ECLI:DE:BGH:2019:080419BNOTST.BRFG.3.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Not St (Brfg) 3 /1 8 vom 8 . April 201 9 in de r Disziplinarsache - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 8 . April 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , de n Richter Offenloch , die Richterin Dr. Roloff, die Notarin Dr. Brose - Preuß und den Notar Dr. Strzyz beschlossen: Die Klägeri n hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instan- zen zu tragen. Der Streitwert wird auf 4 .000 Gründe: 1. Nachdem der Präsident des Landgerichts Kassel die streitgegenständ- liche Disziplinarverfügung vom 21. Februar 2017 durch Bescheid vom 19. Sep- tember 2018 aufgehoben und das zugrunde liegende Disziplinarverfahren ein- gestellt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache überein- stimmend für erledigt erklärt. Über die Kosten des Verfahrens ist deshalb ge- mäß § 161 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 109 BNotO, § 3 BDG nach billi- gem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes zu entscheiden. 2. Es entspricht billigem Ermessen, de r Kläger in die Kosten des Verfah- rens aufzuerlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. November 2011 - NotSt(Brfg) 1/11, juris). 1 2 - 3 - a) Zwar hat sich der Beklagte durch di e Aufhebung der Disziplinarverfü- gung und Einstellung des Disziplinarverfahrens freiwillig in die Rolle des Unter- legenen begeben. Dies ist vorliegend aber ohne Relevanz. Denn Grund für die Aufhebung der Disziplinarverfügung und Einstellung des Disziplinarve rfahrens war allein, dass die Klägerin aufgrund ihres altersbedingten Ausscheidens aus dem Notaramt mit Ablauf des 31. August 2018 (§ 48a BNotO) nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung unte rfällt und mithin die disziplinarrechtliche Verfolgbarkeit des der Klägerin angelasteten Disziplinarvergehens weggefallen ist ( vgl. Se- natsbeschluss vom 18. Juli 2011 - N otSt(Brfg) 1/11, BGHZ 190, 278 Rn. 5 ). b) Für die Kostenentscheidung maßgebend ist da mit , dass die Rechts- verfolgung der Klägerin ohne ihr Ausscheiden aus dem Notaramt und die da- raufhin erfolgte Aufhebung des angefochtenen Disziplinarbescheids keine Er- folgsaus sichten gehabt hätte. D as angefochtene Urteil wäre also mit Zurück- weisung des von der Klägerin gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung rechtskräftig und der angefochtene Disziplinarbescheid bestandskräftig gewor- den . Denn ein von der Klägerin dargelegter Zulassungsgrund liegt offensichtlich nicht vor (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ). aa) Die Klägerin hat zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass in Frankreich die Bindung von No- taren an einen Amtssitz seit Inkrafttreten der Verordnung vom 29. April 1986 aufgehobe n worden sei, so dass f ranzösische Notare nur an ihren Amtsbereich gebunden seien; deshalb müsse - so die Klägerin weiter - auch die Vorschrift über die Amtssitzbestimmung der Bundesnotarordnung überprüft und ange- passt werden. Diese Über prüfung habe der Gerichtshof der Europäisc hen Uni- on bisher nicht vorgenommen. Weil dieser Punkt im angefochtenen Urteil nicht 3 4 5 - 4 - berücksichtigt und gewürdigt worden sei, müsse die Berufung zugelassen wer- den. bb ) Ein Berufungszulassungsgrund ist damit schon nicht dargelegt. Mit dem Einwand der angeb lich fehlenden Gleichbehandlung von französischen und deutschen Notaren hat sich das Oberlandesgericht im angefochtenen Urteil ausdr ücklich befasst und ausgeführt, die Klägerin bleibe eine Antwort auf die Frage schuldig, a us welchem Grund deutsche mit fran zösischen Notaren in dem für den Streitfall maßgeblichen Zeitraum zwingend hätten gleichbehandelt werden und warum insbesondere die Rechtslage für die notarielle Amtstätigkeit in Deutschland derjenigen in Frankreich hätte angepasst werden müssen; dass euro parechtliche Vorgaben in Deutschland nicht umgesetzt worden seien, zeige sie weder auf, noch sei dies sonst ersichtlich. Die Klägerin hat nicht dargelegt , warum ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung bestehen sollen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Vw GO) . Insbesondere hat sie sich nicht mit dem auch vom Oberlandesgericht zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Mai 2011 (C - 54/08, NJW 2011, 2941) auseinandergesetzt, nach dem unter anderem Beschränkungen der örtlichen Zuständigkei t von Notaren uni- onsrechtlich unbedenklich sind ( aaO Rn. 98; vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 6 - 5 - 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, BGHZ 196 , 271 Rn. 30; ferner BVerfG NJW 2012, 2639 Rn. 46). Dass andere der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulas- sungsgründe vor lägen , hat sie in ihrer Antragsbegründun g schon nicht geltend gemacht. Herrmann Offenloch Roloff Brose - Preuß Strzyz Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.05.2018 - 2 Not 1/17 -
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