NotSt (B) 3/01 - Senat für Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B) 3/01 vom 3. Dezember 2001 in der Disziplinarsache gegen den Notar Beteiligter: wegen Disziplinarverfügung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Lintz am 3. Dezember 2001 beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Notar hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: I. Das Jus tizministerium Nordrhein-Westfalen hat gegen den Notar mit Disziplinarverfügung vom 11. März 1999 wegen einer Reihe von Dienstpflich t - verletzungen - er hat (fahrlässig) eine Honorarvereinbarung getroffen, statt nach der KostO abzurechnen, vorsätzlich die Kostenrechtsprechung des für ihn zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht beachtet, Kostenforderungen vorsätzlich zögerlich geltend gemacht und fahrlässig gegen Verwahrungs- und Aufzeichnungsvorschriften sowie gegen die bei der Führung von Anderkonten zu beachtenden Formvorschriften verstoßen - eine Geldbuße von 40.000 DM festgesetzt. In dem auf Antrag des Notars eingeleiteten gerichtlichen Verfahren (§ 31 Abs. 3 DONW i.V.m. § 96 BNotO) hat das Oberlandesgericht die Disziplina r - - 3 - verfgung dem Grunde nach in allen Punkten besttigt, die Geldbuûe jedoch auf 20.000 DM herabgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Notars. Nachdem er diese zunchst im Rahmen eines Telefonats mit dem Vorsitzenden des Notarsenats des Oberlandesgerichts wieder zurckgenommen hat, hat er spter Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof beantragt. Er hlt die Beschwerde fr zulssig, weil die Disziplinarverfgung vom Justizministerium erlassen wurde; auûerdem folge ihre Zulssigkeit aus Art. 19 Abs. 4 GG. Hilfsweise m