BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B) 3/05 vom 28. November 2005 in dem Disziplinarverfahren gegen wegen vorl344ufiger Amtsenthebung nach Einleitung des f366rmlichen Disziplinarverfahrens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doy351 und Justizrat Dr. Bauer am 28. November 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 25. April 2005 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Gegen den Notar, der seit 1976 Rechtsanwalt ist und mit Erlass vom 30. Oktober 1985 zum Notar mit Amtssitz in O. bestellt wurde, hat der Beteiligte unter dem 27. September 2004 das f366rmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf an den Notar, in zahl-reichen F344llen an Handlungen mitgewirkt zu haben, mit denen erkennbar uner-laubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden (Verst366337e gegen 247 14 Abs. 2 BNotO). 1 Dabei geht es um einen Komplex sich im Kern 344hnelnder Handlungen in der Zeit zwischen September 2000 und Dezember 2003 (Einzelheiten unter II 1 a der Einleitungsverf374gung des Beteiligten, aus dem der Beteiligte in seiner Verf374gung vom 20. Dezember 2004, mit der er den Notar vorl344ufig seines Am- 2 - 3 - tes enthoben hat, als symptomatisch und besonders gravierend die Abwicklung der Massen 14/01 (UR-Nr. 290/01) und 13/01 (UR-Nr. 291/03) in den Vorder-grund gestellt hat: Dieses Gesch344ft betrifft den Verkauf eines in B. gelegenen Grund-st374cks des R. B. im Herbst 2001. Das Grundst374ck war mit Grund-pfandrechten der D. -Bank (Rechtsnachfolger: P. -Bank) 374ber insgesamt 486.000 DM belastet. Diese Bank hatte gegen374ber den Eheleuten B. verlautbart, dass sie bereit sei, ihr Grundpfandrecht gegen Zahlung von 330.000 DM - vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung 374ber die danach noch verbleibende Restforderung aus dem Darlehen 374ber urspr374nglich 486.000 DM - frei zu geben. Kaufinteresse hatten die Eheleute K. bekun-det. Am 28. August 2001 schrieb der Notar an die D. -Bank, die Eheleute K. h344tten ein Angebot 374ber 320.000 DM unterbreitet, und bat um treuh344n-derische 334berlassung einer L366schungsbewilligung. Dementsprechend erkl344rte die D. -Bank unter dem 30. August 2001 ihr Einverst344ndnis mit einer Ver344u337e-rung des Beleihungsobjekts, sofern der gesamte Kaufpreis, mindestens jedoch 320.000 DM zuz374glich eventueller Zinsen, an sie gezahlt und ihr nach Be-urkundung des Kaufvertrags eine Kopie desselben 374berlassen werde. Am 25. September 2001 schrieb der Notar an die D. -Bank: 3 "205 die Eheleute K. haben mich dar374ber unterrichtet, dass sie zur Zeit die Objektfinanzierung nicht sicherstellen k366nnen. Statt ihrer besteht jedoch nunmehr Kaufinteresse einer Firma L. und Partner GmbH. Ich gehe davon aus, dass Ihr Schreiben vom 30. August 2001 auch f374r den Fall einer Ver344u337erung an die Firma L. und Partner GmbH Bestand hat 205" Am 9. Oktober 2001 beurkundete der Notar einen Kaufvertrag 374ber das Objekt zwischen R. B. und der Firma L. und Partner Finanzie- 4 - 4 - rungs-Vermittlungs GmbH (im Folgenden: Firma L. ) zu einem Kaufpreis von 320.000 DM. Die Firma L. - eine st344ndige Mandantin des Notars - be-fasst sich insbesondere mit der Umschuldung von Grundbesitzern, denen auf-grund von Liquidit344tsproblemen die Zwangsversteigerung droht, sowie mit Fi-nanzierungs- und Kreditvermittlungen. Bereits einen Tag nach Abschluss des ersten Kaufvertrags 374ber das Grundst374ck beurkundete der Notar am 10. Ok-tober 2001 einen weiteren Kaufvertrag zwischen der Firma L. als Verk344u-fern und den Eheleuten K. als K344ufern, wobei der Kaufpreis nunmehr 510.000 DM betrug. Der Kaufpreis wurde auf der Grundlage einer Darlehens-zusage vom 5. Oktober 2001, die auf einen Darlehensantrag vom 20. Septem-ber 2001 Bezug nahm, zu 100 % von der R. -H. in F. finanziert. Von dem am 30. Oktober 2001 auf ein Anderkonto des Notars treuh344nderisch 374berwiesenen Kaufpreis in H366he von 510.000 DM, von dem 320.000 DM zur Befriedigung des Kaufpreisanspruchs des R. B. aus dem Kaufver-trag vom 9. Oktober 2001 auf gesondertes Anderkonto gingen, zahlte der Notar den nach Abzug seiner Geb374hren verbleibenden Rest von 181.586,43 DM an die Firma L. aus. Der Beteiligte geht davon aus, dass durch dieses Vorge-hen in zweifacher Weise unredliche Zwecke verfolgt worden sein d374rften: Zun344chst sei der bei dem Erwerb durch die Eheleute K. beurkunde-te Kaufpreis wahrscheinlich deutlich 374berh366ht gewesen. Daf374r spreche die Er-h366hung des Kaufpreises von 320.000 DM auf 510.000 DM innerhalb eines Ta-ges. Hinzu komme, dass die Eheleute K. ausweislich ihrer Korrespondenz mit der Altgl344ubigerin offenbar anfangs nur 320.000 DM zu zahlen bereit gewe-sen seien; plausible Gr374nde daf374r, dass sie nunmehr knapp 200.000 DM mehr f374r das Grundst374ck ausgeben wollten, seien nicht erkennbar. Ziel der Aktion k366nnte gewesen sein, von der R. -H. in F. durch T344uschung 374ber den Wert ein m366glichst hohes Darlehen zu erhalten, ausgehend davon, dass die 5 - 5 - Bank von der Markt374blichkeit des vermeintlichen Kaufpreises ausgehen werde, zumal ihr die 366rtlichen Gegebenheiten unbekannt waren. F374r den Fall, dass der Marktwert des Grundst374cks deutlich hinter der H366he des gew344hrten Kredits zu-r374ckblieb, w344re der R374ckzahlungsanspruch der Bank durch die am Grundst374ck f374r sie bestellten Grundpfandrechte nicht ausreichend abgesichert. Hinzu kom-me, dass aufgrund von Umst344nden, die auch dem Notar bekannt gewesen sei-en, die finanzielle Situation der Eheleute K. angespannt gewesen sei. Dar374ber hinaus h344tte, wie der Beteiligte dem Notar weiter vorwirft, die vorliegende Vertragsgestaltung und -abwicklung auch zur T344uschung und Sch344digung der D. -Bank als Altgl344ubigerin gedient haben k366nnen, im Hinblick darauf, dass die D. -Bank ihre Grundpfandrechte gegen Zahlung von 320.000 DM frei gab, so dass dingliche Sicherheiten f374r ihre restliche Darle-hensforderung nicht mehr bestanden; Grund f374r diesen Verzicht sei die Annah-me gewesen, dass ein h366herer Kaufpreis f374r die Immobilie nicht zu erzielen sei, wobei sich jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt alle Beteiligten einig gewesen seien, dass zumindest nach au337en ein Kaufpreis von 510.000 DM vereinbart werden sollte. Hier374ber k366nnte die Bank durch die bewusste Aufsplitterung der Grundst374cks374bertragung in zwei Vertr344ge get344uscht worden sein mit dem Ziel, die durch die Beurkundung und Finanzierung eines 374berh366hten Kaufpreises gewonnene Liquidit344t an der Altgl344ubigerin vorbei zu leiten. 6 Wegen der weiteren von dem Beteiligten angef374hrten F344lle, in denen der Notar seine Mitwirkung gem344337 247 14 Abs. 2 BNotO h344tte versagen m374ssen, wird auf Ziffer II 1 a der Einleitungsverf374gung vom 27. September 2004 verwiesen. Jedes dieser Gesch344fte erfolgte auf Initiative bzw. unter Mitwirkung oder durch Vermittlung der Firma L. bzw. ihrer Gesch344ftsf374hrerin, Frau B. , oder ihres Ehemannes. Stets zielten die betreffenden Gesch344fte der Firma 7 - 6 - L. oder deren Kunden auf die Ver344u337erung von ersteigerten oder vom Eigent374mer g374nstig erworbenen notleidenden Immobilien zu weitaus h366heren Preisen - in einigen F344llen im Vergleich zu gerichtlich festgesetzten Verkehrs-werten - an die Alteigent374mer, nahe Angeh366rige derselben, "Strohm344nner" oder Gesch344ftspartner der Firma L. unter 100 %-iger Finanzierung des Kauf-preises durch ortsfremde Banken ab, wobei erhebliche Teile der von den Fi-nanzierungsbanken zur Verf374gung gestellten Betr344ge 374ber ein Anderkonto des Notars an die Firma L. und Partner abflossen. Gegen die Verf374gung vom 20. Dezember 2004, mit der der Beteiligte den Notar vorl344ufig seines Amtes enthoben hat, hat der Notar Antrag auf gerichtli-che Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat die Anordnung der vor-l344ufigen Amtsenthebung aufrecht erhalten. Dagegen wendet sich der Notar mit der Beschwerde, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat. 8 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 105 BNotO i.V.m. 247 79 BDO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. 9 Zu Recht hat das Oberlandesgericht die vorl344ufige Amtsenthebung des Notars aufrecht erhalten. 10 1. Nach 247 96 BNotO i.V.m. 247 91 NDO kann die Einleitungsbeh366rde einen Notar vorl344ufig seines Amtes entheben, wenn ein dienstliches Bed374rfnis vorliegt und das vorl344ufige Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. N344here Vorschriften 374ber das hierbei auszu374bende Ermessen enth344lt das nieders344chsi- 11 - 7 - sche Disziplinarrecht nicht. Ma337geblich sind die vom Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorl344ufigen Amtsenthe-bung eines Notars entwickelten allgemeinen Grunds344tze. Danach setzt die vor-l344ufige Amtsenthebung voraus, dass die endg374ltige, wenn auch nur befristete Amtsenthebung zu erwarten ist, die Ma337nahme zur Abwehr konkreter Gefahren f374r wichtige Gemeinschaftsg374ter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit entspricht (vgl. Senatsbeschl374sse vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 - und vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 - BGHR BNotO 247 96 Diszipli-narverfahren 4 und 5). Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgef374hrt hat, waren diese Voraussetzungen bei der Anordnung der Ma337nahme gegeben und liegen auch weiterhin vor. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde sind unbegr374ndet. 2. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte daf374r, dass der Notar aufgrund des ihm vorgeworfenen schweren Dienstvergehens, f374r das ein dringender Ver-dacht gegeben ist, aus dem Amt entfernt werden wird. Der Senat nimmt hierf374r im wesentlichen Bezug auf die zutreffenden Ausf374hrungen in dem angefochte-nen Beschluss. Insbesondere folgt der Senat dem Oberlandesgericht darin, dass sich dem Notar im Zusammenhang mit den zahlreichen auf Veranlassung der Firma L. beurkundeten Vertr344gen 374ber den An- und Verkauf von Hausgrundst374cken zumindest in der Gesamtschau, d.h. nach dem sich wider-holenden auff344lligen "Strickmuster" der Gesch344fte, die Einsicht aufdr344ngen mu337te, dass die Firma L. (wahrscheinlich) unredliche Zwecke verfolgte und zumindest die nahe M366glichkeit bestand, dass hierdurch Dritte - in erster Linie die finanzierenden Banken beim Weiterverkauf der betroffenen Immobi-lien, unter Umst344nden aber auch, wie oben er366rtert, Altgl344ubiger - gesch344digt werden konnten. Zutreffend macht das Oberlandesgericht dem Notar auch den Vorwurf, im Fall der Abwicklung der Massen 13/01 und 14/01 durch die Mittei- 12 - 8 - lung vom 25. September 2001 an die D. -Bank aktiv an einer (m366glichen) T344uschung eines - fr374heren - Kreditgebers mitgewirkt zu haben. a) Die Beschwerde beanstandet, das Oberlandesgericht habe sich im Zusammenhang mit dieser - von dem Notar selbst so bezeichneten - "Notl374ge" nicht mit der Frage befasst, ob dieser Mitteilung "besonderes Gewicht" zukom-men konnte, was nur dann der Fall gewesen w344re, wenn sie "f374r einen Dritten Bedeutung hatte, weil er sich auf ihre Richtigkeit verlie337 und an sie Entschei-dungen kn374pfte". Dies treffe hier nicht zu, denn die D. -Bank habe nur von einem Kaufvertrag gewusst; ihr habe es v366llig gleichg374ltig sein k366nnen, wer kaufte. Entscheidend sei f374r sie gewesen, dass sie 320.000 DM erhalten sollte, und tats344chlich habe sie das Kapital ja auch bekommen. 13 Mit dieser Argumentation geht die Beschwerde dar374ber hinweg, dass die D. -Bank gegen den Verk344ufer (B. ) weit h366here Forderungen als 320.000 DM hatte und ihre Entscheidung, ihr Grundpfandrecht frei zu geben, nahe liegend auf der Vorstellung beruhte, mehr lasse sich aus dem Grundst374ck nicht erl366sen. Auf die Richtigkeit der von der Beschwerde beanstandeten For-mulierung des Oberlandesgerichts, der Notar habe der D. -Bank selbst mitge-teilt gehabt, "dass ein h366herer Preis nicht zu erzielen sei", kommt es nicht an. Die - von der Beschwerde einger344umte - Mitteilung des Notars, dass es einen K344ufer gebe, der einen Preis von 320.000 DM zu zahlen bereit sei, bedeutete im vorliegenden Kontext der Sache nach nichts anderes. 14 b) Ohne Erfolg wendet die Beschwerde sich auch gegen die W374rdigung des Oberlandesgerichts, dass (auch) in der Beurkundung des zweiten Kaufver-trages zur Masse 13/01 (UR-Nr. 291/01) die Mitwirkung an einer Handlung zu erkennbar unredlichen Zwecken lag. Diese W374rdigung hat nichts damit zu tun, 15 - 9 - dass es - wie die Beschwerde anf374hrt - grunds344tzlich f374r sich nicht unredlich ist, ein zu einem g374nstigen Preis eingekauftes Grundst374ck mit erheblichem Auf-schlag weiter zu verkaufen. Die (wahrscheinliche) Unredlichkeit lag vielmehr in den besonderen Umst344nden des vorliegenden Gesch344fts, insbesondere darin, dass durch die kurzfristig einander folgenden An- und Verk344ufer Dritte (Banken) "ausgetrickst" wurden. c) Ebenfalls zu Unrecht bezeichnet die Beschwerde den Verdacht des Oberlandesgerichts als einfache "Unterstellung", dass die Grundst374cksvermitt-lungsgesellschaft, die die vorliegenden Gesch344fte initiiert hatte, systematisch damit begonnen habe, Angeh366rige von Vollstreckungsschuldnern auszubeuten und Vollfinanzierungen f374r Objekte zu beschaffen, bei denen die anschlie337ende Verteilung der Darlehensvaluta deutlich machte, dass wesentliche Betr344ge nicht f374r den Grundst374ckswert, sondern auf Provisionen gezahlt wurden. Die in der Einleitungsverf374gung des Beteiligten dargestellten Abl344ufe sprechen insoweit f374r sich. Entsprechendes gilt, soweit aus den hinterlegten Kaufpreisen wirt-schaftlich gesehen R374ckzahlungen an den K344ufer dadurch erfolgten, dass Teil-betr344ge ihm unmittelbar 374berwiesen (z.B. Masse 5/01 zu UR-Nrn. 134-136/01, S. 11 der Einleitungsverf374gung des Beteiligten) oder Altverbindlichkeiten, Ko-sten und Steuern f374r ihn gezahlt wurden (z.B. Masse 1/01 zu UR-Nr. 2/01, S. 5 der Einleitungsverf374gung). 16 d) Der Beschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, soweit sie gel-tend macht, der angefochtene Beschluss verkehre die Ausnahme zur Regel und setze sich 374ber den Grundsatz hinweg, dass der Notar sich nicht daf374r zu interessieren brauche, wie ein K344ufer seinen Kaufpreis finanziere. Die Be-schwerde r344umt ein, dass es hiervon Ausnahmen gibt. Eine Ausnahme liegt vor, wenn - wof374r hier dringender Verdacht besteht - die sich immer wiederho- 17 - 10 - lende Gesch344ftspraxis eines Beteiligten f374r einen Notar, der seine Augen davor nicht verschlie337t, nahe legt, dass es sich um ein System unredlicher Handlun-gen durch "An- und Verkauf" handelt. F374r den Notar, der dieses Geschehen jedenfalls in seinem 344u337eren Ablauf verfolgte, mussten die Gesch344fte damit auch entgegen der Beschwerde "verd344chtig" sein. Der Vorwurf an den Notar, er h344tte Verdacht sch366pfen m374ssen, betrifft entgegen der Beschwerde nicht allein die einzelnen 334berweisungsauftr344ge, die die Abwicklung der Anderkonten be-trafen, sondern die jeweiligen Gesamtvorg344nge und insbesondere die dauernde Wiederholung des "Strickmusters" derselben. 3. Das Oberlandesgericht hat danach mit Recht die Pflichtverst366337e des No-tars als so schwerwiegend bezeichnet, dass seine (zumindest zeitliche) Entfer-nung aus dem Amt mit gro337er Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Angesichts dessen ist die bisherige Dauer der vorl344ufigen Amtsenthebung und ihre Auf-rechterhaltung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auch nicht unverh344lt-nism344337ig. Entgegen der Beschwerde sind damit auch hinreichend konkrete Tatsachen festgestellt, die im Sinne der von der Beschwerde zitierten Entschei-dung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2005 (2 BvR 18 - 11 - 1975/03 - NJW 2005, 1707) den Verdacht gegen den Notar in einem Ausma337e rechtfertigen, dass ein erheblicher Eingriff in seine Berufsaus374bungsfreiheit ge-boten erscheint. Schlick Streck Wendt Doy351 Bauer Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 25.04.2005 - Not 1/05 -
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