BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt(Brfg) 1/11 vom 1. November 2011 in dem Disziplinarverfahren wegen Disziplinarvergehen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter in Diederichse n , den Richter Dr. Herrmann, die Not a- r in Dr. Brose - Preuß und den Notar Dr. Strzyz am 1. November 2011 beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: Nachdem der Beklagte durch Bescheid vom 2 5 . Juli 20 11 die Disziplina r- verf ügung des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld vom 17. April 2007 - I Sch 2851 SdH III - in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2009 aufgehoben und das zugrunde liegende Disziplinarverfahren ei ngestellt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Erme s- sen unter Berücksichtigung des b isherigen Sach - und Streitstande s zu en t- scheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfa h- rens aufzuerlegen (§ 77 Abs. 2 BDG) . Zwar hat sich der Beklagte durch die Aufhebung der Disziplinarverfügung und die Einstellung des Disziplinarverfahrens freiwillig in die Ro lle des Unterl e- genen begeben. Die den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildende Disziplinarverfügung musste jedoch nur deshalb auf ge h o ben werden , weil der Kläger aufgrund des altersbedingten Ausscheidens aus dem Notaramt mit A b- lauf des 31. Januar 20 11 nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der 1 2 - 3 - disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung unterfällt und mithin die disziplinarrechtliche Verfolgbarkeit der dem Kläger angelasteten Di s- ziplinarvergehen weggefallen ist. Hingegen bestehen keine ernstlich rechtlichen Zweifel an der Berechtigung der der Disziplinarverfügung zugrunde liegenden Vorwürfe. Soweit durch die mit Beschluss des Senats vom 18. Juli 2011 erfolgte Zulassung der Berufung e ine Gebühr nach Nr. 2 2 der Anlage 1 zu § 78 B DG entstanden ist, sind dem Kläger nach billigem Ermessen auch diese Kosten aufzuerlegen . Das mit Erreichen der Altersgrenze entstandene Verfahrenshi n- dernis konnte nur deshalb zur Aufhebung der Disziplinarverfügung und Einste l- lung des Verfahrens führen, wei l durch den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung der Eintritt der Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 18. November 2010 über den 31. Januar 2011 hinaus gehindert worden ist. B ei einer Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache durch Aufhebung der Disziplinarverfügung und Einstellung des Disziplinarverfahrens im Zeitraum vom 31. Januar 2011 bis 18. Juli 2011 wäre jedenfalls eine 0,5 Gebühr gemäß Nr. 21 der Anlage 1 zu 3 - 4 - § 78 BDG a ngefallen , so dass allein durch die Zulassung der Berufung nur g e- ringe Mehrkosten entstanden sind. Galke Diederichsen Herrmann Brose - Preuß Strzyz Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 18.11.2010 - 2 X (Not) 1/10 -
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