BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B rfg ) 4 / 11 vom 5. März 2012 in dem V erfahren gegen wegen Disziplinarver gehen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke , d ie Richter in Diederichsen, den Richter Dr. Appl , die Notarin Dr. Brose - Preuß und den Notar Dr. Frank am 5. März 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 8 .000 Gründe: Ein Zulassungsgrund (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben: Der Klä ger stützt seinen Zulassungsantrag einzig auf § 124 A bs. 2 Nr. 5 VwGO. Der von ihm geltend gemachte Verfahrensmangel - ein Gehörsverstoß bzw. ein Verstoß gegen das faire Verfahren - liegt nicht vor. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer gegen ihn ergan genen Diszipl i- narverfügung wegen eines Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG. Ausweislich des P rotokolls der mündlichen Ve r- handlung hat das Oberlandesgericht direkt im Anschluss an die von ihm durc h- 1 2 3 - 3 - geführte Beweisaufnahm e die Parteien darauf hingewiesen, "dass u . U . von der Ausnahmerege lung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurKG in diesem Fall G e- brauch machen könnte" . Dies bestätigen auch die Urteilsgründe, wo es auf UA 5 heißt: "Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geä ußerten vorläufigen Auffassung sieht der Senat auch die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 BeurKG als nicht erfüllt an". Das Äußern einer auch so bezeichneten nur vorläufigen Rechtsauf - fassung durch ein Gericht im Anschluss an eine Beweis aufnahme begründet jedoch kein Vertrauen entsprechend zu entscheiden. Vielmehr steht eine solche Äußerung erkennbar unter dem Vorbehalt einer vertieften Prüfung und Ber a- tung, was auch der Beklagte so verstanden und deshalb zum Ergebnis der B e- weisaufnahme e ntsprechend Stellung genommen hat. So führt der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011 , den der Kläger zur Kenntnis erhielt, u.a. aus: "Soweit der Notars enat in der Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass möglicherwei se der Ausnahmetatbestand des § 3 A bs. 1 Nr. 7 am Ende BeurKG vorliegen könnte, vermag ich diese Rechtsauffassung nicht zu Wenn sich eine Partei bereits nach einer vorläufig geäußerten Rechtsa n- sicht zu Unrecht erfolgreich wähnt und es unterlässt, zum Ergebnis einer B e- weisaufnah me Ausführungen zu machen, ist ihr weder das rechtliche Gehör abgeschnitten noch liegt ein Verstoß gegen das faire Verfahren durch eine Überraschungsentscheidung vor. Ganz im Gegenteil diente der rechtliche Hi n- weis im Anschluss an die Beweisaufnahme erkenn bar dazu, den Parteien G e- legenheit zu geben, zu den aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat der Beklagte genutzt, der Kläger hingegen nicht. 4 5 - 4 - Im Übrigen könnte der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem behaupt e- ten Verfahrens verstoß ausschließen. Die Beweiswürdigung des Oberlandesg e- richts ist nicht zu beanstanden und wird durch die im Zulassungsantrag des Klägers angeführten Erwägungen nicht in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO §§ 3, 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß § 11 1 g Abs. 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 2 und 3 GKG erfolgt. Galke Diederichsen Appl Brose - Preuß Frank Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.06.2011 - 2 Not 13/10 - 6 7
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