BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B rfg ) 3 / 11 vom 5. März 2012 in dem V erfahren gegen wegen Disziplinarver gehen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke , d ie Richter in Diederichsen, den Richter Dr. Appl , die Notarin Dr. Brose - Preuß und den Notar Dr. Frank am 5. März 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle (ohne D a- tum), ergangen nach Schriftsatz frist bis 1 2 . Mai 2011 im schriftl i- chen Verfahren, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 5 .000 Gründe: Ein Zulassungsgrund (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG, § 12 4 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben: 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Zutreffend sieht das Oberlandesgericht einen d en Verweis rechtfertigenden Ver stoß gegen § 14 Abs. 1 und 3 BNot O darin, dass der Notar - ohne selbst mit Beurkundungen befasst gewesen zu sein - auf bloße A n forderung durch verschiedene Makler in sechs Fällen im a u- tomatisierten uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133 Abs. 2 GBO 1 2 - 3 - Grundbuchauszüge eingeholt hat, ohne vorab zu prüfen , ob die Makler von den jeweiligen Eigentümern entsprechend bevollmächtigt waren. 2. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Für die vom Kläger geltend gemachte Verfassungswid rigkeit des § 14 Abs. 3 BNotO gibt es kein e Anhaltspunkt e . Die grundsätzlich e Frage, ob ein Notar - sofern ein e Beauftragung durch den Eige n- tümer vorliegt und er eine solche - anders als hier - überprüft hat, stets auch im uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahren tätig werden darf ( vgl. Völ z- mann, DNotZ 2011, 164 ff. ) , war hier nicht entscheidungserheblich . 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, §§ 3, 77 Abs. 1 BDG , § 154 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Ab s. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG erfolgt . Galke Diederichsen Appl Brose - Preuß Frank Vorinstanzen: OLG Celle, Urteil ohne Datum - Not 7/11 - 3 4
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