BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt(Brfg) 2/12 vom 26. November 2012 in dem Disziplinarverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BeurkG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; BNotO § 97 Abs. 1 a) Ein Anwaltsnotar, der einen Ehegatten in einem Scheidungsverfahren a n- waltlich vertreten hat, darf als Notar an der Beurkundung eines Grun d- stücksübertragungsvertrags zwischen den vormaligen Ehepartnern nicht mitwi r ken, wenn in diesem auch geregelt ist, dass mit Erfüllung de r Zahlungsverpflichtung des Erwerbers sämtliche wechselseitigen Zug e- winnausgleichsansprüche erledigt sind. Das gilt auch, wenn das Anwalt s- mandat die Regelung des Zugewinnausgleichs nicht zum Gegenstand und die Ve r tragsklausel lediglich deklaratorische Bed eutung hatte. b) Zur Bemessung der bei einem Verstoß gegen dieses Mitwirkungsverbot zu verhängenden Disziplinarmaßnahme. BGH, Beschluss vom 26. November 2012 - NotSt(Brfg) 2/12 - OLG Celle - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 26. Nov ember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Herrmann und Wös t- mann sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das ihm am 14. Juni 2012 zugestellte Urteil des Notarsenats des Oberl andesgerichts Celle zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zul assungsverfahren wird auf 750 e- setzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit 1980 als Rechtsanwalt zugelassen und sei t 1994 zum Notar bestellt . Er ist dis ziplinarrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten . In den Jahren 2005 und 2006 nahm er als Rechtsanwalt in einem S che i- dungsverfahren ein Mandat für de n beteiligten Ehemann wahr . Dessen Ehefrau war anwaltlich nicht vertreten. Die Ehe wurde im März 2006 einvernehmlich geschieden. Mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs wurden Folgesachen 1 2 - 3 - nicht geregelt. Sie waren auch n icht Gegenstand der anwaltlichen Beratung durch den Kläger. Am 24. Juli 2008 beurkundete der Kläger als Notar einen Grundstück s- übertragungsvertrag zwischen den geschiedenen Eheleuten. Die vormalige Ehefrau übertrug darin gegen die Verpflichtung zur Zah ihrem früheren Gatten ihre ideelle Miteigentumshälfte an einem bislang gemeinsamen Grundstück. § 4 des Vertrags ( " Gegenleistung " ) enthielt folgenden Absatz 7: " Die Vertragsparteien erklären, dass mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung sä mtliche wechselseitigen etwaigen Zugewinnausgleichsansprüche erledigt sind. " Nachdem dieser Vertrag aufgrund eines Prozesskostenhilfeantrags der geschiedenen Ehefrau gerichtlich bekannt geworden war, leitete der Beklagte 2009 gegen den Kläger disziplin arrechtliche Vorermittlungen unter anderem wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG ein. Der Kläger ließ sich dahin ein, ein mandatsbezogener Zusammenhang zw i- schen dem Scheidungsverfahren und der Beurkundung bestehe nicht. S oweit die Vertragsparteien in einem Nebenpunkt den Zugewinn für erledigt erklärt hä t- ten, habe dies lediglich deklaratorische Bedeutung gehabt. Eine inhaltliche Überschneidun g zum Scheidungsmandat sei nicht gegeben gewesen. Der B e- klagte hat diese Ausführung en nicht für durchgreifend er achtet. N ach weiteren Ermittlungen , die den Verdacht einer weiteren Pflichtverletzung nicht bestäti g- ten haben, hat der Beklagte gegen den Kläger eine Disziplinarverfügung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das in der vorg enannten Bestimmung st a- tuierte Mitwirkungsverbot erlassen, mit der d er Kläger mit einer Geldbuße von legt wurde. 3 4 - 4 - Widerspruch und Klage gegen diese Verfügung sind erfolglos geblieben. Mit seinem Antrag begehrt der Kläger die Zulassung seiner Ber ufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts. II. Der Antrag ist u nbegründet . Es besteht keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG und § 105 BNotO. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen ernstliche Z weifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Sat z 2 BDG und § 105 BNotO) nicht. a) Dem Oberlandesgericht ist darin beizupflichten, dass der Kläger die Beurkundung des Grundstücksübertragungsvertra gs vom 24. Juli 2008 unter Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG vo r- nahm. Nach dieser Bestimmung soll ein Notar unter anderem an einer Beu r- kundung nicht mitwirken in Angelegenheiten einer Person, für die er außerhalb einer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit bereits tätig war. Die Vorschrift dient der strikten Trennung von notarieller und außernotarieller Tätigkeit (Ar m- brüster in A rmbrüster/Preuß/Renner, BeurkG/ DON ot, 5. Aufl. , § 3 BeurkG, Rn. 71; Eylmann in Eylmann/Vaa sen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl. , § 3 BeurkG, Rn. 40). Sie ist deshalb von herausragender Bedeutung für das Anwaltsnotariat (Eylmann aaO). aa) Mit Recht sind der Beklagte und das Oberlandesgericht davon au s- gegangen, dass der Kläger aufgrund der Wahrnehmung seines anwaltlichen 5 6 7 8 9 - 5 - Mandats zu Gunsten des früheren Ehemanns im Scheidungsverfahren bereits in " derselben Angelegenheit " im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG tätig gewesen war, als er den Grundstücksübertragungsvertrag vom 24. Juli 2008 beurkundete. Der Begriff " derselben Angelegenheit " bedeutet, dass sich die außernotarielle Tätigkeit und das notarielle Urkundsgeschäft auf einen einheitl i- chen Lebenssachverhalt beziehen müssen (z.B. OLG Schleswig, NJW 2007, 3651, 3652; Eylmann aaO Rn. 7; Sandkühler i n Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 16 Rn. 14, 76; Schäfer in Schip pel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 16 Rn. 47; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 3 Rn. 114) . Die eheliche Gemei n- schaft ist der typische Fall eines solchen Lebenssachverhalts, so dass ein A n- waltsnotar, der einen Ehepartner in einer ehelichen Angelegenheit beraten oder vertreten hat, als Notar einen Ehe - , Unterhalts - oder Scheidungsfolgenvertrag nicht mehr beurkunden darf ( vgl. z.B. Senat , Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 314; OLG Sch leswig aaO; Armbrüster aaO, Rn. 76; Eylmann aaO, Rn. 47; Schäfer aaO; Winkler aaO). Hiergegen hat der Kläger verstoßen. Er hat te den Ehemann aufgrund des ihm erteilten Anwaltsmandats in dem 2006 abgeschlossenen Scheidung s- verfahren ver treten. Der von ihm beurkundete Grundstücksübertragungsvertrag enthielt in seinem § 4 Abs. 7 eine Regelung über den Zugewinnausgleich und damit über eine Scheidungsfolge ( vgl. § 623 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO a.F., § 137 Abs. 2 Nr. 4 FamFG , §§ 1372 ff . BGB). Mit Recht hat das Oberlandesgericht insoweit ausgefü hrt, auch wenn die Klau sel lediglich deklaratorische Wirkung habe , komme ihr im Hinblick auf etw a- ige Auseinandersetzungen über den Zugewinnausgleich rechtliche Bedeutung zu. Hierg egen erhebt der Kläger im Zulassungsverfahren auch keine Einwe n- dungen mehr. 10 11 - 6 - Entgegen seiner Auffassung ist es unbeachtlich, ob sein Anwaltsmandat im Scheidungsverfahren die Beratung oder Vertretung im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich nicht erfas ste. Es genügte, dass der Kläger als Rechtsanwalt zugunsten einer Partei in dem Eheverfahren mitwirkte und der von ihm als Notar beurkundete Vertrag eine Scheidungsfolgenregelung enthielt, da beide Tätigkeiten im Gesamtzusammenhang des e inheitlichen Vorgan gs, der Scheidung der beiden betroffenen Ehegatten , standen. Der Begriff der " se l- ben Angelegenheit " im Sinne des § 3 Abs . 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG ist nicht eng auszulegen (BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - V ZR 13/83, DNotZ 198 5, 231, 232; Sandkühler aaO ; Winkl er aaO). Es reicht aus , wenn ein Gesamtzusa m- menhang innerhalb des einheitlichen Lebenssachverhalt s besteht (Sandkühler aaO, Rn. 76 ; Winkler aaO ). Dies erfordert der Schutzzweck der Vorschrift, die das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit de s Notars gewäh r- leisten soll (BGH aaO sowie Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26 /03, BGHZ 158, 310, 316 f . ; Winkler aaO). Bere its der objektiv begründete A n- schein, der Notar werde aufgrund seiner außernotariellen Vorbefassung sein Amt nicht entsprec hend diesen Anforderungen ausüben, steht hiernach seine r Mitwirkung an dem betreffenden Urkundsgeschäft entgegen ( Senat, Beschluss vom 22. März 2004 aaO, S. 317; Winkler aaO). Soweit die vom Kläger in Bezug genommene Kommentierung von Armbrüster (Armbrüst er/Preuß/Renner, BeurkG/D O Not, 5. Aufl., § 3 Rn. 75), in der ausgeführt ist, es sei stets zu fo r- dern, dass sich die außernotarielle Vorbefassung bereits im Hinblick auf den Gegenstand der späteren Beurkundung konkretisie rt habe, dahin zu verstehen sein so llte , dass engere Voraussetzungen für das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG gälten, wäre dem nicht bei zutreten. Diese Auffa s- sung wäre mit dem Schutzzweck der Bestimmung nicht in Einklang zu bringen. Die vom Kläger weiter zitierten Entsch eidungen des Oberlan desgerichts Celle 12 - 7 - vom 8. Februar 2011 (Not 23/10) und des Oberlandesgerichts Schleswig vom 5. März 2007 (NJW 2007, 3651) greifen entgegen seiner Darstellung die Ausfü h- rungen von Armbrüster weder in der Formulierung noch dem Sinn nach au f. Gerade auch in der vorlie genden Fallgestaltung kommt d er Schutzzweck des Mitwirkungsverbots zum Tragen. Auch wenn der Kläger im Scheidungsve r- fahren noch nicht im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich mandatiert war, war er jedoch - pflichtgemäß - einseitiger Interessenvertreter des Eh e- manns. Bei objektiver Betrachtung bestand auch für eine vernünftige Partei die begründete Besorgnis, diese parteiliche Vorbefassung des Klägers werde bei der Beurkundung, die eine Regelung zu einer unmittelbaren Schei dungsfolge enthielt, noch fortwirken. bb) U nbehelflich für den Rechtsstandpunkt des Klägers ist das von ihm vorgelegte Schreiben der Notarkammer Celle vom 5. August 2008 . Dieses b e- traf einen nicht vergleichbaren Sach verhalt. Wie der Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. April 2004 (1 S 30/04, juris) zu entnehmen ist , lag de r Stellungnahme der Notarkammer die Fallgestaltung zu Grunde, dass ein Anwaltsnotar zunächst einen Grundstücksübertragungsvertrag beurkundet hatte und sodann a ls Anwalt in einem Scheidu ngsverfahren tätig wurde. Die spätere anwaltliche Tätigkeit begründet - ohne das Hinzutreten weiterer U m- stände - nicht (ex post) den An schein, der Notar sei bei der (vorangegangenen) Beurkundung nicht unabhän gig und unparteilich g ewesen . b) Da die Fallgestaltung, die dem vorerwähnten Schreiben der Nota r- kammer - die im Übrigen in der vorliegenden Sache den Rechtsstandpunkt des Beklagten teilt - zugrunde lag, von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt e r- 13 14 15 - 8 - sichtlich abweicht, entfäl lt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht der Fahrlässigkeitsvorwurf. c ) E rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen, abweichend von der Auffassung des Klägers, auch nicht im Hinblick auf die vom Beklagte n verhängte u nd von der Vorinstanz bestätigte Sanktion. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass dem Kläger lediglich Fahrlä s- sigkeit zur Last fällt und er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist , scheidet ein bloßer Verweis (§ 97 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. BNotO) , der die mildeste Ahndung eines Dienstvergehens darstellt, als Disziplinarmaßnah me aus. Vielmehr war die Verhängung einer Geldbuße angemessen und insbesondere auch verhäl t- nismäßig. Ein Verstoß gegen Mitwirkungsverbote , wie er dem Kläger zur Last fällt, zäh l t als solche r schon zu den gewichtigen Pflichtwidrigkeiten eines N o- tars, der ganz erhebliche Konsequenzen erlaubt und auch erforderlich ma cht (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 315). B e- urkundungsverbote haben als zentralen Zwe ck, das Ansehen des Notaramts in den Augen der Bevölkerung zu schützen. Der N otar ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unpar - teiischer Betreuer aller Beteiligten. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen übe r- haupt erst das Vertrau en, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs (Senat aaO, S. 316 f . ) . Der Gesetzg e- ber hat deshalb in § 14 Ab s. 3 Satz 2 BNo tO die Amtspflicht des Notars festg e- schrieben, jedes Verhalten zu vermeiden, d as auch nur den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit und der Partei lichkeit. Das sich hieraus erg e- bende Gewicht der Mitwirkungsverbote des § 3 Abs. 1 BeurkG spiegelt sich 16 17 - 9 - auch in § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO wieder. Danach führen wiederholte grobe Ve r- stöße eines Notars gegen die Verbote des § 3 Abs. 1 Be urkG zwingend zur Amtsenthebung, wobei hierfür noch nicht einmal ein erheblicher Schuldvorwurf erforder lich ist (Senat aaO, S. 317 ). Auch die Bemessung der dem Kläger auferlegten Geldbuße ist nicht zu beanstanden. Nach § 97 Abs. 4 Satz 1 BNotO kann die Geldbuße bis zu 50.000 tragen. Den Kläger trifft ein schon schwerwiegenderer Fahrlässi g- keitsvorwurf, da die anwaltliche Vorbefassung in einem Scheidungsverfahren einen typischen und offensichtlichen Anwendungsfall des Mitwirkungsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Be urkG für die Beurkundung von Verträgen, die Scheidungsfolgen regeln, darstellt (vgl. z.B. Sena t aaO, S. 314; OLG Schle s- wig, NJW 2007, 3651, 3652 ; Arm brüster in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG/ D O Not, 5. Aufl., § 3 Rn. 76; Eyl mann in E ylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3 . Aufl., Rn. 47; Schä fer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 16 Rn. 47; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 3 Rn. 114 ). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger durch das inkriminierte Urkundsgeschäft Gebühren wenigstens in bei einem in der Urkunde angegebenen Geschä ), die er bei Beachtung des Mitwirkungsverbots nicht eingenommen hätte. Angesichts de s- sen und unter Berücksichtigung des dem Beklagten zur Verfügung stehenden r- hältnismä ßig. 2. Auch der Zula ssungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG und § 105 BNotO besteht entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind - zu seinem 18 19 - 10 - Nach teil - geklärt. Ihre Lösung ist ohne weiteres aus der hö chstrichterlichen Rechtsprechung und der Kommentarliter atur abzuleiten. Galke Herrmann Wöstmann Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 14.06.2012 - Not 1/12 -
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