BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotSt(Brfg) 1/12 Verkündet gemäß § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 3 VwGO ersetzt durch Zustellung an Kläger am 19. März 2013 an Beklagten am 22. März 2013 in dem Verfahren wegen einer Disziplinarver fügung Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO § 110 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1 Zur Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines Anwaltsnotars g e gen das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und damit einhergehender Verle t zung der Neutralitätspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO. BGH, Urteil vom 4. März 2013 - NotSt(Brfg) 1/12 - OLG Fran k furt am Main - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke , d ie Richter Dr. Herrmann und Wöstmann, den Notar Dr. Str z yz und die Notarin Dr. Brose - Preuß im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren am 4. März 2013 für Recht erkannt : Auf d ie Berufung des Kläge rs wird das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2012 abgeändert. Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Dar m- stadt vom 16. August 2011 und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2012 werden aufgehoben. Das Disziplinarverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird auf Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Der Kläger ist Anwaltsnotar. Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist folgender Sach - verhalt: Die Geschwister G . und H . A . sowie M . Sch . w a- r en als ungeteilte Erbengemeinschaft Eigentümer des ehemaligen Gärtnere i- grundstücks W . Straße 1 in B . . Am 22. Oktober 1999 beurku n- dete der Kläger als Notar unter seiner Urkundennummer 159/99 eine Teil - erbauseinandersetzung dieser E rbengemeinschaft hinsichtlich dieses Grun d- stücks, wonach M. Sch. einen noch zu vermessenden Teil von ca. 2.041 m² als Eigentum unter Anrechnung auf ihren Erbteil erhielt. M . Sc h . verpflichtete sich zur Durchführung von diversen Arb eiten auf dem G e- samtgrundstück, insbesondere an dem Wohnhaus. Der Aufwand für diese Arbeiten sollte wiederum von dem anzurechnenden Betrag hinsichtlich des res t- lichen Erbteils abgezogen werden. Die Arbeiten wurden von dem Ehemann der M . Sch. , dem Hei - zungs - Sanitär - Installateur - und Schlossermeister W . G . Sch . , durchg e- führt. Für diesen erhob der Kläger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 beim Landgericht Darmstadt Klag e gegen G . und H . A . auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 16.808,76 der von M . Sch . im Rahmen der Teilerbauseinandersetzung geschuld e- ten Arbeiten weitere Arbe iten von der Erbengemeinschaft durch die Beklagten des Zivilprozesses in Auftrag gegeben worden seien. Diese verkündeten der 1 2 3 4 - 4 - Miterbin M . Sch. den Streit. Der Rechtsstreit endete mit einem Ve r- gleich. Darin verpflichteten sich die dortigen Bekla gten zur Zahlung von 5.000 Wegen dieses Betrages soll te Frau M . Sch . im Innenausgleich aus der Erbengemeinschaft nicht in Anspruch genommen werden. Die Abwicklung sollte dergestalt geschehen, dass aus dem Konto der Erbengemeinschaft 5.000 jeden Erben ausgezahlt we rden, damit die Beklagten des Zivilprozesses aus den ihnen zustehenden Beträgen die Vergleichs summe bezahlen könnten. Aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Miterben H . A . befasste sich zunächst die Rechtsanwaltskammer mit der Rüge, dass der Kläger , der als Notar d ie Auseinandersetzung der Erben gemeinschaft hi n- sichtlich dieses Grundstücks beurkundet habe, nicht als Rechtsanwalt des Ehemanns einer der Miterben habe auftreten dürfen. Die Rechtsanwaltska m- mer wies mit Bescheid vom 11. Juli 2007 die gegen den Kläger erhobene B e- schwerde zurück. Mit Disziplinarverfügung vom 16. August 2011 erteilte der Präsident des Landgerichts Darmstadt als zuständige Dienstaufsichtsbehörde dem Kläger einen Verweis wegen Verstoßes gegen das N eutralitätsgebot nach § 14 Abs. 1 BNotO i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. Der Präsident des Landgerichts hat sei - ne Disziplinarverfügung darauf gestützt, dass der Kläger in dem Rechtsstreit nicht für den Ehemann einer Miterbin habe tätig werden dürfen. Im Rah men des geführten Rechtsstreits gegen die Miterbengemeinschaft sei es um die Frage gegangen, welche Tätigkeiten s eitens der Ehefrau des dortigen Klägers zu b e- zahlen gewesen seien. Dies hänge damit zusammen, dass ausweislich der U r- kunde des Klägers vom 22. Oktober 1999 ein Teil der Werkleistung allein von der Miterbin Sch . zu tragen gewesen wäre , der aber gerade nicht eingeklagt gewesen sei. Dass sich die Sachverhalte entgegen der Ansicht des Klägers 5 6 - 5 - nicht trennen ließen, ergebe sich auch daraus, dass der Rechtsstreit durch e i- nen Vergleich beendet worden sei, in dem durch einen Vertrag zugunsten Dri t- ter auch M . Sch . als Miterbin einbezogen worden sei. Tatsächlich habe sich der erhobene Anspruch von vornherein gegen die Erbengemeinschaft und damit auch gegen M . Sch. als Mitglied dieser Erbengemeinschaft g e- richtet. Nachdem der Kläger für die Erbengemeinschaft als Notar tätig gewo r- den sei, habe er als Rechtsanwalt keine Ansprüche gegen diese Erbengemei n- schaft als Klägervertreter ve rfolgen dürfen, bei der die Frage zu klären gewesen sei, welche Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft oder einzelne Mitglieder best ünden , wenn dazu eine Abgrenzung zu den Arbeiten notwendig gewesen sei, die Gegenstand der Beurkundung gewesen seien. Dass di e Rechtsa n- waltskammer Frankfurt am Main das Verhalten des Klägers ebenfalls geprüft und darin keine anwaltliche Pflichtverletzung gesehen habe, könne den Kläger nicht entlasten, da vorliegend eine notarielle Amtspflicht zu beurteilen sei. In s- gesamt hielt d er Präsident des Landgerichts einen Verweis für tat - und schul d- angemessen. Der gegen die Disziplinarverfügung erhobene Widerspruch des Klägers ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückgewiesen worden. Die gegen die Disziplinarverfügung in d er Gestalt des Widerspruchsb e- scheids erhobene Klage ist vor dem Oberlande sgericht Frankfurt erfolglos g e- blieben. Das Oberlandesgericht hat die Anfechtungsklage für nicht begründet erachtet. Der Kläger habe durch Verstoß gege n das anwaltliche Tätigkeitsve r- b ot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zugleich die nachwirkende notarielle Neutral i- tätspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO verletzt. Der Entscheidung im notar i- ellen Disziplinarverfahren stehe im vorliegenden Fall die Entscheidung der u n- zuständigen Rechtsanwalts kammer nicht entgegen, da das Gericht an die vor - 7 8 - 6 - angegangene Entscheidung der Berufskammer und der Staatsanwaltschaft nicht gebunden sei. Der Kläger habe als Rechtsanwalt wegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht tätig wer den dürfen. Mit der vom Senat zugelas senen Berufung verfolgt der Kläger die A n- fechtung der Di s ziplinarverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids weiter. Er macht geltend, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht die Diens t- aufsicht der Notare als zuständig für die Ahndung des angenommenen Pflichtenverstoßes angesehen und zugleich verkannt, dass kein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO vorliege. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt und der Wi derspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgericht s Frankfurt am Main sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie sind daher aufzuheben (§ 109 BNotO, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 3 BDG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) . Da eine Ahndung der de m Kläger als Notar vorgeworfenen Verfehlung im Disziplinarve r- fahren nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 BDG analog). 1. Ein e d isziplinarrechtliche Ahndung scheitert bereits an § 110 Abs. 1 BNotO. Maßgebend für die Zuständigkeit zur Ahndung einer Pflichtverletzung ist danach, ob der Pflichtenverstoß des Anwaltsnotars vorwiegend mit dem Amt als Notar oder der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zusammenhang steht. Ist dies zweifelhaft ober besteht ein solcher Zusammenhang nicht, so ist im anwaltsg e- 9 10 11 - 7 - richtlichen Verfahren , andernfalls im Disziplinarverfahren zu entscheiden. Das bedeutet, nur ein nicht zweifelhafter Zusammenhang des Pflichtenverstoßes mit dem Amt als Notar begründet die Disziplinargewalt der Dienstaufsicht über die Notare. a) Hier hat das Oberlandesgericht einen Verstoß gegen das Tätigkeit s- verbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO angenommen . Dies würde zugleich einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht nach § 14 Abs. 1 BNotO darstellen . Fo r- mal gesehen h ätte der Kläger als Anwaltsnotar jedoch zunächst einmal seine anwaltlichen Pflichten verletzt, da er die hier in Rede stehende Handlung in se i- ner Funktion als Rechtsanwalt wahrgenommen hat. Inhaltlich stellt die Verle t- zung der Tätigkeitsverbote nach § 45 BRAO eine Verletzung der anwaltlichen Verpflichtung zur Unabhängigkeit dar. Diese Standespflicht fordert in den in § 45 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen einen Verzicht auf die Vertretung z.B. in einem Zivilprozess. Nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshof s ist in dem Fall, dass der Notar eine von § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO erfasste Beurku n- dung vorgenommen hat, von einem Übergewicht der anwaltlichen Pflichtverle t- zung im Verhältnis zum gleichzeitig verwirklichten Amtspflichtenverstoß als Notar auszugehen (vgl. BGHSt 2 2, 157, 163 f . zu dem vergleichbaren Fall des § 45 Nr. 4 BRAO a.F. , dessen Regelungsgehalt nunmehr in § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO erfasst ist. § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO ist seinerseits lex specialis zu § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO anzusehen, weil mit der Verwirklichung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO stets zugleich ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO vorliegt [Feuerich/Weyland - Böhnlein, BRAO, 8. Aufl. § 45 Rn . 12]; siehe auch Arndt/ Lerch/Sandkühler - Sandkühler, BNotO, 3. A ufl., § 110 Rn . 15; Feuerich/Wey - land - Feuerich, B RAO, 8. Aufl. § 118a Rz . 35; Gaier/Wolf/Göcken - Johnigk, A n- waltliches Berufsrecht, § 118a BRAO Rn . 8), wenn nicht besondere Anhalt s- punkte eine ande re Wertung erfordern. 12 - 8 - Dem steht der Beschluss des Senats vom 9. Dezember 1991 (NotZ 26/90 - DNotZ 1992, 4 55) nicht entgegen. Dort war bereits in der Vorinstanz (OLG Köln, Urteil vom 7. November 1990 - 2 VA (Not) 14/90) der Vorwurf einer Verletzung von § 45 Nr. 4 BRAO a.F. verneint worden. Gegenstand des Verfa h- rens vor dem Senat war deshalb allein eine davon u nabhängige Verletzung der notariellen Neutralitätspflicht durch mangelnde organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von Mandatsannahmen durch in der Anwaltssozietät tätige Anwälte in Fällen, in denen über Inhalte von vom Notar beurkundeten Urkunden gest ritten wurde. D er Senat hatte in der o ben genannten Entscheidung keinen Anlass, sich zu den Voraussetzungen des § 110 BNotO zu äußern. Daher kann aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden, der Verstoß eines Anwaltsn o- tars gegen seine Neutralitätspflic ht aus § 14 Abs. 1 BNotO überwiege einen anwaltlichen Verstoß gegen d a s Vertretungsverbot aus § 45 BRAO (so aber Arndt/Lerch/Sandkühler - Sandkühler, BNotO, 7. Aufl. , § 110 Rn . 23; sich San d- küh ler anschließend Eylmann/Vaasen - Lohmann, BNotO/BeurkG , 3. Aufl., § 110 BNotO Rn . 14) . b) Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltpunkte vor, die ein Überg e- wicht eines notariellen Pflichtenverstoßes begründen würden . Dies gilt schon deshalb, weil der Inhalt der vom Kläger beurkundeten Teilerbauseinanderse t- zung allen falls wirtschaftliche Bedeutung für den anschließenden Zivilprozess hatte und besondere Informationen aus dem Beurkundungsverfahren nicht von Bedeutung für die Erfolgsaussicht der von ihm als Prozessbevollmächtigter e r- hobenen Klage waren. Der Kläger des Zi vilprozesses hatte seine Klage auf Au f- träge gestützt, die die Erbengemeinschaft ihm erteilt habe. Die Frage, wie das Grundstück im Innenverhältnis der Miterben aufgeteilt w urde , war ohne rechtl i- che Relevanz für die Begründetheit der Werklohnforderung. Fern er war es 13 14 - 9 - rechtlich unerheblich, ob im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft die Ehefrau des dortigen Klägers gewisse Arbeiten zu übernehmen hatte. Sollten diese A r- beiten durch die Erbengemeinschaft dem Kläger des Zivilprozesses als Wer k- auftrag übertragen worden sein, würde die Begründetheit seiner Klage durch Abgrenzungsschwierigkeiten, welche dieser Tätigkeiten im Innenverhältnis von welchem der Miterben zu tragen war, nicht berührt. Unentschieden bleiben kann, ob ein Übergewicht eines anwaltlichen P flichtenverstoßes anzunehmen wäre . Nach § 110 Abs. 1 BNotO, § 118a Abs. 1 BRAO ist bereits dann eine Ahn d ung im notariellen Disziplinarverfahren ausgeschlos sen, wenn kein Übergewicht des notariellen Amtspflichtenverst o- ßes festzustellen ist. 2. Dahinstehen kann deshalb , ob überhaupt ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO vorliegt, woran Zweifel bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es erforderlich, dass die vorangegangene Tätigkeit und der insoweit anvertraute Verfahrenss toff in dem neuen Auftragsverhältnis eine rechtliche Bedeutung erlangen kann (vgl. - zu § 356 StGB - BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192, 193; Ur teil vom 7. Oktober 1986 - 1 StR 519/86, BGH St 34, 190, 191), um von derselben Rech tssache nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ausgehen zu können. Dies ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen , da die beurkundete Teilerbauseinandersetzung - wie ausgeführt - keine rechtliche Bedeutung für die vom Kläger als Prozessbevol l- mächtigter erhobene Zivil klage hatte. 3. Da eine disziplinarrechtliche Ahndung nicht in Betracht kommt, ist neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Einstellung des Disziplinarve r- fahrens auszusprechen. 15 16 17 - 10 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 09 BNotO , § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO und die Wertfestsetzung auf § 1 09 BNotO, § 78 Satz 2 BDG, § 52 Abs. 2 GKG . Galke Herrmann Wöstmann Strzyz Brose - Preuß Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.04.2012 - 2 Not 2/12 - 18
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