BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B) 4/05 vom 20. M344rz 2006 in dem Disziplinarverfahren gegen wegen vorl344ufiger Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 20. M344rz 2006 beschlossen: Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Se-nats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 6. Juni 2005 (Not 21/01) aufgehoben. Der Antrag des Notars, seine mit Verf374gung des Beteiligten vom 3. Juli 2001 angeordnete vorl344ufige Amtsenthebung aufzuheben, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Beteiligte hat gegen den Notar, der seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und 1986 zum Notar bestellt worden war, mit Verf374gung vom 14. Mai 2001 das f366rmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Verf374gung vom 3. Juli 2001 hat er den Notar vorl344ufig seines Amtes enthoben. Den hiergegen vom Notar gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandes-gericht mit Beschluss vom 1. November 2001 zur374ckgewiesen. Die dagegen vom Notar erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (Senat, Beschluss vom 18. M344rz 2002 - NotSt (B) 1/02). 1 Mit Anschuldigungsschrift vom 20. M344rz 2003 hat der Beteiligte dem No-tar als einheitliches Dienstvergehen folgende Pflichtverst366337e zur Last gelegt: 2 - 3 - - Zwischen dem 31. Januar 1997 und dem 19. April 1999 habe er 26 Kaufver-tr344ge 374ber den Erwerb von Eigentumswohnungen beurkundet, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass die in den Vertr344gen niedergelegten Kaufpreise nicht den von den Vertragsparteien tats344chlich vereinbarten Preisen entspra-chen. Die unrichtig beurkundeten Kaufpreise h344tten dazu gedient, bei den fi-nanzierenden Kreditinstituten eine vollst344ndige Finanzierung des tasts344chli-chen Kaufpreises und in einer Vielzahl dieser F344lle auch von 204Provisionen223 zu erlangen, die die Verk344ufer (jeweils A. L. oder M. Sch. bezie-hungsweise die von diesem vertretene c. -p. -a GmbH & Co) den K344ufern f374r den Erwerb der Wohnungen zugesagt hatten (Kick-Back-Zahlungen), was dem Notar ebenfalls bekannt gewesen sei. Bei der Durchf374hrung der Vertr344ge, insbesondere der treuh344nderischen Ab-wicklung der Zahlungen 374ber Notaranderkonto, habe er dar374ber hinaus viel-fach gegen die ihm von den Kreditinstituten erteilten Hinterlegungsanweisun-gen versto337en beziehungsweise die Sicherungsinteressen der Kreditinstitute verletzt. Mehrfach habe er dar374ber hinaus von den Vertragsparteien Verwah-rungsanweisungen angenommen, ohne dass die gebotene Schriftform ein-gehalten worden sei. - Er habe den Anschein der Parteilichkeit und der Abh344ngigkeit erweckt, indem er in gro337er Anzahl Immobilienkaufvertr344ge beurkundet habe, durch die A. L. , M. Sch. beziehungsweise die c. -p. -a GmbH & Co zu-n344chst Eigentumswohnungen zu niedrigen Kaufpreisen erworben und sie so-dann in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ankauf zu einem Vielfachen der Kaufpreise wieder ver344u337erten. Dieser Anschein sei dadurch verst344rkt worden, dass bei zahlreichen dieser Vertr344ge eine Angestellte des Notars als - bevollm344chtigte, aber auch vollmachtslose - Vertreterin beider Vertragsteile die beurkundeten vertraglichen Erkl344rungen abgegeben habe, - 4 - oder aber eine Vertragspartei bei der Beurkundung gleichzeitig auch f374r die andere aufgetreten sei. All dies vermittle den Eindruck, dass er mit den Herren L. und Sch. eng verflochten und von diesen nicht unabh344ngig gewesen sei, diese vielmehr bei der 334bervorteilung der Endk344ufer unterst374tzt habe. - Er habe in 50 F344llen bei Verwahrgesch344ften Barauszahlungen vorgenommen und hierdurch zumindest teilweise bei Handlungen mitgewirkt (siehe erster Spiegelstrich), mit denen erkennbar unredliche Zwecke verfolgt wurden. - Er habe letztlich in einem weiteren Fall den Treuhandauftrag bei einem Ver-wahrgesch344ft nicht befolgt sowie in einem anderen Fall nicht auf Einhaltung der gebotenen Schriftform f374r die 304nderung eines derartigen Auftrages be-standen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 hat das Oberlandesgericht das f366rmli-che Disziplinarverfahren gem344337 247 17 Abs. 2 der Disziplinarordnung Niedersa-chen (NDO) in der Fassung vom 7. September 1982 (GVBl. S. 357) bis zum Abschluss eines bei der Staatsanwaltschaft gegen den Notar gef374hrten Ermitt-lungsverfahrens und die Dauer des sich etwaig anschlie337enden Strafverfahrens ausgesetzt; dieses Verfahren betreffe Vorg344nge, die dem Notar auch in der An-schuldigungsschrift zur Last gelegt seien. Unter dem 12. Dezember 2003 hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Notar zum Amtsgericht erhoben we-gen Beihilfe zum Betrug in f374nf F344llen. Diesen Vorwurf hat sie darauf gest374tzt, dass der Notar wissentlich f374nf Kaufvertr344ge 374ber den Verkauf von Eigentums-wohnungen durch A. L. an f374nf verschiedene Erwerber beurkundet habe, in denen ein h366herer als der tats344chlich vereinbarte Kaufpreis angegeben wor-den sei, um von der den Kaufpreis finanzierenden Bank ein Darlehen in voller H366he des tats344chlich vereinbarten Kaufpreises nebst einer von L. mit den K344ufern verabredeten Kick-Back-Zahlung zu erlangen und die Bank gleichzeitig 3 - 5 - 374ber die Solvenz der K344ufer zu t344uschen. Diese f374nf Beurkundungen werden dem Notar auch in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen angelastet. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Mai 2005 hat der Notar bean-tragt, seine vorl344ufige Amtsenthebung aufzuheben (247 95 Abs. 2 NDO), da sie wegen ihrer erheblichen Dauer nicht mehr mit dem Grundsatz der Verh344ltnis-m344337igkeit vereinbar sei und daher in nicht zu rechtfertigender Weise in seine grundrechtlich gesch374tzte Berufsfreiheit eingreife. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2005 entsprochen, weil die be-reits drei Jahre und elf Monate andauernde vorl344ufige Amtsenthebung au337er Verh344ltnis zu der voraussichtlich gegen den Notar zu verh344ngenden Diszipli-narma337nahme stehe; eine endg374ltige Entfernung des Notars aus seinem Amt sei ebenso wenig hinreichend wahrscheinlich wie eine befristete Entfernung, die die Dauer der bisherigen vorl344ufigen Amtsenthebung 374bersteige. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, der das Oberlandesgericht mit Beschlu337 vom 21. Juni 2005 nicht abgeholfen hat. 4 Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht L. den Notar am 8. August 2005 wegen Beihilfe zum Betrug in zwei F344llen zu einer Gesamtgeldstrafe ver-urteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Nach den Feststellungen dieses Ur-teils hat sich der Notar durch die Beurkundung der Kaufvertr344ge zwischen A. L. als Verk344ufer und den Eheleuten La. (Zf. 12. der Anschuldi-gungsschrift) beziehungsweise Frau Dr. L. (Zf. 14. der Anschuldigungs-schrift) jeweils der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der finanzierenden Kredit-institute schuldig gemacht. In den 374brigen drei Anklagepunkten (Kaufvertrag L. - Eheleute K. , Zf. 2. der Anschuldigungsschrift; Kaufvertrag L. - W. , Zf. 13. der Anschuldigungsschrift; Kaufvertrag L. - I. , Zf. 21. der Anschuldigungsschrift) war dagegen nicht zur 334berzeugung des Amtsgerichts nachgewiesen, dass die beurkundeten Kaufpreise von den tat- 5 - 6 - s344chlich vereinbarten Kaufpreisen abwichen und Kick-Back-Zahlungen zwi-schen Herrn L. und den Erwerbern vereinbart worden waren. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Notar als auch die Staatsanwaltschaft Berufung einge-legt. Das Disziplinarverfahren gegen den Notar ist weiterhin ausgesetzt (vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache NotSt (B) 5/05). II. Das Rechtsmittel des Beteiligten ist zul344ssig (247 105 BNotO, 247 79 Abs. 1 BDO) und hat in der Sache Erfolg. 6 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats ist die vorl344ufige Amtsenthebung eines Notars gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen erf374llt sind, die das Bundesverfassungsgericht f374r die Zul344ssigkeit der Anordnung ei-nes vorl344ufigen Berufsverbots gegen einen Rechtsanwalt (247 150 BRAO) entwi-ckelt hat. Sie setzt danach voraus, dass die zumindest befristete endg374ltige Amtsenthebung zu erwarten steht und das vorl344ufige Berufsverbot zur Abwehr konkreter Gefahren f374r wichtige Gemeinschaftsg374ter geboten ist sowie dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit entspricht (vgl. Senatsbeschl374sse vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 = BGHR BNotO 247 96 Disziplinarverfahren 4; vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 = NJW-RR 1999, 569; vom 26. Oktober 2000 - NotSt (B) 3/00 = DNotZ 2001, 567, 568). Hinzu kommen muss, dass das Verfahren zur endg374ltigen Amtsenthebung z374gig eingeleitet beziehungsweise fortgef374hrt und abgeschlossen wird (Senat, Beschl374sse vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 = BGHR BNotO 247 96 Disziplinarverfahren 4; vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 = NJW-RR 1999, 569). Dies bedeutet, dass das vorl344ufige Berufsverbot nur auf-recht erhalten werden darf, wenn das Disziplinarverfahren mit der gebotenen Beschleunigung betrieben wird, der Schutz wichtiger Gemeinschaftsg374ter die Fortsetzung der vorl344ufigen Ma337nahme erfordert und der Grundsatz der Ver- 7 - 7 - h344ltnism344337igkeit dar374ber hinaus in der Weise gewahrt bleibt, dass die vorl344ufige Amtsenthebung aufgrund ihrer Dauer f374r den Notar nicht nachteiligere Wirkun-gen entfalten darf, als sie von der zu erwartenden endg374ltigen disziplinarrechtli-chen Ahndung des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens zu gew344rtigen stehen. 2. All dies hat das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend er-kannt. Jedoch wird der von ihm hieraus gezogene Schluss, aufgrund der seit Anordnung der vorl344ufigen Amtsenthebung des Notars verstrichenen Zeit sei die weitere Aufrechterhaltung dieser Ma337nahme im Hinblick auf das zu erwar-tende Ergebnis des Disziplinarverfahrens unter dem Aspekt der Verh344ltnism344-337igkeit nicht mehr zu rechtfertigen, dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht ge-recht. Im Einzelnen: 8 a) Das Disziplinarverfahren ist bisher nicht verz366gert worden. Dass es seit dem 24. Juni 2003 nicht weiterbetrieben worden ist, beruht nicht auf einem den Beschleunigungsgrundsatz missachtenden Verhalten des Oberlandesge-richts, sondern auf den gesetzlichen Vorgaben des 247 17 NDO. Das Oberlan-desgericht hat das Verfahren zun344chst wegen der staatsanwaltschaftlichen Er-mittlungen gegen den Notar ermessensfehlerfrei nach 247 17 Abs. 2 NDO ausge-setzt. Mit der Anklageerhebung war der zwingende Aussetzungsgrund des 247 17 Abs. 1 Satz 2 NDO hinzugetreten. Es l344sst auch noch keinen Ermessensfehler erkennen, dass das Oberlandesgericht trotz der erheblichen Dauer des noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens und des Umstandes, dass dieses sich nur auf einen engen Ausschnitt des dem Notar als einheitliches Dienstvergehen angelasteten Sachverhalts bezieht, bisher von einer Fortsetzung des Diszipli-narverfahrens nach 247 17 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 NDO abgesehen hat. Eine mit dem Rechtsstaatsgebot beziehungsweise dem konventionsrechtlich garantier-ten Anspruch des Notars auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 6 9 - 8 - Abs. 1 Satz 1 MRK) unvereinbare Verfahrensverz366gerung ist daher schon im Ansatz nicht erkennbar. b) Allerdings dauert die vorl344ufige Amtsenthebung des Notars bereits mehrere Jahre an, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts drei Jahre und elf Monate, nunmehr schon 374ber vier Jahre und acht Monate. Allein dieser Zeitablauf hat jedoch nicht von vornherein zur Folge, dass die Fortdauer des vorl344ufigen Berufsverbots mit dem Grundsatz der Verh344ltnism344-337igkeit nicht mehr vereinbar w344re. Ma337geblich sind vielmehr die besonderen Umst344nde des Einzelfalles. Dabei ist zun344chst in Betracht zu nehmen, ob die Gefahren f374r wichtige Gemeinschaftsg374ter, denen durch die vorl344ufige Ma337-nahme vorgebeugt werden soll, trotz des verstrichenen Zeitraums seit Anord-nung der Ma337nahme fortbestehen. Ist dies der Fall, steht deren Aufrechterhal-tung der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit regelm344337ig nicht entgegen (vgl. BVerfGE 46, 17, 28), so dass der Notar die hiermit verbundenen Belastungen hinzunehmen hat. Dies folgt aus der Zwecksetzung des Disziplinarverfahrens. W344hrend das Strafverfahren auf einen Ausgleich des begangenen Unrechts und die Resozialisierung des T344ters ausgerichtet ist, dient das Disziplinarver-fahren vorrangig dem Interesse der 326ffentlichkeit an der pflichtgem344337en Amts-f374hrung der Notare und damit an der Funktionsf344higkeit des 366ffentlichen Amts des Notars (Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO, 5. Aufl., 247 97 Rdn. 9). Damit in engem Zusammenhang steht der bei der Verh344ltnism344337igkeitspr374fung weiter zu beachtende Gesichtspunkt, dass die belastenden Wirkungen der vorl344ufigen Ma337nahme nicht 374ber diejenigen der zu erwartenden endg374ltigen disziplinar-rechtlichen Sanktion hinausgehen d374rfen. Denn die dargelegte Zwecksetzung des Disziplinarverfahrens hat auch f374r die Art der disziplinarrechtlichen Sanktio-nierung des Dienstvergehens ausschlaggebende Bedeutung. Demgem344337 muss die Disziplinarma337nahme so gew344hlt werden, dass dem 366ffentlichen Interesse an der Abwehr der Gefahren, die einer geordneten Rechtspflege und den 10 - 9 - Rechtsuchenden durch die pflichtwidrige Amtsf374hrung des Notars drohen, an-gemessen entgegengewirkt wird. Dies ist bei der im Rahmen der Verh344ltnism344-337igkeitspr374fung vorzunehmenden Prognose 374ber die zu erwartende Diszipli-narma337nahme in Rechnung zu stellen. Nach diesen Ma337st344ben ist die vorl344ufige Amtsenthebung des Notars weiterhin gerechtfertigt; denn im Hinblick auf das Gewicht der ihm vorgeworfe-nen Pflichtverletzungen und die Dichte der Beweislage kann bei vorl344ufiger Be-urteilung trotz der bisherigen Verfahrensdauer kaum eine andere Disziplinar-ma337nahme in Betracht kommen, als die dauerhafte Entfernung des Notars aus seinem Amt. 11 Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 18. M344rz 2002 (NotSt (B) 1/02) darauf hingewiesen, dass dem Notar nach dem damaligen - vorl344ufigen - Ermittlungsstand schwerwiegende Verst366337e gegen seine Amts-pflichten zur Last liegen. Das Ergebnis der nachfolgenden weiteren Ermittlun-gen, wie es seinen Niederschlag in der Anschuldigungsschrift gefunden hat, hat nicht nur diese Bewertung best344tigt. Vielmehr vermittelt es den dringenden Ver-dacht, dass der Notar in noch wesentlich gravierenderem Ma337e dienstpflicht-widrig gehandelt hat, als dies zum Zeitpunkt der ersten Senatsentscheidung erkennbar war. Die ihm zur Last liegenden Verst366337e betreffen den Kernbereich notarieller T344tigkeit und eine Vielzahl von Einzelf344llen. Sie sind in verschiedener Hinsicht strafrechtlich relevant. Entgegen der in der Antragsschrift vertretenen Auffassung verwirklicht die wissentliche Beurkundung eines h366heren als des tats344chlich vereinbarten Kaufpreises zwar nicht den Tatbestand der Falschbe-urkundung im Amt (247 348 StGB), wenn die Vertragsparteien den h366heren Kauf-preis in ihre vor dem Notar zur Beurkundung abgegebenen Willenserkl344rungen aufgenommen haben (BGH, Beschluss vom 14. August 1986 - 4 StR 400/86 - BGHR StGB 247 348 Abs. 1 Notar 1). Jedoch liegt in der Beur- 12 - 10 - kundung zumindest eine Beihilfe zum Betrug, soweit diese Vertr344ge dazu dien-ten, die finanzierenden Kreditinstitute 374ber die H366he des wahren Kaufpreises zu t344uschen und hierdurch die Vollfinanzierung des tats344chlichen Kaufpreises nebst gegebenenfalls der vom Verk344ufer dem K344ufer zugesagten Kick-Back-Zahlung zu erlangen. Insbesondere soweit der Notar die Urkunden aufgrund von Willenserkl344rungen seiner Angestellten errichtete, kommt wegen seiner die Tat beherrschenden Stellung bei der Tatvorbereitung sogar t344terschaftlicher - fremdn374tziger - Betrug in Betracht. Die treuwidrige Auskehrung von Fremdgel-dern kann den Tatbestand der Untreue gem344337 247 266 StGB erf374llen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1982 - 5 StR 8/82 - NStZ 1982, 331), jedenfalls ist sie in gro-bem Ma337e dienstpflichtwidrig. Die zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende Be-urkundung zun344chst des Ankaufs von Eigentumswohnungen durch A. L. , M. Sch. und die c. -p. -a GmbH & Co und sodann des Wei-terverkaufs dieser Immobilien zu einem Vielfachen des Ankaufspreises begr374n-det zumindest den Verdacht schwerwiegender Verst366337e gegen 247 14 Abs. 2 und 3 BNotO, wenn nicht sogar der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Erwerber. Auch die weiteren dem Notar angelasteten Pflichtverst366337e, zu deren Einzelhei-ten der Senat auf den Inhalt der Anschuldigungsschrift Bezug nimmt, wiegen schwer. Durch die Amtsf374hrung des Notars wurden somit nach dem bisherigen Erkenntnisstand derart schwere Gefahren f374r eine geordnete Rechtspflege be-gr374ndet, dass eine tiefgreifendere Beeintr344chtigung dieses wichtigen Gemein-schaftsguts nur schwer denkbar erscheint. Diese Beurteilung kann entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht durch die 334berlegung relativiert werden, der Notar habe nicht eigenn374tzig gehandelt. Dieser Umstand mag f374r die Bewertung einer dem Notar anzulastenden strafrechtlichen Schuld und da-her f374r die Bemessung einer gegen ihn wegen seines Verhaltens zu verh344n-genden Kriminalstrafe von Bedeutung sein. F374r das von anderen Zwecken be- 13 - 11 - herrschte Disziplinarverfahren ist er dagegen nur von untergeordneter Bedeu-tung. Es steht zu bef374rchten, dass gleichartige Gefahren erneut entst374nden, wenn dem Notar die Amtsaus374bung wieder gestattet w374rde. Denn obwohl er die ihm angelasteten Verhaltensweisen in objektiver Hinsicht weitgehend einge-r344umt hat, beharrt er darauf, keine notariellen Pflichten verletzt zu haben. Es liegt daher nicht fern, dass er wieder in gleicher Weise t344tig w374rde, sollte ihm gestattet werden, erneut als Notar zu amtieren. Auch wenn die Auswirkungen einer l344ngeren vorl344ufigen Amtsenthebung beim Ausspruch der endg374ltigen Disziplinarma337nahme mit in Erw344gung zu ziehen sind (Senat, Urteil vom 20. November 2000 - NotSt (Brfg) 4/00 = NJW-RR 2001, 1354, 1357), sprechen danach alle Anzeichen daf374r, dass nur die dauerhafte Entfernung des Notars aus seinem Amt als angemessene disziplinarrechtliche Sanktion in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts liegt damit kein Sachver-halt vor, der demjenigen vergleichbar w344re, den der Senat in dem zitierten Urteil zu bewerten hatte. 14 - 12 - Nach alledem erweist sich die Fortdauer der vorl344ufigen Amtsenthebung noch nicht als unverh344ltnism344337ig. Die Beschwerde des Beteiligten greift daher durch. 15 Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 6. Juni 2005 - Not 21/01 -
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