ECLI:DE:BGH:2019:140219BNOTST.BRFG.4.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom NotSt(Brfg) 4 /18 14. Februar 2019 in der Disziplinarsache wegen Entfernung aus dem Amt - 2 - hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, am 14 . Februar 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herr mann , die Richterin nen von Pentz und Dr. Roloff , die Notarin Dr. Brose - Preuß und den Notar Dr. Strzyz beschlossen : Richter am Bundesgerichtshof Offenloch ist im vorliegenden Ve r- fahren von der Ausübung des Amts als Richter ausgeschlossen. D er Antrag des Be klagten auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für das Verfahren über die Berufung ge gen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - Notarsenat - vom 9. März 2018 wird abgelehnt. G ründe: I. Richter am Bundesgerichtshof Offenloch hat nach seiner Mi tteilung vom 17. Januar 2019 während seiner Tätigkeit im Ministerium der Justiz und Europa des Klägers an der Entscheidung über die Durchführung des gegen den B e- klagten gerichteten Disziplinarverfahrens mitgewirkt und ist damit gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BNo tO, § 3 BDG, § 54 Abs. 2 VwGO von der Ausübung des Ric h- teramts in dem vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. 1 - 3 - II. Prozesskostenhilfe ist dem Beklagten nicht zu gewähren, weil die bea b- s i chtigte Rechtsverteidigung keine h i nreichende Aussicht auf Erfolg bi etet, § 96 BNotO, § 3 BDG, § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO. Die Berufung des Beklagten ist nach dem bisherigen Sach - und Streitstand mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht begründet . 1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die in dem U r- teil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 27. November 2014 (KLs 92 Js 3736/13; im folgenden " Strafurteil " ) getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren bindend sind, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die se auch von der Vorinstanz dem vorliegend angefocht e- nen Urteil zugrun de gelegten Feststellungen nicht offenk undig unrichtig, so dass ihre erneute Prüfung zu beschließen wäre, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG. a) Die Bindungswirkung des § 57 A bs. 1 BDG dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein - und demselben Geschehensablauf unte r- schiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen we r- den. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf - als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vorrangig den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächl i- che Feststell ungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen Ermittlungsmöglichkeiten und Erfahrungen einerseits sowie den hierfür geltenden rechtsstaatlichen Sicherungen andererseits trifft, eine e r- höhte Gewähr der Richtigkeit biete n. Damit wird zugleich die Beschleunigung 2 3 4 - 4 - (§ 4 BDG) des während des strafgerichtlichen Verfahrens von Gesetzes wegen ausgesetzten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BDG) Disziplinarverfahrens ermöglicht und eine wiederholte Inanspruchnahme und Belastung etwaiger Opferzeu gen ve r- mieden. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu l e- gen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (s tRspr, zB BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 B 34/17, NVwZ - RR 2018, 239 Rn. 11 mwN zu § 56 LDG NRW ). Die Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfällt gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen " offenkundig unrichtig " sind. Die Verwaltungsgerichte sollen nicht gezwungen werden, gleichsam " sehenden Auges " auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden zu müssen. Sie sind daher berecht igt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfes t- stellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrech t- lich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn die Fes t- stellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt un ter Verletzung wesentl i- cher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (stRsp r, zB BVerwG aaO Rn. 13 mwN). Für solche Sachverhaltsfeststellungen hat das Verwaltungsgericht eine erneute Prüfung zu beschließen. Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren die offenkundige Unrichtigkeit einer strafgerichtlichen Feststellung geltend ge macht, so sind die Verwaltung s- gerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schlie ßlich über eine Lösung nach § 57 A bs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vo r- 5 6 - 5 - bringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen (etwa, es habe eine Absprache [ " Deal " ] gegeben) genügen nicht. Es müssen tatsächliche U m- stände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Si n- ne des § 57 Abs. 1 S atz 2 BDG ergeben kann ( zB BVerwG, Beschl ü ss e vom 26. August 2010 - 2 B 43/10, juris R n. 6; vom 30. August 2017 aaO Rn. 1 5 mwN). b) Solche Umstände zeigt die B erufung nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. a a) Soweit der Beklagte geltend macht, das Strafurteil beruhe auf der unzulässigen Verwertung der bei der Geschäftsprüfun g durch den Notarprüfer und die Bezirksrevisorin gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 BNotO eingesehenen Notar - akten des Beklagten, greift das nicht durch. D as Oberlandesgericht hat zutre f- fend ausgeführt, dass das von dem Notar für s ich im Strafprozess in Anspruch gen ommene Beweisverwertungsverbot n icht bestanden hat und auch im Diszi p- linarverfahren nicht besteht . Entgegen der Ansicht des Beklagten gibt es keinen aus dem Verbot des Selbstbelastungszwangs (nemo - tenetur - Grundsatz) fo l- genden allgemeinen Rechtsg rundsatz da hin, dass Erkenntnisse aus der Erfü l- lung von Mitwirkungspflichten nicht an die Strafverfolgungsbehörden weiterg e- leitet werden dürfen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Verbot des Selbstbelastungszwangs aus Art. 2 Abs. 1 G G in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zum Kern, dass niemand gezwungen werden darf, durch eig e- ne Aussagen die Voraussetzung für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung einer entsprechenden Sanktion zu liefern. Demgegenüber betre f- fen gesetzli che Aufzeichnungs - und Vorlagepflichten den Kern der grundgeset z- 7 8 9 - 6 - lichen Selbstbelastungsfreiheit auch dann nicht, wenn die zu erstellenden oder vorzulegenden Unterlagen auch zur Ahndung von Straftaten oder Ordnungswi d- rigkeiten verwendet werden dürfen. Vielm ehr können solche anderweitigen Mi t- wirkungspflichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts namentlich zum Schutz von Gemeinwohlbelangen verfassungsrechtlich g e- rechtfertigt sein ( BVerfG, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 BvL 13/07, BVerfGK 17 , 253 Rn. 54 mwN auch aus der Rechtsprechung des EGMR ). (2) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, d ass der Notar im Rahmen der im Interesse der Rechtsuchenden und eines funktionierenden Notar wesens erfolgenden Prüfung und Überwachung seine r Amtsführung durch die Aufsichtsbehörden (§ 93 Abs . 1 BNotO ; vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 8/05, NJW 2005, 2693 unter II I 1 ) zwar gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 BNotO den von der Aufsichtsbehörde beauftragten Prüfern Akten, Verzeichni s- se und Bü c h er sowie die in seiner Verwahrung befindli c hen Urkunden zur Ei n- sicht vorzulegen und auszuhändigen sowie die nötigen Aufschlüsse zu geben h a t. Er kann auf ein Auskunftsverlangen aber geltend machen, es sei nicht g e- rechtfertigt, insbesondere unzumutbar , un d um gerichtliche Überprüfung ers u- chen (§ 111 Abs. 1 BNotO; Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86, DNotZ 1987, 438 unter 2 b; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 3/91, DNotZ 1993, 465 unter II I 1 b ) . Auf dieser G rundlage darf er in Anwendung der genannt en Rechtsprechung des B undesverfassungs g erichts zur Selbstbelastungsfreiheit die Auskunft a uf Fragen verweigern, durch deren Beantwortung er sich der G e- fahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde (Herrmann in S chi p- pel/B r acker, BNotO, 9. Aufl., § 93 Rn . 3 ). (3) Dass eine ( wie auch immer erzwungene) Auskunft zu dem gegen ihn geführten Strafverfahren geführt hätte, macht der Beklagte aber nicht geltend. 10 11 - 7 - Vielmehr beruht die Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein auf der Auswertung der im Rahmen der Notaraufsicht geprüften Unterlagen , die im späteren Verlauf Anlass für die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die von dem Präsidenten des Landgerichts erstattete Strafanzeige war. Der U m- stand, dass er d ie Akten und Urkunden den Prü fungsbeamten gemäß § 93 A bs. 4 Satz 1 BNotO ausgehändigt hat, ist - wie oben ausgeführt - s chon nicht geeignet, in den Kern der grundgesetzlich gewährleistet e n Selbstbelastung s- freiheit einzug re ifen. Ergibt sich auf der G rundlage der im Prüfungs v er f ah r en ei ngesehenen Akten der Verdacht einer Straftat, wird die Aufsichtsbehö rd e r e- gelmäßig sogar gehalten sein, die Strafverfolgu n g s behörden einzuschalten (vgl. W eingärtner in Weingärtner/Gassen/Sommerfeldt, DONot, 13. Aufl., § 32 Rn. 28). bb) Soweit der Bekl agte geltend macht, im Strafprozess seien die ihn en t lastenden Aussagen der Zeuginnen K . und B . nicht berücksic h- tigt worden, trifft das nicht zu. Die Strafkammer hat sich - wie auch das Obe r- landesgericht bereits ausgeführt hat - mit den Aussagen der Zeuginnen au s- drücklich auseinandergesetzt, seine Überzeugung aber auf die Aussagen der Zeugen R . und S . und maßgeblich auf den Prüfungsbericht vom 12. Dezember 2005 mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs und das Schreiben des Beklagten vom 3. Juli 2006 hierzu gestützt. Damit setzt sich die Berufung nicht auseinander. Nachdem der Beklagte de s- halb eine offenkundige Unrichtigkeit des Strafurteils schon nicht substantiiert aufzeigt , besteht auch keine Grundlage fü r die von dem Beklagten erneut bea n- tragte Vernehmung der Zeuginnen K . und B . . Gleiches gilt, soweit der Beklagte geltend macht, das Landgericht habe die Aussagen der Koste n- prüfungsbeamten der Ländernotarkasse Leipzig, der Zeugen R . und S . , unvollständig und unzutreffend gewürdigt. 12 - 8 - cc) Eine offenkundige Unrichtigkeit des Strafurteils zeigt der Beklagte auch nicht auf, indem er rügt , das Landgericht habe im Strafverfahren seinen Vortrag dahin unbeachtet gelassen, dass er s eine bisherige Abrechnungspraxis entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auch noch in den Jahren 2005 bis 2010 fortgesetzt habe und ihm im Bericht über die im Jahr 2010 stattgefundene Prüfung gleichwohl eine ordnungsgemäße A b- re chnungspraxis attestiert worden sei . Denn aus dem von dem Beklagten ei n- gereichten Prüfungsb ericht vom 22. September 2010 ergibt sich schon nicht, dass - wie bei den am 11. und 12. Oktober 2005 und am 22. und 23. Mai 2012 stattgefundenen Prüfung en - die Kos ten ansätze stichprobenartig anhand einer ausreichenden Anzahl von Urkunden überprüft worden wären . Die Prüfung im Jahr 2010 bezog sich vielmehr nur auf die Führung des Kostenregisters und die Erfüllung der Abgabenpflicht. Ausdrücklich festgehalten ist zude m in dem B e- richt, dass die Beanstandungen der Prüfer, die sich aus dem Bericht vom 12. Dezember 2005 ergeben hätten, hinsichtlich der Nummer 8 Buchstabe g entsprechend der Stellungnahme des Notars beseitigt vorgefunden worden se i- en. Darun ter befindet sich ausweislich des Berichts vom 12. Dezember 2005 auch die Berichtigung der damals beanstandeten Kostenansätze gemäß § 147 Abs. 2 zur UR - Nr. 1577/2003. dd ) Es trifft auch nicht zu, dass die Strafkammer in ihrem Urteil eine n fa l- schen Ermessensrahmen des § 147 Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO aF z u- grunde ge legt hat , wie der Beklagte meint . Das Landgericht ist zutreffend davon aus gegangen , dass der Kostenrahmen nach diesen Vorschriften bis zum vollen Wert des Kaufprei ses reichen kann . Es hat sod ann aber - ebens o richtig - au s- geführt , dass nach der im fraglichen Zeitraum gefestigten Rechtsprechung der Geschäftswert einer neben der Beurkundungsgebühr anfallenden Betreuung s- gebühr mit r e gelmäßig 20 - 30 % und nur in A u snahmefällen mit 50 % des 13 14 - 9 - Kaufpreises anzusetzen ist . Dass der Beklagte demgegenüber auch in der B e- rufung noch vertritt, ein Kostenansatz von 100 % des Kaufpreises sei ang e- messen, vermag eine offenkundige Unrichtigkeit des Strafurteils nicht zu b e- gründen. ee ) Soweit der Bekl a gte geltend macht, es fe hle an der Täuschung s- handlung, weil die bloße Übersendung einer R e ch n ung schon keine Täuschung darstelle und die R e ch n ung allenfalls eine unrich t ige Wertung, nicht aber u n- ric h t i ge Tatsachen behauptungen enthalte, verkennt er den Inhalt des Tatb e- standsmerkma ls der Täuschung der Strafvorschrift des § 352 Abs. 1 St G B (G e- bührenüberhebung) . Die Täuschung bezieht sich im Rahmen des § 352 StGB nach der bereits seit den fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts b e- stehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs d arauf, dass der Täter dem Zahlenden vorspiegelt, er schulde den geforderten Betrag ( BGH, Urtei l vom 6. November 1951 - 2 StR 178/51, BGHSt 2, 35 unter I 1; siehe auch Urteil vom 6. September 2006 - 5 StR 64/06, NJW 2006, 3219 Rn. 18 ). Das geschieht durch V orlage der Rechnung, von der der Täter weiß, dass sie unrichtig ist. Auch soweit d er Beklagte meint, es fehle am Vorsatz, weil er mit einer G e- schäftsprüfung und daher auch mit einer Aufdeckung der Gebührenüberhebung habe rechnen müssen, vermag dies eine of fenkun d ige Unrichtigkeit des S trafu r- teils nicht aufzuzeigen , wie sich nicht zuletzt auch daraus ergibt, dass ihm au s- weislich seines Schreibens vom 3. Juli 20 06 die seiner Rechnungs praxis en t- gegenstehende Gebührenrechtslage bekannt war. ff ) Schließlich r ügt der Beklagte in Bezug auf die strafgerichtliche Veru r- teilung, d iese beruhe auf nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführten Unterlagen. Gegenstand des Strafprozesses seien 1719 Kaufverträge, 1719 Rechnungen und Kontoauszüge gewesen. Insoweit habe das Gericht das 15 16 - 10 - Selbstleseverfahren gewählt, wobei die Schriftstücke auf Speicher medien übe r- tragen worden seien , von denen die Mitglieder der Kammer je eine s erhalten hätten. Ein Kaufvertrag bestehe aus etwa 15 Seiten. Dies seien insgesamt 25785 Seiten. Be i einer Lesezeit von 15 Minuten pro Kaufvertrag, benöt i ge ein Leser mehr als 54 (Arbeits - ) T age , um allein die Kaufverträge zu lesen; hinzu träten noch die Rechnungen und Kontoauszüge. Das sei während der Prozes s- dauer schon nicht möglich gewesen. Eine Stich probe habe ergeben, dass die Kostennoten zu den Verträge n mit den UR - Nrn. 49/13, 53/11 und 368/13 n icht beglichen worden seien. Kontoauszüge zu den UR - Nrn. 53/11 und 368/13 feh l- ten; aus dem Auszug zur UR - Nr. 40/13 ergebe sich (nur) die Zahlung der Ko s- ten d er Lastenfreistellung. In diesen drei Fällen sei der Beklagte wegen volle n- deter Taten verurteilt worden, obwohl ein Tatnachweis nicht erbracht gewesen sei. Eine offenkundige Unrichtigkeit des Strafurteils zeigt der Beklagte mit di e- sem Vortrag nach den obig en Grundsätzen indes nicht auf. (1) Die Anordnung des Selbstleseverfahrens beruht auf § 249 Abs. 2 StPO. M it seiner Rüge, im Hinblick auf die Anzahl der vom Selbstleseverfahren erfassten Urkunden und Schriftstücke habe für die Richter nicht genügend Ze it zur Verfügung gestanden, um diese zur Kenntnis zu nehmen, beanstandet der Beklagte die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens ( vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 StR 554/16, NStZ 2018, 230 unter 2 a). Weder auf etwaige Fehler bei der Anwendung noch bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens kann aber mit Erfolg eine Verfahrensrüge gestützt werden, wenn zuvor kein Gerichtsbeschluss herbeigeführt wurde (§ 238 Abs. 2, § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 20 10 - 1 StR 422/10, NStZ 2011, 300 unter 1 b). Dass er eine solche Entscheidung beantragt habe bzw. eine solche ergangen sei, trägt der Beklagte nicht vor. Damit ist die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nicht substantiiert dargetan. 17 - 11 - Im Übr igen vermögen die ohnehin eher spekulativen Ausführungen des Beklagten zur n otwendigen Lesedauer auch inhaltlich nicht die offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen der Strafkammer zu begründen. Er wurde w e- gen der Überhebung der Gebühren für betreuende Tätigkeiten im Zusamme n- hang mit der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen verurteilt. Um die hie r- für notwendigen tatbestandlichen Feststellungen zu treffen, ist nicht die Lektüre der gesamten Verträge einschließlich aller Ausführungen zu den Personalien der Urkundsbeteiligten, Belehrungen, eventuellen Haftungsausschlüssen pp. erforderlich. (2) Bei den Unterlagen zu den Urkunden mit den UR - Nrn. 49/13, 53/11 und 368/13 , die der Beklagte im Übrigen auch nicht vorgelegt hat, handelt es sich nicht um neue Beweismittel, die dem Strafgericht noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Darauf bezogene Beanstandungen hätte der Beklagte auch im Strafverfahren gelten d machen können. Vor allem aber enthält das Strafurteil die Feststellung, dass bezüglich aller abge urteilten Fälle Kostenrechnungen vorlagen, die in der Buchhaltung des Beklagten als bezahlt gekennzeichnet w a- ren. Dem tritt der Beklagte nicht entgegen . 2. Soweit der Bekl a gte im Fall " M . " (UR - Nr. 1027/10) geltend macht, der erste Vertrag sei am 14. Januar 2011 vollzugsreif gewesen , und die Sachbea r- beiterin habe das angewiesene Verfahren, wonach Antragstellung und Za h- lungsanweisungen am gleichen Tag zu versenden seien, missachtet, sodann die Antragstellung " schlichtweg vergessen " , entlastet ihn dies n icht. Der Bekla g- te hat die Zahlungsanweisungen vom 14. und 17. Januar 2011 selbst unte r- zeichnet . Ihm hätte daher die Prüfung oblegen, ob die Treuhandauflagen ei n- gehalten waren. 18 19 20 - 12 - 3. Zum Fall " D . " (UR - Nr. 840/11) trägt der Beklagte vor , von der Existenz de r Grundschuld habe sein Büro erst anlässlich der Eigentumsumschreibung (Antrag vom 22. Juni 2012) erfahren ; deshalb habe er sich auch mit Schreiben vom 3. Juli 2012 beim Grundbuchamt bedankt. Das habe die Zeugin S . R . bestätigt. Diese Aussage erwähne das Oberlandesgericht nicht. In dem an seine Haftpflichtversicherung gerichteten Schreiben sei er irrtümlich von e i- nem falschen Sachverhalt ausgegangen. Dieser Vortrag ist indes nicht geei g- net, die dem Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung in F rage zu stellen. Denn d as Oberlandesgericht stützt seinen Vorwurf darauf, dass der Beklagte am 20. Juli 2012 - nachdem er nach seinem eigenen Vortrag Kenntnis von der Grundschuld erlangt hatte - die Auszahlung vorgenomme n habe, ohne dass die Löschung der v orrangig eingetragenen Buchgrundschuld zugunsten des K . s i- chergestellt gewesen sei. Das hat der Senat bei der Durchsicht der zu dem Vorgang D. vorliegenden Urkun d en und S chriftstücke bestätigt gefunden . 4. Zum Fall " G . " (UR - Nr. 2322/11) macht der Bek lagte geltend, er habe de n Vorgang korrekt behandelt. Das Oberlandesgericht gehe unzutreffend d a- von aus, dass die Treuhandanweisung gelautet habe " über den Betrag nur zu verfügen, wenn folgen d e Auflagen erfüllt sind " . Tatsächlich habe sie vor dem Hintergru nd der Kettenkaufverträge gelautet " wenn sichergestellt ist, dass die nachfolgenden Auflagen erfüllt werden " . Die erforderlichen Anträge seien durch den Enderwerber persönlich bei dem Grundbuchamt eingereicht worden, das dem Büro des Beklagten den rangrich tigen Eingang bestätigt habe. Erst dann sei die Zahlung der Ablösesumme an die Sparkasse D . erfolgt. Ein V e r- merk über ein entsprechendes T elefonat findet sich allerdings in der Akte nicht. Es lässt sich daher nicht nachvollziehen und wird auch nich t vorgetragen, wer wem zu welchem Zeitpunkt den rangrichtigen Eingang der Anträge bestätigt 21 22 - 13 - habe. Auf dieser Grundlage hätte der Beklagte eine Auszahlung nicht veranla s- sen dürfen, weil die Treuhandauflagen nicht gesichert waren. 5. Soweit der Beklagt e auf der Grundlage ihm seinen Angaben zufolge zugetragener Gerüchte geltend macht, das Disziplinarverfahren gegen ihn sei aus parteipolitischen Gründen eingelei tet und mit unangebrachtem Verfo l- gungseifer betrie ben worden, vermag dies die festgestellten Ta tsachen und d e- ren disziplinarrechtliche Bedeutung nicht in Frage zu stellen. 6 . Angesichts der 1661 zum Nachteil von Kostenschuldnern begangenen Straftaten, wegen derer der Beklagte rechtskräftig verurteilt ist, und der wiede r- holten Treuhandverstöße dür fte die Entfernung aus dem Amt entge gen seiner An sicht auch im Hinblick auf die erheblichen Auswirkun gen auf seine wirtschaf t- liche Exis tenz keine unverhältnismäßige Sanktion dar stellen . Herrmann von Pentz Roloff Brose - Preuß Strzyz Vorinstanz: OLG Stuttg art, Entscheidung vom 09.03.2018 - 1 Not 2/17 - 23 24
Full & Egal Universal Law Academy