BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILNotSt (Brfg) 3/02Verkündet am: 10. März 2003FreitagJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Disziplinarverfahrengegen - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom10. März 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rinneals Vorsitzender,die Richter am Bundesgerichtshof Seiffert und Dr. Kurzwellysowie die Notare Dr. Lintz und Euleals beisitzende RichterBundesanwalt Dr. Schnarrals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt Lütz-Binder aus Landau/Pfalz,Rechtsanwalt Dr. Bracher aus Bonn undRechtsanwalt Dr. Kleine-Cosack aus Freiburgals Verteidiger,Justizamtsinspektor Freitagals Urkundsbeamter der Geschäftsstellefür Recht erkannt:1.Auf die Berufung des Notars wird das Urteil des Notarsenatsdes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Juni2002 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und wie folgt ge-faßt: - 3 -Der Notar ist eines (einheitlichen) Dienstvergehens schuldig.Gegen ihn werden ein Verweis und eine Geldbuße von15.000,00 nr2.Der Notar hat die Kosten des Disziplinarverfahrens erster In-stanz einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens zutragen.3.Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Notar darinentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasseund dem Notar je zur Hälfte zur Last.Von Rechts wegenGründe: I.Das Oberlandesgericht hat den Notar wegen mehrfacher Verletzungdienstlicher Pflichten eines - einheitlichen - Dienstvergehens für schuldig befun-den und gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt erkannt. Dagegen richtet sichdie gemäß § 105 BNotO i.V.m. §§ 80 ff. BDO zulässige, zunächst unbeschränkteingelegte Berufung des Notars, mit der er die Einstellung des Disziplinarver-fahrens, hilfsweise einen Freispruch erstrebt hat. In der Berufungshauptver- - 4 -handlung hat der Notar sodann mit Zustimmung des Vertreters der Bundesan-waltschaft seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das sol-chermaßen beschränkte Rechtsmittel hat dahingehend Erfolg, daß nicht aufEntfernung aus dem Amt, sondern lediglich auf Verweis und Geldbuße zu er-kennen ist.II.1. Die Beschränkung der Berufung ist - was von Amts wegen zu prüfenwar - wirksam. Insbesondere besteht ein zur Einstellung des Disziplinarverfah-rens zwingendes Verfahrenshindernis gemäß §§ 109 BNotO, 76 Abs. 3, 64Abs. 1 Nr. 1 BDO nicht.a) Die Disziplinarklage in Verbindung mit dem Nachtragsschriftsatz vom13. Juli 2001 genügt den an eine ordnungsgemäße Anschuldigungsschrift zustellenden Anforderungen (§ 109 BNotO i.V.m. § 65 BDO bzw. § 61 Abs. 2LDG). Zumindest nach der Präzisierung im Nachtragsschriftsatz, der entgegender Ansicht des Notars keine Nachtragsanklage darstellt, ist das dem Notarvorgeworfene, "in täglicher Praxis begangene Fehlverhalten" in den ÄmternG. und M. zeitlich und örtlich begrenzt und bezüglich der Artder fehlerhaften Dienstverrichtung ausreichend präzise dargelegt.b) Der strafgerichtliche Freispruch des Landgerichts F. (Urt. v.21. Dezember 2000 - 1 KLs - 5470 Js 14560/97) stellt ebenfalls kein Prozeß-hindernis für das Disziplinarverfahren dar, weil ein sog. disziplinarischer Über-hang besteht (vgl. § 17 Abs. 5 BDO). Das gilt - abgesehen davon, daß dasStrafurteil die Vorfälle im Amt G. aufgrund der dortigen Verfahrensbe-schränkung auf die Vorgänge in M. nicht betraf - für sämtliche An- - 5 -schuldigungen im Disziplinarverfahren, weil die danach in Betracht kommendenetwaigen Verstöße gegen § 30 Abs. 3 DONot a.F., § 25 Abs. 1 BNotO a.F. und§ 44 BeurkG sich im Verhältnis zu dem Gegenstand des Strafverfahrens aufunterschiedlicher Ebene bewegen; derartige disziplinarrechtliche Verstöße be-gründen nicht zwangsläufig eine Strafbarkeit nach §§ 348, 267, 274, 133 StGB.2. Infolge der wirksamen Berufungsbeschränkung sind der Schuldspruchund die diesem zugrundeliegenden - die Bindungswirkung des freisprechendenStrafurteils gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG/§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO berücksich-tigenden - Feststellungen des Urteils des Oberlandesgerichts in Rechtskrafterwachsen. Der Senat hatte daher von folgendem auszugehen:a) Nach den Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil verfuhr der No-tar bei den Beurkundungen im Notariat M. in der Regel in der Weise,daß er die vorbereiteten Entwürfe der Niederschrift mit den Mandanten be-sprach und sie - falls notwendig - inhaltlich, stilistisch und orthographisch hand-schriftlich änderte, ohne aber Randvermerke über die Abänderungen anzubrin-gen. Danach verlas er die Entwürfe und ließ die Mandanten auf einem geson-derten Blatt unterschreiben, das den Vermerk trug: "Vorgelesen vom Notar, vonden Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben". Seine eigene Un-terschrift setzte er unter die Unterschriften der Mandanten, woraufhin er sie ent-ließ. Bevor er die Entwürfe mit den Unterschriftenblättern in den Geschäftsganggab, ließ er von den Banddiktaten der Entwürfe Reinschriften ausdrucken, dieer mit den Entwürfen verglich. Es kam vor, daß er die Reinschriften abermalsverbesserte und sie dann nochmals ausdrucken ließ, bis sie seine Zufriedenheitgefunden hatten. Die Entwürfe wurden mit den Ausdrucken ("Reinschriften")sowie mit den Unterschriftenblättern durch eine Büroklammer verbunden undden Sachbearbeitern übergeben, die ihre Begleitverfügungen anhefteten. Die - 6 -Schreibkräfte verbanden mittels Heftrücken die Ausdrucke mit den Unterschrif-tenblättern und legten die Entwürfe daneben in der Aktenmappe ab. Die Aus-fertigungen und Abschriften wurden aus den Reinschriften und den Unter-schriftenblättern gefertigt und abgesandt. Nach Anfertigung oder auch erst nachAbsendung der Ausfertigungen und Abschriften wurden die Reinschriften ge-siegelt und mit den Unterschriftenblättern vernäht. Die Entwürfe wurden in denNebenakten abgelegt. In den Fällen, in denen noch Zustimmungserklärungenund Unbedenklichkeitsbescheinigungen einzuholen waren, geschah die Siege-lung und Vernähung erst, wenn die Erklärungen und Bescheinigungen einge-gangen waren. Wenn ausnahmsweise - wie z.B. bei kurzen Beurkundungen -die Ausdrucke aus den Entwürfen schon vorlagen, bevor die Mandanten diebeurkundeten Erklärungen genehmigten und unterschrieben, wurden die Ent-würfe sogleich vernichtet. Das Zusammenheften der nicht vorgelesenen undgenehmigten, sondern erst später erstellten Reinschriften mit den Unterschrif-tenblättern, das Vernähen der Reinschriften mit den Unterschriftenblättern unddas Ablegen der vorgelesenen und von den Mandanten genehmigten Entwürfein den Nebenakten geschah auf allgemeine Weisung des Notars. Am 22. April1997 führte der Landgerichtspräsident eine Geschäftsprüfung im NotariatM. durch und beanstandete die bisherige Beurkundungspraxis des Notarsdahin, daß es nicht angehe, die Unterschriftenblätter mit den "Reinschriften" zuverbinden und die handschriftlich verbesserten Entwürfe ("Urschriften") getrenntund in den Nebenakten zu verwahren. Auf Veranlassung des Notars wurden inmindestens 105 Fällen die mit den Reinschriften vernähten Unterschriftenblätterdurch die Schreibkräfte von den Reinschriften wieder getrennt und statt dessenmit den Urschriften, die zu diesem Zweck aus den Nebenakten herausgenom-men wurden, mitsamt den Reinschriften neu vernäht und gesiegelt. Die Rein-schriften wurden mit dem eigens angefertigten Stempel "maschinelle Rein- - 7 -schrift" und die Urschriften mit dem ebenfalls eigens angefertigten Stempel"Urschrift" versehen.Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, daß die mit den Unterschrif-tenblättern verbundenen, nicht vorgelesenen und von den Mandanten nicht ge-nehmigten Reinschriften inhaltlich etwas anderes besagten, als die vom Notarhandschriftlich verbesserten und von den Mandanten genehmigten und auf ge-sonderten Seiten unterschriebenen Entwürfe.b) Die Vorgehensweise des Notars bei seinen Beurkundungen im AmtM. entsprach seiner zuvor im Amt G. praktizierten Handha-bung. Auch während der Tätigkeit des Notars in G. wurde nicht nur ineinzelnen Fällen, sondern in großer Zahl regelmäßig wiederkehrend die jeweili-ge gesiegelte und mit den gesonderten Unterschriftsblättern vernähte Rein-schrift erst nach Unterschriftsleistung hergestellt, während der jeweilige tat-sächlich verlesene und bei Unterzeichnung vorhandene, handschriftlich geän-derte Entwurf nicht Bestandteil der gesiegelten und vernähten Urkunde wurde.Während der sog. "Container-Aktion" vor der Geschäftsprüfung vom27. November 1996 wurden derartige in den Nebenakten abgelegten Teile der"Urschriften" mit den handschriftlichen Änderungen - sofern dies nicht zum Teilschon zuvor alsbald nach dem Vollzug der Urkunde geschehen war - vernichtet,so daß bei der anschließenden Geschäftsprüfung die Geschäftsvorgänge schonäußerlich keinen Anlaß zu Beanstandungen gaben.3. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Notar zumindest grobfahrlässig gegen § 30 Abs. 3 DONot a.F. (Fassung v. 20. Dezember 1984) da-durch verstoßen, daß er bei seinen Beurkundungen sowohl in M. alsauch in G. in großem Umfang handschriftliche Zusätze und erhebliche - 8 -Änderungen vorgenommen hat, ohne diese am Ende der Urkunde vor den Un-terschriften oder am Rande zu vermerken und besonders zu unterzeichnen. Erhat auch fortlaufend grob fahrlässig und leichtfertig gegen die Sollvorschrift des§ 44 Satz 1 BeurkG verstoßen, indem er nicht die jeweils aus mehreren Blätternbestehende Urschrift der Niederschrift (Originaltext mit handschriftlichen Ände-rungen sowie Unterschriftsblatt), sondern die erst nach Unterschriftsleistunggefertigten maschinellen Reinschriften und das Originalunterschriftsblatt mitSchnur und Prägesiegel verbunden und in die Verwahrung genommen hat.Zugleich hat er dadurch gegen die ihm obliegende Verpflichtung aus § 25Abs. 1 BNotO a.F. (jetzt: § 45 Abs. 1 BeurkG) verstoßen, die Urschrift der vonihm errichteten notariellen Urkunden zu verwahren.Der Notar hat auch schuldhaft gehandelt. Wenn er etwa unzutreffendsubsumiert oder sich aufgrund unzureichender Auseinandersetzung mit denseine Amtspflichten regelnden Vorschriften zu seiner Handlungsweise für be-rechtigt gehalten haben sollte, so würde das sein Verschulden nicht entfallenlassen. Bei gehörigem Nachdenken oder auch der gebotenen Nachfrage beider zuständigen Notarkammer hätte er ohne weiteres zu der Erkenntnis gelan-gen können und müssen, daß er durch seine Handlungsweise die ihm gemäß§ 30 DONot a.F., § 44 BeurkG und § 25 BNotO a.F. obliegenden Amtspflichtenverletzte.III.Zu den persönlichen Verhältnissen und zum beruflichen Werdegang desNotars sowie zum bisherigen Verfahrensablauf - insbesondere auch hinsichtlichder seit dem 24. Juni 1997 andauernden vorläufigen Amtsenthebung des No-tars - und zu dem gegen ihn geführten, mit einem Freispruch rechtskräftig ab- - 9 -geschlossenen Strafverfahren hat die Berufungshauptverhandlung im wesentli-chen zu denselben Feststellungen wie in erster Instanz geführt; auf die Dar-stellung unter I. der Gründe des angefochtenen Urteils wird daher Bezug ge-nommen. Ergänzend hat die Anhörung des Notars in der Berufungshauptver-handlung ergeben, daß er während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebungeinen monatlichen Unterhaltsbeitrag (80 % des Richtergehalts der Besoldungs-stufe R 1) von der Notarkasse erhalten hat; ansonsten haben ihm und seinerEhefrau lediglich noch das von dieser als Lehrerin verdiente Gehalt für die Le-bensführung zur Verfügung gestanden. Sie wohnen in einer ihnen zu Eigentumgehörenden Wohnung und haben - trotz hoher Anwaltskosten - bislang keineSchulden.IV.Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Notars sind als einheitli-ches Dienstvergehen zu ahnden (§ 95 BNotO).Nachdem der Notar wegen der ihm angelasteten Beurkundungspraktikenim Strafverfahren von dem Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt gemäß§ 348 StGB - und damit zugleich von den ebenfalls in Betracht kommendenVorwürfen der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB und der Urkundenver-nichtung gemäß § 274 StGB - freigesprochen worden ist, hält der Senat zurAhndung des verbliebenen disziplinarischen Überhangs in Form schuldhafterVerstöße gegen § 30 Abs. 3 DONot a.F., § 44 BeurkG und § 25 BNotO a.F.unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - anders als das Oberlandesge-richt - die Entfernung des Notars aus dem Amt als schwerste Disziplinarmaß-nahme gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, 3. Variante BNotO nicht für geboten. - 10 -Allerdings ist die aufgezeigte Beurkundungspraxis des Notars alsschwerwiegendes Dienstvergehen zu bewerten. Sie ist nicht lediglich ein "for-maler" Rechtsverstoß, sondern betrifft einen Bereich, der wegen der Bedeutungfür die vorsorgende Rechtspflege die uneingeschränkte Korrektheit der Amts-führung, insbesondere die strikte Beachtung der für das Beurkundungswesengeltenden Vorschriften erfordert. Durch das vom Notar praktizierte Verfahrenwird zwar nicht die Wirksamkeit der errichteten Urkunden, wohl aber deren Be-weiskraft in Frage gestellt. Hinsichtlich des Amtes in G. läßt sich nichtsicher ohne weiteres feststellen, ob die gesiegelten und vernähten Texte in derUrkundensammlung die vorgelesenen und unterschriebenen Niederschriften,also die Urschriften, darstellen oder ob es sich um eine nachträglich erstellteReinschrift, nur verbunden mit dem Original des Unterschriftsblattes handelt. Imletztgenannten Fall ist zudem ein Vergleich mit den eigentlichen Urschriftennicht mehr möglich, da diese zumindest zum überwiegenden Teil aus den Ne-benakten entfernt worden sind. Ähnliches gilt aber auch für die Amtsführungdes Notars in M. . Insoweit hat er zwar versucht, durch die Herstellungder sog. Doppelpacks seinen Fehler zu korrigieren. Das ist ihm im Ergebnisjedoch nicht vollständig gelungen, weil nach seiner eigenen zuletzt vorge-brachten Darstellung auch in manchen Fällen die Reinschrift bereits vor derUnterzeichnung durch die Beteiligten erstellt gewesen sein soll. Demzufolgemußten sich in den Nebenakten zwangsläufig nur die Konzepte neben solchenNiederschriften befunden haben, die den Beteiligten zur Unterschrift vorgelegtworden waren. Beide Arten sind äußerlich nicht voneinander zu unterscheiden.Es ist daher nicht auszuschließen, daß bei der Herstellung der sog. Doppel-packs auch Urkunden erfaßt worden sind, bei denen in Wahrheit die Reinschriftbereits vor der Unterzeichnung vorlag. Danach hat der Notar in solchen FällenUrschriften aufgelöst und zu "maschinellen" Reinschriften gemacht. Berück-sichtigt man zudem, daß die Vorschrift des § 30 Abs. 3 DONot a.F. nicht be- - 11 -achtet wurde, so hat die Herstellung der Doppelpacks keineswegs dazu geführt,die volle Beweiskraft der Urkunden wieder herzustellen; vielmehr sind auchordnungsgemäß zustande gekommene Urkunden nachträglich hinsichtlich derBeweiskraft in Frage gestellt worden. Durch seine Art der Behandlung der vonihm errichteten Urkunden hat der Notar zwar nicht gegen § 13 Abs. 1 BeurkGverstoßen, jedoch ist als verschuldete Auswirkung seiner Handlungsweisedurch Anheften der gesonderten Unterschriftsblätter an die maschinellen Rein-schriften der Anschein erweckt worden, daß den Beteiligten diese Niederschrift (nämlich die Reinschrift) als körperliches Schriftstück vorgelesen, von ihnengenehmigt und eigenhändig unterschrieben worden sei, obwohl nicht dieseReinschrift, sondern der handschriftlich geänderte Entwurf hierzu den Beteilig-ten in der Regel vorgelesen worden war und bei Genehmigung und Unterzeich-nung körperlich vorgelegen hat. Durch das vom Notar gewählte Verfahren sinddaher die Unterschrift der Beteiligten und der Beweiswert der Niederschriftnachträglich in einer ganz erheblichen Anzahl von Einzelfällen - selbst wenn derSenat auf der Grundlage des Zweifelssatzes nur von einer geschätzten Min-destzahl von ¼ aller Beurkundungen ausgeht - beeinträchtigt worden. Die be-rechtigte Erwartung der Urkundsbeteiligten, daß die ihnen vorgelegten, von ih-nen genehmigten und unterschriebenen Schriftstücke vom Notar aufbewahrtund zur Sammlung genommen werden, - mithin das Vertrauen in die Ord-nungsmäßigkeit der Amtsführung des Notars - ist in erheblicher Weise beein-trächtigt worden.Trotz dieses beträchtlichen Verschuldens sprechen andererseits gewich-tige - und letztlich durchgreifende - Umstände dafür, von der Entfernung desNotars aus dem Amt als schwerstwiegender Disziplinarmaßnahme abzusehen. - 12 -Der Notar hat - formal gesehen - nur gegen eine Mußvorschrift (§ 25 BNotO a.F.) verstoßen, während es sich bei den Tatbeständen der §§ 30DONot a.F. und 44 BeurkG "lediglich" um Sollvorschriften handelt. Demgegen-über liegt - wie ausgeführt - ein Verstoß gegen die zentrale Beurkundungsvor-schrift des § 13 BeurkG nicht vor; die Vorschrift ist durch die Handlungsweisedes Notars lediglich in bezug auf ihren Abs. 1 Satz 2 mittelbar im Sinne ver-schuldeter Auswirkungen der Tat betroffen. Auch konnte letztlich keine vorsätz-liche, sondern nur eine grobfahrlässige, leichtfertige Dienstpflichtverletzungfestgestellt werden. Zudem wird die Vielzahl der von dem Notar begangenenEinzelverstöße dadurch relativiert, daß sie im Sinne eines Dauerdeliktszwangsläufig durch die einmal getroffene Fehlbewertung des Notars hinsichtlichder Zulässigkeit seiner Vorgehensweise faktisch vorgezeichnet war. Sein Fehl-verhalten beruht auch nicht auf einer Gleichgültigkeit gegenüber den Anforde-rungen seines Amtes, sondern auf einer - wenn auch gravierenden - Fehlein-schätzung des Umfangs und der Grenzen der Zulässigkeit der Amtsführung inbezug auf die Behandlung der von ihm errichteten Urkunden. Zu seinen Guns-ten ist zudem zu berücksichtigen, daß - soweit ersichtlich - ein meßbarer Scha-den für die Urkundsbeteiligten zumindest bislang nicht entstanden ist, da bisherkein Fall bekannt geworden ist, in dem Beteiligte über den materiellen Inhalt dervor dem Notar errichteten Urkunde streiten. Der Notar hat auch sogleich, nach-dem anläßlich der Geschäftsprüfung in M. seine Verfah-rensweise von der Dienstaufsicht beanstandet worden war, sich einsichtig ge-zeigt und erklärt, sich selbstverständlich künftig nach der von der Dienstaufsichtals korrekt angesehenen Behandlungsweise der Urkunden zu richten. Unterdiesem Blickwinkel ist die von ihm sogleich in die Wege geleitete sog. Nähakti-on zu sehen. Es handelte sich nicht etwa - wie offenbar die Einleitungsbehördeausweislich der Disziplinarklage gemeint hat - um einen Vertuschungsversuch,sondern um das im Schreiben vom 28. April 1997 an die Dienstaufsicht offen - 13 -angekündigte Bemühen, die Fehler nachträglich zu beheben; daß dies letztlichnur unvollkommen gelungen ist, steht einer grundsätzlich positiven Bewertungseines Bemühens um Schadensbegrenzung nicht entgegen. Auch die sog.Container-Aktion in G. konnte dem Notar - unabhängig davon, ob erletztlich die Anordnung dazu gegeben hat - nicht im Sinne einer bewußten Ver-nichtung von Beweismitteln angelastet werden; gegen eine derartige Absichtspricht bereits der - im bisherigen Verfahren - offenbar nur unvollkommen inBetracht gezogene Umstand, daß der Notar seine langjährige Beurkundungs-praxis auch in M. - selbst gegen die Bedenken des dortigen Per-sonals - fortgesetzt hat. Hätte er seinerzeit bereits das Fehlverhalten erkanntund deshalb Bedarf für die sog. Container-Aktion gesehen, so hätte er sicher-lich nicht seine bisherige Beurkundungspraxis in M. fortgeführt. Soweitsich der Notar im Verlaufe des Verfahrens "prozeßtaktisch" verhalten, insbe-sondere sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf angebliche Irrtümer usw.berufen hat, und soweit er sich gute Leumundszeugnisse von Urkundsbeteilig-ten hat ausstellen lassen, kann ihm dies im Rahmen der Maßnahmenzumes-sung nicht zum Nachteil gereichen. Für den Notar steht in dem vorliegendenDisziplinarverfahren seine berufliche Existenz auf dem Spiel. Gerade deshalbdarf er sich gegen die erhobenen Vorwürfe mit allen (erlaubten) Mitteln ener-gisch verteidigen. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Notar die Grenzenzulässiger Verteidigung überschritten hätte, selbst wenn sein Verhalten gegen-über früheren Mitarbeitern - insbesondere deren Befragung durch einen Anwaltund ihre Veranlassung zur Abgabe notarieller eidesstattlicher Versicherungen -nicht gerade von Zurückhaltung geprägt gewesen sein mag. Zugunsten desNotars konnte vor allem nicht unberücksichtigt bleiben, daß er durch das Straf-verfahren - auch wenn es mit einem Freispruch beendet wurde - und die langeDauer der Vorermittlungen und des förmlichen Disziplinarverfahrens bereitserheblich belastet worden ist. Dabei konnten insbesondere die Auswirkungen - 14 -der seit dem 24. Juni 1997 - also nahezu sechs Jahre - andauernden vorläufi-gen Amtsenthebung im förmlichen Disziplinarverfahren bei der Bemessung derDisziplinarmaßnahme nicht außer Betracht gelassen werden. Gerade vor demHintergrund dieser Belastungen hat der Senat aufgrund der Berufungsver-handlung den Eindruck gewonnen, daß der Notar, selbst wenn er sich über dielange Dauer des Disziplinarverfahrens hinweg in permanenter Verteidigungs-haltung befunden hat, letztlich das Unrecht seines Verhaltens einsieht - wie ernochmals vor dem Senat glaubhaft bekundet hat - und künftig zu einer bean-standungsfreien Amtsführung zurückkehren wird. Unter Berücksichtigung dieserUmstände ist dem Pflichtenverstoß kein derartiges Gewicht beizumessen, daßdas Verbleiben des Notars im Amt untragbar wäre.Von den danach in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen ist einbloßer Verweis als geringste nach § 97 Abs. 1 BNotO überhaupt zulässige Dis-ziplinarmaßnahme nicht hinreichend, weil er allein der Schwere der von demNotar begangenen Pflichtwidrigkeit und dem Maß seines Verschuldens nichtgerecht würde; ein Verweis allein würde auch nicht genügend dazu beitragen,ihn vor weiteren Verfehlungen nachhaltig zu warnen. Es ist vielmehr geboten,neben dem Verweis zugleich auch eine Geldbuße zu verhängen (§ 97 Abs. 1Satz 2 BNotO). Dabei darf die Geldbuße nicht gering bemessen werden, weildies mit Rücksicht auf das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit und die Höhe des Ver-schuldens nicht angemessen wäre. - 15 -Der Senat hält deshalb - auch unter Berücksichtigung der derzeitigen fi-nanziellen Situation des Notars - innerhalb des zur Verfügung stehenden Rah-mens gemäß § 97 Abs. 4 BNotO neben dem Verweis eine Geldbuße von15.000,00 !n n"#$ "r%#ichend.RinneSeiffertKurzwellyLintzEule
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