374mer eine Vielzahl 13 - 8 - von Gr374nden geben kann, sich von ihren Immobilien zu einem (zu) niedrigen Preis zu trennen, so dass bei einem Weiterverkauf hohe Preisspannen entste-hen k366nnen. Von einem derartigen Sachverhalt ist der Notar jedoch nicht aus-gegangen. Er hat im Gegenteil stets betont, die Ankaufspreise h344tten dem Wert der Wohnungen im unrenovierten Zustand entsprochen (siehe z.B. Stellung-nahme vom 4. Oktober 2007), und - aus den vorstehenden Gr374nden nach dem derzeitigen Erkenntnisstand widerlegt - angegeben, daran geglaubt zu haben, dass die Preissteigerungen vor allem durch die angeblich in Aussicht genom-menen Renovierungen erkl344rbar seien. ee) Gleiches gilt f374r die Erw344gung, derartige Preisspr374nge seien bei Einschaltung gewerblicher Immobilienh344ndler und -makler, wie der Firmen P. GmbH und I. -GmbH, m366glich und 374blich. 14 ff) Seine Behauptung, den finanzierenden Banken h344tten die Kaufvertr344-ge lediglich zum Nachweis der Ernsthaftigkeit der Kaufabsichten gedient, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand widerlegt. Der Zeuge K. , auf des-sen Aussage sich die Beschwerde insoweit st374tzt, hat bei seiner Vernehmung am 28. Mai 2009 ausgef374hrt, der in den Kaufvertr344gen ausgewiesene Kaufpreis habe dar374ber hinaus auch als Grundlage der Plausibilit344tskontrolle f374r die Fi-nanzierung gedient. Im 334brigen w374rde es den Notar auch nicht entlasten, wenn er geglaubt h344tte, die Banken w374rden eigene Wertermittlungen vornehmen. Die gegen374ber den Erstk344ufen drastisch erh366hten Preise f374r den Erwerb der Woh-nungen w344ren, wie er selbst anf374hrt, (allenfalls) durch die angeblich in Aussicht genommenen Renovierungen erkl344rbar gewesen. Davon, dass diese tats344chlich beabsichtigt waren, ist er jedoch aus den angef374hrten Gr374nden nach dem der-zeitigen Ermittlungsstand nicht ausgegangen. Wenn er tats344chlich angenom-men haben sollte, die Banken h344tten die Werthaltigkeit der Wohnungen als Si- 15 - 9 - cherung f374r die hohen Zweitkaufpreise untersucht, hat er damit gewusst, dass ein etwaiges positives Pr374fungsergebnis nur auf einer groben Fehleinsch344tzung beruhen konnte. Die in den Vertr344gen angegebenen Preise waren in einer sol-chen Situation geeignet, einen Irrtum der Kreditinstitute aufrecht zu erhalten. Auch dies lag auf der Hand, so dass es dem Notar nicht verborgen geblieben sein kann. Ein etwaiges Vertrauen auf die Finanzierungspr374fung durch die Ban-ken r344umt den dem Notar gegen374ber erhobenen Vorwurf damit nicht aus. gg) Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerde auf das Neutralit344ts-gebot, dem die Notare unterliegen. Dieses Gebot findet seine Grenze in 247 14 Abs. 2 BNotO. 16 hh) Ebenso entlastet es den Notar nicht, dass er im Ergebnis mit seinen Geb374hren ausgefallen ist. Diese nachtr344gliche Entwicklung l344sst keinen R374ck-schluss darauf zu, er habe bei der Beurkundung der hier in Rede stehenden Gesch344fte nicht zumindest billigend in Kauf genommen, dass mit diesen unred-liche Zwecke verfolgt werden. 17 ii) Weiterhin ist es unerheblich, ob sich die als Zeugen vernommenen Endk344ufer von dem Notar gut beraten und betreut f374hlten. Entweder waren sie Gesch344digte eines wucherischen Gesch344fts oder sie waren - m366glicherweise indolose - Teilnehmer an einem Betrug zum Nachteil der finanzierenden Ban-ken. Im ersten Fall haben sie sich 374ber die ordnungsgem344337e Amtsf374hrung des Notars get344uscht. Im anderen Fall gab es f374r sie keinen Anlass zu Beanstan-dungen seiner T344tigkeit. 18 kk) Unbeachtlich ist ferner, ob der beschuldigte Notar gewusst hat, dass der Erstverk344ufer W. nach Beratung durch einen anderen Notar von dem 19 - 10 - Abschluss des ihm zun344chst als Entwurf 374bermittelten Kaufvertrags Abstand nahm, weil er betr374gerischen Machenschaften vermutete. Dem Notar war je-denfalls bekannt - und dies ist Grundlage des ihm gemachten Vorwurfs -, dass der Zeuge W. seine Wohnung f374r 35.000 200 an die I. -GmbH verkaufte und diese die Immobilie am selben Tag f374r 135.000 200 weiter-ver344u337erte. b) Bei dieser - vorl344ufig zugrunde zu legenden - Sachlage ist zum jetzi-gen Zeitpunkt zu erwarten, der Notar werde zumindest befristet aus seinem Amt entfernt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausf374hrungen im ange-fochtenen Beschluss Bezug. Die Prognose 374ber die endg374ltige Entfernung aus dem Amt wird entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht dadurch er-sch374ttert, dass dem Notar keine strafrechtlich bedeutsamen Vorw374rfe gemacht werden. Dieses Vorbringen ist unerheblich und 374berdies unzutreffend. Sollten sich die gegen den Notar erhobenen Beschuldigungen endg374ltig bewahrheiten, l344gen derart schwerwiegende Verst366337e gegen den Kern seiner Amtspflichten vor, dass unabh344ngig von deren strafrechtlichem Gehalt eine Entfernung aus dem Amt gem344337 247 97 Abs. 1 Satz 1, 3. Fall gegebenenfalls i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BNotO zu erwarten ist. Dessen ungeachtet erf374llen die dem Notar vorgeworfe-nen Verfehlungen zumindest den Tatbestand einer Beihilfe zum versuchten Be-trug (247 263 Abs. 1, 2 i.V.m. 247247 22, 23 Abs. 1, 247 27 Abs. 1 StGB), sei es zum Nachteil der finanzierenden Banken, sei es zum Nachteil der Zweiterwerber. Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat der Untersuchungsf374hrer dies dem Notar auch mitgeteilt (Seite 1 des Protokolls der Vernehmung vom 24. September 2008). 20 - 11 - 3. Der Senat schlie337t sich weiterhin der W374rdigung des Oberlandesgerichts an, die vorl344ufige Amtsenthebung sei zur Abwehr konkreter Gefahren f374r wich-tige Gemeinschaftsg374ter geboten. Insbesondere ist der Vorinstanz darin bei-zupflichten, dass die Beurkundungen, die der Notar am 3. Juli 2007 in Kenntnis der Beanstandungen der Gesch344ftspr374fung, die zur Einleitung des Disziplinar-verfahrens gef374hrt haben, vorgenommen hat, die Annahme der Wiederho-lungsgefahr begr374nden. Soweit die Beschwerde dem entgegen h344lt, der Notar habe, indem er die Renovierungsverpflichtung des Verk344ufers in die Vertr344ge aufgenommen habe, die in der Gesch344ftspr374fung ger374gten M344ngel abgestellt, und dies k366nne ihm nicht - zumal nicht den Vorwurf versch344rfend - angelastet werden, beruht dies auf der unzutreffenden Pr344misse, die Beurkundungen vom 3. Juli 2007 seien ordnungsgem344337. Dies ist jedoch aus den im angefochtenen Beschluss ausgef374hrten Gr374nden (siehe auch oben 2 a bb) nicht der Fall. Viel-mehr stellt auch sein Vorgehen am 3. Juli 2007 nach dem bisherigen Ermitt-lungsstand einen weiteren Versto337 gegen 247 14 Abs. 2 BNotO dar, den der No-tar durch die (formale) Aufnahme einer Instandsetzungsverpflichtung in den Vertragstext lediglich zu tarnen versuchte. 21 4. Schlie337lich ist die vorl344ufige Amtsenthebung auch verh344ltnism344337ig. In-soweit nimmt der Senat ebenfalls auf die zutreffenden Erw344gungen in dem an-gefochtenen Beschluss Bezug. Erg344nzend ist anzumerken, dass die Ermittlun-gen voraussichtlich noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, so dass als-bald mit einer Entscheidung dar374ber zu rechnen ist, ob der beschuldigte Notar endg374ltig aus seinem Amt entfernt wird. Die Beweisaufnahme durch den Unter-suchungsf374hrer ist am 12. November 2009 abgeschlossen worden. Ausweislich 22 - 12 - des Protokolls hat auch der Verteidiger erkl344rt, keine Beweisantr344ge mehr stel-len zu wollen. Schlick Wendt Herrmann Eule Brose-Preu337 Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 02.07.2009 - Not 4/09
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