ECLI:DE:BGH:2017:131117BNOTST.BRF G.3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt(Brfg) 3/17 vom 13. November 201 7 in der Disziplinarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; BDG § 4 BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2; § 28 a) Eine auf die Verletzung des Beschl eunigungsgrundsatzes in Disziplinarang e- legenheiten gestützte Verfahrenseinstellung kommt allenfalls in extrem gel a- gerten Ausnahmefällen in Betracht. Vorrangig ist die Berücksichtigung bei der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion. b) Ein Notar ve rstößt grundsätzlich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn er eine Amtshandlung vornimmt, durch die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile für bei ihm b e- schäftigtes Personal (i.S.v. § 14 Abs. 4 Satz 2 BN otO) begründet werden. BGH, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt(Brfg) 3/17 - OLG Celle wegen Disziplinarverfügung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Prof. Dr . Radtke und die Richterin Dr. Roloff sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das ihm am 16. März 2017 zugestellte Urteil des Notarsenats des Oberla n- desgerichts Celle zuzulassen, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger ist seit 1982 Notar mit Amt s- sitz in O . . Er ist d isziplinarrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten und für Dienstvergehen, denen unterschiedliche Amtspflichtverletzu n- gen zugrunde lagen, mit Geldbußen sanktioniert worden. Durch Disziplinarverfügung vom 29. Februar 2016 hatte die Präsidentin d es Landgerichts Bückeburg gegen den Kläger wegen eines einheitlichen Dienstvergehens aufgrund mehrfacher schuldhafter Verletzungen seiner Amt s- pflichten aus § 14 Abs. 3 Satz 2, § 28 BNotO eine Geldbuße in Höhe von 1 2 - 3 - 5.000 Euro verhängt. Im Rahmen des Widerspr uchsverfahrens hat der Beklagte mit eigener Verfügung vom 31. Mai 2016 die vorgenannte Disziplinarverfügung aufgehoben und stattdessen wegen der Amtspflichtverletzungen eine Geldbuße in Höhe von 8.500 Euro festgesetzt. Der Widerspruch des Klägers gegen die se Disziplinarverfügung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlande s- gericht hat auf die dagegen gerichtete Klage die Disziplinarverfügung des B e- klagten in der Gestalt von dessen am 30. August 2016 ergangenen Wide r- spruchsbescheid bei Klageabweisu ng im Übrigen in der Höhe abgeändert und eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Dem einheitlichen Dienstve r- gehen liegen nach Auffassung des Beklagten und des Oberlandesgerichts Amtspflichtverletzungen bei insgesamt 54 im Zeitraum zwischen 2011 und 2014 beurkundeten Testamentsvollstreckungen zugrunde. Der Kläger hatte bei di e- sen Be urkundungen jeweils die A . UG als Testamentsvollstreckerin ei n- gesetz t. Geschäftsführerin der A. UG war im genannten Zeitraum die B ü- roleiterin der Partners chaftsgesellschaft, der der Kläger als Rechtsanwalt und Partner angehört. II. Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. 1. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greift unter ke i- nem der von dem Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte ein. Ein Verfa h- rensmangel im Sinne des genannten Zulassungsgrundes setzt die unrichtige Anwendung oder fehlerhafte Nichtanwendung von prozessualen Vorschriften voraus (siehe nur BeckOK - VwGO/Roth, 42. Edition, § 124 Rn. 80 mwN), wobei Regeln und Grundsätze, die den inneren Vorgang der richterlichen Rechts - 3 4 - 4 - findung bestimmen, nicht zum Verfahrensrecht gehören (BVerw G, Bes chluss vom 15. Mai 2008 - 2 B 77/07, NVwZ 2008, 1025 mwN auf die st. Rspr. des BVerwG). Verfahrensmängel betreffen dagegen den Weg hin zu dem Urteil s o- wie die Art und Weise des Urteilserlasses (vgl. BVerwG aaO). Ein festgestellter Verfahrensmangel begründet den Zulassung sgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zudem lediglich dann, wenn das angegriffene Urteil darauf beruht, mithin die Möglichkeit besteht, dass dieses bei Meidung des Verfahrensfehlers zu e i- nem für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis geführt hätte (BeckO K - VwGO/Roth aaO § 124 Rn. 87; Dietz in Gärditz, VwGO, § 124 Rn. 47; NK - VwGO/Seibert, 4. Aufl., § 124 Rn. 219 mwN). a) Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich nicht aus der vom Kläger behaupteten Verletzung des einfachgesetzl ich in § 4 BDG normierten Beschleunigungsgebots. Verstöße gegen den Beschleun i- gungsgrundsatz können lediglich dann einen Verfahrensmangel begründen, wenn die Rechtsverletzung zu einer Einstellung des Disziplinarverfahrens und damit zu einem Verzicht auf ei ne Sachentscheidung hätte führen müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall. aa) Wie der Senat bereits nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarverfahren (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77, BVerfGE 46, 1 7, 29 und vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07, NVwZ 2008, 669, 670) entschieden hat, kann eine disziplinarische Maßnahme im Einzelfall unvereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werden, wenn das Disziplinarve r- fahren unverhältnismäßig lange gedauert hat (Senat , Beschluss vom 24. Juli 2017 - NotSt(Brfg) 2/16 Rn. 15). Da innerhalb einer stetig verlaufenden zeit - 5 6 - 5 - lichen Entwicklung der präzise Zeitpunkt, zu dem eine noch verhältnismäßige Belastung in eine unverhältnismäßige Belastung umschlägt, nicht feststellbar ist, bedarf es zur hinreichenden Begründung der Unverhältnismäßigkeit einer sich aus den Umständen ergebenden Evidenz (BVerfG, Beschl üsse vom 4. Ok tober 1977 - 2 BvR 80/77, BVerfGE 46, 17 , 29 sowie vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07, NVwZ 2008, 669, 670; ebenso Senat, Beschluss vom 24. Juli 20 17 - NotSt(Brfg) 2/16 Rn. 15). Welche Rechtsfolgen aus einer am Beschleunigungsgrundsatz zu m e s- senden Unverhältnismäßigkeit resultieren, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht ohne Weiteres entnehmen. Es hat die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die mit der Durchfü h- rung eines Disziplinarverfahr ens verbundenen Belastungen in einem Fall he r- ausgestellt, in dem der betroffene Beamte bereits vorläufig seines Dienstes en thoben und seine Dienstbezüge - während des Laufs des Verfahrens - hälftig gekürzt waren (BVerfG aaO BVerfGE 46, 17 ff.). Selbst für diese Konstellation ist allein die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Gehaltskürzung b e- urteilt worden (BVerfG aaO BVerfGE 46, 17, 26 - 30) nicht aber die Zulässigkeit der weiteren Durchführung des Disziplinarverfahrens selbst. Das Bundesve r- wa l tung sgericht wertet Verstöße gegen den disziplinarrechtlichen Beschleun i- gungsgrundsatz ebenfalls nicht als einen zur Einstellung des Disziplinarverfa h- rens führenden Umstand. Es vertritt vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, selbst bei einer im S inne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK unang e- messenen Dauer eines Disziplinarverfahrens sei es nach inländischem Recht nicht gerechtfertigt, von der disziplinarrechtlich gebotenen Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis abzusehen (siehe nur BVerwG, B eschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44.12, BeckRS 2014, 46335 Rn. 4 mwN sowie 7 - 6 - dazu BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12, NVwZ 2013, 788 f.). Angesichts dessen und in Anlehnung an die für die Verletzung des B e- schleunigungsgrundsatzes im Strafverfahren geltenden Grundsätze kommt eine auf die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelege n- heiten gestützte Verfahrenseinstellung allenfalls in extrem gelagerten Ausna h- mefällen überhaupt in Betracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/0 3, BVerfGK 2, 239 , 248 und vom 24. Januar 2009 - 2 BvR 1182/08 Rn. 18 - jeweils bzgl. der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren). Vorrangig ist die nicht ausreichend schleunige Durchführung eines Disziplinar verfahrens bei der Bemessung der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion zu berücksichtigen, was allerdings keine Frage des Verfahrensrechts ist und deshalb keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründet. Die Berücksichtigung der Verfahrensdauer und der damit einhergehenden Belastungen für den Betroffenen lediglich bei den Rechtsfolgen des Dienstvergehens im Rahmen der durch § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG geforderten Gesamtwürdigung entspricht auch der ständigen Rech t- sprechung d es Bundesverwaltungsgerichts (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44.12, BeckRS 2014, 46335 Rn. 5 mwN). bb) An diesen Grundsätzen gemessen ist keine Verletzung von Verfa h- rensrecht eingetreten. Aus den von dem Oberlandesgericht zutreff end darg e- le g ten Gründen fehlt es bei Berücksichtigung der auf das behördliche und das gerichtliche Verfahren bezogenen Gesamtdauer (vgl. EGMR, Urteil v om 16. Juli 2009 - 8453/04 " Bayer gegen Deutschland " , NVwZ 2010, 1015, 1017; BVerwG aaO Rn. 5) an einer V erletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Diszipl i- narsachen, die in extremen Ausnahmefällen zu einer Verfahrenseinstellung fü h- 8 9 - 7 - ren könnte. Selbst wenn für die Beurteilung der Verfahrensdauer bereits auf den Beginn der Vorermittlungen am 21. August 2014 ab zustellen wäre - was vorliegend keiner Entscheidung bedarf - , fehlt es nach den dafür maßgeblichen Kriterien an einer unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens. Die Angemessenheit der Dauer ist für die konkreten Umstände des einzelnen Falls vor a llem anhand der Schwierigkeit des Falls, des Verhaltens des Betroffenen, der zuständigen Behörden und Gerichte sowie an der Bedeutung des Verfa h- rens für den Betroffenen zu beurteilen (BVerwG aaO; Wittkowski in Urban/ Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 4 Rn. 1; s iehe auch E GMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 " Bayer gegen Deutschland " , NVwZ 2010, 2015, 2017 Rn. 49 mwN). Bei Beurteilung anhand dieser, vom Oberlandesgericht der Sache nach herangezogenen Kriterien ist das Disziplinarverfahren gegen den Betroffe nen jedenfalls nicht in einer Weise verzögert betrieben worden, dass die Einstellung des Verfahrens ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre. Dass es die Präsidentin des Landgerichts Bückeburg als zuständige Ausgangsbehörde für erforderlich gehalten hat, Bewei se durch Vernehmungen von Zeugen zu den fraglichen B e- urkundungen sowie durch Einholung von Auskünften über die Beurkundung s- praxis anderer Notare zu erheben, stellt sich nicht als sachwidrige Vorgehen s- weise dar, die zu einer Verletzung des Beschleunigungsgr undsatzes führen könnte. Gleiches gilt aus den vom Oberlandesgericht zutreffend dargelegten Gründen für die Entscheidung der Präsidentin des Landgerichts, im Hinblick auf die Begrenzung der eigenen Sanktionskompetenz durch § 98 Abs. 2 BNotO das Verfahren d em Präsidenten des Oberlandesgerichts mit der Bitte um Überna h- me vorzulegen. Angesichts der disziplinarrechtlichen Vorbelastungen des Kl ä- gers, dem in der Vergangenheit bereits Geldbußen oberhalb des Schwelle n- werts aus § 98 Abs. 2 BNotO auferlegt worden war en, bestand ein sachlich nachvollziehbarer Grund für das Vorgehen. Besondere Belastungen des Kl ä- 10 - 8 - gers durch das Disziplinarverfahren, die über die allgemein damit verbundenen hinausgingen, sind zudem weder ersichtlich noch vorgetragen. b) Ein Verfahrensm angel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO resultiert auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus der Besetzung des Notars e- nats des Oberlandesgerichts. aa) Mit der Beanstandung, die Mitglieder des Notarsenats des Oberla n- desgerichts seien befangen gewesen ( § 54 VwGO i.V.m. § 42 ZPO), ist der Kläger aufgrund seines Prozessverhaltens in der ersten Instanz ausgeschlo s- sen. Ein solcher Verlust des Rügerechts tritt ein, wenn der betroffene Verfa h- rensbeteiligte in der Vorinstanz, ohne eine ihm mögliche Rüge zu erhe ben, zur Sache verhandelt hat (BeckOK - VwGO/Roth aaO § 124 Rn. 84 mwN). Das gilt etwa, wenn ein Verfahrensbeteiligter in Kenntnis der aus seiner Sicht die B e- fangenheit begründenden Umstände zur Sache verhandelt, ohne ein Able h- nungsgesuch gestellt zu haben ( BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 B 21/99, NVwZ - RR 2000, 260). So verhält es sich hier. Dem Kläger war ausweislich seines eigenen Vo r- bringens im Zulassungsantrag die konkrete Besetzung des Notarsenats des Oberlandesgerichts in der mündlichen Verhan dlung bekannt. Die behauptete Befangenheit der an dem Urteil mitwirkenden Mitglieder des Notarsenats leitet der Kläger aus der Besorgnis ab, der frühere Vorsitzende des Notarsenats und Vizepräsident des Oberlandesgerichts könne die beteiligten Richter beei nflusst haben. Diese Umstände lagen bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhan d- lung vor. Die Besetzung des Notarsenats sowie das Ausscheiden des Vizepr ä- sidenten des Oberlandesgerichts als Vorsitzender des Notarsenats war dem Kläger bereits mit Schreiben de s stellvertretenden Vorsitzenden vom 17. Januar 2017 mitgeteilt worden. Obwohl der Kläger damit rund zwei Wochen vor der 11 12 13 - 9 - mündlichen Verhandlung Kenntnis aller relevanten Umstände hatte, ist ein A b- lehnungsgesuch in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. Vielmehr hat der Kläger zur Sache verhandelt, obwohl er die Möglichkeit hatte, zunächst die mitwirkenden Richter abzulehnen und anschließend dennoch zur Sache zu verhandeln (vgl. BGH, Beschluss v om 26. April 2016 - VIII ZB 47/15, NJW - RR 2016, 887 f . mwN). Die Ablehnung ist unterblieben. Im Zulassungsverfahren kann sie nicht mehr "nachgeholt" werden. Im Übrigen wäre die Besorgnis der Befangenheit auch nicht begründet. Dafür erforderliche besondere Umstände, die Bedenken gegen die Unvoreing e- nommenh eit der Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts begründen könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 6/14 Rn. 12 mwN), sind nicht ersichtlich. bb) Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der G e- waltenteilung ist ebenfalls nicht gegeben. Der Vizepräsident des Oberlandesg e- richts hat an der gerichtlichen Überprüfung der gegen den Kläger ergangenen verwaltungsbehördlichen Disziplinarentscheidung nicht mitgewirkt. Als Justi z- verwaltungsbehörde ist das Verfahren für den Präsidenten des Oberlandesg e- richts durch den Richter am Oberlandesgericht F . und nicht durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, der zuvor dem Notarsenat vorsaß, geführt worden. cc) Sollte der Kläger die Zuständigkeit des Notarsen ats des Oberlan - desgerichts für die Entscheidung über seine Klage wegen behaupteter Verle t- zung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Frage stellen wollen, würde dies nicht durchdringen (st. Rspr.; siehe nur Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 6 /14 Rn. 8 mwN). 14 15 16 - 10 - c) Es besteht auch kein aus der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unter dem Aspekt einer Überraschungsentscheidung herrührender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Eine Überr a- schungsentscheidung im Rec htssinne liegt vor, wenn das Gericht seiner En t- scheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die weder im Verwa l- tungs - noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fernliegend anzusehen i st und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Ve r- lauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (st. Rspr.; siehe nur BVerw G, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 2 B 77/07, NVwZ 2008, 1025, 1026 mwN). Diese Voraussetzu ngen sind hier nicht gegeben. aa) Sowohl aus dem eigenen Vortrag des Klägers als auch den En t- scheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass in der münd - lichen Verhandlung vor dem Notarsenat des Oberlandesgerichts der Umstand erörtert word en ist, dass der Kläger in einigen Urkunden (nämlich bei den Beurkundungen zu UR - Nr. 122/14, UR - Nr. 136/14, UR - Nr. 141/14 sowie UR - Nr. 294/14) den Hinweis aufgenommen hat, die Geschäftsleiterin der Test a- mentsvollstreckerin A. UG sei seine Büroleiteri n. Nach dem weiteren Vo r- bringen des Klägers sei in der mündlichen Verhandlung auch erörtert worden, dass in der Fachliteratur die Auffassung vertreten werde, die Offenlegung der Beziehung zum Testamentsvollstrecker beseitige den Anschein der Parteilic h- keit , wobei der Notar auf die Umstände hinweisen und einen Vermerk in die Urkunde aufnehmen solle. Schon aus dem eigenen Vorbringen folgt damit, dass die mögliche Bedeutung einer Offenlegung der Verbindung der Büroleit e- rin der Rechtsanwaltsgesellschaft, deren Partner der Kläger ist, zu der Test a- mentsvollstreckerin für das Vorliegen von Verstößen gegen Amtspflichten aus 17 18 - 11 - § 14 Abs. 3 BNotO Gegenstand der Verhandlung gewesen ist. Das schließt ein Überraschungsmoment insoweit von vornherein aus. bb) Soweit der Kl äger geltend macht, der Notarsenat habe sich in der mündlichen Verhandlung rechtlich darauf festgelegt, aus einer Offenlegung der Verbindung zwischen der Testamentsvollstreckerin und der Büroleiterin den Schluss ziehen zu wollen, der Anschein der Parteilic hkeit werde dadurch bese i- tigt, fehlt es bereits an zutreffendem und nachvollziehbarem Vortrag. Das Vo r- bringen des Klägers in seinem Zulassungsantrag, der Notarsenat habe in der mündlichen Verhandlung noch selbst die Auffassung vertreten, die Offenlegung be seitige den bösen Anschein in Bezug auf die Neutralität des Notars und " deshalb " sei ihm " im Protokoll vom 06.02.2017 aufgegeben " worden, Ablic h- tungen der Testamentsvollstreckungen vorzulegen, ist zumindest unvollständig. Der stellvertretende Vorsitzende d es Notarsenats hatte bereits mit Schreiben vom 1. Februar 2017, das am selben Tage dem Kläger per Telefax übermittelt word en war, dem Kläger aufgegeben, " zur Klärung des Sachverhalts " Ablic h- tungen sämtlicher 54 hier verfahrensgegenständlicher Beurkundungen zum Verhandlungstermin mitzubringen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2017 ist dem Kläger, der dem offenbar nicht nachgekommen war, aufgegeben worden, die erbetenen Ablichtungen nunmehr möglichst bis zum 27. Februar 201 7 vorzulegen. Das steht der vom Kläger i n- sinuierten kausalen Verknüpfung zwischen der vermeintlichen Festlegung des Notarsenats auf eine bestimmte Rechtsauffassung und der Bitte um Vorlage der fraglichen Urkundenkopien entgegen. Es ist zudem nicht nachv ollziehbar vorgetragen, warum das Oberlande s- gericht sich auf eine Rechtsauffassung festgelegt haben sollte, deren tatsäch - liche Grundlagen ihm zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht 19 20 - 12 - bekannt waren. Die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Rechtsansicht in der Literatur hält zur Vermeidung des Anscheins mangelnder Unparteilichkeit nicht allein den Hinweis des Notars auf die fraglichen Umstände für erforderlich, sondern zudem die Aufnahme eines darauf bezogenen Vermerks in die Urku n- de (vgl. W inkler, BeurkG, 17. Aufl., § 3 Rn. 79). Da der Kläger entgegen dem Ersuchen des Notarsenats vom 1. Februar 2017 Ablichtungen der beurkund e- ten Testamentsvollstreckungen in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt hatte, konnte in der Hauptverhandlung ersi chtlich vom Notarsenat nicht beurteilt werden, ob der Kläger derartige Vermerke aufgenommen hatte. Es ist kaum erklärlich, dass der Notarsenat des Oberlandesgerichts dennoch bereits eine Rechtsansicht vertreten haben sollte, für die es maßgeblich auf die A ufnahme der genannten Vermerke in die fraglichen Urkunden ankommt. Angesichts di e- ser Umstände bedingt das Begründungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vollständigen und nachvollziehbaren Vortrag, aus dem sich die behau p- tete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ergeben soll. Daran fehlt es. d) Soweit der Kläger eine rechtsfehlerhafte Inanspruchnahme von § 35 Abs. 3 BDG durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund der Di s- ziplinarverfügung vom 31. Mai 2016 be an standet, handelt es sich nicht um einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO im gerichtlichen Ve r- fahren. 2. Auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben . Ernstliche Zweifel (zum Maßstab Senat, B e- schluss vom 23. November 2015 - NotS t (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 312 mwN) an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Selbst wenn Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellu n- gen bestehen, füllen sie den Zulassungsgrund erst dann aus, wenn sie sich 21 22 - 13 - auch auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken (Senat aaO mwN sowie BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ - RR 2004, 542 f.). Bei Anlegung dieses Maßstabs für den Zulassungsgrund bestehen keine sich auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirkenden Zweifel an dem angefocht e- nen Urteil. a) Das einheitliche Dienstvergehen (§ 95 BNotO) ist aus den vom Obe r- landesgericht genannten Gründen nicht verjährt. b) Dieses hat im Ergebnis zutreffend die Vornahme von Beurkundungen, in denen als Testamentsvollstreckerin die A . UG eingesetzt worden war, als Verstöße gegen die Pflicht des Klägers bewertet, sein Notaramt unabhängig und unparteiisch auszuüben (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) sowie bei der Amtsfü h- rung jeglichen Anschein ma ngelnder Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu vermeiden (§ 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO) und zudem geeignete Vorkehrungen zu deren Wahrung zu treffen (§ 28 BNotO). Das Vorliegen von Pflichtverletzungen gilt auch für die vier Beurkundungen, in denen auf die Ges chäftsführerstellung der Büroleiterin in der Urkunde hingewiesen ist. Es b edarf keiner Entscheidung, ob - wie das O berlandesgericht angenommen hat - Verstöße gegen das A n- scheinsverbot des § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO, ggf. in Verbindung mit der Pflicht aus § 2 8 BNotO, sich als eigenständige Amtspflichtverletzungen erweisen kö n- nen (zweifelnd Frenz in Ey l mann/Vaasen, BNotO, 4. Aufl., § 14 Rn. 16; siehe aber BT - Druc ks. 13/4184 S. 24 linke Spalte " Amtspflicht " ). Denn der Kläger hat jedenfalls gegen seine Pflicht zu r unabhängigen und unparteilichen Amtsfü h- rung verstoßen, wobei bei der Bestimmung der konkreten Pflichtverstöße das Anscheinsverbot aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO und dessen Ausfüllung durch Ziffer VIII.1. der Richtlinien der Notarkammer Celle zu berücksicht igen sind (zur 23 24 - 14 - Bedeutung der Richtlinien für die Amtspflicht § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO siehe BT - Drucks 14/4184 S. 24 linke Spalte). aa) § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO legt dem Notar als Träger eines öffent - lichen Amtes (§ 1 BNotO) die Pflicht auf, seine Aufgab en als unabhängiger und unparteilicher Betreuer der Beteiligten wahrzunehmen. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebrach t wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 316 f . und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 315; sieh e auch BVerfG, Beschluss vom 9. April 2015 - 1 BvR 574/ 14, NJW 2015, 2642, 2645). Das gilt sowohl für die Ausübung des Amtes als Nurnotar als auch für die als Anwaltsnotar (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 19 88 - NotZ 6/88, BGHZ 106, 212, 218). Zur Sicherung der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit ent hält das notarie l- le Berufsrecht neben der grundlegenden Statuierung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO eine Vielzahl von Einzelregelungen (etwa § 9 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO), aus denen sich das Bestreben des Gesetzgebers ableiten lässt, die Unabhän gigkeit des Notaramts soweit wie irgend möglich zu sichern und jeder Beeinflussung der Unparteilichkeit durch wirtschaftliche Interessen entg e- genwirken zu wollen (Senat, B eschluss vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6 /88, BGHZ 106, 212, 217 f.; siehe auch BVerfG, Beschlus s vom 23. September 2002 - 1 BvR 1717/00 u.a., DNotZ 2003, 65, 66 sowie Sandkühler in Arndt/ Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 14 Rn. 45 und 77). Wegen der fundame n- talen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit für das Notaramt ve r- pflic htet § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO den Notar zudem dazu, jedes Verhalten zu vermeiden, das auch nur den Anschein des Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit und 25 - 15 - der Parteilichkeit (Senat, Besc hlüsse vom 26. November 2012 - NotSt(Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310, 313 und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 315). (1) Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars sieht das notarielle Berufsrecht - wie vorste hend skizziert - verschiedene, nach Art und Wirkung abgestufte Beschränkungen notarieller Tätigkeit vor (vgl. näher Mihm , DNotZ 1999, 8 ff.). Dazu gehören neben den Ausschlussgründen aus §§ 6, 7 BeurkG auch die Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Abs. 1 BeurkG so wie die Ablehnungs - bzw. Selbstablehnungsrechte nach § 3 Abs. 2 und 3 BeurkG sowie § 16 Abs. 2 BNotO. Im Hinblick auf Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die von wirtschaftlichen Eigeninteressen des Notars im Z u- sammenhang mit der Ausübung des Amts ausgehen, sind dem Notar zudem in § 14 Abs. 4 BNotO Tätigkeitsverbote auferlegt. Das Vermittlungsverbot aus § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO soll verhindern, dass der Notar an dem Zustand e- kommen eines Geschäfts, das er in amtlicher Funktion unabhängig un d unpa r- teilich zu führen hat, ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437, 439; BGH , Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 357/99, BGHZ 147, 39, 41; vgl. auch Sandkühler aaO § 14 Rn. 311; Kanzleitner in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 14 Rn. 62). Durch das Vermittlungsverbot soll bereits die abstrakte Gefahr, dass der Anschein der Parteilichkeit entstehen könnte, vermieden werden (BGH jeweils aaO). Wegen des bei möglichen wirtschaftlichen Eigeninteressen b e- sonders nahe liegenden Anscheins fehlender Unabhängigkeit und Parteilichkeit gibt § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO dem Notar zudem auf, Sorge dafür zu tragen, dass sich bei ihm beschäftigte Personen ebenfalls nicht mit dem Verbot aus Satz 1 unterfallenden Geschäften befassen. Zu dem Kreis der bei dem Notar " beschäftigten Personen " gehören im Fall des Anwaltsnotariats auch diejenigen 26 - 16 - Beschäftigten, die ausschließlich für den anwaltlichen Bereich eingesetzt we r- den (vgl. Sandkühler a aO § 14 Rn. 329). (2) Insbesondere aus der letztgenannten Regelung lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber Gefahren für die Wahrung der Unabhängigkeit und U n- parteilichkeit notarieller Amtsführung nicht ausschließlich im Verhalten des N o- tars selbst, so ndern auch in Tätigkeiten seines Personals sowie darauf bezog e- nen Verhaltens des Notars sieht. Diese Gefahr ist ausweislich der hinter § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO stehenden Wertung bei generalisierender Betrachtung dann besonders groß, wenn im Zusammenhang mi t der Amtstätigkeit wir t- schaf t liche Interessen des Notars und seiner Beschäftigten betroffen sind. Die hier maßgeblichen Richtlinien der Notarkammer Celle berücksichtigen diese Gefahren durch die in Zif fer VIII.1. getroffene Anordnung, die dem Notar aufgib t, die Beziehungen zu seinen Mitarbeitern so zu gestalten, dass seine Unabhä n- gigkeit und Unparteilichkeit nicht gefährdet werden. (3) Solche Gefährdungen aufgrund wirtschaftlicher Eige ninteressen bei der Ausübung des Notaramts bestehen jedoch nicht auss chließlich in solchen Konstellationen, hinsichtlich derer spezifische Tätigkeitsb eschränkungen des Notars oder - mittelbar - seiner Beschäftigten gesetzlich verankert sind. Vie l- mehr können sich erhebliche Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparte i- lichkei t des Notars auch aus anderen, nicht durch gesonderte Tätigkeitsb e- schränkungen erfassten Gründen ergeben. So kann es sich etwa bei der wir t- schaftlichen Macht eines immer wieder die Tätigkeit eines Notars in Anspruch nehmenden Man danten (Konstellation des s og. " Hausnotars " ) verhalten (vgl. dazu BVerfG, Bes chluss vom 23. September 2003 - 1 BvR 1717/00, DNotZ 2003, 65, 68 mwN; siehe auch Sandkühler aaO § 14 Rn. 50). Aus dem Vorha n- densein spezifischer, jeweils der Sicherung der Unabhängigkeit und Unparte i- 27 28 - 17 - lichke it notarieller Tätigkeit dienender gesetzlicher Regelungen in Gestalt von Tätigkeitsbeschränkungen kann daher nicht rückgeschlossen werden, von so l- chen ausdrücklichen Beschränkungen nicht erfasste Verhaltensweisen bei der Ausübung der notariellen Amtstätig keit seien mit der allgemeinen Pflicht zu u n- abhängiger und unparteilicher Amtsführung von vornherein vereinbar. Der G e- setzgeber hat durch die Statuierung des Anscheinsverbots in § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO dem Notar auch außerhalb von spezifischen Tätigkeitsv erboten und - be - schränkungen auferlegt, jegliches Verhalten zu vermeiden, durch das der A n- schein der Abhängigkeit oder der Parteilichkeit entstehen könnte. Bei der Fr a- ge, ob aus der maßgeblichen Sicht des objektiven, mit den konkreten Geg e- benheiten vertrau ten Beobachters (Sandkühler aaO § 14 Rn. 49) ein solcher Anschein entstehen kann, sind allerdings die in die gesetzlichen Tätigkeitsve r- bote und - beschränkungen eingeflossenen gesetzgeberischen Wertungen über die mit der fraglichen Tätigkeit generell verbun denen Gefahren für die Una b- hängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B e- s chluss vom 23. September 2003 - 1 BvR 1717/00, DNotZ 2003, 65, 67 bzgl. der Entscheidung des Gesetzgebers, die Mitgliedschaft eines Notars in einem Au fsichtsrat nicht in das Beurkundungsverbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG au f- zunehmen). Darüber hinaus fließen in die aus dem Anscheinsverbot folgenden Verhaltensanforderungen Konkretisierungen durch die jeweiligen Richtlinien der Notarkammern ein. Wie das Ob erlandesgericht zutreffend angenomm en hat, kommt vorliegend Ziffer VIII.1. der Richtlinien der Notarkammer Celle solche konkretisierende Bedeutung zu. Danach ist der Notar gehalten, die Beziehu n- gen zu seinen Mitarbeitern so zu gestalten, dass seine Unabhän gigkeit und U n- parteilichkeit nicht gefährdet wird. bb) Nach Maßgabe des vorstehend Ausgeführten hat das Oberlandesg e- richt im Ergebnis zu Recht jeweils in der Einsetzung der A . UG als Test a- 29 - 18 - mentsvollstreckerin Verstöße gegen den Kläger treffenden Amt spflichten ges e- hen. Durch die Bestimmung des Unternehmens als Testamentsvollstreckerin ist diesem schon wegen des damit verbundenen Vergütungsanspruchs (§ 2221 BGB) unmittelbar ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Vorteil entstanden. Zugleich ist dadur ch jeweils die Büroleiterin der Rechtsanwaltsgesellschaft, der der Kläger als Partner angehört, als im hier fraglichen Zeitraum vertretungsb e- rechtig te Geschäftsführerin der A. UG wenigstens mittelbar durch die Vor - nahme der Beurkundungen wirtschaftli ch bevorteilt worden. Wie sich aus der hinter § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO stehenden Wertung ergibt, stellen eigene wir t- schaftliche Interessen von bei dem Notar beschäftigtem Personal an dessen Amtstätigkeit eine erhebliche Gefahrenquelle für die Unabhängigkei t und U n- pa r teilichkeit des Notars dar. Dass sich die Regelung unmittelbar lediglich auf Vermittlungsgeschäfte bezieht, ändert daran nichts. Das Verbot der Durchfü h- rung solcher Geschäfte greift wegen des damit durchgängig verbundenen A n- scheins fehlender Una bhängigkeit und Unparteilichkeit in Folge eigener Intere s- sen, etwa solchen am Erhalt einer Provision, auch dann ein, wenn das Vermit t- lungsgeschäft nicht im Zusammenhang mit einer Amtshandlung des Notars steht. Derselbe Anschein entsteht aber auch bei der A usübung von Amtstäti g- keit, die außerhalb des Gebührenanspruchs mit wirtschaftlichen Vorteilen für den Notar oder bei ihm beschäftigtes Personal verbunden ist. Für den objekt i- ven Beobachter entsteht gerade wegen des wirtschaftlichen Vorteils regelmäßig der Eindruck, die Vornahme der konkreten Amtshandlung sei durch die ökon o- mischen Eigeninteressen des Notars oder seines Personals geprägt. Ein Notar verstößt daher grundsätzlich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn er e ine Amtshandlung vornimmt, durch die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile für bei ihm beschäftigtes Pe r- sonal begründet werden. - 19 - cc) Aus dem Tätigkeitsverbot aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG folgt nichts Gegenteiliges. Die Vorschrift norm iert ein Mitwirkungsverbot des Notars hinsichtlich solcher Amtsgeschäfte, an denen Angehörige des erfassten Pers o- nenkreises (dazu Miermeister/de Buhr in Eylmann/Vaasen, aaO, BeurkG § 3 Rn. 33) beteiligt sind. Das der Sicherstellung der Unparteilichkeit des Notars dienende Verbot knüpft im Grundsatz (zu engen Ausnahmen Winkler, aaO, § 3 Rn. 79) ausschließlich an die Person des Beteiligten nicht aber an Inhalt und Gegenstand des beurkundeten Geschäfts an. Die hier fragliche Verletzung der Amtspflichten result iert aber nicht aus der (mittelbaren) Beteiligung der ohnehin nicht in den personalen Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG fa l- lenden Büroleiterin der Rechtsanwaltsgesellschaft des Klägers, sondern aus dem Inhalt der vorgenommenen Beurkundungen. Wi rd Beschäftigten mittelbar oder unmittelbar durch die Beurkundung ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt, kommt dies wegen der mit einem solchen Vorgang verbundenen erheblichen Gefährdung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des N o- tar s nicht in Betracht. Die hier vorliegende Konstellation der Gewährung von wirtschaftlichen Vorteilen zugunsten von Beschäftigten durch die Beurkundung ist nicht Gegenstand der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Beitr ä- ge von Winkler (aaO § 3 Rn. 79 sowie ders. Festschrift für Geimer, 2002, S. 1509, 1510). Daher liegt auch bei den vier verfahrensgegenständlichen B e- urkundungen, bei denen in der jeweiligen Urkunde auf das Beschäftigungs - verhältnis hingewiesen worden ist (Beurkundungen zu UR - Nr. 122/14, UR - Nr. 136/14, UR - Nr. 141/14 sowie UR - Nr. 294/14) eine Verletzung der Amt s- pflicht zu unabhängiger und unparteilicher Amtsführung vor. Der Senat weist darauf hin, dass nach den vom Oberlandesgericht g e- troffenen Feststellungen im Hinblick auf die gemeinsa me Nutzung von Räu m- lichkeiten mit der als Testamentsvollstreckerin eingesetzten A . UG ein 30 31 - 20 - Beurkundungsverbot aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG in Betracht kommt (dazu näher Winkler aaO § 3 Rn. 76 mwN). Darüber ist aber im vorliegenden Nichtzulas sungsverfahren nicht zu entscheiden. dd) Ebenso wenig stehen §§ 7, 27 BeurkG der Annahme einer Amt s- pflichtverletzung durch die Einsetzung von bei dem Notar oder der Anwalt s- kan z lei, der der Anwaltsnotar angehört, beschäftigtem Personal entgegen. Zwar sol l die Beurkundung, durch die ein Sozius des Notars zum Testamentsvollstr e- cker ernannt wird, nicht gegen die genannten Vorschriften verstoßen, die E r- nennung daher nicht unwirksam sein (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - IV ZB 9/96, DNotZ 1997, 466 f.). Jedoch verstößt der Notar bei der Vornahme einer solchen Beurkundung gegen das Mitwirkungsverbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG. Das begründet zwar nicht die Unwirksamkeit der Einsetzung, stellt sich aber als Amtspflichtverletzung dar. Aus den vorstehend darg elegten Gründen liegt eine solche auch bei Einsetzung von Beschäftigten des Notars vor. ee) Ob in dem festgestellten Verhalten des Klägers auch ein Verstoß g e- gen die Amtspflicht aus § 17 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 BNotO, dem Verbot der Vo r- teilsgewährung im Zu sammenhang mit einem Amtsgeschäft liegt, kann im Rahmen dieses Nichtzulassungsverfahrens nicht geprüft werden, weil eine so l- che mögliche Pflichtverletzung weder von der Dienstaufsicht noch vom Gericht erster Instanz zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht worden war. c) Gegen die Richtigkeit des Urteils bestehen auch keine rechtlichen Zweifel im Hinblick auf die Beurteilung der Anwendung von § 35 Abs. 3 Satz 1 BDG seitens des Beklagten in Gestalt seiner Disziplinarverfügung vom 31. Mai 2016. Der Beklagte war durch § 35 Abs. 3 Satz 1 BDG berechtigt, die Diszi - plinarverfügung der Präsidentin des Landgerichts Bückeburg aufzuheben und eine eigene Verfügung mit einer höheren Geldbuße zu erlassen. Die Verfügung 32 33 34 - 21 - der Landgerichtspräsidentin war dem Kläge r am 2. März 2016 zugestellt wo r- den. Die eigene Disziplinarverfügung vom 31. Mai 2016 ist daher innerhalb der dreimonatigen Frist aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BDG ergangen. Vor dem Ergehen seiner Verfügung hat der Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2016 die Aufh e- bung der Verfügung der Präsidentin des Landgerichts und die geplante Ve r- schärfung der Sanktion angekündigt sowie dem Kläger eine Frist zur Stellun g- nahme eingeräumt. Das schließt die vom Kläger im Zulassungsverfahren bea n- standete Verletzung des Anspruchs a uf rechtliches Gehör aus. Die Inanspruchnahme des Rechts aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BDG war dem Beklagten nicht versagt . Durch die in Ziffer 2 der Verfügung des Beklagten vom 3. März 2016 ausgedrückte Entscheidung, von dem Recht aus § 35 Abs. 3 BDG keinen G ebrauch zu machen, ist kein Verlust des genannten Rechts eingetr e- ten. Ein berechtigtes Vertrauen des Klägers auf ein Ausbleiben der Änderung der Disziplinarverfügung der Präsidentin des Landgerichts seitens des Bekla g- ten ist dadurch schon deshalb nicht ein getreten, weil es sich bei der fraglichen Verfügung um einen rein verwaltungsinternen Vorgang handelt, der zudem dem Kläger vor dem Ankündigungsschreiben vom 25. Mai 2016 und der nachfolge n- den Disziplinarverfügung nicht bekannt geworden ist. Eine Selbstbin dung der Verwaltung (zu den Voraussetzungen Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rn. 105 - 122) konnte ebenfalls nicht begründet werden. Ang e- sichts dessen kann offenbleiben, ob der Beklagte, wie das Oberlandesgericht meint, verpflichtet war, i n der Begründung seiner Disziplinarverfügung vom 31. Mai 2016 darzulegen, warum er, anders als zunächst in den Akten ve r- merkt, von seinem Recht auf Verböserung Gebrauch gemacht hat. Denn das Oberlandesgericht hat den nach seiner Auffassung darin liegenden Ermessen s- fehler zum Anlass genommen, die Geldbuße auf die Höhe zu begrenzen, die bereits in der aufgehobenen Ausgangsverfügung der Präsidentin des Landg e- 35 - 22 - richts festgesetzt worden war. Dadurch ist der Kläger ersichtlich nicht nachteilig betroffen. Da die Vo raussetzungen aus § 35 Abs. 3 BDG - wie ausgeführt - vo r- lagen, war eine weitergehende Rechtsfolge nicht veranlasst. d) Das Oberlandesgericht hat zudem zutreffend einen fahrlässig bega n- genen und damit schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten aus § 14 Abs . 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 28 BNotO bejaht. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der fundamentalen Bedeutung der Unabhängigkeit und U n- parteilichkeit des Notars bei der Ausübung seines Amts war für den Kläger e r- kennbar, dass die wirtschaftli che Begünstigung von Beschäftigten durch die Vornahme von Beurkundungen mit den genannten Amtspflichten nicht in Ei n- klang zu bringen war. Die vom Kläger für sich in Anspruch genommene, § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG betreffende Auffassung, das dortige Mitwirkungs verbot werde nicht verletzt, wenn der Notar auf die maßgeblichen Umstände hinweise und darüber einen Vermerk in die Urkunde aufnehme (Winkler aaO § 3 Rn. 79 und ders., Festschrift für Geimer , 2002, 1509, 1510), führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits ausgeführt, knüpft das Mitwirkungsverbot an die Person der Beteiligten und nicht an den Inhalt der Urkunde an. Gerade auf Letztg e- nanntem beruhen die hier fraglichen Pflichtverletzungen. Im Übrigen hätte der Kläger bei 50 der verfahrensgegenständlichen Beu rkundungen das vom ihm selbst als erforderlich erachtete Vorgehen nicht eingehalten, weil es jeweils an Vermerken über einen Hinweis auf die Beschäftigung d er Geschäftsführerin der A. UG als Büroleiterin der Rechtsanwaltsgesellschaft des Klägers fe hlt. e) Im Hinblick auf die Auswahl und die Bemessung der für das einheit - liche Dienstvergehen (§ 95 BNotO) verhängten Geldbuße (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BNotO) bestehen gleichfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Oberlandesger icht hat eine umfassende Würdigung der für die H ö- 36 37 - 23 - he der zu verhängenden Geldbuße maßgeblichen Umstände angestellt und dabei u.a. auch den langen zeitlichen Abstand zwischen der Begehung eines Teils der Amtspflichtverletzungen sowie der disziplinarischen Ah ndung berüc k- sichtigt. Eine weitere Milderung aufgrund der Dauer des Disziplinarverfahrens war aus den vom Oberlandesgericht genannten Gründen nicht veranlasst. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 BNotO, § 77 Abs. 1 BDG i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 109 BNotO, § 78 Sa tz 2 BDG i . V . m . § 52 Abs. 2 GKG. Galke Radtke Roloff Strzyz Hahn Vorinstanz : OLG Celle, Entscheidung vom 16.03.2017 - Not 11/16 - 38
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