ECLI:DE:BGH:2017:240717BNOTST.BRFG.1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt(Brfg) 1/17 vom 24. Juli 20 17 in der Disziplinarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BeurkG § 54a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 54b Abs. 2 Satz 3 a) Der Verwahrungsantrag nach § 54a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BeurkG bedarf nicht der Schriftform, da § 54a Abs. 4 BeurkG dies nur für die Verwahrungsanweisung vo r- sieht. b) Nimmt ein Notar den Treuhandan trag eines Einzahlenden nicht an, so kommt kein notarielles Verwahrungsverhältnis zustande. Der Notar hat die eingezahlten Gelder dann zurückzuzahlen. c) Die Einhaltung der Schriftform für die Verwahrungsanweisung gehört zu den Dienstpflichten eines Notars , deren Verletzung selbst auch disziplinarrechtlich rel e- vant sein kann (Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. November 2014 NotSt(Brfg) 6/14, DNotZ 2015, 224 Rn. 13). d) Für jede notarielle Verwahrungsmasse ist ein gesondertes Anderkonto zu führen; Sammel anderkonten sind nicht zulässig. Daraus ergibt sich das Verbot der Verm i- schung verschiedener Verwahrungsmassen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Februar 1971 NotSt(Brfg) 1/70, DNotZ 1972, 551, 554). BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - NotSt(Brfg ) 1/17 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wöstmann, die Richterin v on Pentz sowie die Notare Müller - Eising und Dr. Frank am 24. Juli 2017 beschlossen: D e r Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des OLG Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 festgesetzt. Gründe: I. Der am 5. April 1954 in Frankfurt am Main geborene Kläger wurde 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 18. Dezember 1992 ist er als Notar für den Bezirk des OLG Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in Bi r- kenau bestellt. Am 14. Juli 2011 beurkundete der mit dem Kläger soziierte Notar U . zur Urkundennummer 349/11 ein en K auf vertrag hinsichtlich eines 50 % igen Miteigentumsanteils zwischen der Veräußerin J . M . T . und dem Erwerber G . J . G . , wobei in Bezug auf diesen Anteil ein 1 2 - 3 - Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen war. Die Veräußerin war befreite Vorerbin im Sinne von § 2136 BGB. Der Kaufpreis betrug 170.000 a- ren 100.000 s- rückzahlungsansprüchen des Erwerbers verrechnet werden. Aufgrund von Hi n- dernissen beim Vollzug dieses Kaufvertrags beurkundete der Kläger mit den vorgenannten Beteiligten am 29. August 2012 einen neuen Kaufvertrag unter der Urkundenummer 91/12. Nunmehr veräußerte die Verkäuferin den hälftigen Grundstücksanteil an den Erwerber zum Preis von 185.000 als bereits gezahlt galt en , 50.00 0 h- lungsansprüchen des Erwerbers gegen die Verkäuferin beglichen werden sol l- ten, und ein weiterer Betrag von 35.000 war . Der Kläger legte ei n Anderkonto an, auf das der Erwerber zu nächst 35.000 dem Darlehensrückzahlungsanspruch verlangte das Grundbuchamt im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrags den Nachweis der Auszahlung der Darl e- hensvaluta durch den Erwerber. Di eser zahlte am 21. Dezember 2012 weitere 10.000 vom Kläger geführten Anderkonto ein, die dieser laut Ve r- wahr buch dort mit dem Vermerk "Einzahlung Darlehensrate" führte und am 5. Februar 2013 auf mündliche Anweisung des Erwerbers an die Ver käuferin aus kehrte. Aufgrund des richterlichen Berichts über eine am 23. Juli 2014 durchg e- führte Sonderprüfung der vom Kläger durchgeführten Verwahrgeschäfte leitete der Präsident des LG Darmstadt mit Verfügung vom 9. März 2015 ein diszipl i- narrechtliches Ermittlungs verfahren gegen den Kläger ein. Mit Disziplinarverf ü- gung vom 2. Dezember 201 5 verhängte der Präsident des Landgerichts gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Verstoß gegen die Amtspflichten des Klägers als Notar fest , weil dies er entg e- 3 - 4 - gen § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG Fremdgelder auf Notarkonten verwahrt habe, ohne dass das erforderl iche Sicherungsbedürfnis bestanden habe. Ferner habe er eine Verwahrung vorgenommen, ohne auf die Einha ltung der Verfahrensvo r- schrift des § 54a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 BeurkG zu achten. Die Verwahrung sei durchgeführt und beendet worden, ohne dass es überhaup t eine Verwahra n- weisung gegeben habe, anstatt de n Betrag dem Erwerber umgehend zurüc k- zuerstatten. Nach Zustellung der Disziplinarverfügung erhob der Kläger Wid erspruch beim Präsidenten des Landgerichts Darmstadt, der diesem nicht abhalf. Mit B e- scheid vom 29. April 2016 half der Präsident des Oberlandesgerichts dem W i- derspruch teilweise ab. Er ände rte die Disziplinarverfügung ab, hob die Anor d- nung einer Geldbuße auf und sprach stattdessen einen Verweis aus. Die (tei l- weise) Zurückweisung des Widerspruchs st ützte er darauf, dass der Kläger se i- ne Amtspflichten schuldhaft verletzt habe . Nach § 54a Abs. 4 BeurkG sei eine schriftliche Anweisung erforderlich gewesen, die aber nicht vorgelegen habe. Deshalb habe der Kläger unaufgefordert das au f dem Notaranderkonto eing e- gangene Geld zurücküberweisen müssen. Er habe den konkludenten Verwah r- antrag des Käufers konkludent angenommen, jedoch ohne Vorliegen einer schriftlichen Verwahranweisung eine Verwahrung vorgenommen. Eine Pflich t- verletzung läge aber auch vor, wenn da von auszugehen wäre, dass der Kläger einen Treuhandauftrag bzw. eine Verwahranweisung hätte ablehnen wollen oder abgelehnt habe. Denn auch dann hätte er den Betrag sogleich an den Ei n- zahler zurücküberweisen müssen. Die dagegen erhob ene Anfechtungsklage v or dem Oberlandesgericht ist erfolglos geblieben. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung, um s ein en Klageantrag auf Aufhebung der Disziplinarverfügung in der Gestalt des Wide r- 4 5 - 5 - spruchbescheids und auf Einstellung des Diszipli narverfahrens weiterzuverf o l- gen . II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass nach dem eigenen Vo r- auf das eingerichtete Anderkonto des Klägers im Dezember 2012 ohne seinen Willen und sein Zutun geschehen sei. Der Kläger habe keinen Willen gehabt, einen etwa in der zusätzlichen E in zahlung konkludent zu sehenden Verwahra n- trag anzunehmen. Deshalb habe es keinen Verwahrantrag und auch keine A n- nahme dessen gegeben. Dementsprechend habe es auch keine schriftliche Verwahranweisung und ebenso diesbezüglich keine schriftliche Annahme durc h den Kläger als Notar gegeben. Gleichwohl habe der Kläger in der Folgezeit Geschäft so abgewickelt, als seien die Voraussetzungen des § 54a BeurkG eingehalten gewesen. Er habe insoweit auch gegenüber Dritten im Außenve rhältnis mit seinem Schreiben vom 2. J a- nuar 2013 an das Grundbuchamt den Eindruck erweckt, es läge eine formell ordnungsgemäße Verwahrung des Betrages vor. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn der Erwerber den Kläger ermächtigt hätte, den ihm z ustehenden Rückzahlungsanspruch wegen der ohne Rechtsgrund eingezah l- zu erfüllen , dass er den Betrag an den Veräußerer weite r- leitete . Im Hinblick auf die Darlegungen des Klägers gegenüber dem Grun d- buchamt ge be es jedoch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine solche Vorgehensweise . Die Verhängu ng eines Verweises sei angemessen. 6 7 8 - 6 - 2. Der Zulassung sgrund aus § 96 Abs. 1 Satz 1 B NotO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG und § 124 Abs. 2 Nr. 1 V w GO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zula ssung s- verfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellu n- g en füllen den Zu lassungsgrund dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senatsbeschluss vom 23. November 2015 NotSt(Brfg) 5/15, NJW - RR 2016, 754 Rn. 5 mwN). An diesen Grundsätzen gemessen bestehen keine Zweifel an der Ri c h- tigkeit de s angefochtenen Urteils. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine Amtspflichten dadurch verletzt hat, dass er nach außen den Eindruck erweckt hat, es liege wegen des auf das Notara n- derkonto zusätzlich eingez ahlten Betrags von 10.000 e- schäft vor . Er hat faktisch ein Verwahrungsgeschäft durchgeführt, ohne zuvor die Voraussetzungen des § 54a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 4, 5 BeurkG zu wa h ren. a) Ein Verwahrungsantrag lag vor. Nach der Darste llung des Klägers, an der zu z Absprache auf das Notaranderkonto gezahlt. Des Weiteren hat er am 21. D e- zember 2012 dem Sozius des Klägers gegenüber telefonisch erklärt, dass er den Betrag a uf das Notaranderkonto gezahlt habe und damit dem Grundbuc h- amt gegenüber die Auszahlung des Darlehens nachgewiesen sei. Er habe den Ärger satt, der Kläger solle dem Grundbuchamt die Belege vorlegen und mitte i- gegnerin zusammen mit den 9 10 11 - 7 - auf dem Notaranderkonto zu hinterlegen und entsprechend den Auszahlung s- voraussetzungen mit den übrigen bereits eingezahlten Der Ver wahrungsantrag nach § 54a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BeurkG bedarf nicht der Schriftform, da § 54a Abs. 4 BeurkG dies nur für die Verwahrungsanwe i- sung vorsieht (Renner in Armbrust er/Preuß/R enner, BeurkG/D O Not, 7. Aufl., § 54a BeurkG Rn. 37; Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 54a Rn. 45). b) Wenn der Kläger sich in seinem Berufungszulassungsantrag darauf beruft, es habe keinen Verwahrungs antrag gegeben , sondern er habe lediglich die Rückzahlung des dem Erwerber zustehenden Betrags entsprechend seiner Anweisu ng an de n Veräußerer ausgekehrt und das Oberlandes gericht hätte die Beweisaufnahme über diesen Sachverhalt nicht unterlassen dürfen, bleibt dies ohne Erfolg . Angesichts des eigenen Vortrags und der übrigen objektiv festg e- stellten und von ihm nicht in Zweifel gezog enen Umstände ist diese Einlassung als unbeachtlich anzusehen, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedurfte . Vielmehr stellt sich dieser Vortrag als Schutzbehauptung des Klägers dar, mit dem er erreichen will, dass das notarielle Verfahrensrecht bei der Abwi cklung der Hinterlegung für ihn nicht gelte und er sich deshalb dem Disziplinarvorwurf entziehen könnte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Erwerber die 10.000 dies e Summe ohne Abwick lung über das Notaranderkonto und der Einhaltung der entsprechenden Auszahlungsvoraussetzungen direkt dem Veräußerer z u- kommen zu lassen. Es ist gleich falls nicht nachvol lziehbar, warum der Erwerber dem Sozius des Klägers telefonisch erklärt, das Geld solle zu sammen mit den bereits hinterlegten 35.000 Veräußerer ausgezahlt we rden, wenn er mit seinem Anruf einen ihm zustehenden Rückzahlungsanspruch hätte geltend machen wollen. Da ihm eine Rückzahlung des hinterlegten Betrags nach den Bekundungen des Klägers nicht ang eboten oder angekündigt worden ist, ist 12 - 8 - auch nicht erkennbar, warum der Käufer davon habe ausgehen sollen oder können, dass ihm ein Anspruch auf Rückzahlung der 10.000 , er di e- sen Geldbetrag nicht zum Gegenstand der Hinterlegung mache und er ledig lich eine Zahlstelle für die Erfüllung eines ihm zustehenden Rückzahlungsa n- spruchs habe angeben w olle n . Gegen ein solches Vorgehen spricht auch das Schreiben des Klägers an das Grundbuchamt vom 2. Januar 2013, in dem er erklärt, dass die Gesamtsumme von 45 .000 sei . Damit hat der Kläger deutlich gemacht, dass auch er nicht davon ausg ing , dass er mit der Auszahlung der 10.000 e- genüber dem Käufer erfüllt. Zudem hat der Kläger mit der Auszahlu ng des B e- trags von 10.000 i- ellen Vertrag gegeben wa ren. Die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs hätte jedoch keinen weiteren Aufschub erfordert oder geduldet. Ebenso spricht gegen die Annahme der Erf üllung eines Bereicherungsanspruchs des Käufers durch den Kläger , dass er die unaufgefordert eingezahlten 10.000 - und Verwahrungsbuch regulär eingetragen hat und auch damit deutlich gemacht hat, dass er von einer Hinterlegung ausg ing . Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Kläger sich anderenfalls einen Verstoß gegen § 54 b Abs. 2 Satz 3 BeurkG vorhalten lassen müsste. Danach ist für jede Verwahrungsma s- se ein gesondertes Anderkonto zu führen ; Sammelanderkonten sind nicht z u- lässig. Daraus ergibt sich das Verbot der Vermischung verschiedener Verwa h- rungsmassen (Hertel in Eylmann/Vaasen, B N otO/BeurkG, 4. Aufl., § 54b B e- urkG Rn. 13; Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 54b Rn. 4; vgl. auch Senatsb e- schluss vom 15. Februar 1971 - NotSt(Brfg) 1/ 70 , DNotZ 1972, 551, 55 4). Die auf dem Notaranderkonto eingegangenen 10.000 , auf dem bereits 35.000 verwahrt wurden, hätten nicht auf diesem Notaranderkonto bleiben können. Sie - 9 - hätten auf ein anderes Geschäftskonto des Klägers umgebucht werden mü s- sen. c) De r Kläger hat den Verwahrungsantrag des Erwerbers nach eigenem Bekunden weder ausdrücklich noch konkludent mit der tatsächlichen Durchfü h- rung einer Verwahrung angenommen. Nimmt ein Notar den Treuhandantrag eines Einzahlenden nicht an, so kommt kein Verwahru ngsverhältnis zustande (Winkler aaO Rn. 62). Eine entgegen der Einlassung des Klägers anzunehmende Auslegung seiner Verfahrensweise als konkludente Annahmeerklärung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger hätte nach § 54a Abs. 3 BN otO den Verwahr ung s- antrag nur annehmen dürfen, wenn die Verwahrungs a nweisung den Bedürfni s- sen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgem ä- ßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwa h- rungsgeschäft beteiligten Personen genüg t hätte . Hiervon k ann bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil dem Kläger keine schriftliche Verwahrungsa n- weisung vorlag, in der die Mindestanforderungen nach § 54a Abs. 2 Nr. 2 B e- urkG enthalten sind. Die Einhaltung der Schriftform für die Verwahrung sanwe i- sung deren Verletzung zwar nicht nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 126 BGB zur Nichtigkeit führt (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 III ZR 416/04, DNotZ 2006, 56) , gehört zu den Dienstpflichten eines Notars, deren Verle t- zung selbst auch disziplinarrech tlich relevant sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 NotSt(Brfg) 6/14, DNotZ 2015, 224 Rn. 13). Im ko n- kreten Fall hätte der Kläger deshalb auf eine die Mindestanforderungen entha l- tene schriftliche Verwahrungsanweisung durch den Erwerber h in wirken und ( im Falle der Ablehnung ) sonst die bereits eingezahlten Gelder zurückzahlen mü s- sen (Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 2. Aufl., Rn. 97; Hertel 13 14 - 10 - in Eymann/Vaasen aaO Rn. 52, 62; vgl. auch Renner in Ambrüster/ Preuss/Renner aaO, § 54a Rn. 99; Pelikan, notar 2015, 153, 158; OLG Celle, MittRhNot 1999, 355; Blaeschke, Praxishandbuch Notarprüfung, 2. Aufl., Rn. 1680 ff.). Es kommt hier nicht darauf an, ob in de n mündlichen Erklärungen des Erwerbers gegenüber dem Sozius des Klägers eine mündliche Verwa h- rungsanweisung gesehen werden könnte . d) Da eine Annahme des Treuhandantrags ohne Vorliegen einer schriftl i- chen Verwa hrungs anweisung mit dem erforderlichen Mindestinhalt nicht ohne Verstoß gegen notarielle Amtspflichten möglich war, komm t auch eine Ausl e- gung der Erklärung des Klägers gegenüber dem Grundbuchamt im Schreiben vom 2. Januar 2013 dahingehend, dass er damit konkludent den Verwahrung s- antrag angenommen hat, nicht in Betracht, zumal er selbst erklärt hat , damit auch eine entspre ch ende Annahmeerklärung nicht habe abgeben zu wollen. e) D as Berufungsgericht hat dem Kl äger auch mit Recht vorgeworfen, dass er gegenüber d em Grundbuchamt erklärt hat, auch die nachträglich eing e- zahlten 10.000 legt und es würden dafür die Auszahlun gsvoraussetzungen nach dem Kaufvertrag gelten. Damit hat er den Anschein einer formgerechten notariellen Verwahrung hervorger u- fen, obwohl er nach eigenem Bekunden den Ver wahrantrag nicht angenommen hat te . 2. Die Sa che weist auch entgegen der Auffassung des Klägers keine grundsätzliche Bede utung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 Vw GO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 B DG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 B N otO). Dieser Zulassungsgrund ist e r- füllt, wenn es im konkreten Fall auf eine Tatsachen - oder Rechtsfrage a n- kommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und 15 16 17 - 11 - eine Erklärung daher im Interesse der Einhaltung oder Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (Senatsbeschluss vom 23. Novemb er 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, NJW - RR 2016, 754 m.w.N.). Der von dem Kläger darzulegende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt aber auch voraus, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Ei n- zelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Kl ärung im Interesse der Einhaltung oder Fortbildung des Recht s geboten erscheint (BVerfG, NVw Z - RR 2011, 963, 964; BV erwG NVw Z - RR 1991, 488). Der Kläger macht insoweit ge l- tend, die gesamte Literatur gebe über die Frage des Umgangs mit unverlangt auf Notarand erkonto eingegangenen Geldern nichts her. Dies greift nicht durch. Vielmehr ist die Literatur einig darin jedenfalls soweit sie sich damit befasst dass im Falle der Ablehnung des Verwahrungsantrages keine Verwahrung z u- stande kommt und die eingezahlten Gelder zurückzuzahlen sind (Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 54a Rn. 52; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsg e- schäft, 2. Aufl., Rn. 97; vgl. auch Renner i n Armbr ü ster/Preuss/Renner, BeurkG/D O Not, 7. Aufl . , § 54a Rn. 105; vgl. Blaeschke, Praxishandbuch Not a r- prüfung, 2. Aufl., Rn. 17, 140). Die hier im Verfahren anstehenden Rechtsfragen gebieten nicht zur Einhaltung der Rechtseinheitlichkeit eine Entscheidung des Bundesgerichtshof s. - 12 - 3. Die Kostenentscheidung ergib t sich aus § 96 Abs. 1 Satz 1 BN otO i.V.m. § 77 Abs. 1 B DG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 96 Abs. 1 Satz 1 B N otO i.V.m. § 78 B DG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Galke Wöstmann von Pentz Müller - Eising Frank Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2016 - 2 Not 1/16 - 18
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