BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: NotSt (Brfg) 1 /14 24. November 2014 Holmes Justizangstellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in de m Disziplinarverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; BNotO § 14 Abs. 1 und 3; KostO (a.F.) § 16 Abs. 1, § 36 Abs. 1 (jetzt: GNotKG § 21) BNotO § 17 Abs. 1; KostO (a.F.) § 140 Satz 2 (jetzt: GNotKG § 125) 1. Zu den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundungen von Maklercourtagekla u- seln. 2. Zur Gebüh renerhebungspflicht des Notars aus § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO. BGH, Urteil vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 1/14 - OLG Köln wegen Entfernung aus dem Amt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 24. N ovember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Ric h- terin Diederichsen und den Richter Prof. Dr. Radtke sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberland esgerichts Köln vom 6. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : 1. Der am 17. März 1953 geborene Beklagte ist seit dem 1. August 1983 Notar auf Lebenszeit im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Amtssitz i n H. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Eine Tochter, die vor kurzer Zeit eine Tätigkeit als Assistenzärztin aufgenommen hat, unterstützt er finanziell. Der Präsident des Landgerichts Wuppertal erteilte dem Beklagten mit Disziplinarverfüg ung vom 21. Januar 2002 einen Verweis, weil der Beklagte im Jahr 1998 bei vorsätzlicher Verletzung von § 17 Abs. 2a BeurkG von ihm beu r- kundete Bauträgerverträge sachwidrig in Angebot und Annahme aufgespalten 1 2 - 3 - sowie bei der Beurkundung von Kaufverträgen voll machtlose Vertreter eing e- setzt hatte. Im Rahmen der Prüfung der Amtsgeschäfte des Beklagten am 10. August 2005 wurde die von ihm bei Beurkundungen jeweils verwendete Maklercourtageklausel im Prüfbericht gerügt. Die beanstandete Klausel hatte folgenden Wo rtlaut: e- kommen. Daher verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung einer dieser Urkunde vereinbarten Kaufpreises an den vorgenannte n Vermittler. Die Courtage ist sofort fällig. Der Notar soll dem vorg e- nannten Vermittler eine Abschrift dieser Urkunde zuleiten." Im Anschluss änderte der Beklagte die entsprechende Klausel und ve r- wendete in dem Zeitraum zwischen dem 10. August 2005 und dem 18. Dezem - ber 2009 in jedenfalls 442 Fällen folgende neue Klausel: e- kommen. Daher verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung einer Maklercourtage in Höhe von 3,57 % inklusive Umsatzsteuer de s in der Urkunde vereinbarten Kaufpreises an den vorgenannten Ve r- mittler. Die Courtage ist sofort mit der Rechtswirksamkeit dieses Vertr a- ges zur Zahlung fällig. 3 4 - 4 - Der Notar soll dem vorgenannten Vermittler eine Abschrift dieser Urkunde zuleiten. Auf die Bede utung dieser Klausel hat der Notar hingewiesen, insbesondere auch darauf, dass hierdurch kein Ve r- trag zu Gunsten Dritter begründet wird." Diese neue Klausel wurde bei der Beurkundung sämtlicher Grundstück s- kaufverträge im Notariat des Beklagten verwendet. Es erfolgte keine Klärung dahingehend, ob die Aufnahme der Klausel dem Willen der Urkundsbeteiligten entsprach. Entgegen dem Wortlaut des Passus belehrte der Beklagte auch nicht über die Bedeutung der Klausel. Im Anschluss an eine im Oktober und Dezembe r 2009 erfolgte G e- schäftsprüfung wurde durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juli 2010 ein Disziplinarverfahren nach Anhörung des B e- klagten gegen diesen wegen der Nichtbeitreibung von Gebühren eingeleitet. Mit weiterer Verfügun g wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf der Ko s- tenerhebung trotz unrichtiger Sachbehandlung erweitert. Dazu nahm der B e- klagte Stellung und reichte Nachweise über die Erstattung der zu viel erhob e- nen Gebühren ein. Im Juni 2011 erfolgte eine (erneu te) Erweiterung des Disziplinarverfa h- rens auf den Vorwurf der bereits vorstehend angesprochenen fehlerhaften B e- urkundung von Maklerklauseln. Das Disziplinarverfahren wurde im Anschluss an eine Sondergeschäftsprüfung durch Verfügung der Präsidentin des Ober la n- desgerichts Düsseldorf vom 3. Januar 2012 wegen nicht erfolgter bzw. verz ö- gerter Beitreibung von Notargebühren in Höhe von 435.000 Euro erweitert. Nachdem der Beklagte sich zu diesem Vorwurf geäußert hatte, wurde durch Verfügung des Präsidenten des Land gerichts Wuppertal vom 7. Dezember 5 6 7 - 5 - 2012 ein Teil der die Nichterhebung von Gebühren betreffenden Vorwürfe hi n- sichtlich Gebührenforderungen von rund 64.000 Euro ausgeschieden und das Disziplinarverfahren auf die sonstigen Vorwürfe beschränkt. Mit Verfügun g vom 17. Juli 2013 ordnete die Präsidentin des Oberla n- desgerichts Düsseldorf die vorläufige Amtsenthebung des Beklagten an; sein dagegen gerichteter Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahme wies der Nota r- senat des Oberlandesgerichts Köln durch Beschluss vom 21. Oktober 2013 ( 2 X (Not) 5/13 ) zurück. 2. Das klagende Land erhob gleichfalls am 17. Juli 2013 Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Amt. Es be - gründete seine Klage mit Verstößen des Beklagten gegen § 17 Abs. 1 Sa tz 1 BeurkG und § 14 Abs. 1, Abs. 3 BNotO sowie gegen § 16 Abs. 1, § 36 Abs. 1 KostO (a.F.). Ferner stützt das klagende Land seine Klage auf Verstöße des Beklagten gegen § 17 Abs. 1 BNotO i.V.m. Nr. VI.3.1 . der Richtlinien der Rhe i- nischen Notarkammer sowie § 140 Satz 2 KostO (a.F.). a) Hinsichtlich der erstgenannten Verstöße wirft das klagende Land dem Beklagten vor, zwischen dem 10. August 2005 und dem 18. Dezember 2009 in wenigstens 442 Fälle n entgegen der aus Anlass der Geschäftsprüfung im Jahr 2005 g etroffenen Absprachen widersprüchliche Maklerklauseln beurkundet zu haben und in wenigstens 455 Fällen dafür Notargebühren in Höhe von insg e- samt 20.463,99 Euro ohne Vorliegen der Voraussetzungen in Rechnung gestellt und vereinnahmt zu haben. Bei Berücksich tigung allein derjenigen Fälle, in d e- nen der Beklagte die entsprechenden Maklerklauseln selbst beurkundet und abgerechnet hat, ergebe sich ein Betrag von 18.472,15 Euro. 8 9 10 - 6 - b ) Hinsichtlich der Verstöße gegen § 17 Abs. 1 BNotO i.V.m. Nr. VI.3.1 . der Richtli nien der Rheinischen Notarkammer sowie § 140 Satz 2 KostO (a.F.) wirft das klagende Land dem Beklagten vor, zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 19. Oktober 2011 Gebührenforderungen i n Höhe von insgesamt zumindest 660.000 Euro nicht oder nur verzögert beige trieben zu haben. Zudem habe der Beklagte unzulässige Stundungs - und/oder Verjährungsverzichtsvereinbaru n- gen mit Kostenschuldnern getroffen. Bezogen auf einen Teilbetrag von insg e- samt 549.000 Euro seien diese Verstöße bewusst und systematisch erfolgt. 3 . Der Beklagte hält die gegen ihn erhobenen Vorwürfe für objektiv, j e- denfalls aber subjektiv nicht begründet. Keinesfalls könnten diese seine Entfe r- nung aus dem Notar amt rechtfertigen. 4. Das Oberlandesgericht hat die erhobene Klage des Landes gemäß § 9 6 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 1 Satz 2 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 1 BDG für zulä s- sig sowie begründet erachtet und den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil aus dem Amt des Notars entfernt. Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage des im Wesentlichen u n- stre itigen Sachverhalts ein einheitliches Dienstvergehen i.S.v. § 95 BNotO des Beklagten angenommen. Dieses Dienstvergehen beruhe auf einem wenigstens grob fahrlässigen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 14 Abs. 1, Abs. 3 BNotO und § 16 Abs. 1, § 36 Ab s. 1 KostO ( a.F. ) (jetzt: § 21 GNotKG), indem der Beklagte zwischen dem 10. August 2005 und dem 18. Dezember 2009 in 442 Fällen widersprüchliche Maklerklauseln beurkundet und in 455 Fäl - len hierfür Notargebühren in Höhe von 20.463,99 Euro berechnet und ver ei n- nahmt habe. Zudem ergebe sich das Dienstvergehen daraus, dass er im Zei t- raum vom 1. Januar 2002 und dem 19. Oktober 2011 teilweise vorsätzlich und 11 12 13 14 - 7 - im Übrigen zumindest fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 BNotO i.V.m. Nr. VI.3.1. der Richtlinien der Rheinisc hen Notarkammer (vom 17. Februar 2000) und § 140 Satz 2 KostO ( a.F. ) (jetzt: § 125 GNotKG) Gebühren in einer Gesamth ö- he von 606.441,98 Euro nicht oder nur verzögert beigetrieben habe. Dabei sei dies hinsichtlich Gebührenforderungen in Höhe von 68.845,31 Eu ro aufgrund ausdrücklich geschlossener Stundungsvereinbarungen erfolgt. Die Schuldner der entsprechenden Gebührenforderungen seien mit einem Anteil von 75% Personen oder Unternehmen, die im weiteren Sinne im Immobiliensektor tätig seien oder gewesen seien. a) Das Oberlandesgericht hat die Verwendung der geänderten Klausel über die Verpflichtung zur Zahlung von Maklercourtage in den von dem Bekla g- ten beurkundeten Grundstückskaufverträgen beanstandet. Es hält die verwe n- dete Klausel inhaltlich für widersprü chlich. Es werde auf der einen Seite eine Begründung der Verpflichtung der Käufer zur Zahlung einer Maklercourtage suggeriert. Auf der anderen Seite werde durch den Zusatz über die fehlende Begründung eines Vertrages zugunsten Dritter gerade das Gegenteil ausg e- sagt. Hinsichtlich der Widersprüchlichkeit hat das Oberlandesgericht auch auf die Art und Weise der Kostenberechnung durch den Beklagten selbst abg e- stellt. Dieser habe nach seinem eigenen Eingeständnis die Courtageklausel als Schuldanerkenntnis behand elt und den Erwerbern dafür eine zusätzliche, nach dem Wert der Maklerprovision berechnete Gebühr in Rechnung gestellt. Nach seinem eigenen Vorbringen sollte aber die jetzige Klausel gerade die frühere Beanstandung einer den Eindruck eines Schuldanerkenntn isses erweckenden Klausel vermeiden. Das Oberlandesgericht stellt zudem darauf ab, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Ergebnis der Beweisaufnahme im Diszipl i- narverfahren der Beklagte nicht aufgeklärt habe, ob die Courtageklausel dem Willen der Urkun dsbeteiligten entsprochen habe. 15 - 8 - b) Die vorstehend beschriebene Erhebung von Notargebühren für die Mitbeurkundung der Maklercourtageklausel hat das Oberlandesgericht als w e- nigstens einfach fahrlässige Verletzung von § 16 Abs. 1, § 36 Abs. 1 KostO und dam it als schuldhafte Dienstpflichtverletzung behandelt. Die darin liegende u n- richtige Sachbehandlung hätte dem Beklagten vor dem Hintergrund der früh e- ren Beanstandung en nicht verborgen bleiben können. c) Bezüglich der unterbliebenen bzw. verzögerten Gebüh renbeitreibung geht das Oberlandesgericht aufgrund der von dem Beklagten nicht bestrittenen Ergebnisse des Disziplinarverfahrens von Außenständen aus Rechnungen der Jahre 2003 bis zum 13. April 2011 in Höhe von insgesamt 661.425,31 Euro aus. Aus in dem ang efochtenen Urteil näher dargelegten Gründen, auf die B e- zug genommen wird, legt das Oberlandesgericht zugrunde, von dieser Summe entfielen 494.303,87 Euro und damit rund 75% auf Forderungen gegen Schul d- ner, die der Immobilienbranche zuzuweisen seien. Aufgru nd dieses hohen A n- teils sowie des über einen langen Zeitraum andauernden Unterbleibens der g e- botenen Gebührenbeitreibung zieht das Oberlandesgericht den Schlus s, der Beklagte sei bei seinem " Forderungsmanagement " planvoll und systematisch vorgegangen und h abe gezielt Schuldner aus der Immobilienbranche bevo r- zugt. Er habe daher hinsichtlich derjenigen Forderungen, bezüglich derer er Stundungsvereinbarungen geschlossen habe, vorsätzlich und im Übrigen fah r- lässig gegen § 17 BNotO verstoßen. d) Die vorstehen d dargestellten schuldhaften Pflichtverstöße hat das Oberlandesgericht wegen des langen Zeitraums der Begehung und ihrer wir t- schaftlichen Dimension, der disziplinarischen Vorbelastung und der zumindest teilweise vorsätzlichen Begehungsweise mit Entfernung aus dem Amt des Notars gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 BNotO geahndet. 16 17 18 - 9 - 5. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abz u- weisen. Er hält ungeachtet der Pflicht des Notars zur Gebührenerhebung eine Am tsenthebung nach dem Maßstab der Bundesnotarordnung sowie des Art. 12 GG und des Art. 1 1. Zusatzprotokoll zur EMRK für nicht gerechtfertigt, insb e- sondere für unverhältnismäßig. Der Beklagte macht geltend, es handele sich weder um strafrechtliches Fehlv erhalten noch betreffe die Gebührenbeitreibung den Kernbereich notarie l- ler Tätigkeit. Interessen der Öffentlichkeit seien allenfalls mittelbar berührt; in erster Linie solle die Gebührenerhebungspflicht aus § 17 BNotO lediglich einen Gebührenwettbewerb unt er den Notaren verhindern. Der Beklagte leitet die U n- verhältnismäßigkeit der Amtsenthebung auch aus dem Fehlen hinreichend b e- stimmter gesetzlicher Vorgaben über die Gebührenerhebung ab. Es müsse vor dem Hintergrund der grundrechtlichen und menschenrechtlic hen Gewährlei s- tungen der Berufsfreiheit einem Notar Ermessen eingeräumt sein, auf aktuelle Zahlungsschwierigkeiten von Mandanten Rücksicht zu nehmen. Entgegen dem Oberlandesgericht könne es keine unbedingte Gebührenbeitreibungspflicht g e- ben, die selbst dan n zu erfüllen sei, wenn dadurch der Gebührenschuldner in die Insolvenz getrieben werde und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sich als von vornherein aussichtslos erwiesen. a) In Bezug auf die Vertragsklausel über die Maklercourtage räumt der Beklagte die Re chtswidrigkeit des Inhalts der verwendeten Klausel sowie die jeweiligen Verstöße gegen die Belehrungspflichten ein. Gleiches gilt für die fe h- 19 20 21 22 - 10 - lerhafte kostenrechtliche Behandlung. Er vertritt aber die Auffassung, durch die Änderung gegenüber der ursprünglic h verwendeten Klausel mit der Aufnahme des Hinweises auf die fehlende Begründung eines Vertrages zugunsten Dritter den Beanstandungen der Aufsichtsbehörde nachgekommen zu sein. Ang e- sichts dessen liege lediglich Fahrlässigkeit vor. Aus der rechtswidrigen Ge bü h- renerhebung könne nicht auf ein erhöhtes Maß an Verschulden geschlossen werden. Ihm sei der Fehler schlicht nicht bewusst gewesen; im Übrigen habe es sich um einen Serienfehler gehandelt. Da sich im Hinblick auf die Pflichtverle t- zungen im Zusammenhang m it der Verwendung der Vertragsklausel über die Maklercourtage lediglich leichte Fahrlässigkeit annehmen lasse, könne darauf der existenzvernichtende Eingriff der Amtsenthebung nicht gestützt werden. b) Im Zusammenhang mit der unterbliebenen bzw. verzöge rten Gebü h- renbeitreibung bestreitet der Beklagte das Vorhandensein von im Zeitraum von 2003 bis 13. April 2011 aufgelaufener offener Forderungen in einer Gesamt - höhe von 661.425,31 Euro nicht. Insgesamt könne ihm keine schwerwiegende Verletzung notariel ler B e- rufspflichten angelastet werden; als Verschuldensgrad komme lediglich leichte Fahrlässigkeit in Betracht. Diese ergebe sich sowohl aus dem Fehlen eindeut i- ger gesetzlicher bzw. satzungsmäßiger Bestimmungen, dem Fehlen einer rech t lichen Grundlage für d ie vom Oberlandesgericht angenommene sechsm o- natige Frist für die Gebührenbeitreibung und dem grundsätzlich dem Notar - außerhalb von Stundungsvereinbarungen - eingeräumten Ermessen bzgl. der Durchsetzung der Gebührenforderung . Zudem sei bz gl. Art und Grad des Ve r- schuldens zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht gegen eine notarielle Kernpflicht verstoßen habe und es im Übrigen keine einschlägige Rechtspr e- chung oder Literatur zu den Modalitäten der Gebührenbeitreibung gebe. 23 24 - 11 - 6. Das klagende und berufu ngsbeklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Voraussetzungen für seine Entfernung aus dem Amt gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BNotO liegen au f- grund der von dem Beklagten schuld haft verwirklichten Amtspflichtverletzungen und des damit begangenen einheitlichen Dienstvergehens (§ 95 BNotO) vor. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstä n- de kommt eine weniger eingriffsintensive Disziplinarmaßnahme nicht in B e- tracht. Das einheitliche Dienstvergehen beruht dabei - wie vom Oberlandes - gericht angenommen - einerseits auf Verstößen gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 und 3 BNotO und § 16 Abs. 1, § 36 Abs. 1 KostO ( a.F. ) (jetzt: § 21 GNotKG) sowie andererseits auf Verstößen gegen § 17 Abs. 1 BNotO i.V.m. § 140 Satz 2 KostO ( a.F. ) (jetzt: § 125 GNotKG). 1. Mit der nach dem unstreitigen Sachverhalt in mindestens 442 Fällen im Zeitraum zwischen dem 10. August 2005 und dem 18. Dezember 2009 e r- folgten Verwendung der im Tatbestand zitierten Klausel über die Maklercourt a- ge hat der Beklagte gegen seine aus § 17 Abs. 1 BeurkG resultierenden Amt s- pflichten verstoßen. Die in dieser Vorschrift genannten Pflichten sollen gewäh r- 25 26 27 28 - 12 - leisten, dass der Notar eine recht swirksame Urkunde über das von den Beteili g- ten beabsichtigte Rechtsgeschäft errichtet. Zu diesem Zweck muss er den Wi l- len der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und deren Erk lärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Bei der Erforschung des Willens muss er bedenken, dass die Beteiligten möglicherweise entscheidende G e- sichtspunkte übersehen, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 272/09 , ZNotP 2011, 75 Rn. 16 mwN). § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG gebietet dem Notar, Irrtümer und Zweifel der Urkundsbeteiligten sowie Benachteiligungen unerfahrener Beteiligter zu ve r- meiden. a) Die fragliche Klausel ist aus den v om Oberlandesgericht dargelegten Gründen inhaltlich in sich widersprüchlich und steht deshalb mit § 17 Abs. 1 BeurkG, einer Kernregelung des Beurkundungsgesetzes (Frenz in Eylmann/ Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., BeurkG § 17 Rn. 1), nicht in Einklang. a a) Nach ihrem Wortlaut enthält diese eine Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung einer näher bestimmten Maklercourtage und einen bestimmbaren Fälligkeitszeitpunkt zur Erfüllung dieser Verpflichtung. Im Gegensatz dazu steht die nach der Beanstandung der ur sprünglich von dem Beklagten jeweils beu r- kundeten Klausel hinzugefügte Wendung, es werde "hierdurch" kein Vertrag zugunsten Dritter bewirkt. Ein Schuldanerkenntnis der Erwerber gegenüber dem das zu beurkundende Geschäft vermittelnden Makler soll te nach dem Wi l- len der Urkundsbeteiligten auch nicht abgegeben werden. Der erste Teil der von dem Beklagten stammenden Formulierung der Courtageklausel beinhaltet aber ein solches Schuldanerkenntnis. Gerade derartige Widersprüchlichkeiten von beurkundeten Erklärungen zu vermeiden, war der Beklagte durch § 17 29 30 - 13 - Abs. 1 Satz 2 BeurkG verpflichtet. Für die auf Erwerberseite an den betroffenen Verträgen Beteiligten wurde der Eindruck, aufgrund des Beurkundeten zur Za h- lung verpflichtet zu sein, durch die ebenfalls unstreitig erfolgte Art und Weise der Gebührenerhebung des Beklagten, die von einem Schuldanerkenntnis au s- ging, noch verstärkt. Verstößen gegen die Pflichten aus § 17 Abs. 1 BeurkG kommt besond e- res Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei den den Notaren übertragenen Aufgaben um Staatsaufg a- ben vorsorgender Rechtspflege (BVerfGE 131, 130, 141). Die in § 17 Abs. 1 BeurkG enthaltenen Pflichten dienen dazu, wichtige Rechtsgeschäfte vorab einer qualifizierten rechtlichen Über prüfung zu unterziehen und dabei die Bete i- ligten nicht nur über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren, so n- dern auch eine Benachteiligung rechtlich ungewandter Beteiligter zu vermeiden (BVerfG aaO). Verstöße, die sich als unzureichende Erforsch ung des Willens der Urkundsbeteiligten erweisen und mit der Gefahr unzureichender Sorge um die Interessen zumindest eines Beteiligten verbunden sind, stellen die vorso r- gende Rechtspflege in Frage. bb) Das Gewicht der mit jeder der unstreitig wenigstens in 442 Fällen e r- folgten Beurkundung der genannten widersprüchlichen Courtageklausel ve r- bundenen Amtspflichtverletzung wird nicht durch den von dem Beklagten für sich in Ans pruch genommenen Charakter als " Serienfehler " gemindert. Zwar geht die durchgängige Verwendung der Klausel in aufgrund der Vermittlungst ä- tigkeit von Maklern zustande gekommenen Kaufverträgen auf die einmal vorg e- nommene Umgestaltung der Klausel nach der Beanstandung aufgrund der G e- schäftsprüfung im Jahr 2005 zurück. § 17 Abs. 1 BeurkG verp flichtet den Notar jedoch, bei jeder Beurkundung den Willen der Beteiligten zu erforschen und 31 32 - 14 - diesen unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Nach den nicht ang e- griffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Beklagte aber - ent - gegen dem w eiteren Wortlaut der Beurkundungen - über die Bedeutung der Klausel nicht belehrt und in der notariellen Verhandlung nicht geklärt, ob die Aufnahme der Klausel dem Willen der Urkundsbeteiligten entspricht. b) Mit der durchgängigen Verwendung der Maklerc ourtageklausel ohne die durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG gebotene Erforschung des Willens der Urkundsbeteiligten hat der Beklagte zugleich gegen seine Dienstpflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BNotO verstoßen. Die beanstandete Klausel begünst igt angesichts des durch sie hervorgerufenen Eindrucks eines Schuldanerkenntnisses der Erwerber gegenüber den nicht unmittelbar am zu beurkundenden Erwerbsgeschäft beteiligten Vermittlern Letztere. Da der B e- klagte nach seinem eigenen Eingeständnis bei der Abrechnung gegenüber den Gebührenschuldnern die (auch) beurkundete Klausel - entgegen dem, was die eigentlichen Urkundsbeteiligten gewollt haben, - selbst als Schuldanerkenntnis behandelt hat, verstärkt sich der durch Verwendung der Klausel zugunsten der V ermittler mögliche Anschein einer Parteilichkeit noch. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der Beanstandung der von dem Beklagten zunächst jeweils beurkundeten Maklercourtageklausel. Aus den unter II.1.a)aa) genannten Gründen wird der Eindruck eines in der Urkunde enthaltenen Schuldanerkenn t- nisses hinsichtlich des Courtageanspruchs des Maklers allein durch den Zusatz " kein Vertrag zugunsten Dritter begründet " bei Festhalten an den sonstigen z u- vor verwendeten Formulierungen gerade nicht beseitigt. Das Be streben, an einer - bereits beanstandeten - Courtageklausel zugunsten der Vermittler des beurkundeten Geschäfts möglichst weitgehend festzuhalten, erweckt den A n- schein mangelnder Unparteilichkeit und Unabhängigkeit. 33 - 15 - c) Aus den vom Oberlandesgericht fes tgestellten Gesamtumständen der Tätigkeit des Beklagten lässt sich über das erstinstanzliche Gericht hinausg e- hend der Schluss auf eine wenigstens bedingt vorsätzliche Verletzung der Amtspflichten aus § 17 Abs. 1 BeurkG und § 14 Abs. 1 und 3 BNotO schließen . Im Rahmen der Geschäftsprüfung 2005 war gerade beanstandet worden, dass durch die bis dahin verwendete, oben genannte Maklercourtageklausel der Eindruck bei den Erwerbern entstehe, aus dem beurkundeten Kaufvertrag heraus (auch) zu der Zahlung der Makl ercourtage rechtlich verpflichtet zu sein. Wie vorstehend dargelegt, ist die bereits in der ursprünglichen Klausel enthalt e- ne Verknüpfung der Zahlungspflicht zu der Verm ittlungstätigkeit des Maklers (" daher " ) ebenso vollständig erhalten geblieben wie die i m Kaufvertrag niede r- gelegte Bestimmung eines Fälligkeitstermins. Der Beklagte hat lediglich durch die Ergänzung um den Satz, " Auf die Bedeutung dieser Klausel hat der Notar hingewiesen, insbesondere auch darauf, dass hierdurch kein Vertrag zu Gunsten Dr itter begünstigt wird " , den Versuch unternommen, den von Seiten der Aufsichtsbehörde erhobenen Beanstandungen nachzukommen. Das übrige Verhalten des Beklagten im A n- schluss an den Übergang zu der neuen Klausel steht aber dazu in Widerspruch. Er hat entgegen dem Wortlaut der Niederschrift die Urkundsbeteiligten nicht auf die Bedeutung der Klausel hingewiesen. Bereits damit wird die Bedeutung der Aufnahme der Wendung über die fehlende Begründung eines Vertrages zu Gunsten Dritter erheblich relativiert. 34 35 36 - 16 - Da d er Beklagte zudem die Maklercourtageklausel weiterhin gebühre n- rechtlich als Schuldanerkenntnis behandelt hat, lässt sein Gesamtverhalten nur den Schluss zu, entgegen seinen Amtspflichten materiell weiter an einer als unzulässig beanstandeten Maklercourtage klausel festgehalten zu haben und darüber hinaus die Bedeutung des auf die Beanstandungen hin erfolgten Kla u- selzusatzes planmäßig zu relativieren bzw. aufzuheben. Unter weiterer Berüc k- sichtigung des Verhaltens des Beklagten hinsichtlich der unterbliebenen bzw. verzögerten Gebührenbeitreibung gegenüber im Immobiliensektor agierenden Gebührenschuldnern trägt dies den Schluss, dass der Beklagte (wenigstens) bedingt vorsätzlich die vorgenannten Dienstpflichten vor allem im Interesse der seine Tätigkeit initiier enden Immobilienmakler und sonst im Immobilienbereich involvierten Personen und Unternehmen verletzt hat. d) Die vorsätzliche Verletzung von § 16 Abs. 1, § 36 Abs. 1 KostO ( a.F. ) (§ 21 GNotKG) aufgrund der Gebührenerhebung bezüglich der jeweils beu r- kund eten Courtageklausel in wenigstens 455 Einzelfällen hat der Beklagte selbst eingeräumt. 2. Der Beklagte hat zudem in dem Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 19. Oktober 2011 vorsätzlich gegen § 17 Abs. 1 BNotO und § 140 Satz 2 KostO ( a.F. ) (§ 125 GNotKG ) verstoßen, indem er ihm zustehende Gebührenanspr ü- che in einer Gesamthöhe von 606.441,98 Euro (ohne die gegen die I . B . bestehenden Gebührenansprüche) entweder gar nicht oder nur verzögert durchgesetzt hat, wobei es sich bei den Gebührenschuldnern z u 75% um natü r- liche Personen oder Unternehmen handelt, die im weit verstandenen Immobil i- ensektor tätig sind. 37 38 39 - 17 - a) Verstöße gegen die in § 17 Abs. 1 BNotO statuierte Pflicht des Notars zur Gebührenerhebung kommen als Dienstvergehen gemäß § 95 BNotO und da mit als Grundlage für Disziplinarmaßnahmen gegen Notare in Betracht. Ve r- fassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1747/10, juris Rn. 16 ff.). Das Bundesverfassung s- gericht hat es für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gehalten, dass eine Diszipl i- narmaßnahme gegen e inen Notar auf einen lediglich " mittelbaren " Verstoß g e- gen § 17 Abs. 1 BNotO gestützt worden ist (BVerfG aaO Rn. 17). Der von dem zugrunde liegenden Disziplinarverfahren betroffene Notar hatte systematisch das Entstehen von Zusatzgebühren für Auswärtsbeurkundungen vereitelt, um auf diese Weise Rechtsuchenden seine Amtstätigkeit zu geringeren Kosten a n- bieten zu können. Anhand des Verfassungsmaßstabs des Art. 12 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungs gericht den Regelungszweck der Gebührenerh e- bungspflicht vor allem in der Verhinderung eines Verdrängungswettbewerbs unter den Notaren erblickt. Damit bezwecke § 17 Abs. 1 BNotO " die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege, indem leistungsfähige Notar iate und die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen gesichert werden sollen " . Diese diene daher einem wichtigen Gemeinwohlbelang (BVerfG aaO Rn. 17 mwN). b) Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Rechtsauffassung b e- stehen unter dem Gesichtspunkt hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit des § 17 Abs. 1 BNotO keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich unmissverständlich eine als Amtspflicht au s- gestaltete Pflicht des Notars, die gesetzl ich vorgeschriebenen Gebühren für seine Tätigkeit zu erheben. Der Gesetzgeber hat 1998 durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) die bis dahin lediglich in den allgemeinen Richtlinien für die Berufsau sübung der 40 41 - 18 - Notare enthaltene Pflicht wegen ihres " statusbildenden Charakters " als geset z- liche Pflicht verankert (BT - Drucks. 13/4184 S. 25 re.Sp.). Ausnahmen von der Gebührenerhebungspflicht sind nur unter den Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu gelassen. Der Gebührenanspruch des Notars ist öffentlich - rechtlicher Natur (siehe nur BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - III ZR 64/88, BGHZ 108, 268, 269). Aus § 140 Satz 2 KostO ( a.F. ) und nunmehr aus § 125 GNotKG ergibt sich die grundsätzliche Unzulässigkei t von Vereinbarungen des Notars über die Höhe seiner Gebühren. Entgegen dem gesetzlichen Verbot geschlo s- sene Vereinbarungen sind nichtig. Sie befreien den Schuldner nicht von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren und den Notar nicht von der Pflicht zu deren Erhebung (OLG Celle, ZNotP 2012, 158 f. mwN, siehe auch OLG Frankfurt, B eschluss vom 26. November 2012 - 20 W 154/11, zitiert nach juris Rn. 12). Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass sich § 17 Abs. 1 BNotO nicht unmittelbar entnehmen lässt, innerhalb welcher Fristen der Notar seine Pflicht zur Erhebung der Gebühren zu erfüllen hat. Angesichts der gesetzlichen Reg e- lung der Ausnahmen von der Erhebungspflicht in § 17 Abs. 1 Satz 2 BNotO lässt sich aber unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Vorsc hrift e r- kennen, dass eine Pflichtverletzung jedenfalls dann eintritt, wenn der Verzicht auf die Durchsetzung der Gebührenforderung oder deren verzögerte Art und Weise im tatsächlichen Ergebnis auf einen Gebührenerlass oder eine Gebü h- renermäßigung hinauslau fen. Dieser Erwägung entsprechend sehen die Rich t- linienempfehlungen der Bundesnotarkammer und die Richtlinien der Rhein i- schen Notarkammer zu Ziffer VI.3.1. vor, dass der Notar die Gebühren in a n- gemessener Frist einzufordern und sie bei Nichtzahlung im Rege lfall beizutre i- ben habe. 42 - 19 - Insgesamt kann daher § 17 Abs. 1 BNotO ausreichend eindeutig en t- nommen werden, dass die Pflicht des Notars zur Gebührenerhebung diejenige zur Durchsetzung der Gebührenforderung beinhaltet. Aus dem grundsätzlich bestehenden Verb ot von Vereinbarungen über den Gebührenerlass und die - ermäßigung lässt sich ein Verbot von Verhaltensweisen ableiten, die zu einer Umgehung der genannten ausdrücklichen Verbote führen. Dementsprechend hat das Bundesverfassu ngsgericht auch eine lediglich " mittelbare " Verletzung von § 17 Abs. 1 BNotO als eine Disziplinarmaßnahmen begründende Amt s- pflichtverletzung verfassungsrechtlich unbeanstandet gelassen (BVerfG aaO). c) An diesen Maßstäben gemessen hat der Beklagte in dem von dem Oberlandesgericht zug runde gelegten Umfang gegen die Pflicht zur Gebühre n- erhebung und - durchsetzung verstoßen, indem er Gebührenforderungen in einem Gesamtumfang von mehr als 600.000 Euro entweder gar nicht oder in einer Weise verzögert beigetrieben hat, die mit der vorgenann ten Pflicht unve r- einbar ist. Angesichts des Fehlens ausdrücklicher Regelungen über die Art und Weise der Durchsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren ist zwar dem Notar sowohl hinsichtlich des Zeitraums der Gebührenerhebung als auch des Ergreif ens von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei ausbleibender freiwi l- liger Erfüllung ein Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dem tragen die Empfe h- lungen der Bundesnotarkammer (und die gleichlautenden Richtlinien der Rhe i- nischen Notark ammer) mit dem Hinweis auf di e " angemessene Frist " und die " im Regelfall " erfolgende Beitreibung bei Nichtzahlung Rechnung. Dagegen steht dem Notar kein Ermessen dahingehend zu, ob er Gebühren überhaupt erhebt oder deren gesetzlich vorgeschriebene Höhe ermäßigt. Insoweit besteht 43 44 45 - 20 - die a ußerhalb der im Gesetz geregelten Ausnahmen uneingeschränkte Pflicht, die auch faktische Umgehungen ausschließt. Auf der Grundlage des auch insoweit unstreitigen Sachverhalts hat der Beklagte in dem genannten Umfang selbst unter Berücksichtigung des im vo r- stehenden Absatz beschriebenen, auf die Angemessenheit der Erhebungsfrist und die zwangsweise Durchsetzung bezogenen Beurteilungsspielraums gegen seine Amtspflicht verstoßen. Bezüglich der Verstöße im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil und die A nlagen K 19 - K 29 zur Disziplinarklage Bezug genommen. Eine weitere Beweiserhebung zu den finanziellen Verhältnissen der einzelnen Gebührenschuldner und etwaigen Bestrebungen des Beklagten zur zwangsweisen Durchsetzung seiner Forderungen war nicht veranla sst. Wie das Oberlandesgericht hinsichtlich der einzelnen Gebührenschuldner dargelegt hat, mangelt es an substantiiertem Vortrag des Beklagten zu solchen tatsächlichen Umständen, die die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ausschließen könnten. d) Abwei chend von der Bewertung durch das Oberlandesgericht erwe i- sen sich die hier fraglichen Amtspflichtverletzungen nicht lediglich in den Fällen der Stundungsvereinbarungen, sondern hinsichtlich der unzureichenden G e- bührenbeitreibung bei einer Gesamtwürdigung a ller objektiven und subjektiven Umstände als vorsätzlich. Die Pflicht zur Gebührenerhebung ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO u n- missverständlich statuiert. Gleiches gilt für die eng begrenzten Ausnahmefälle in § 17 Abs. 1 Satz 2 BNotO. Ebenso eindeutig erg ab sich im Zeitraum der Dienstvergehen aus § 140 KostO ( a.F. ) das Verbot von Gebührenvereinbaru n- gen. Die Nichtigkeitsfolge bei Verletzung dieses Verbots entspricht ständiger Rechtsprechung. Dies war dem Beklagten jeweils bekannt. Aus den Richt - 46 47 48 - 21 - linienempfeh lungen der Bundesnotarkammer und deren Umsetzung in den Richtlinien der Rheinischen Notarkammer lässt sich zudem entnehmen, dass die Gebührenerhebungspflicht auch die Durchsetzung der Gebührenforderung in angemessener Frist umfasst. Auf der Grundlage di eser rechtlichen Vorgaben erlaubt das Gesamtve r- halten des Beklagten, offensichtlich gesetzwidrige Stundungsvereinbarungen zu schließen, das Unterbleiben oder Verzögern der Gebührendurchsetzung in der ganz überwiegenden Zahl gegenüber Schuldnern aus dem Imm obiliensektor bei gleichzeitiger weiterer Durchführung von Beurkundungen in deren Auftrag sowie die Bevorzugung von wenigstens mittelbar Urkundsbeteiligten (bei der Maklercourtageklausel), den Rückschluss auf eine vorsätzliche Verletzung der notariellen Pf licht zur Gebührenbeitreibung. Dem steht nicht entgegen, dass es in einzelnen Fällen zu deutlich verzögerter Erfüllung von Gebührenforderungen gekommen ist. Die nachträgliche Erfüllung ist für den Pflichtverstoß, die Gebü h- renforderung in angemessener Frist beizutreiben, in objektiver Hinsicht ohne Bedeutung. In subjektiver Hinsicht hatte der Beklagte ungeachtet seiner Kenn t- nis von den Inhalten der Gebührenbeitreibungspflicht sich aus den vorstehend genannten Gründen entschlossen, diese nicht zu erfüllen. Anhaltspunkte für einen nicht vermeidbaren Irrtum des Beklagten über den Inhalt der aus § 17 Abs. 1 BNotO resultierenden Pflichten hat er gerade nicht vorgetragen. Der Hinweis auf das Fehlen einschlägiger Literatur und Rechtsprechung über die Art und Weis e der Gebührenbeitreibung ändert daran nichts. Bereits aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 17 Abs. 1 BNotO lässt sich erkennen, dass ungeachtet eines gewissen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Modalitäten der Durchsetzung von G e- bührenforderungen ein über Jahre geübter, ganz überwiegend Schuldner aus 49 50 - 22 - der Immobilienbranche begünstigender und im Ergebnis zu Außenständen im sechsstelligen Bereich führender Verzicht auf die Durchsetzung von Gebühre n- forderungen mit den Amtspflich ten des Notars schlechterdings unvereinbar ist. 3. Das aufgrund der schuldhaften Verletzung der Amtspflichten bega n- gene Dienstvergehen (§ 95 BNotO) macht angesichts des Schweregrades die dauerhafte Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 BNotO) erforderlich . Die dauerhafte Entfernung aus dem Amt kann im Disziplinarverfahren als schwerste Maßnahme lediglich dann verhängt werden, wenn der Notar in einer Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, die sein Verbleiben im Amt untra g- bar machen (BGH, B eschluss vo m 8. November 2013 - NotSt(B) 1/13, ZNotP 2013, 434, 435 Rn. 10). Diese Voraussetzungen können regelmäßig dann vo r- liegen, wenn der Notar strafbare Handlungen, vor allem die Veruntreuung von ihm Anvertrautem oder Falschbeurkundungen, begangen oder in schwer wi e- gender Weise an unerlaubten oder unredlichen Geschäften mitgewirkt hat. G e- ringere Pflichtverletzung en genügen zumindest bei einschlägigen voraus - gegangenen Disziplinarmaßnahmen (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 97 Rn. 48). Maßgeb lich für die Beurteilung, ob das Diens t- vergehen einen die Entfernung gebietenden und zugleich rechtfertigenden Schweregrad aufweist, ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjekt i- ven Umstände. Die nach diesem Maßstab vorgenommene Bewertung führt dazu, dass das einheitliche Dienstvergehen des Beklagten sich als die Amtsenthebung b e- gründend erweist. 51 52 53 - 23 - a) Der Beklagte hat über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in mehr als 400 Einzelfällen im Zusammenhang mit der Beurkundung von Kau f- verträgen gegen Dienstpflichten verstoßen, die für die unparteiische und una b- hängige Ausübung des Amtes des Notars wesentlich sind. Die von dem Beklagten seit der Geschäftsprüfung verwendete Makle r- courtageklausel hat die an dem zu beurkundenden Vertrag nicht unm ittelbar beteiligten Makler gegenüber den Erwerbern begünstigt, indem der Eindruck eines Schuldanerkenntnisses erweckt worden ist. Die Verwendung der Klausel ist in sämtlichen Einzelfällen erfolgt, obwohl der Beklagte die Willensrichtung der unmittelbaren Urkundsbeteiligten entgegen seiner Pflicht aus § 17 Abs. 1 BeurkG gerade nicht erforscht hatte. Die Pflicht zur Unparteilichkeit (§ 14 Abs. 1 und 3 BNotO) und die Pflicht zur Erforschung des Willens der Beteiligten sind bereits je für sich genommen für das öffentliche Amt des Notars (vgl. BVerfGE 131, 130, 139) konstitutiv. Werden durch eine Verhaltensweise des Notars im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit beide Pflichten zugleich verletzt, ve r- leiht dies dem Dienstvergehen schon in objektiver Hinsicht ein besonderes G e- wicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte an einer Klausel festgehalten hat, die in ihrem Kern bei der vorausgegangenen G e- schäftsprüfung beanstandet worden war. Mit dem ergänzenden Hinweis auf die fehlende Be gründung eines Vertrages zu Gunsten Dritter hätte der Beklagte der Beanstandung allenfalls dann Rechnung tragen können, wenn er den als g e- schehen beurkundeten Hinweis auf die Bedeutung der Klausel tatsächlich erteilt hätte. 54 55 56 - 24 - Gerade dies ist jedoch in ke inem der Fälle erfolgt. Darin liegt innerhalb eines einheitlichen Beurkundungsvorgangs eine weitere Amtspflichtverletzung, die wiederum mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung der Interessen der auf Erwerberseite Beteiligten einhergeht. Bereits in der Z usammenschau ins o- weit stellen die einzelnen Amtspflichtverletzungen auch in subjektiver Hinsicht gravierende Verstöße gegen das Gebot der Unparteilichkeit des Notars dar. Das Gewicht dieser Verstöße als Dienstvergehen wird noch durch die von dem Beklagt en verfolgten wirtschaftlichen Eigeninteressen verstärkt, indem er die Maklercourtageklausel gebührenrechtlich als Schuldanerkenntnis beha n- delte. Dem kommt besondere Bedeutung zu, weil die Missverständlichkeit der Klausel insoweit Grund und Gegenstand der Beanstandung bei der Geschäft s- prüfung 2005 war. Die Zusage, dies abzustellen, hat der Beklagte nicht nur nicht eingehalten, sondern darüber hinaus an dem beanstandeten Verständnis selbst zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil festgehalten. Die spätere Rüc kerstattung der zu viel vereinnahmten Gebühren red u- ziert das ursprüngliche Gewicht der planmäßig völlig unzureichenden Berüc k- sichtigung der Interessen der Urkundsbeteiligten auf der Erwerberseite nur in geringem Umfang. Das gilt erst recht angesichts des U mstandes, dass - wie sich aus den Pflichtverstößen im Zusammenhang mit der Gebührenbeitreibung ergibt - der Beklagte in einem großem Maße durch im Immobilienbereich tätige Personen oder Unternehmen beauftragt worden ist. b) Die Verstöße gegen die Pflich t zur Gebührenbeitreibung in angeme s- sener Zeit sind ebenfalls als sehr schwerwiegend zu bewerten. Bei der gebot e- nen Gesamtschau ist dabei zu berücksichtigen, dass diese Amtspflichtverle t- zungen wie die zuvor gewürdigten mit Bemühen des Beklagten einhergehen , 57 58 59 60 - 25 - den Interessen von Mandanten aus der Immobilienbranche weitgehend unter Verletzung von Amtspflichten, die wiederum für das öffentliche Amt des Notars konsti tutiv sind, entgegen zu kommen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten handelt es sich bei se i- nen einen Zeitraum von rund neun Jahren umfassenden Verstößen gegen die Amtspflicht vor allem aus § 17 Abs. 1 BNotO nicht in erster Linie um eine " Selbstschädigung " seiner finanziellen Interessen. Wie bereits ausgeführt dient die Gebührenerhebungspflic ht der Notare wichtigen Gemeinwohlbelangen in Gestalt der Sicherung funktionstüchtiger Rechtspflege und leistungsfähiger Notariate. Ein Verdrängungswettbewerb zwischen den Notaren soll durch sie gerade verhindert werden (BVerfGK 18, 267, 273 f.). Indem de r Beklagte auf die Durchsetzung und Geltendmachung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren in dem festgestellten Ausmaß, über den langen Zeitraum sowie in der ganz überwiegenden Zahl der Einzelfälle zu Gunsten von Schuldnern aus dem Immobiliensektor ve rzichtet oder diese unangemessen verzögert hat, hat er in schwerwiegender Weise den mit § 17 Abs. 1 BNotO erstrebten Schut z- zweck in Frage gestellt. Das Verhalten des Beklagten insgesamt lässt den Schluss zu, dass er planmäßig unter Verletzung mehrerer b edeutsamer Dienstpflichten den Intere s- sen von Mandanten aus der genannten Branche entgegen gekommen ist, um sich hierdurch unberechtigte Vorteile im Wettbewerb mit and eren Notariaten zu verschaffen. In der Gesamtschau ergibt sich ein so schwerwiegend di enstpflichtwidr i- ges, auf einseitige Rücksichtnahme auf die Interessen von Urkundsbeteiligten 61 62 63 - 26 - aus dem Immobilienbereich gerichtetes Verhalten, dass ein weiterer Verbleib im Amt mit dessen Prägung als unparteiisch und unabhängig nicht vereinbar ist. c) Be i der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der Senat die Auswirkungen auf die weitere wirtschaftliche Existenz des Beklagten berücksichtigt. Es war aber auch zu bedenken, dass der Beklagte weder die früheren Geschäftspr ü- fungen einschließlich der damit verbunden en Beanstandungen noch die Einle i- tung des Disziplinarverfahrens als Anlass genommen hat, dienstpflichtwidriges Verhalten aufzugeben. Vielmehr erweist sich gerade der Umgang mit der bea n- standeten Courtageklausel als bewusste Missachtung im Rahmen der G e- schä ftsprüfung gegebener Zusagen. Angesichts dessen kann zukünftig eine nachhaltige Verhaltensänderung nicht erwartet werden. Angesichts der vorstehend aufgezeigten Schwere der Disziplinarver - stöße sowie der Bereitschaft des Beklagten, um der Interessenwahr ung seiner Mandanten aus der Immobilienbranche willen eigene finanzielle Nachteile hi n- zunehmen, genügte die Verhängung einer Geldbuße selbst in dem höchst en zulässigen Umfang von 50.000 Euro (§ 97 Abs. 4 Satz 1 BNotO) nicht, um das schuld hafte Dienstvergeh en zu ahnden. 64 65 - 27 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Galke Diederichsen Radtke Strzyz Frank Vorinstanzen: OLG Köln, Entscheidung vom 06.01.2014 - 2 X (Not) 4/13 - 66
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