BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B rfg ) 5 / 11 vom 23 . Juli 2012 in dem Disziplinarv erfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BDG § 60 Abs. 3 Das Gericht kann aufgrund eigenen Ermessens nach § 60 Abs. 3 BDG eine ang e- fochtene Disziplinarverfügu ng zu Gunsten des Kl ä gers abändern und innerhalb der durch die Verfügung vorgegeb e nen Disziplinarmaßnahmenobergrenze an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme ausspr e chen. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - NotSt(Brfg) 5/11 - OLG Frankfurt/ Main wegen Disziplinarver gehen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke , d ie Richter in nen Diederichsen und von Pentz, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Müller - Eising am 23 . Juli 2012 beschlossen: D er Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6 . September 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 2 .000 Gründe: 1. Ein Zulassungsgrund (§ 96 Abs. 1 Satz 1, § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG i.V.m. § § 124 , 124a VwGO) ist nicht gegeben . Insbesondere bestehen nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils g emäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ist ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gegeben , weil d e r Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 60 Abs. 3 BDG eine unvollständige Aufklärung des Sachverhalts z u- grunde liegen würde. Insoweit hat da s Oberlandesgericht nicht gehörswidrig Vorbringen des Beklagten übergangen. 1 - 3 - Sowohl in der Disziplinarverfügung vom 15. September 2010 als auch im Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 20 10 ist der Sachverhalt - als E r- gebnis der abgeschlossenen Ermittlung en - festgestellt , wie ihn das Oberla n- desgericht seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat . K onkrete Ta t- sachen, die belegen würden, dass die Aktiengesellschaft oder der von ihr b e- auftragte Rechtsanwalt kurzfristig einen anderen, in Mainz ansässigen Notar für die Protokollierung der Hauptversammlung hätte finden können und dass die Aktiengesellschaft im Falle einer Verschiebung der Hauptversammlung nicht in ernste finanzielle Schwierigkeiten geraten wäre, w e rd en im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. D as Oberlandesgericht hat eine Gefahr im Verzug bei Unte r- lassen der Beurkundung verneint und den Vorwurf eines Dienstvergehens und den Verweis gegenüber dem Kläger aufrechterhalten . Auf die Verhängung einer Geldbuße durfte es g emäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 60 Abs. 3 BDG verzichten. Nach § 60 Abs. 3 BDG hat das Gericht bei einer Klage gegen eine Di s- ziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der a n- gefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen. Es ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die dem Kläger zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (L e- benssachverhalt) tatsächlich gegeben und disziplinarrechtlich als Dienstverg e- hen zu würdigen ist, sondern hat - bejahendenfalls - unter Beachtung des Ve r- schlechterungsverbotes (vgl. § 3 BDG i.V.m. § 88 VwGO) im Interesse der Ve r- fahrensbeschleunigung (§ 4 BDG) auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfec h- tungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO d a- rauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft in Anwe n- dung der in § 13 Abs. 1 BDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene "Ermessensentscheidung" (vgl. BT - Drucks. 14/4659 S. 49 zu § 60 2 3 - 4 - BDG). Es kann die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme au s- sprechen (vgl. dazu Gansen, BDG, Stand 2005, § 60 Rn. 18; Köhler/Rat z, BDG, 3. Aufl., 2003, § 60 Rn. 21; Urban/Wittkowski, BDG (2011), § 60 Rn. 21; BVerfG, NVwZ - RR 2006, 485, Rn. 23). Von dieser Möglichkeit hat das Obe r- landesgericht in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, §§ 3, 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 111g Abs. 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Galke Diederichsen von Pentz Doyé Müller - Eising Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.09.2011 - 1 Not 2/11 - 4
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