BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Not St (Brfg) 1 / 1 1 vom 18. Juli 2011 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VwGO § 124 Abs. 2; BNotO § 111d, § 96 Abs. 1 Satz 1; BDG § 32 Abs. 2 Nr. 2 a) Ob ein (dar gelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beu r teilt sich nach der Sach - und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Ber u- fungsgerichts über den Zulassungsantrag und nicht danach, ob das ersti n- stanzliche Gericht angesichts der aufgrund im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage richtig entschieden hat. b) Ist ein Notar aus seinem Amt ausgeschieden, muss ein gegen ihn la u fendes und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfa h ren eingestellt werden. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotSt (Brfg) 1/11 - OLG Köln wegen Disziplinarvergehen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitze n den Richter Galke , d ie Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann, d ie Not a r in Dr. Brose - Preuß und den Notar Dr. Strzyz am 18 . Juli 2011 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 18 . November 2010 zugelassen . Der Streitwert wird auf 3 . 000 e setzt. Gründe: I. Der im Januar 1941 geborene Kläger war seit dem Jahr 1981 als Notar und Rechtsanwalt im Bezirk des Amtsgerichts B . tätig. Am 17. April 2007 ve r- hängte der Präsident des Landgerichts gegen ihn durch Disziplinarve r fügung eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Der Disziplinarverf ü gung liegen Vorfälle aus den Jahren 2001 bis 2003 zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Darstellung im Tatbestand d es Urteils des Oberlandesg e- richts . Die gegen die Disziplinarverfügung gerichtete Beschwerde ha t der B e- klagte durch Verfügung vom 22. Dezember 2009 z u rückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 25. Januar 2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. 1 2 - 3 - Im Schreiben vom 11. Oktober 2010 hat der Kläger seinen Angriff ausdrüc k lich auf die Höhe des fest gesetzten " Ordnungsgeldes " beschränkt. Das Oberla n- desgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger bea n tragt die Zulassung der Berufung, mit der er die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und der Disziplinarve r fügung erreichen möchte. Er stützt den Antrag auf § 111d BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO. Nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist der Kläger mit Ablauf des 3 1 . Januar 2011 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Amt des Notars ausgeschi e den. II. Die Berufung ist zuzulassen. Das die Klage auf Aufhebung der Di s ziplinarverfügung des Präsidenten des Landger ichts vom 17. April 2007 abweisende Urteil des Oberlandesg e richts stellt sich aufgrund des altersbedingten Ausscheid ens des Klägers aus dem Amt des Notars mittlerweile als unrichtig dar. D iese Tatsache hat der Senat bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag zu berücksichtigen. Ob ein (da r- gelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, b e urteilt sich nach de r Sach - und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufung s gerichts über den Zulassungsantrag und nicht danach, ob das ersti n stanzliche Gericht angesichts der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschi e- den hat (vgl. BVerwG, NVwZ 200 3, 490; BVerwG, Beschluss vom 12. Novem - ber 2002 - 7 AV 4/02, BeckRs 2003, 20097; BVerwG NVwZ 2004, 744 ; OVG Bra n denburg NVwZ - RR 2003, 694 ) . 3 4 - 4 - Im Streitfall begegnet das Urteil des Oberlandesgerichts ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, n ach dem der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2011 gemäß § 47 Nr. 1, § 48a BNotO aus dem Amt des Notars ausgeschieden ist und mithin nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplina r- rechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung unterfällt. Hat er den en t- spr e chenden Status nicht mehr inne, fehlt die Voraussetzung zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens, so dass dieses zwingend eingestellt werden muss, solange nicht Rechtskraft eingetreten ist . Es ist ein absolutes Verfahrenshi n- dernis eingetreten ( § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG an a log; vgl. Gansen, Di s ziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand Okto ber 2010, § 32 Rn. 11 und 13). Daran ändert nichts, dass di e Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung bereits am Montag, dem 24. Januar 2011, a b gelaufen ist, nachdem das Urteil des Oberlande s gerichts am 22. November zugestellt worden ist. Das Ende der Begründungsfrist legt nicht den für die En t scheidung maßgeblichen Zeitpunkt fest (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2/03, NVwZ 2004, 744 Rn. 9 und 10). Offenkundige Umstände, aus d e- nen sich die offensichtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt, sind auch ohne ausdrücklichen Vortrag des Klägers zu berücksic h tigen, sofern der Antrag auf Zulassung d er Berufung überhaupt in zulässiger Weise auf ein en Z u lassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO gestützt worden ist (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. März 2008 - 5 B 377/06, juris Rn. 8 mwN ; ähnlich Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. § 124a Rn. 50 ). Der Antrag des Klägers stütz t sich in noch zulässiger Weise auf den Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigk eit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn auch der Antrag in der Sache nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Begründungsschrift erfolglos geblieben w ä re . 5 6 - 5 - Die W ertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO. Galke Diederichsen Her r mann Brose - Preuß Strzyz Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 18.11.2010 - 2 X (Not) 1/10 - 7
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