BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (Brfg) 2/08 vom 28. Juli 2008 in dem Disziplinarverfahren gegen Beteiligter: wegen Verh344ngung einer Geldbu337e und Erteilung eines Verweises - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 28. Juli 2008 gem344337 247 109 Satz 1 BNotO i.V.m. 247 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO beschlossen: Auf die Berufung der Einleitungsbeh366rde wird das Urteil des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zu erneuter Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beru-fungsverfahrens, an denselben Senat des Oberlandesgerichts zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: Das Oberlandesgericht hat gegen den Notar wegen Versto337es gegen seine Amtspflichten gem344337 247 14 Abs. 3, 247247 95, 97 BNotO i.V.m. 247 348 Abs. 1 StGB, 247247 17, 52 BeurkG eine Geldbu337e von 15.000 Euro verh344ngt und ihm ei-nen Verweis erteilt. Dagegen richtet sich die gem344337 247 105 BNotO i.V.m. 247247 80 ff. BDO zul344ssige, zugunsten des Notars (vgl. 247 25 BDO i.V.m. 247 301 StPO) eingelegte Berufung der Einleitungsbeh366rde, mit der diese einen Versto337 gegen 247 11a Satz 1 der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58) r374gt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. Der heute 61-j344hrige Notar ist seit 1983 als Rechtsanwalt zugelassen. 1988 wurde er zum Notar mit Amtssitz in L. bestellt. Er ist bislang diszip- 2 - 3 - linarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Durch rechtskr344ftiges Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 23. Dezember 2004 wurde er wegen Falsch-beurkundung im Amt zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 29. Juli 2007 hat das Landgericht Limburg die Strafe nach Ablauf der Bew344hrungszeit und nach Erf374llung der Be-w344hrungsauflage - Zahlung eines Betrages von 10.000 Euro - erlassen. II. Nach Einleitung des f366rmlichen Disziplinarverfahrens hat das Oberlan-desgericht Frankfurt dem Notar wegen verschiedener Verletzungen seiner Dienstpflichten einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbu337e in H366he von 15.000 Euro auferlegt. Bei der Bemessung der Disziplinarma337nahme war f374r den Senat ausschlaggebend das Verhalten, dessentwegen der Notar bereits vom Landge-richt Limburg zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die weiteren Pflicht-verletzungen erachtete das Oberlandesgericht f374r geringf374gig; sie fielen nicht ins Gewicht (UA 8). Darin sieht die Einleitungsbeh366rde - zu Recht - einen Ver-sto337 gegen 247 11a Satz 1 HDO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner An-tragsschrift vom 4. Juni 2008 ausgef374hrt: 3 "1. Nach 247 11a der bis zum 30. September 2006 geltenden Hessischen Diszip-linarordnung (HDO) kann wegen eines Sachverhalts, der im Straf- oder Bu337geldverfahren zur Verh344ngung von Kriminalstrafe oder Geldbu337e ge-f374hrt hat, im Disziplinarverfahren weder Verweis noch Geldbu337e ausge-sprochen werden. Die Vorschrift ist nach Ma337gabe des 247 96 Satz 1 BNotO im Disziplinarverfahren gegen Notare entsprechend anzuwenden. Danach konnten Verweis und Geldbu337e nicht auf einen geschichtlichen Vorgang gest374tzt werden, der bereits mit Kriminalstrafe geahndet worden war. Dies - 4 - ist hier indessen geschehen. Das angefochtene Urteil sieht das Schwerge-wicht der Pflichtverletzung auf der Falschbeurkundung im Amt und misst den anderen Verfehlungen nur geringf374gige Bedeutung bei. Das Ma337nah-meverbot des 247 11a HDO geht davon aus, dass der Zweck einer Diszipli-narma337nahme f374r minder schwere Dienstvergehen bereits durch die Ahn-dung im Strafverfahren vollst344ndig erreicht wird (vgl. Lemke in Schip-pel/Bracker, BNotO, 8. Aufl. 247 96 Rdnr. 14). Ein Sachverhalt, der bereits zu einer strafrechtlichen Verurteilung gef374hrt hat, kann danach keine aus-schlaggebende Bedeutung f374r die Bemessung einer solchen Disziplinar-ma337nahme erlangen. 2. Das angefochtene Urteil wird danach aufzuheben sein. Die Entscheidung kann nach Ma337gabe des 247 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO i.V.m. 247 109 Abs. 1 BNotO im Beschlusswege erfolgen. 247 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO ist im Berufungsverfah-ren vor dem Senat f374r Notarsachen anwendbar (vgl. Lemke a.a.O. 247 109 Rdnr. 5). Die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift d374rften hier ge-geben sein. Das Oberlandesgericht hat den neben der Falschbeurkundung im Amt festgestellten Pflichtverletzungen keine Bedeutung beigemessen. Es hat deshalb davon abgesehen, diese Verst366337e mit Blick auf die Notwen-digkeit der Verh344ngung einer Disziplinarma337nahme zu bewerten und zu gewichten. Insoweit erscheint weitere Aufkl344rung geboten." - 5 - Dem schlie337t sich der Senat an. 4 Schlick Wendt Appl Lintz Bauer
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