BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotSt (Brfg) 2/01 NotSt (B) 4/01 vom25. Juni 2002in dem Disziplinarverfahrengegen - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert und die Notare Dr. Bauer undEule als beisitzende Richter am 25. Juni 2002beschlossen:Nachdem der Angeschuldigte auf seinen Antrag vom 18. März2002 mit Wirkung vom 22. März 2002 aus seinem Amt als Notarentlassen worden ist, wird das Disziplinarverfahren eingestellt(§ 109 BNotO i.V. mit §§ 64 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 3 Satz 2, 87Abs. 1 Satz 1 BDO).Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeschuldigten aufer-legt, weil nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 18. März2002 die Berufung des Angeschuldigten gegen das Urteil des Se-nats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni2001 verworfen worden wäre, wenn der Angeschuldigte nicht sei-ne Entlassung aus dem Notaramt betrieben hätte (§ 109 BNotOi.V. mit § 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO).Hiermit hat sich auch das Beschwerdeverfahren betreffend dievorläufige Amtsenthebung - NotSt (B) 4/01 - als unselbständigesNebenverfahren erledigt.RinneStreckSeiffertBauerEule
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