BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B) 5/05 vom 20. M344rz 2006 in dem Disziplinarverfahren gegen wegen Fortsetzung des ausgesetzten f366rmlichen Disziplinarverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 105 BDO (i. d. F. d. Bek. v. 20. Juli 1967) 247247 17, 19 NdsLDO (i. d. F. v. 7. September 1982) 247 17 Zur Frage der Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde, wenn der Notardiszipli-narsenat des Oberlandesgerichts den Antrag der Einleitungsbeh366rde zur374ck-weist, ein bei ihm anh344ngiges f366rmliches Disziplinarverfahren fortzusetzen, das wegen eines gegen den Notar gleichzeitig laufenden, noch nicht abgeschlosse-nen Strafverfahrens ausgesetzt worden war. BGH, Beschluss vom 20. M344rz 2006 - NotSt (B) 5/05 - OLG Celle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 20. M344rz 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 19. Mai 2005 (Not 7/03) wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Der Beteiligte hat gegen den Notar, der seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und 1986 zum Notar bestellt worden war, mit Verf374gung vom 14. Mai 2001 das f366rmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Anschuldigungs-schrift vom 20. M344rz 2003 hat der Beteiligte dem Notar als einheitliches Dienst-vergehen in erster Linie zur Last gelegt, er habe zwischen dem 31. Januar 1997 und dem 19. April 1999 26 Kaufvertr344ge 374ber den Erwerb von Eigentumswoh-nungen beurkundet, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass die in den Vertr344-gen niedergelegten Kaufpreise nicht den von den Vertragsparteien tats344chlich vereinbarten Preisen entsprachen. Die unrichtig beurkundeten Kaufpreise h344t-ten dazu gedient, bei den finanzierenden Kreditinstituten eine vollst344ndige Fi-nanzierung der tats344chlichen Kaufpreise und in einer Vielzahl dieser F344lle auch von 204Provisionen223 (Kick-Back-Zahlungen) zu erlangen, die die Verk344ufer (jeweils A. L. oder M. S. beziehungsweise die von diesem vertretene c. GmbH & Co) den K344ufern f374r den Erwerb der Wohnungen zugesagt 1 - 3 - hatten, was dem Notar ebenfalls bekannt gewesen sei. Bei der Durchf374hrung der Vertr344ge, insbesondere der treuh344nderischen Abwicklung der Zahlungen 374ber Notaranderkonto, habe er dar374ber hinaus vielfach gegen die ihm von den Kreditinstituten erteilten Hinterlegungsanweisungen versto337en beziehungsweise die Sicherungsinteressen der Kreditinstitute verletzt. Mehrfach habe er dar374ber hinaus von den Vertragsparteien Verwahrungsanweisungen angenommen, oh-ne dass die gebotene Schriftform eingehalten worden sei. Die weiteren dem Notar angelasteten, erheblichen Pflichtverletzungen, namentlich das Erwecken des Anscheins der Parteilichkeit und der Abh344ngigkeit sowie die Vornahme von Barauszahlungen bei Verwahrungsgesch344ften in einer Vielzahl von F344llen, wo-durch er ebenfalls bei Handlungen mitgewirkt habe, mit denen erkennbar unred-liche Zwecke verfolgt worden seien, stehen weit 374berwiegend mit diesem Hauptvorwurf in engem Zusammenhang. Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 hat das Oberlandesgericht das f366rmli-che Disziplinarverfahren gem344337 247 17 Abs. 2 der Disziplinarordnung Nieder-sachsen (NDO) in der Fassung vom 7. September 1982 (GV Bl. 357) bis zum Abschluss eines bei der Staatsanwaltschaft gegen den Notar gef374hrten Ermitt-lungsverfahrens und die Dauer des sich etwaig anschlie337enden Strafverfahrens ausgesetzt; denn dieses Verfahren betreffe Vorg344nge, die dem Notar auch in der Anschuldigungsschrift des Beteiligten zur Last gelegt seien. Unter dem 12. Dezember 2003 hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Notar zum Amtsgericht erhoben wegen Beihilfe zum Betrug in f374nf F344llen. Diesen Vorwurf hat sie darauf gest374tzt, dass der Notar wissentlich f374nf Vertr344ge 374ber den Ver-kauf von Eigentumswohnungen durch A. L. an verschiedene Erwerber beurkundet habe, in denen ein h366herer als der tats344chlich vereinbarte Kaufpreis angegeben worden sei, um von der den Kaufpreis finanzierenden Bank ein Dar-lehen in voller H366he des tats344chlich vereinbarten Kaufpreises nebst einer von L. mit den K344ufern verabredeten Kick-Back-Zahlung zu erlangen und die 2 - 4 - Bank gleichzeitig 374ber die Solvenz der K344ufer zu t344uschen. Diese f374nf Beur-kundungen werden dem Notar auch in der Anschuldigungsschrift als Dienstver-gehen angelastet. Mit Schriftsatz vom 11. April 2005 hat der Beteiligte beim Oberlandesge-richt die Fortsetzung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens beantragt. Er hat dies damit begr374ndet, dass der Notar wegen der ihm in der Anschuldigungs-schrift angelasteten Dienstvergehen bereits am 3. Juli 2001 vorl344ufig seines Amtes enthoben worden sei und dieser Eingriff in seine grundrechtlich ge-sch374tzte Berufsfreiheit wegen der erreichten Dauer des nicht fortgef374hrten Dis-ziplinarverfahrens bei weiterem Zeitablauf mit dem Grundsatz der Verh344ltnis-m344337igkeit in Konflikt geraten k366nne. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2005 zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten, der das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2005 nicht abgeholfen hat. 3 Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht den Notar am 8. August 2005 we-gen Beihilfe zum Betrug in zwei F344llen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Nach den Feststellungen dieses Urteils hat sich der Notar durch die Beurkundung der Kaufvertr344ge zwischen A. L. als Verk344ufer und den Eheleuten L. (Zf. 12. der Anschuldi-gungsschrift) bzw. Frau Dr. L. (Zf. 14. der Anschuldigungsschrift) als K344ufer jeweils der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der finanzierenden Kreditinstitute schuldig gemacht. In den 374brigen Anklagepunkten (Kaufvertrag L. - Eheleu-te K. , Zf. 2. der Anschuldigungsschrift; Kaufvertrag L. - W. , Zf. 13. der Anschuldigungsschrift; Kaufvertrag L. - I. , Zf. 21. der Anschul-digungsschrift) war dagegen nicht zur 334berzeugung des Amtsgerichts nachge-wiesen, dass die beurkundeten Kaufpreise von den tats344chlich vereinbarten Kaufpreisen abwichen und Kick-Back-Zahlungen zwischen Herrn L. und 4 - 5 - den Erwerbern vereinbart worden waren. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Notar als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. II. Das Rechtsmittel des Beteiligten ist unzul344ssig. 5 Gem344337 247 105 BNotO (nunmehr in der Fassung von Art. 1 des F374nften Gesetzes zur 304nderung der Bundesnotarordnung vom 22. Dezember 2005 BGBl. I S. 3679) gelten f374r die Anfechtung von Entscheidungen der Oberlan-desgerichte noch bis zum 1. Januar 2010 die Vorschriften der Bundesdiszipli-narordnung (BDO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), zuletzt ge344ndert durch Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), 374ber die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend. F374r die Anfechtung von Entscheidun-gen der Oberlandesgerichte im Zusammenhang mit der Aussetzung eines f366rm-lichen Disziplinarverfahrens wegen eines gegen den Notar gleichzeitig anh344ngi-gen Strafverfahrens gilt daher Folgendes: 6 1. Nach 247 105 BNotO, 247 17 Abs. 4 Satz 2 BDO k366nnen die Einleitungs-beh366rde und der Notar gegen die Aussetzung des f366rmlichen Disziplinarverfah-rens durch das Oberlandesgericht Beschwerde zum Bundesgerichtshof einle-gen. Dieses gesetzlich gesondert geregelte Rechtsmittel, das innerhalb der Zweiwochenfrist des 247 79 Abs. 2 BDO erhoben werden muss (vgl. Senat, Be-schluss vom 31. Juli 2000 226 NotSt (B) 1/00 = NJW-RR 2001, 498), ist jedoch weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des 247 17 Abs. 4 Satz 2 BDO auch gegen einen oberlandesgerichtlichen Beschluss er366ffnet, durch den ein Antrag der Einleitungsbeh366rde oder des Notars auf Fortsetzung des ausgesetz-ten Verfahrens zur374ckgewiesen wird. Dies folgt schon daraus, dass ansonsten die Befristung der Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung ins Leere 7 - 6 - liefe, da 374ber einen nach Fristablauf gestellten Antrag auf Fortsetzung des Ver-fahrens und die Anfechtung des diesen Antrag zur374ckweisenden Beschlusses trotz Fristvers344umnis eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs 374ber die Ver-fahrensaussetzung durch das Oberlandesgericht herbeigef374hrt werden k366nnte. Die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen oberlandesgerichtlichen Be-schluss, der einen Antrag auf Fortsetzung eines ausgesetzten f366rmlichen Dis-ziplinarverfahrens zur374ckweist, richtet sich daher nach der allgemeinen Vor-schrift des 247 79 Abs. 1 BDO. Best344tigt wird dies mittelbar dadurch, dass in 247 17 Abs. 5 Buchst. b Hs. 2 der - zwischenzeitlich durch das Landesdisziplinargesetz ersetzten - Landesdisziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LDO NW) in der Fassung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364) ausdr374cklich bestimmt war, dass gegen die Ablehnung des Antrags auf Fortsetzung des Disziplinarver-fahrens (247 17 Abs. 5 Buchst. b Hs. 1 LDO NW) Beschwerde nach 247 78 LDO NW eingelegt werden konnte. Damit wird deutlich, dass der Landesgesetzgeber in der nach 247 17 Abs. 5 Buchst. a LDO NW er366ffneten Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss nicht gleichzeitig das statthafte Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens gesehen hatte. 2. Gem344337 247 79 Abs. 1 BDO ist die Beschwerde hier ebenfalls nicht zu-l344ssig. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts, den Antrag des Beteiligten auf Fortsetzung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens zur374ckzuweisen, um einen nicht endg374ltigen Beschluss im Sinne dieser Vor-schrift. Jedoch beinhaltet er eine Entscheidung, die der Urteilsf344llung voraus-geht. Die Beschwerde ist daher nach der ausdr374cklichen Regelung des 247 79 Abs. 1 BDO ausgeschlossen, denn einer der insoweit ausdr374cklich bestimmten Ausnahmef344lle (Beschlagnahme, Durchsuchung, Straffestsetzung, Betroffenheit einer dritten Person) liegt nicht vor. Im Einzelnen: 8 - 7 - Ob es sich bei der Aussetzung eines f366rmlichen Disziplinarverfahrens oder der Ablehnung eines Antrags, ein ausgesetztes derartiges Verfahren fort-zusetzen, um eine der Urteilsf344llung vorausgehende Entscheidung handelt, be-stimmt sich nach den f374r den jeweiligen Beschluss ma337gebenden Gr374nden so-wie den von ihm ausgehenden Wirkungen. Dient die Aussetzung des Verfah-rens oder die Ablehnung der Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens aus-schlie337lich der Gewinnung entscheidungserheblichen Verfahrensstoffs zur Vor-bereitung der Hauptverhandlung, so geht sie der Urteilsf344llung voraus. Anders liegt es dann, wenn sie nach ihrem Inhalt oder ihren Wirkungen 374ber eine derar-tige Vorbereitung der Hauptverhandlung hinausgeht und eine nicht in Bezug zur eigentlichen Urteilsf344llung stehende selbst344ndige prozessuale Beschwer enth344lt oder nur das Verfahren hemmt und das Urteil 374berfl374ssig verz366gert (vgl. f374r das Strafverfahren jew. m. w. N.: Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 247 228 Rdn. 30; Tolksdorf in KK-StPO, 5. Aufl., 247 228 Rdn. 14). 9 Wird ein f366rmliches Disziplinarverfahren im Hinblick auf ein gegen den Notar wegen desselben Sachverhalts laufendes staatsanwaltliches Ermittlungs-verfahren (247 17 Abs. 2 BDO/NDO) oder die hiernach erhobene Anklage (247 17 Abs. 1 BDO/NDO) ausgesetzt, so handelt es sich grunds344tzlich um eine der Urteilsf344llung vorausgehende Entscheidung; denn wegen der von dem Strafur-teil (247 17 Abs. 5 BDO/NDO) und den hierin enthaltenen Feststellungen (247 18 Abs. 1 BDO/NDO) ausgehenden Bindungswirkungen f374r das Disziplinarverfah-ren dient sie der Gewinnung ma337geblicher Grundlagen f374r das Urteil. Dies ist der Grund daf374r, dass die Anfechtbarkeit der Aussetzungsentscheidung in 247 17 Abs. 4 Satz 2 BDO ausdr374cklich bestimmt werden musste; denn nach den Ma337st344ben des 247 79 Abs. 1 BDO w344re sie in aller Regel nicht anfechtbar. 10 Gleiches gilt im Allgemeinen auch f374r die Entscheidung, das ausgesetzte Disziplinarverfahren entgegen dem Antrag eines Beteiligten nicht fortzusetzen, 11 - 8 - weil das vorrangige Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Wegen der Bindungswirkung des strafrechtlichen Urteils kann auch hier regelm344337ig nicht davon die Rede sein, dass die Ablehnung, das ausgesetzte Disziplinarverfahren fortzusetzen, dieses unn366tig hemmt oder das dort zu treffende Urteil in nicht zu rechtfertigender Weise verz366gert. Dies gilt - wie das Oberlandesgericht zutref-fend ausgef374hrt hat - grunds344tzlich auch dann, wenn das Strafverfahren nur einen Teil der gegen den Notar im Disziplinarverfahren erhobenen Vorw374rfe erfasst, die Vorw374rfe aber insgesamt gleichgelagert sind, so dass die Beurtei-lung der angeklagten Taten im Strafverfahren auch f374r die 334berzeugungsbil-dung der Disziplinargerichte hinsichtlich der weitergehenden Vorw374rfe der An-schuldigungsschrift ma337gebliche Bedeutung erlangen kann. Die Zul344ssigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Fortsetzung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens l344sst sich hier indessen auch nicht dar-aus herleiten, dass durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts eine selb-st344ndige prozessuale Beschwer der Einleitungsbeh366rde begr374ndet worden sei. Allerdings kann eine derartige Beschwer im Einzelfall dann entstehen, wenn aufgrund der langen Dauer der Verfahrensaussetzung die Gefahr begr374ndet wird, dass das dem Notar zur Last liegende Dienstvergehen wegen der seit den vorgeworfenen Pflichtverletzungen verstrichenen Zeit nicht mehr angemessen - insbesondere durch dauerhafte Entfernung des Notars aus dem Amt - diszipli-narrechtlich geahndet werden kann, weil dem die mangelnde Verfahrensbe-schleunigung in Verbindung mit dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit entge-genst374nde. Dies ist hier indessen - entgegen der Bef374rchtungen der Einlei-tungsbeh366rde - (noch) nicht der Fall. Hierzu verweist der Senat im Einzelnen auf die Gr374nde seines am heutigen Tag in dem Parallelverfahren NotSt (B) 4/05 ergangenen Beschlusses. 12 - 9 - Da auch eine sonstige gesonderte prozessuale Beschwer des Beteiligten durch den angefochtenen Beschluss nicht ersichtlich ist, erweist sich sein Rechtsmittel danach als unzul344ssig. 13 III. F374r das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis: 14 Seit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nun-mehr nahezu ein weiteres Jahr verstrichen. Das Strafverfahren gegen den No-tar ist immer noch nicht abgeschlossen. Bis wann mit der Erledigung der sowohl vom Notar als auch von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung gerechnet werden kann, ist nicht absehbar, ebenso wenig, ob sich noch ein Revisionsver-fahren anschlie337en wird. Vor diesem Hintergrund wird bei der vom Oberlandesgericht auch unabh344ngig von diesbez374glichen Antr344gen der Beteilig-ten zu treffenden - gebundenen - Ermessensentscheidung 374ber die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens (247 17 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 NDO) der auch hier gelten-de Beschleunigungsgrundsatz verst344rkt zu beachten sein. Das Oberlandesge-richt wird dabei zu bedenken haben, dass angesichts der F374lle des in vorlie-gendem Verfahren ermittelten, sich gegenseitig erg344nzenden Beweismaterials eine umfassendere Beurteilung des Verhaltens des Notars m366glich erscheint als in dem gegen ihn gef374hrten Strafverfahren, das sich auf wenige Einzelf344lle aus dem ma337geblichen Gesamtkomplex beschr344nkt. Im 334brigen darf auch nicht unber374cksichtigt bleiben, dass das Disziplinarverfahren dem Strafverfahren nicht in jeder Hinsicht untergeordnet ist (vgl. 247 17 Abs. 5, 247 18 Abs. 1 Satz 2 NDO). Zwar ist 247 17 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 NDO grunds344tzlich eng auszulegen (vgl. BVerwGE 63, 179). Jedoch liegt ihm erkennbar noch die Vorstellung zugrunde, dass Strafverfahren in 374berschaubaren Zeitr344umen abgeschlossen werden. Dies ist jedoch zunehmend nicht mehr der Fall. Bei der Auslegung des 15 - 10 - 247 17 Abs. 3 Satz 1 NDO darf all dies nicht unber374cksichtigt bleiben und muss daher auch dem durch verfassungs- (Art. 20 Abs. 3 GG) und konventionsrecht-liche (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Gew344hrleistungen garantierten Beschleuni-gungsgrundsatz in einer dem Zweck des Disziplinarverfahren angemessenen Weise Beachtung geschenkt werden. Der Wortlaut der Norm l344sst hierf374r durch-aus hinreichenden Spielraum. Ansonsten st374nde zu bef374rchten, dass trotz au-sermittelten Sachverhalts und dringendster Verdachtsgr374nde schwerste Dienstvergehen, die hier angesichts der Beweislage gegen den Notar im Raum stehen, nicht mehr angemessen disziplinarisch geahndet werden k366nnen, nur weil es den Strafverfolgungsbeh366rden nicht gelingt, Teilaspekte des Verhaltens des Notars in einem 374berschaubaren Zeitraum abschlie337end strafrechtlich zu w374rdigen. Dies w344re nicht hinnehmbar. Wird das strafrechtliche Berufungsver-fahren bis Ende Mai dieses Jahres nicht abgeschlossen sein, wird - 11 - daher kein Weg daran vorbeif374hren, das Disziplinarverfahren trotz des noch laufenden Strafverfahrens wieder aufzunehmen; denn zu diesem Zeitpunkt werden seit Einleitung des Disziplinarverfahrens mehr als f374nf Jahre verstrichen sein. Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - Not 7/03 -
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