BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt(Brfg) 1/13 vom 17. März 2014 in dem Disziplinarverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 94 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 54b Abs. 2 Satz 3 Unter außergewöhnliche n Umständen kann auch bei einem Verstoß des Notars gegen § 54b Abs. 2 Satz 3 BeurkG und gegen Treuhandauflagen eine Missbill i- gung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO als Sanktion ausreichen. BGH, Beschluss vom 17. März 2014 - NotSt(Brfg) 1/13 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Herrmann und Wös t- mann, die Notarin Dr. Doyé sowie den Notar Dr. Strzyz beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Berufu ng gegen den Gerichtsb e- scheid des 1. Senats für Notarsache n des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2013 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gründe: Der zulässige Antrag, die Berufung gegen den eingangs bezeichneten Gerichtsbescheid zuzulassen, ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des B e- klagten bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der anzufechtenden En t- sch eidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 , § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 3, § 64 Abs. 2 BDG und § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO ) nicht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die angefochtene Disziplina r- verfügung aufzuheben und stattdessen dem disziplinarisch nicht vorb elasteten Kläger lediglich eine Missbilligung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO) auszusprechen, ist bei der im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung der Berufung g e- 1 2 - 3 - b o tenen summarischen Prüfung (vgl. hierzu Kopp/Schenke , VwGO, 19. Aufl., § 124 Rn. 7) nicht zu beanstanden. Nach § 60 Abs. 3 BDG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO hat das Gericht bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu übe r- prüfen. Es ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die dem Kläger zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Lebenssachverhalt) tatsächlich gegeben und di s- ziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat - bejahende n- falls - unter Beachtung des Verschlechterungsverbot es (vgl. § 88 VwGO i.V.m. § 3 BDG, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO) im Interesse der Verfahrensbeschleun i- gung (§ 4 BDG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO) auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfech tungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO niederg e- legten Grundsätze innerhalb der durch d ie Verfügung vorgegebenen Diszipl i- narmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene " Ermessensentscheidung " . Es kann die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen ( Sen atsbeschluss vom 23. Juli 2012 - NotSt(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 359 Rn. 3 m.umfangr.w.N.). Dies umfasst auch die Befugnis , statt einer Disziplinarma ß- nahme eine bloße Missbilligung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO auszuspr e- chen, die zwar eine n Tadel beinhal tet, jedoch disziplinarischen Charakter nicht hat ( Baumann in Eylmann/Vaasen, BN otO/BeurkG, 3. Aufl., § 94 Rn. 2; Her r- mann in Schippel/Bracker, BNotO, § 94 Rn. 1; Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, 3 - 4 - BNotO, 7. Aufl., § 94 Rn. 2) . Da sie aber ebenso wie eine Disziplinarmaßnahme die Reaktion der Aufsichtsbehörde auf ein Dienst vergehen des Notars ist (B aumann, Herrmann jew. aaO), ist auch das Disziplinargericht befugt, die Di s- ziplinarverfügung durch eine Missbilligung zu ersetzen. Von dieser Möglichkeit hat da s Oberlandesgericht in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch g e- ma cht. Die Missbilligung kann bei ordnungswidrigem Verhalten und Pflichtverle t- zun gen leichterer Art ausgesprochen werden (§ 94 Abs. 1 S atz 1 BNotO). Dies kommt unter anderem in Betracht, w enn der Notar innerdienstlichen Vorschri f- ten nicht Rechnung trug, ohne dass bleibende Schäden eingetreten sind oder eine Außenwirkung eingetreten ist (Baumann aaO Rn. 5; Herrmann aaO Rn. 2; Lerch aaO Rn. 4). Aber auch bei einem Verhalten mit Außenwirkung k ann eine Missbilligung ausgesprochen werden, wenn das Verschulden besonders lei cht wiegt ( Herrmann ; Lerch jew. aaO). Eine Maßnahme nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO kann dann insbesondere ausreichen, wenn zu erwarten ist, dass der Notar den betreffenden Fall z um Anlass nehmen wird, künftige Verstöße gle i- cher oder ähnlicher Art nicht mehr zu begehen und in der Vergangenheit nicht schon schärfere Maßnahmen verhängt werden mussten (Lerch aaO). Nach diesen Maßstäben und unter der gebotenen Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ist die anzufechtende Entscheidung nicht in zulassungsrelevanter Weise zu beanstanden . Der Beklagte meint , das Oberlandesgericht habe verkannt, dass der Kl ä- ger hinsic htlich des Verstoßes gegen § 54b Abs. 2 BeurkG zum indest grob fah r- lässig gehandelt habe, da er sich über die eindeutige Regelung des Satzes 3 4 5 6 - 5 - hinweg gesetzt habe. Es sei offensichtlich, dass diese Mussvorschrift nicht aus Praktikabilitätsgründen außer A cht gelassen werden dürfe. Im Übrigen zei ge das Kla gevorbringen , dass der Kläger uneinsichtig sei und einen Pflichtverstoß immer noch in Abrede stelle. Diese Rügen sind unbegründet. Aufgrund der vom Oberlandesger icht herausgestellten außergewöhnlichen Umstände, die den Kläger in dem vereinzelt gebliebenen Sonder fall zur Führung eines unzuläss i- gen Sammelkontos veranlasst hatten , und der Tatsache, dass selbst die Nota r- kammer die Vorgehensweise des Klägers für vertretbar hielt , ist nur von einem geringfügige n Verschulden auszugehen. Unzutreffend ist, dass sich der Kläger uneinsichtig gezeigt hat. In der Klageschrift hat er ausdrücklich hervorgehoben, ein Sammelkonto in Zukunft nicht mehr zu führen. Die von ihm her ausgestellten besonderen Umstände dienten nicht dazu, sein Verhalten zu rechtfertigen. Vielmehr hat ten die Ausführungen den Zweck zu erklären, wie es zu dem Pflicht verstoß kam , und dass ihn aufgrund dessen nur ein leichter Schuldvo r- wurf trifft. Unbegründet ist weiter die Rüge des Beklagten, der Kläger habe entg e- gen der Ansicht der Vorinstanz grob le ichtfertig gehandelt, indem er eine Au s- zahlung aus dem Anderkonto vornahm, obgleich die vertraglichen Fälligkeits - voraussetzungen nicht vorlagen. Zwar stellt ein solches Vorgehen in der Regel einen schwerwiegenden und groben Verstoß gegen die notariellen A mtspflic h- ten dar, da peinliche Genauigkeit bei der Erfüllung von Treuhandauflagen für einen Notar eine grundlegende Pflicht ist (z.B. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 37/06, juris Rn. 6 ; zu einseitigen Verwahrungsanweisungen siehe auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 255/07, WM 2008, 1662 Rn. 8 mwN ). Dies hat das Oberlandesgericht jedoch beachtet und wiederum unter 7 - 6 - Berücksichtigung der ungewöhnlichen Besonderheiten des Einzelfalls eine di s- ziplinarische Ahndung des Pflichtverstoßes des Kläg ers ausnahmsweise nicht für erforderlich gehalten. Diese Würdigung lässt einen Grund zur Zulassung der Berufung nicht erkennen . Soweit der Beklagte beanstandet, das Oberlandesgericht habe eine G e- samtwürdigung aller der Disziplinarverfügung zugrunde lie genden Dienstverg e- hen unterlassen, vermag sich der Senat dem ebenfalls nicht anzuschließen. Der anzufechtende Gerichtsbescheid enthält eine umfassende Würdigung aller Umstän de. Insbesondere weil Schäden nicht entstanden sind und zu erwarten ist, dass der K läger auch ohne eine disziplinarische Ahndung die ihm unterla u- fenen, weitgehend kleinere formale Nachlässigkeiten beinhaltende n und im Ü b- rigen d urch außergewöhnliche Umstände veranlasste n , vom Regelfall abwe i- chende n Pflichtverstöße ni cht wieder beg ehen wir d, begegnet es nicht ernstl i- chen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) , lediglich ei ne Missbilligung auszusprechen. Auch vermag der Senat dem Beklagten nicht zu fol gen, soweit er schlie ß lich meint, selbst wenn der Verstoß gegen § 54 b Abs. 2 Satz 3 BeurkG lediglich eine Missbilligung rechtfertigte, sei nicht einsichtig, weshalb die Hinz u- nahme der weiteren Pflichtverstöße, insbesondere die Abweichung von den vertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen, demgegenüber nicht ins Gewicht f ielen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist hieraus nicht zu schlie ßen, dass nach Auf fassung des Oberlandesgerichts für den letztgenannten Vorgang noch nicht einmal eine Missbilligung zu erteilen gewesen wäre. Auch mehrere Pflichtverstöße, die jeweils fü r sich genommen bereits ein Vorgehen nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO gebie ten, führen nicht notwendig dazu, dass eine Diszipl i- 8 9 - 7 - narmaßnahme angezeigt ist. Bei der gebote nen W ürdigung aller Umstände kann gleichwohl insgesamt lediglich eine Missbilligung gerechtfertigt sein. Galke Herrmann Wöstmann Doyé Strzyz Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.06.2013 - 1 Not 2/12 -
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