BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotSt (B) 6/01 vom18. März 2002in dem DisziplinarverfahrengegenNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________BNotO §§ 54 Abs. 2, 110 Abs. 1Ist gemäß § 110 BNotO über die Verfehlungen eines Anwaltsnotars im anwaltsge-richtlichen Verfahren zu entscheiden, sind die Voraussetzungen für eine in diesemFall nach § 54 Abs. 2 BNotO zulässige vorläufige Amtsenthebung nur gegeben,wenn im anwaltsgerichtlichen Verfahren die Ausschließung aus der Rechtsanwalt-schaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) oder die Verhängung eines Berufs- oder Vertre-tungsverbots (§ 150 BRAO) oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivil-rechts (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) zu erwarten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dasVerfahren allein Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwaltzum Gegenstand hat.BGH, Beschluß vom 18. März 2002 - NotSt (B) 6/01 - OLG Cellewegen vorläufiger Amtsenthebung nach § 54 Abs. 2 BNotO - 2 - - 3 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie dieNotare Dr. Bauer und Euleam 18. März 2002beschlossen:Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß desSenats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Cellevom 19. Oktober 2000 (richtig: 2001) wird zurückgewie-sen.Das Land Niedersachsen hat die dem Notar im Beschwer-deverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zuerstatten.Gründe: I. Gegen den Notar, der seit Oktober 1978 Rechtsanwalt im Land-gerichtsbezirk O. und seit Februar 1983 Notar mit dem Amtssitz in V. ist,läuft ein anwaltsgerichtliches Verfahren.Bereits früher waren gegen ihn berufsrechtliche Verfahren vor demEhren- bzw. Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer O. - 4 -anhängig. Außerdem wurden gegen ihn Disziplinarmaßnahmen wegenVerletzung seiner Dienstpflichten als Notar ergriffen. Gegenstand derVerfahren war mehrfach der Vorwurf anwaltlicher Untätigkeit und desVerstoßes gegen Mitwirkungspflichten. Als Sanktionen wurden in denanwaltsgerichtlichen Verfahren und den Disziplinarverfahren gegen denNotar Geldbußen zwischen 1.000 DM und 20.000 DM verhängt und inden meisten Fällen daneben Verweise ausgesprochen. Wegen der Ein-zelheiten wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluß desOberlandesgerichts verwiesen.Das derzeit laufende anwaltsgerichtliche Verfahren ist durch dieAnschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft O. vom 3. Juli2000 eingeleitet worden. Darin wird dem Notar zur Last gelegt, er habeseit Februar 1996 seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht gewissenhaftausgeübt und seine Berufspflichten im Zusammenhang mit der Annahme,Wahrnehmung und Beendigung eines Zwangsvollstreckungsmandats,seine Pflicht zur Herausgabe der Handakten, seine Grundpflicht zursachlichen Berufsausübung sowie seine Pflicht zur Auskunftserteilunggegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer verletzt. Wegen derEinzelheiten wird auf die Anschuldigungsschrift und deren auszugsweiseWiedergabe im angefochtenen Beschluß Bezug genommen.Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer O.hat durch Beschluß vom 14. September 2001 die Anschuldigung zurHauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. - 5 -Der Beteiligte hat als Aufsichtsbehörde gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1BNotO beantragt, den Notar vorläufig seines Amtes zu entheben, weilseine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu erwarten und dieMaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschafts-güter geboten sei.Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom19. Oktober 2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligtemit seiner Beschwerde.Während des Beschwerdeverfahrens hat das Anwaltsgericht durchUrteil vom 20. Februar 2002 auf die Maßnahmen eines Verweises undeiner Geldbuße von 6.000 nr !"#$re-ralstaatsanwaltschaft O., die die Ausschließung aus der Rechtsanwalt-schaft beantragt hatte, vorsorglich Berufung eingelegt.II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 BNotO i.V. mit § 79 BDO),hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den An-trag auf vorläufige Amtsenthebung zu Recht zurückgewiesen.1. Die vorläufige Amtsenthebung setzt nach den vom Senat im An-schluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwik-kelten Grundsätzen voraus, daß die endgültige, wenn auch nur befristeteAmtsenthebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreterGefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und daß sie demGrundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (Senatsbeschluß vom - 6 -26. Oktober 2000 - NotSt (B) 3/00 - DNotZ 2001, 567 ff., st. Rspr.). Istgemäß § 110 BNotO über die Verfehlungen eines Anwaltsnotars im an-waltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, sind die Voraussetzungenfür eine in diesem Fall nach § 54 Abs. 2 BNotO zulässige vorläufigeAmtsenthebung nur gegeben, wenn im anwaltsgerichtlichen Verfahrendie Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5BRAO mit der Folge des Erlöschens der Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft nach § 13 BRAO und des Notaramtes nach § 47 Nr. 3 BNotO)oder die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots nach § 150BRAO oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO (wodurch die Wirkungen der vorläufigen Amts-enthebung nach § 54 Abs. 4 Nr. 2 BNotO kraft Gesetzes eintreten) zuerwarten ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren - wie hier -allein Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsan-walt zum Gegenstand hat.2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie das Oberlan-desgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat. Der Senat nimmtdarauf Bezug. Diese Einschätzung wird durch das Urteil des Anwaltsge-richts bestätigt, durch das lediglich ein Verweis und eine Geldbuße von6.000 %!&!"')(*+",!Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.Der Beteiligte vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, daß die vom An-waltsgericht aufgrund einer Hauptverhandlung vorgenommene Würdi-gung fehlerhaft oder gar unvertretbar ist. Die Pflichtverletzungen desNotars im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag E. im Jahre - 7 -1998 sind schon deshalb nicht geeignet, die vorläufige Amtsenthebungzu stützen, weil sich der Notar im ganz überwiegenden Zeitraum diesesJahres in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befunden hat-te, der sich auf Anraten seines Arztes Anfang 1999 eine fünf Wochendauernde stationäre Behandlung anschloß. Daß der bloße Verdachtweiterer unentdeckter Pflichtverletzungen nicht ausreicht, dürfte auf derHand liegen.Rinne Streck Seiffert Bauer Eule
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