ECLI:DE:BGH:2017:240717BNOTST.BRFG.2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt(Brfg) 2/17 vom 24. Juli 20 17 in der Disziplinarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 14 Abs. 2, 3 Satz 2 Der Notar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflic h- ten nicht vereinbar ist, insbesondere seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Das gilt vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass seine Tätigkeit der Beg e- hung von Straftaten dienen könnte (Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. November 2015 NotSt(BrfG) 4/15, NJW - RR 2016, 251 Rn. 17). BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - No tSt(Brfg) 2/17 - OLG Celle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz sowie die Notare Müller - Eising und Dr. Frank am 24. Juli 2017 beschlossen: Der Antrag des K lägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 festgeset zt. Gründe: I. Der 1954 geborene Kläger ist seit 1984 als Rechtsanwalt tätig und wurde 1993 zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg mit dem Amtssitz in Aurich bestellt. Disziplinarrechtlich ist er nicht vorbelastet. Der Kläger pfl egte ein langjähriges freundschaftliches Verhältnis zur F a- milie R . . Im Jahre 2013 entschlossen sich Herr P . R . und seine Ehefrau G . , ihre Vermögensverhältnisse und persönliche Belange neu zu ordnen und große Teile ihres Vermögens auf ihre Kinder zu übertragen. Die 1 2 3 - 3 - Eheleute R . wandten sich mit ihrem Anliegen an den Kläger und fragten nach den Kosten. Aufgrund des zwischen dem Kläger und den Eheleuten R . bestehenden freundschaftlichen Verhältnis ses sagte der Kläger zu , für alle erforderlichen Beurkundungen nicht mehr als insgesamt 4.000 zu erheben , obwohl er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war. Dann beurkundete der Kläger am 22. November 2013 einen Übertr a- gungsvertrag zwischen Herrn P . R . und seinem Sohn K . , mit welchem der Vater sein en Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus auf seinen Sohn übertrug (Urkunden - Nr. 182/13). Am 13. März 2014 erstellte der Kläger für diese Beurkundung eine Rechnung in Höhe von 1.780,12 Durchschrift der Kostenrechnung vermerkte er "P auschale 1.000 Am 22. November 2013 beurkundete der Kläger einen weiteren Übertr a- gungsvertrag, nunmehr zwischen den Eheleuten G . und P . R . und deren Tochter B . S . (Urkunden - Nr. 183/13). Für diese Beurkundu ng erstellte der Kläger am 27. Februar 2014 eine Rechnung in Höhe von 1.805,05 Am 25. November 2013 beurkundete der Kläger einen Übertragungsve r- trag zwischen den Eheleuten G . und P . R . und deren Sohn W . R . (Urkunden - Nr. 184/13). Für diese Urkunde erstellte der Kläger am der Kostenrechnung vermerkte de 4 5 6 - 4 - Am 17. Dezember 2013 beurkundete der Kläger ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute I . und W . R . (Urkunden - Nr. 203/13), der Schwiegertochter und dem Sohn der Eheleute G . und P . R . . Am 7. Januar 2014 erstellte er für diese Beurkundung eine Rechnung in Höhe von 961,65 tenrechnung vermerkte er "500, - DAS". Die DAS - Rechtsschutzversicherung hatte in dieser Angelege n- heit 500 ser hatte den Betrag an W . R . zurückgezahlt, da mit den Eheleuten G . und P . R . vereinbart war, dass die g etroffene Gebührenabsprache auch diese Angelegenheit einschli e- ßen sollte. Die Eheleute G . und P . R . s owie I . und W . R . bezahlten die vom Kläger erstellten Kostennoten zunächst nicht . Hintergrund dafür war eine Stundungsvereinbarung zwischen dem Kläger und den U r- kundsbeteiligten. Auf Betreiben des Herrn P . R . stellte der Klä ger am 4. April 20 1 4 den Eheleuten G . und P . R . eine Kostenrechnung zu Urkunden - Nr. 203/13 mit folgendem Wortlaut aus: In I hren Notariatssachen aus dem erbrechtlichen B e- reich erlaubte ich mir, nach Abschluss aller Sachen wie folgt abzur echnen: Erbrechtliche Beratung zu ihrem Gesamtvermögen mit der Erstellung von Vertragsentwürfen zur vorweggenommenen Erbfolge unter Ein beziehung ihrer drei Kinder, da bei Übe r- prüfung insbesondere der erbschaftssteuerlichen Situation zur Meidung erbschaftsst euerlicher Belastung: 7 8 - 5 - Vereinbarte Pauschalgebühr 840,33 19 % MwSt Nr. 3214 KV 159,67 1.000,00 Ich bestätige, diesen Betrag bereits von Ihnen erhalten zu haben. Entsprechend bitte ich vorsorglich Ihre Rechtsschutzvers i- cherung, diese Rechnung direkt an Sie als Versicherung s- Mit dieser Rechnung sollte eine Bezuschussung der Angelegenheit durch die DAS - Rechtsschutzversicherung erreicht werden, bei der eine Versicherung des P . R . bestand. Die DAS - Rechtsschutzversicherung zahlte daraufhin 500 die Eh e- leute P . und G . R . . Am 11. Dezember 2014 wurde eine Notarprüfung bei dem Kläger durc h- geführt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Eheleute den vereinbarten Pa u- schalbetrag in Höhe von 4.000 n- rechtlicher Unre gelmäßigkeiten durch die Bezirksrevisorin forderte der Kläger die Eheleute G . und P . R . zur Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 3.840,01 h- nung zu der Urkunden - Nr. 182/13, 183 /13, 184/13, 207/13, 208/13. Die nachg e- forderten Beträge wurden im Folgenden bezahlt. Für die Beurkundung des g e- meinschaftlichen Testaments der Eheleute W . und I . R . (Urku n- 9 10 11 - 6 - den - Nr. 203/13) stellte er 961,65 am 20. April 2015 vollständig beglichen wurde. Aufgrund der Unregelmäßigkeiten, die bei der Notarprüfung festgestellt wurden, leitete die Präsidentin des Landgerichts Aurich ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Sie verhängte mit Verfügung vom 11. Februar 2016 g e- gen den Kläger wegen der Vereinbarung einer Gebühr in Höhe alle Urkunden vorgänge zusammen und des damit verwirklichten Verstoßes g e- gen § 17 Abs. 1 BNotO i.V.m. § 125 GNotKG eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Mit Schre iben vom 21. April 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie von ihrem Recht nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 35 BDG G e- brauch mache und gegen den Kläger eine höhere Geldbuße verhängen wolle. Hintergrund sei, dass sich der Kläger möglicherweis e auch eines Betrugs zum Nachteil der DAS - Rechtsschutzversicherung schuldig gemacht habe. Mit Disziplinarverfügung vom 18. Mai 2016 hob die Beklagte entspr e- chend ihrer vorangegangenen Ankündigung die Disziplinarverfügung der Präs i- dentin des Landgerichts vom 11. Februar 2016 auf und verhängte ihrerseits gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 7.500 damit, dass der Kläger mit der Pauschalgebührenvereinbarung nicht nur gegen § 17 Abs. 1 BNotO i.V.m. § 125 GNotKG verstoßen habe. Ihn treffe vielmehr zusätzlich der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 und 3 BNotO. Er h a- be im Einvernehmen mit den Eheleuten G . und P . R . für diese ei - ne Gefälligkeitsrechnung erstellt. Diese habe dem alleinigen Ziel gedient, eine B eteiligung der DAS - Rechtschutzversicherung an den Notarkosten zu erre i- chen. Nur aufgrund dieser Gefälligkeitsrechnung habe die Versicherung einen 12 13 14 - 7 - Betrag von 500 . gezahlt. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Dies nahm die Beklagte zum Anlass weiterer Ermittlungen. Zu diesem Zweck vernahm die von der Beklagten eingesetzte Ermittlungsführerin die Zeugen G . und P . R . . Mit Bescheid vom 5. September 2016 wies die Beklagte den Wide r- spruch des Klägers zurück. Die Beklagte hielt am Vorwurf fest, der Kläger habe gegen § 17 Abs. 1 BNotO i.V.m. § 125 GNotKG verstoßen, weil er sich bereit erklärt habe, sämtliche Beurkund ungen fü r 4.000 vereinbarte Pauschale seien die gesetzlichen Gebühren um 801,66 unte r- schritten worden. Daneben habe der Kläger gegen § 14 Abs. 2 und 3 BNotO verstoßen, indem er den Eheleuten G . und P . R . auf deren Betr e i- ben hin am 4. April 2014 zu Urkunden - Nr. 203/13 eine Gefälligkeitsrechnung ausgestellt habe. Sein Verhalten stelle (zumindest) eine Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263, 27 StGB dar. Zum Disziplinarmaß führte die Beklagte aus, dass der Kläger in gravierender Weise gegen die Kernpflichten eines Notars verst o- ßen habe und, was besonders schwer wiege, strafrechtlich relevantes Verha l- ten von Urkunds beteiligten unterstützt habe. Die vom Kläger begangenen Pflichtverletzungen offenbarten einen schwerwiegenden Mangel an dienstrech t- licher Verantwortung und Einsicht. Ein Notar habe sich unredliche n und insb e- sondere strafbare n Begehrlichkeiten zu widersetzen. Urkundsbeteiligte, die mit entspre chendem Ansinnen an ihn heranträ ten, habe er abzuweisen. Auch unter Berücksichti gung des Umstands, dass der Kläger disziplinarrechtlich bislang nicht vorbelastet sei, wirk t en die Verfehlungen derart schwer, dass die Verhä n- gung einer Geldbuße in Höhe von 7.500 n- gesichts dessen, dass der Kläger an einer strafbaren Handlung mitgewirkt h a- be, im unteren Bereich denkbare r Maßnahmen. 15 - 8 - Die gegen die Disziplinarverfügung in der Gestalt des Widersp ruchs e r- hobene Klage ist vom Oberlandesgericht abgewiesen worden. Der Kläger b e- gehrt die Zulassung der Berufung, um sein en Klageantrag auf Aufhebung der Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Mai 2016 in der Fassung d es Widerspruchsbescheids vom 30. August 2016 weiterzuverfolgen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass die Anfechtungsklage des Klägers unbegründet sei. Bereits auf der Grundlage seine s Vortrags erweise sich die angefochtene Disziplinarverfügung in der Sache als rechtmäßig. Der Kläger habe mit der Vereinbarung einer pauschalen Gebühr in Höhe von 4.000 für die von ihm im Jahre 2013 für die Eheleute R . erbrachten not a- riellen Amts tätigkeiten entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 125 GNotKG ve r- stoßen. Hiergegen habe sich der Kläger mit dem Klageantrag nicht gewehrt. Zutreffend sei die Beklagte darüber hinaus zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger entgegen seinen Pflichten aus § 14 Abs. 2, 3 Satz 2 BNotO verstoßen habe. Unerlaubt seien Geschäfte nach § 14 BNotO, die nach der Rechtsordnung verboten seien. Der Notar müsse seine Mitwirkung bereits dann versagen, wenn der Verdacht bestehe, dass unerlaubte oder unredliche Zw e- cke verfo lgt wü rden. Dieses Verbot betreffe jede Amtstätigkeit des Notars. Ein solcher Verdacht habe sich dem Kläger im vorliegenden Fall aufdrängen mü s- sen. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass den Eheleuten R . au f- grund der vom Kläger entfalteten Tätigk eit gegen die DAS - Rechts - schutzversicherung kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zugestanden habe. Nach den Versicherungsbedingungen bestehe Beratungsrechtsschutz, 16 17 18 19 - 9 - wenn der Versicherungsnehmer bei der Erstellung seines Testaments jurist i- sche Hilfe ben ötige. In diesem Fall übernehme der Versicherer die Vergütung für sämtliche Beratungsleistungen bis zu einer Höhe von 500 e- schränke sich der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf den Ausgleich nur der tatsächlich angefa llenen Beratungsgebühr. Dass den Eheleuten R . gegen die DAS - Rechtschutzversicherung kein vertraglicher Leistungsanspruch zugestanden habe, müsse auch dem Kläger bewusst gew e- sen sei n . Nach seinem eigenen Vortrag habe er die Versicherungsbedingungen vor Abfassung seines Schreibens vom 4. April 2014 beigezogen und in diese Einblick genommen. Der Kläger habe seine Pflichten aus § 14 Abs. 2, 3 Satz 2 BNotO vorsätzlich verletzt. Dies ergebe sich aus dem Inhalt des Abrechnung s- schreibens selbst. In jene r Abrec hnung habe der Kläger die tatsächlich erfolgte Beurkundung verschwiegen und stattdessen als Grund für die Abrechnung l e- diglich eine Beratung und den Entwurf von Urkunden benannt. Wäre der Kläger zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich der Auffassung gewesen, d ass den Eh e- leuten R . auch bei nachfolgender Beurkundung gegen die DAS - Rechtsschutzversicherung ein Anspruch zugestanden habe, hätten die Beu r- kundungen nicht verheimlicht werden müssen. Dass der Kläger nach eigenem Vortrag an eine Leistung der DAS - Rec htsschutzversicherung im Kulanzwege geglaubt habe, vermöge ihn vom Vorwurf des Verstoßes gegen § 14 Abs. 2, 3 Satz 2 BNotO nicht zu entlasten. Die entsprechenden Informationen habe der Kläger nach seinen Angaben ausschließlich von Herrn R . erhalten. Da di e- ser ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches I nteresse besessen habe und darüber hinaus erkennbar vertragliche Ansprüche gegen die DAS - Rechtschutzversicherung nicht bestanden hätten, habe der Kläger sich nicht allein auf dessen Angaben verlassen dü rfen. Hinzu komme, dass Herr R . den Kläger nach dessen Vortrag explizit um das Abrechnungsverhalten gebeten - 10 - habe. Hätte tatsächlich eine Kulanzleistung der DAS - Versicherung im Raum gestanden und hätte die Versicherung von der an die Beratung anschlie ßenden Beurkundung gewusst, hätte es eines solchen Schreibens nicht bedurft. Dies g e lt e umso mehr im Lichte der ersten Kostennote vom 7. Januar 2014. Diese habe der Kläger nicht an die Eheleute G . und P . R . , sondern an die Eheleute I . und W . R . adressiert. Letztere hätten die Rec h- nung an die DAS weitergeleitet, und diese daraufhin 500 Es dürfte bereits im Zusammenhang mit der Einreichung der Gebührenrechnung vom 7. Januar 2014 ein Betrug begangen worden sein. Ob die Eheleute G . und P . R . tatsächlich alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs verwirklicht hätten, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls wögen die für eine solche Mö g- lichkeit sprechenden Verdachtsmomente derart schwer, dass der Kläger die zweite Gebührenrechnung unter keinen Umständen ohne weitere Einholung von Informationen hätte fertigen und den Eheleuten R . aushändigen dü r- fen. Die Erstellung der ersten Kostennote vom 7. Januar 2014 dürfte eine Be i- hi l fe zum Betrug durc h den Kläger darstellen. Dieser sei aber nicht zum Gege n- stand der Disziplinarverfügung gemacht worden, so dass es dazu keiner weit e- ren Ausführung en bedürfe. Zur Bemessung der Geldbuße hat das Oberlandesgericht aus geführt , dass d er Kläger vorsätzlich mit der Gebührenvereinbarung gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO verstoßen habe . Noch größeres Gewicht komme allerdings der zweiten Amtspflichtverletzung des Klägers zu. Die Mitwirkung des Notars bei der Verfolgung erkennbar rechtswidriger Zwecke sei ein schwerwie gendes Dienstvergehen. Durch ein solches Ver halten sei der Kernbereich der No tart ä- tigkeit b etroffen. Ob das Verhalten des Klägers letztlich auf Seiten der DAS - Rechtsschutzversicherung tatsächlich zu einem Schaden geführt habe, sei o h- ne Belang. Der Vertraue nsverlust sei bereits dadurch eingetreten, dass er sich 20 - 11 - durch die schriftliche Bestätigung eines unzutreffenden (Gebühren - ) Sachverhalts für ihn erkennbar mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Wer k- zeug eines Betrugs zu Lasten der DAS - Rechtsschutzversicher ung gemacht habe. Das Gewicht der vom Kläger begangenen Amtspflichtverletzung ergebe sich auch aus der Überlegung, dass die Begehung einer Straftat durch den Kl ä- ger insbesondere in Zusammenhang mit der Erstellung der Gebührenrechnung vom 7. Januar 2014 i m Raum stehe. Sollte dieser Vorwurf zutreffen, dann wäre unter Berücksichtigung der weiteren, verfahrensgegenständlichen Amtsp flich t- verletzung des Klägers auch eine zeitweise oder dauerhafte Amtsenthebung als Disziplinarmaßnahme in Betracht gekommen. Solche Maßnahme n k ämen zwar im vorliegenden Fall in Ermangelung einer entsprechenden Einbeziehung des Sachverhalts in der angefochtenen Disziplinarverfügung und des Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht. Unter diesen Umständen wögen bereits die positi v festgestellten Verstöße des Notars derart schwer, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von weniger als 7.500 Mit Beschluss vom 13. Februar 2017 hat das Oberlandesgericht den Tatbestand seines Urteils dahingehend berich tigt, dass der Kläger zur Urku n- den - Nr. 203/13 ein Testament der Eheleute W . und I . R . beurku n- det habe und nicht ein Testament der Eheleute G . und P . R . . 2. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund aus § 96 Abs. 1 Sa tz 1 BNotO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG und § 124 Abs. 2 Nr. 1 V w GO ist nicht gegeben, da keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen U r- teils bestehen . Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Kläger im Zula s- sungsverfahren einen einzel nen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne e r- hebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher 21 22 - 12 - Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus , wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senatsbeschluss vom 23. November 2015 NotSt(Brfg) 5/15, NJW - RR 2016, 754 Rn. 5 mwN). An diesen Grundsätzen gemessen bestehen keine Zweifel an der Ric h- tigkeit des angefochtenen Urteils. a) Die Präsidentin des Oberlandesgerichts geht in ihrer Disziplinarverf ü- gung vom 18. Mai 2016 und in dem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2016 wie auch das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, dass der Kläger seine Pflichten aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 125 GNotKG vorsätzlich verletzt hat, in dem er mit den Eheleuten R . eine Pauschalgebührenve r- einbarung getroffen hat, die die gesetzlichen Gebühren un terschr i t t. Hiergegen erhebt der Kläger mit seinem Berufungszulassungsant rag auch keine Einwä n- de. b) Keine Zweifel bestehen aber auch daran, dass der Kläger seine Pflic h- ten aus § 14 Abs. 2, 3 Satz 2 BNotO vorsätzlich verletzt hat. Der Notar hat se i- ne Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinba r ist, insbesondere seine Mitwirkung bei H andlung en verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Das gilt vor a l- lem, wenn der Verdacht besteht, dass seine Tätigkeit der Begehung von Stra f- taten dienen könnte (vgl. Se natsbeschluss vom 23. November 2015 NotSt(Brf g ) 4/15, NJW - RR 2016, 251 Rn. 17 mwN). Zu Recht hat die Präs i- dentin des Oberlandesgerichts und das Oberlandesgericht dem Kläger vorg e- worfen, dass hier der Verdacht bestand, dass mit der von ihm ausgestellten R echnung unredliche oder unerlaubte Ziele verfolgt werden, insbesondere auch die Möglichkeit bestand, dass seine Rechnung für strafbare Handlungen g e- 23 24 25 - 13 - braucht würde , und dass er dies wusste. Die vom Kläger mit seinem Ber u- fungszulassu ngsantrag gemachten Einwendungen bleiben dagegen erfolglos. Mit der auf Anforderung des Urkundsbeteiligten R . ausgestellten Rechnung hat der Kläger diese Amtspflichten verletzt. Er hat damit vorsätzlich eine Handlung vorgenommen, d ie dem Verda cht ausgesetzt war , das s sie für strafbares Verhalten benötigt wurde . Die Rechnung ist an die Eheleute P . und G . R . gerichtet, obwohl die dort genannte Urkund en nummer (Urkunden - Nr. 203/13) eine Beu r- kundung für die Eheleute W . und I . R . betraf. Daneben wird der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, es habe eine erbrechtliche Beratung hinsichtlich der Erstellung von Vertragsentwürfen stat t- gefunden, ohne dass es zu einer Beurkundung gekommen sei . Der Kläger selbst geht davon aus, dass eine solche abrechenbare Leistung nicht erbracht wurde, sondern die Beratungsleistung mit den jeweiligen Beurkundungen als abgegolten galt . Mit der Rechnung wurde deswegen der Anschein erweckt, es habe eine abrechenbare Leistung mit d em angegebenen Umfang tatsächlich gegeben. Des Weiteren wird der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, es sei hinsichtlich dieser abrechenbaren Leistungen zu einer Pauschalvereinbarung in Höhe von 1.000 Kläger bestätigte, diesen Betrag bereits erhalten zu haben. Eine Zahlung auf die Rechnung vom 4. April 2014 und die darin erbrachte Leistung und die Vereinb a- rung der Pauschalgebühr hat jedoch auch nach Darstellung des Klägers nie stattgefunden. Die Rechnu ng ist erstellt wo rden auf Anforderung der Eheleute R . , um Leistungen der Rechtsschutzversicherung zu erhalten, was dem 26 27 28 - 14 - Kläger bekannt war und auch in der Rechnung selbst entsprechend genannt wurde. Unerheblich ist dabei, ob dem Urkundsbeteiligt en R . tatsächlich ein Anspruch auf Zahlung seitens seiner Rechtsschutzversicherung im Hinblick auf die Beratung durch den Kläger zugestanden hat. Der Kläger beruft sich selbst nicht darauf, sondern macht geltend, dass aus seiner Sicht nach den ihn g e- n annten Umständen , eine Kulanzzahlung seitens der Rechtsschutzversich e- rung erreicht werden sollte. Dies entlastet ihn nicht. Gerade der Gesichtspunkt der Kulanzzahlung rechtfertigt es nicht, eine unrichtige Rechnung zu erstellen, die geeignet ist, Fehlvorst ellungen hervorzurufen und zu diesem Zweck eing e- setzt zu werden. D ieser Gesichtspunkt hätte es vielmehr nahegeleg t , schlicht die bereits erteilten Rechnungen für die Beurkundungen durch den Kläger vo r- zulegen und diese ggf. inhaltlich zu erläutern. Auch das weitere Vorbringen des Kläger s , der Urkundsbeteiligte R . habe nach seinen Angaben ihm ge ge n- über mit der DAS - Rechtsschutzversicherung gesprochen und dem dortigen Sachbearbeiter den Stand der Dinge vollständig geschildert , woraufhin dieser gebeten ha be , eine gesonderte Rechnung einzureichen, belegt , dass für ihn erkennbar war , bei ihm werde eine Rechnung angefordert, die mit den tatsäc h- lichen Gegebenheiten nicht in Übereinstimmung stand, um eine Zahlung durch die DAS - Rechtsschutzversicherung und sei es aus Kulanz zu erreichen. Die Einlassung des Klägers im Widerspruchsverfahren, er habe die Rechnung als Nachweis einer Teilleistung mit Quittung verstanden, ist mit dem Inhalt der Rechnung vom 4. April 2014 nicht vereinbar. D ie Unrichtigkeit der er stellten Rechnung sowie die dem Kläger bekannte beabsichtigte Verwendung und d ie offen zu Tage liegende Eignung der Rec h- nung zur Herbeiführung eines Irrtums bei der Rechtschutzversicherung lassen 29 30 - 15 - darauf schließen, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt ha t . Das wird auch dadurch deutlich, dass sich der in der Pauschalvereinbarung angegebene B e- trag für die auf der Rechnung angegebene Beratung nicht an dem dafür g e- machten Aufwand des Klägers , sondern an der nach den Vorstellungen der B e- teiligten höchstmögliche Es bestehen auch keine ernstliche n Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts in Gestalt ihrer Widerspruchsentscheidung, soweit das Oberlandesg ericht fehlerhaft zugrunde gelegt hat, die Gebührenrechnungen des Klägers vom 7. Januar 2014 betreffe die Eheleute G . und P . R . und nicht W . und I . R . . Den Tatbestand hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 13. Februar 2017 entsprechend berichtigt. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu einer strafbaren Handlung der Urkundsbeteiligten und an der Beteiligung des Klägers gehen deshalb insoweit fehl. Gleichwohl ist deswegen der Berufung s- z u lassungsantrag des Klägers nicht begründet. Auf diesen Ausführungen b e- ruht das Urteil des Oberlandesgerichts nicht. Vielmehr hat es ausdrücklich au s- geführt, dass dieser Vorwurf nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und damit auch nicht seiner Entscheidung ist. Es beste hen deshalb keine Wechse l- wirkungen mit der Annahme der vorsätzlichen Pflichtverletzung, die dem Kläger zur Last zu legen ist . c) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die Erwägu ng en zum Disziplina r- maß . D ie Präsidentin des Oberlandesgerichts hat in ihrer Disziplinarverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht auf ein strafrechtliches Verha l- ten des Klägers betreffend die Beurkundung vom 7. Januar 2014 abgestellt. Soweit das Oberlandesgericht Ausführungen hierzu macht, sind diese dahing e- 31 32 - 16 - hend, dass dann d ie ausgewählte Disziplinarmaßnahme und die Höhe der Geldbuße in Höhe von 7.500 dessen weitaus schwerere Disziplinarmaßnahmen in Betracht zu ziehen seien. Dies stellt jedoch die Erwägung en zur Angemessenheit der Geldbuße durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts im Widerspruchsbescheid nicht in Frage. Das Oberlandesgericht hat im Urteil entscheidend darauf abgestellt, dass zen t- rale Pflichten des Notars verletzt wurden. Insbesondere im Hinblick auf die Rechnungsstellung vom 4. April 2014 hat es hervorgehoben, dass dem Kläger bewusst war, dass er sich durch die schriftliche Bestätigung eines unzutreffe n- den (Gebühren - )Sachverhalts zum Werkzeug eines möglichen Betrugs zu La s- ten der Versicherung machen werde , wobei offen bleiben kann , ob tatsächlich ein Schaden bei der Rechtsschutzversicherung eingetreten ist. Trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Klägers und seiner persönl i- chen sonstigen Verhältnisse ist deshalb die Verhängung der Geldbuße in Höhe von 7.500 entin des Oberlandesgerichts nicht zu beansta n- den. 33 - 17 - 3. Die Kostenentscheidung ergibt aus § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 78 BDG, § 52 Abs. 1 GKG. Galke Wöstmann v. Pentz Müller - Eising Frank Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 08.12.2016 - Not 10/16 - 34
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