ECLI:DE:BGH:2016:020316BNOTSTBRFG2.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt(Brfg) 2/15 vom 2. März 2016 in der Disziplinar sache gegen - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Prof. Dr. Radtke und die Ri chterin Dr. Roloff sowie die Notare Dr. Strzyz und Müller - Eising beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Notar entsta n- denen notwendigen Auflagen werden dem Land Niedersachsen auferlegt. Gründe: Der a m 14. September 1945 geborene vormals Angeschuldigte war bis zu seinem durch Erreichen der Altersgrenze (§ 47 Nr. 1 Alternative 1, § 48a BNotO) bedingten Erlöschen des Amtes Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Celle. Im November 2004 hatte die damalige Präsi dentin dieses Oberlandesg e- richts das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Die Anschuld i- gungsschrift, die dem früheren Notar verschiedene, teils vorsätzliche, teils fah r- lässige Verstöße gegen § 14 BNotO vorgeworfen hatte, war ihm im Januar 2006 übersandt worden. Mit Urteil vom 8. Dezember 2014 hat der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle ihn unter Freispruch im Übrigen wegen zweier fahrlässiger Verstöße gegen §§ 141, 19 Abs. 2 KostO sowie an a- log § 157 Abs. 1 KostO schuldig gesp rochen und ihm einen Verweis erteilt. G e- gen dieses Urteil hat der Präsident des Oberlandesgerichts eine im Wesentl i- chen gegen den Teilfreispruch gerichtete Berufung eingelegt und die Verhä n- gung einer Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro begehrt. 1 - 3 - 1. Das vor d em 1. Januar 2010 eingeleitete Disziplinarverfahren war g e- mäß § 121 Abs. 2 BNotO i.V.m. § 109 BNotO aF (in der Fassung vom 9. Juli 2001) i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 2, § 76 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDO durch Beschluss einzustellen, wei l das Amt des Notars g e- mäß § 47 Nr. 1, § 48a BNotO durch Erreichen der Altersgrenze am 14. September 2015 erloschen und er damit im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDO "aus dem Beamtenverhältnis" (hier: aus dem Amt des Notars) au s- geschieden ist. § 76 Ab s. 3 Satz 1 BDO gebietet die Einstellung; das B e- schlussverfahren ist dem Senat durch § 76 Abs. 3 Satz 2 BDO i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO und § 109 BNotO aF (in der Fassung vom 9. Juli 2001) eröf f- net. Die Anwendbarkeit der Bundesdisziplinarordnung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 2 BNotO (vgl. auch Herrmann in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 96 Rn. 1). 2. Die Kosten des Verfahrens legt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts (vgl. § 109 Satz 2 BNotO aF) dem Land Niedersachsen auf. § 113 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BDO sieht die Koste n- tragung durch den Betroffenen lediglich für den Fall der Verurteilung vor. § 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO ermöglicht im Fall der Einstellung des Verfahrens (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 BDO) die Auferlegung der Verfahrens kosten auf den Betroffenen, wenn nach dem Ergebnis der Vorermittlung oder der Untersuchung ein Diens t- vergehen erwiesen ist. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kam eine Kostentr a- gung des früheren Notars nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht hat ihn von den g egen ihn erhobenen Vorwürfen im Wesentlichen freigesprochen. Ang e- sichts des noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens und der vom Oberla n- desgericht getroffenen Feststellungen ist - wie der Generalbundesanwalt zutre f- fend aufgezeigt hat - das den Gegenstand der Berufung bildende Dienstverg e- hen nicht nachgewiesen. 2 3 - 4 - Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 115 Abs. 1 BDO. Zwar ist das Verfahren aus einem von § 115 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO erfassten Grund eingestellt worden, was ein Absehen davon, die notwendigen Auslagen des früheren Notars dem Land aufzuerlegen, grun d- sätzlich ermöglicht hätte. Im Hinblick auf den weitgehenden Freispruch durch das Oberlandesgericht (Rechtsgedanke des § 115 Abs. 1 Halbs. 1 BDO) hat jedoch das Land dessen notwendige Auslagen zu tragen. Galke Radtke Roloff Strzyz Müller - Eising Vorinstanz : OLG Celle, Entscheidung vom 08.12.2014 - Not 6/06 - 4
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