BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B rfg ) 4 / 1 5 vom 23. November 2015 in de r Disziplinarsache wegen Disziplinarverfügung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4 Der Notar muss seine Mitwirkung bereits bei Handlungen versagen, bei denen erkennbar der Verdacht besteht, dass unerlaubte oder unredliche Zwecke ve r- folgt werden. BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 4/15 - KG Berlin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Nota rsachen , hat am 23. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d ie Richterin Diederichsen, d en Richter Prof. Dr. Radtke und die Notar e Dr. Strzyz und Dr. Hahn beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Se nats für Notarsach en des Kammergerichts vom 2 1 . J anuar 201 5 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 9 . f e stge setzt. Gründe: I. Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er ist am 9. Dezember 1997 zum Notar für den Bezirk des Kammergerichts bestellt worden. Im Jahr 2008 wurde gegen ihn unter anderem wegen der nicht ordnungsgemäßen Abwicklung eines Verwa h- rungsg eschäfts eine Ermahnung ausgesprochen. Mit Schreiben vom 18. Sep - tember 2012 teilte die örtlich zuständige Notarkammer dem Kläger mit, von Richtern des Handelsregisters des Amtsgerichts Ch. sei der Verdacht geäußert worden, dass der Kläger die Ü bertragung von G esellschaftsanteilen insolven z- be drohter oder insolvenzreife r Gesellschaften mit beschränkter Haftung beu r- kunde, die als illegale Firmenbestattungen zu qualifizieren seien. Der Kläger 1 - 3 - verlangte daraufhin, ihm die Namen der Richter und die Beurkundungsg eschä f- te konkret zu benennen . N ur so könne er beurteilen, ob ein Pflichtenverstoß vorliege. Die sich im Folgenden entwickelnde Korrespondenz heftete der Kläger zu ein em Rundschreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 30. November 2004 zu den charakteris tischen Merkmalen und de r rechtlichen Problematik von Firmenbestattungen in seiner Generalakte unter dem Sachgebiet " Firmenb e- stattungen " ab. A ufgrund des Inhalts von Unterlagen zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die in B. geschäftsansässige A. Wi rtschaftsdienste GmbH führte der Präsident des Landgerichts am 30. Mai und 4. Juni 2013 eine P rüfung der Amtsgeschäfte des Klägers durch. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 leitete er das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Zu de n bis dahin vorliege nden Ermittlungsergebnissen wurde der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 angehört. Mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 9. Januar 2014, zugegangen am 27. März 2014, wurde dem Kläger Gel e- genheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Der Kläger verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Bescheid vom 5. Mai 2014 hat der Präsident des Landgerichts B. dem Kläger einen Verweis wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 , Abs. 3 Satz 2 BNotO erteilt und gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 8.000 verhängt . Der Kläger hat g egen die am 14. Mai 201 4 zugestellte Disziplinarverfügung am 16. Juni 2014 Klage zum Kammergericht eingereicht und die Aufhebung der Disziplinarverfügung beantragt . Das Kammergericht hat die i- gen d ie Klage abgewiesen. Es hat die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) , der Fall b e- sondere tatsächliche und recht liche Schwierigkeiten aufweise ( § 124 Abs. 2 2 3 - 4 - Nr. 2 VwGO ), die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe ( § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und ein erhebliche r Verfahrensmangel vorliege (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) jeweils i.V.m. § 111 d Satz 2 BNotO. II. 1. Das Kamm ergericht hat die verfahrensrechtlichen Einwände des Kl ä- gers gegen das Disziplinarverfahren nicht für durchgreifend erachtet. Den E r- fordernissen des § 20 Abs. 1 BDG sei dadurch genüg t , dass das disziplina r- rechtliche Verfahren mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 eingeleitet und der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 zu den bisherigen Ermittlungen angehört worden sei. Es sei unschädlich, dass dem Kläger das Schreiben des Beklagten vom 9. Januar 2014 mit dem letzten Stand der Ermittlungen lediglich in Ab schrift zugegangen sei. § 30 BDG schreibe für die abschließende Anh ö- rung des von dem Disziplinarverfahren Betroffenen keine bestimmte Form vor. Der Kläger habe hinreichend Gelegenheit erhalten, zu dessen Inhalt Stellung zu nehmen, was er aber abgelehnt hab e. Anhaltspunkte für eine Voreingeno m- menheit gegenüber dem Kläger bei dem Beklagten seien nicht erkennbar g e- geben. In der Sache hat der Senat die Auffassung der Dienstaufsichtsbehörde geteilt, dass d er Kläger gegen die Verpflichtung aus § 14 Abs. 2 , Abs. 3 Satz 2 BNotO verstoßen habe , seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass e in Notar bereits dann unredlich handle , wenn er an Geschäften mitwirke, bei d e- nen sich die Verfo lgung unredlicher Ziele als möglich darstelle oder gar au f- dränge, deren rechtliche und wirtschaftliche Tragweite er aber mangels sorgfä l- tiger Prüfung der damit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen 4 5 - 5 - Fragen nicht durchschaue. Es best ü nden gewichtig e Anhaltspunkte dafür, dass die A. Wirtschaftsdienste GmbH mit den beim Kläger veranlassten Beurku n- dungen im großen Stile an möglicherweise illegalen oder doch unredlichen Zwecken dienenden Firmenbestattungen mitwirk t e. Diese hätten dem Kläger mit zunehmen der, auf Veranlassung der A. Wirtschaftsdienste GmbH vorg e- nommener Beurkundungstätigkeit genügen müssen, von weiteren Beurkundu n- gen ohne eine genaue Prüfung ihrer rechtlichen und tatsäc hlichen Hintergründe abzusehen. Der Kläger habe von März 2010 bis Apr il 2013 die Übertragung von G e- sellschaftsanteilen an zweihundert offensichtlich verschiedensten Branchen angehörigen Gesellschaften auf gerade einmal neunzehn in der Rechtsform einer Limited Corporation (Ltd.) mit Sitz in Großbritannien firmierende Gesel l- s chaften beurkundet. Als Vertreter der übernehmenden Gesellschaften seien lediglich sechzehn Personen aufgetreten, die in der Regel zu Geschäftsführern der übernommenen Gesellschaften bestellt worden und in dieser Funktion nach eigenen Angaben des Klägers überwiegend unter der Anschrift der A. Wir t- schaftsdienste GmbH in B. geschäftsansässig gewesen seien. Schon aufgrund des Umfangs der beurkundeten Gesellschaftsanteilsübertragungen auf nur w e- nige Gesellschaften und der dadurch bedingten Unmöglichkeit der or dnung s- gemäßen Fortführung der den unterschiedlichsten Branchen zuzuordnenden operativen Geschäfte oder der ordnungsgemäßen Abwicklung der übernomm e- nen Gesellschaften, hätte sich dem Kläger erschließen müssen, dass es sich um reine Mantelverkäufe handle. Ta tsächlich seien nach dem eigenen Vorbri n- gen des Klägers nur noch achtundsiebzig der übernommenen Gesellschaften in welcher Form auch immer aktiv, der Rest sei aufgelöst oder gar gelöscht. Im Hinblick auf di e Durchgriffshaftung auf die englische Limited mit einem möglic h- erweise sehr geringen Haftungskapital seien die Folgen einer Insolvenz der im Ausland ansässigen Muttergesellschaften nach ausländischem Insolvenzrecht 6 - 6 - für die Gläubiger der übertragenen Kapitalgesellschaften unwägbar. Auch li e- ßen sich Weiter veräußerungen der übernommenen Geschäftsanteile durch die im Ausland ansässige Gesellschafterin schwerer nachvollziehen. Zweifel an der Werthaltigkeit und der Liquidität der zu übernehmenden Gesellschaften hätten dem Kläger auch kommen müssen, weil die Kos ten der Beurkundungen no ch am Beurkundungstag in bar entrichtet worden seien. Auch sei auffällig, dass in keiner Urkunde der Kaufpreis genannt worden sei. Die A. Wirtschaftsdienste GmbH sei ein wichtiger Geschäftspartner des Klägers gewesen, auch wenn die von ihr vermittelten Beurkundungen nur 10% der Beurkundungen des Notariats ausmachten. Dies e Gesichtspunkte hätte n den Kläger unabhängig von einer Intervention von dritter Seite , spätestens aber nach de m Schreiben der Nota r- kammer im September 2012 veranlas sen müssen, konkret zu hinterfragen, was mit den von ihm auf Vermittlung der A. Wirtschaftsdienste GmbH beurkundeten Transaktion en wirklich bezweckt wird. Gleichwohl habe der Kläger noch i m Ja h- re 2013 vierzehn durch die A. Wirtschaftsdienste GmbH vermittel te Beurku n- dungen von Gesellschaftsübertragungen nach dem vorbezeichneten Muster vorgenommen, bevor er die Tätigkeit im April 2013 einstellte. Der in de r Niede r- schrift zur Beurkundung enthaltene unbestimmte Hinweis, es sei die höchstric h- terliche Rechtsprech ung zum Problem des unzulässigen Mantelkaufs erörtert worden, reiche ebenso wenig aus wie die sonstigen in den Urkunden enthalt e- nen allgemein en Hinweise auf Haftungstatbestände für Gesellschafter und G e- schäftsführer. Der Kläger könne sich auch nicht dadurc h entlasten, dass den an den Geschäften beteiligten Parteien nicht näher bekannte Musterbelehrungen der A. Wirtschaftsdienste GmbH über die Folgen einer illegalen Firmenbesta t- tung vorgelegen hätten . Damit habe der Kläger nicht aufgeklärt , ob e ine Fi r- menbes tattung vorliege . Es hätte nahe gelegen, zumindest zu erfragen, we l- chen Zweck die übernehmende Gesellschaft mit dem Erwerb der Gesel l- schaftsanteile verfolge , ob beispielsweise das operative Geschäft fortgeführt - 7 - werden solle oder es sich um einen reinen Man telkauf handle und was mit dem Mantel geschehen solle. Nach Abwägung aller Umstände sei ein Verweis bei gleichzeitiger Ve r- hängung einer Geldbuße angemessen und zweckmäßig. Die Höhe der Geldb u- ße sei aber zu reduzieren, denn eine Mitwirkung an illegalen Fi rmenbestattu n- gen sei dem Kläger nicht zu unterstellen. Ihm sei nur vorzuwerfen, dass er hie r- für bestehende Anhaltspunkte nicht aufgeklärt, sondern die Augen davor ve r- schlossen habe. Die dem Kläger vorzuwerfenden Pflichtverletzungen rückten ihn allerdings i n die Nähe strafbarer bzw. sittenwidriger Geschäftspraktiken. Sie seien daher geeignet, dem Ansehen des Notarberufes in besonderem Maße zu schaden. Erschwerend komme hinzu, dass er sein pflichtwidriges Verhalten auch noch fortsetzte, als er bereits von der Notarkammer auf Zweifel an seiner Beurkundungs praxis angesprochen worden sei. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Er ist insbesond e- re rechtzeitig und formgerecht gestellt worden (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG, §§ 124, 124a Abs. 4, 5 VwGO) . Er erweist sich aber als unbegrü n- det, da ein Zul assungsgrund nicht gegeben ist. a) E in entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) ist nicht gegeben . aa) Ein solcher ergibt sich nich t daraus, dass das Kammergericht E r- kenntnisse aus der Geschäftsprüfung verwertet hat . Zutreffend weist der Kläger allerdings daraufhin, dass der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht hat, das b e- hördliche Disziplinarverfahren einzuleiten, sobald zureichende t atsächliche A n- haltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO) . Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unve r- 7 8 9 10 - 8 - züglich zu unterric hten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sac h- verhalts möglich ist. Danach ist zwar fraglich, ob d a s Verfahren gegen den Kläger nicht b e- reits zu Beginn der Geschäftsprüfung am 30. Mai 2013 , nicht erst am 25. Oktober 2013, hätte eingeleitet we rden müssen . Die V erzögerung , die der Kläger rügt, stellt aber keinen wesentlichen Mangel dar, weil sich ausschließen lässt, dass ihm durch die erst am 28. Oktober 2013 erfolgte Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens ein Nachteil erwac hsen ist. Auch wenn d er Beklagte im Rahmen der Geschäftsprüfung am 30. Mai 2013 und 4. Juni 2013 unzulässige Vorermittlungen durchgeführt hätte, um Beweise zum Nac h- weis der Mitwirkung des Klägers an den Beurkundungen von rechtlich unzulä s- sigen oder zuminde st rechtlich zweifelhaften Firmenbestattungen zu erlangen, wirkt sich dies nicht auf die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung aus. Die Einleitungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG und die Unterric h- tungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 BDG dienen zwar auc h dem Schutz des Bea m- ten. Sie sollen sicherstellen, dass disziplinarische Ermittlungen so früh wie mö g- lich im Rahmen eines gesetzlich geordneten Disziplinarverfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zu Gunsten des Beamten , insbesondere dem Recht a uf Beweisteilhabe gemäß § 24 Abs. 4 BDG, geführt werden (BVerwG, NVwZ 2009, 399 juris Rn. 11; Urban/Wittkowski, BDG, § 17 Rn. 2) . Sobald sich Vermutungen zu dem Verdacht konkretisiert haben, ein bestimmter Beamter habe ein bestimmtes Dienstvergehen begange n, verbietet § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, von der Verfahrenseinleitung abzusehen und den Sachverhalt außerhalb eines behördlichen Disziplinarverfahrens ohne Kenntnis des Beamten zu ermi t- teln (BVerwG, NVwZ 2009, 399 aaO ). Verstöße gegen die Einleitungspflicht de s Dienstvorgesetzten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG haften dem Disziplinarve r- fahren aber schon deshalb nicht als Mangel an, weil sie ihm zeitlich vorgelagert 11 12 - 9 - sind (BVerwG, NVwZ 2009, 399 juris Rn. 15) . Sie können allerdings zur Unz u- lässigkeit des Disziplinar verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 BDG führen, wenn n ach § 15 BDG eine Maßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden darf (BVerwG, NVwZ 2009, 399 juris Rn. 15). Verzögert der Dienstvorgesetzte die Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen seine r Dienstpflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, so ist dies bei der Bemessung der Disziplinarma ß- nahme gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BDG zu berücksichtigen. Ein solches Verha l- ten kann dem Beamten als mildernder Umstand zugutekommen, wenn es für sein weiteres Fehlve rhalten ursächlich war (BVerwG, NVwZ 2009, 399 juris Rn. 16). Ein Verstoß gegen das Recht des Beamten auf Beweisteilhabe im b e- hördlichen Disziplinarverfahren kann durch eine nachträgliche Beweiserhebung geheilt werden (vgl. BVerwG, NVwZ 2009, 399 juris Rn. 18; BVerwG, ZBR 2011, 34, juris Rn. 11; Urban/Wittkowski, BDG, § 24 Rn. 21). Von diesen Grundsätzen ist auch in einem gegen einen Notar gerichteten Disziplinarverfa h- ren auszugehen (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Danach hat eine verspätete Einleitung d es Disziplinarverfahrens geg e- benenfalls keine Auswirkungen auf die Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, § 15 Rn. 8 mwN) richtet sich der Zeitpunkt der Vollendung des dem Kl ä- ger zur Last liegenden Dienstvergehens nach der letzten Pflichtverletzung im Beurkundungstermin am 9. April 2013. Ein Maßnahmeverbot gemäß § 15 BDG wegen Zeitablaufs ist mithin nicht gegeben. Eine Milderung kommt nicht in B e- tracht, weil nur Beurkundungstermin e vor der Geschäftsprüfung am 30. Mai 2013 Gegenstand des Disziplinarver fahrens sind und sich die förmliche Einle i- tung des Disziplinarverfahrens erst am 25. Oktober 2013 ersichtlich auf sein Fehlverhalten nicht ausgewirkt hat. Eine etwaige Verletzung des R echts des Klägers auf Beweisteilhabe wäre ebenfalls vom Beklagte n i m behördlichen Di s- ziplinarverfahren dadurch geheilt worden, dass dem Kläger durch Schreiben 13 - 10 - vom 28. Oktober 2013 und nach Abschluss der Ermittlungen durch Schreiben vom 9. Januar 2014, zuge gangen am 14. März 2014, Gelegenheit gegeben worden ist , Stellung zu nehmen. Der Beklagte hat die Möglichkeit der Äußerung nach dem Schreiben vom 28. Oktober 2013 wahrgenommen, hingegen nach dem Anschreiben vom 14. März 2014 eine weitere Stellungnahme abge lehnt. bb) Auch d ie vom Kläger geäußerte Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 3 BDG in der Person des Beklagten ist nicht b e- gründet. Der Kläger legt keine Umstände dar, die darauf schließen ließen , dass der Beklagte gegen ihn vor eingenommen gewesen wäre. Soweit er den Vorwurf der Befangenheit auf den Wortlaut des Schreibens vom 10. März 2014 stützt , teilt der Senat d e ssen Sinndeutung nicht, dem Kläger werde darin wider bess e- res Wissen angelastet, er habe ein Empfangsbekenntnis nic ht zurückgeschickt, obwohl die Dienstaufsicht positive Kenntnis gehabt habe, dass das Schreiben vom 9. Januar 2014 nebst Empfangsbekenntnis nicht an ihn abgesandt worden sei . Dem Schreiben lässt sich lediglich entnehmen, dass ein Zugang des Schreibens vom 9. Januar 201 4 , in dem der Abschluss der Ermittlungen mitg e- teilt worden ist, an den Kläger aktenmäßig nicht nachvollzogen werden kann und deshalb die Schlussanhörung wiederholt wird. Selbst wenn sich den Akten entnehmen ließe, dass das Schreiben vom 9. Jan uar 2014 nicht die Behörde verlassen haben sollte, handelt es sich um eine Formulierung, die für das weit e- re Verfahren unerheblich war und sich für den Kläger in negativer Weise weder bei Erlass der Disziplinarverfügung noch bei Erlass des Urteils durch da s Ka m- mergericht ausgewirkt ha ben kann . b ) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG und § 105 BNotO). Zu Recht hat das Kammergericht e in Dienstvergehen darin ges ehen , dass der Kläger entgegen § 14 Abs. 2 , Abs. 3 Satz 2 BNotO, § 4 BeurkG 14 15 - 11 - pflichtwidrig Beurkundungen vorgenommen hat, mit denen erkennbar unerlau b- te oder unredliche Zwecke v erfolgt werden sollten. aa) Erfolglos wendet sich der Kläger dagegen , dass ih m das Kammerg e- richt anlastet e , dass er an Geschäften mitgewirkt hat, bei denen sich die Verfo l- gung unredliche r Ziele als möglich darstellte oder gar aufdrängte, deren rechtl i- che und wirtschaftliche Tragweite er - wie das Kammergericht zu seinen Gun s- ten ang enommen hat - mangels sorgfältiger Prüfung der damit zusammenhä n- genden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht durchschaut ha t . D er Kläger hat es unterlassen, sich sorgfältig über d i e Hintergründe der zu beurkundenden Verträge zu vergewissern und notfa l ls die Beurkundung abzulehnen. Der Notar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist , insbesondere seine Mitwirkung bei Handlu n- gen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Ziele ve r- folg t werden (§ 14 Abs. 2 BNotO , § 4 BeurkG ). Das gilt vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass seine Tätigkeit der Begehung von Straftaten dienen könnte (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 8. November 2013 - NotSt (B) 1/13, NJW - RR 2014, 633 jur is Rn.11; vom 17. November 2008 - NotZ 13/08, DNotZ 2009, 290, 291 und vom 2. Juli 1984 - NotZ 4/84, DNotZ 1985, 487; Kanzleiter in Schippel/Bracker, BNotO 9. Aufl . § 14 R n. 19 ff. ; Her r- mann in Schippel/Bracker aaO § 95 Rn. 15) . Die im Kern nicht bestritt enen G e- schehensabläufe erfüllen auch unter Berücksichtigung der hierzu abgegebenen Erklärungen des Klägers den Tatbestand eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflichten aus § 14 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BNotO, der ein Dienstverg e- hen darstellt (§ 95 BNo tO), das die Verhängung der getroffenen Disziplina r- maßnahmen rechtfertigt. 16 17 - 12 - Zutreffend weist das Kammergericht darauf hin, dass schon die Anzahl der von der A. Wirtschaftsdienste GmbH veranlassten Beurkundungen dem Kläger Anhaltspunkte zur Prüfung geben mu ss t e, ob er möglicherweise an ill e- galen Firmenbestattungen mitwirkte. Unerheblich ist hierfür , dass in der Diszi p- linarverfügung lediglich 180 Firmenübertragungen aufgelistet worden sind und es sich in eine m Fall um einen Vorratskauf gehandelt haben soll , d as Kamme r- gericht aber von " an " die 200 Firmenübertragungen ausgegangen ist. Auch bei 180 Übertragungsbeurkundungen handelte es sich um eine auffällige An zahl , die - entgegen der Auffassung des Klägers - die Charakteristika illegaler Fi r- menbestattungen au fwies. B ereits der Umstand , dass regelmäßig eine form u- larmäßige Anbahnung durch die A. Wirtschaftsdienste GmbH der Beurkundung vorausging , hätte den Kläger zu Recherchen veranlassen müssen, auch wenn d i e Beurkundungstermin e mit dem Büro des Klägers abgesti mmt worden und nicht von der A. Wirtschaftsdienste GmbH vorgegeben worden sind . D as Ka m- mergericht weist zutreffend auf die weitere Auffälligkeit hin , dass Gesellscha f- ten, die den verschiedensten Branchen angehör ten , auf lediglich neunzehn in Form einer Lim ited Company mit Sitz in Großbritannien firm i e re nde Gesel l- schaften übertragen worden sind und als Vertreter der übernehmenden Gesel l- schaften lediglich sechzehn Personen auf traten , die regelmäßig zu den G e- schäftsführern der übernommenen Gesellschaf ten beste llt wo rden und in B . an - sässig gewesen sind . Für den Kläger hätte n sich bei gebotener gewissenhafter Überprüfung daraus erhebliche Zweifel er geben müssen, ob eine Fortführung der operativen Geschäfte der übernommenen Gesellschaften möglich sein wü r- de . Der äußere Anschein deutete jedenfalls darauf hin, dass es sich in der gr o- ßen Masse um reine Mantelverkäufe handeln dürfte. Dem entspricht, dass nur noch 78 der übernommenen Gesellschaften aktiv sind und der Rest aufgelöst oder gar gelöscht ist . D ie Würdigung des Kammergerichts, dass es schlichtweg nicht vorstellbar ist, dass ein in Gesellschaftsanteilübertragungen erfahrener 18 - 13 - Notar angesichts der festgestellten Umstände geglaubt haben könnte, bei den von ihm beurkundeten Verträgen gehe alles mit rechten Dingen zu , ist naheli e- gend , jedenfalls nicht zulassungsfordernd fehlerhaft . Spätestens bei der Beu r- kundung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen nach dem Schreiben der Notarkammer vom 18. September 2012 musste es sich dem Kläger aufdrä n- gen, dass bei den von d er A. Wirtschaftsdienste GmbH vermittelten Geschäft s- anteilsübertragungen unredliche, möglicherweise sogar strafwürdige Zwecke verfolgt würden. Aufgrund der gegebenen Verdachtsmomente in Form der Vie l- zahl lediglich Abtretungen betreffende Beurkundungsaufträ ge durch die A. Wir t- schaftsdienste GmbH sowie der mit den Beurkundungen verbundenen Auffä l- ligkeiten durch die Personen der Vertreter und de r Übertragung der Geschäft s- führung auf wenige Personen war es nicht erforderlich, dass dem Kläger von der Notarkammer die Beteiligten namentlich und der Beurkundungsvorga ng im Einzelnen benannt wurden. Es ist nicht maßgebend, ob einem Gläubiger der Gesellschaften, deren Anteilsübertragungen der Kläger beurkundet hat, Schaden durch seine Tätigkeit entstanden ist oder d as Verhalten des Notars oder auch der an den Beurku n- dungsvorgängen Beteiligten strafbar war. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass die Übertragung auf eine englische Limited den Gläubiger einer insolvenzbedrohten GmbH bevorzuge, jedenfalls aber nicht benachteilige. Zutreffend weist das Kammergericht darauf hin, dass allein die Folgen einer Insolvenz einer im Ausland ansässigen Muttergesellschaft für die Gläubiger der übertragenen Kapitalgesellschaften unwägbar sind, abgesehen davon, dass si ch Weiterveräußerungen der übernommenen Gesellschaftsanteile durch die im Ausland ansässige Gesellschafterin schwerer nachvollziehen lassen. Diese naheliegenden Überlegungen mussten sich dem Kläger als in der Beurkundung von Gesellschaftsanteilen erfahrene m Notar aufdrängen und ihm Anlass sein, 19 - 14 - konkret zu hinterfragen, was mit den von ihm auf Vermittlung der A. Wir t- schaftsdienste GmbH beurkundeten Transaktionen bezweckt werden soll. Von dieser Pflicht war der Kläger nicht deshalb entlastet, weil die G e- sc häftsführer der übernehmenden Gesellschaft sozial angepasst und geschäf t- lich gewandt wirkten. Entscheidend ist, dass bei der Vielzahl der übernomm e- nen Geschäftsführeraufgaben und der Verschiedenheit der Geschäftszweige der übernommenen Geschäftsanteile ein e ordnungsgemäße Geschäftsführung unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen erscheinen musste. Ebe n- so hätte den Kläger aufmerksam machen müssen, dass die übernehmenden Firmen ihre inländische Geschäftsanschrift unter der Anschrift der A. Wir t- schaft sdienste GmbH begründeten. Die angebliche Verwahrung der Geschäft s- unterlagen der vielen übertragenen Gesellschaften in den Räumen der A. Wir t- schaftsdienste GmbH vermag den Verdacht der gewerblichen Firmenbesta t- tung eher zu er härten als auszuräumen. All d iese Verdachtsmomente hatten eine Signalfunktion, die der Kläger nicht unbeachtet lassen durfte. D ass der Kläger sich für die Gründe der Übe r- tragungen nicht interessiert e , weil dies e Sache der Vertragsparteien seien, die ihn nichts angingen , stellt ein m it den Pflichten eines Notars nicht vereinbares , sorgloses Verhalten dar . Eine zumindest mögliche Schädigung Dritter, speziell der Gläubiger der übertragenen Gesellschaft , l a g auf der Hand. Wenn der Kl ä- ger angesichts dieser Umstände vorgibt, er habe sich b ei all dem nichts Böses gedacht und sei davon ausgegangen, das alles h abe seine Richtigkeit, hat er die Augen verschlossen vor Bedenken, die sich ihm hät ten aufdrängen müssen . bb) Dass die Beteiligten vom Kläger bzw. der A. Wirtschaftsdienste GmbH über die Folgen einer Geschäftsanteilsübertragung zu unredlichen Zw e- cken belehrt worden sind, vermag den Kläger nicht zu entlasten. Zutreffend 20 21 22 - 15 - weist das Kammergericht darauf hin, dass die an die Veräußerer gerichteten Frage n nach ihrer Zahlungsunfähigkeit bzw. einer Überschuldung der zu übe r- tragenden Gesellschaften wenig konkret und eventuelle Antworten hierzu auch wenig verläss lich waren. Der Grundsatz, dass der Notar im Zweifel den Ang a- ben der Beteiligten vertrauen darf (Kanzleiter in Schippel/Bracker aaO , § 1 4 Rn. 20), gilt umso weniger, je gewichtiger die Hinweise auf unredliches Verha l- ten sind und je größer die mögliche Unredlichkeit des verfolgten Zwecks ist. Der unwiederbringliche Vertrauensverlust in die Redlichkeit des Notars tritt in der Öffentlichkeit durch Beurkundungen zweifelhafte r Geschäftsanteilsübertragu n- gen trotz erfolgte r Belehrungen gleichwohl ein. Die Pflichtverletzung des Klägers stellt ein fahrlässiges Dienstvergehen nach § 95 NotO dar. cc ) Die Erteilung eines Verweises und die Höhe de r Geldbuße ist im Hi n- blick darauf, dass der Kläger nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gehandelt hat und sich die Verfolgung der illegalen bzw. unredlichen Ziele erst bei zunehme n- der Anzahl der vom Kläger vorgenommenen Beurkundungen aufgrund entspr e- chend er Anhaltspunkte manifestiert hat , verhältnismäßig . Auch im Falle eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG wird die Stellung des Notars als rechtstreuer unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Int e- ressen der Beteiligten beeinträchtigt. c ) Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe fehlen begründende Ausführungen in der Antragsschrift des Klägers. Umstände, aus denen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder eine g rundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) ergeben könnte n , sind weder vorgetragen noch ersich t- lich. 23 24 25 - 16 - 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwert festsetzung beruht auf § 109 BNotO, § 78 Satz 2 BDG, § 52 Abs. 2 GKG. Galke Diederichsen Radtke Strzyz Hahn Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2015 - Not 9/14 - 26
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