BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt(Brfg) 5 /14 vom 24. November 2014 in der Disziplinarsache wegen Disziplinarverfügung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, di e Rich terin Diederichsen und den Richter Prof. Dr. Radtke sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Fran k beschlossen : D er Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23 . April 20 14 zuzulassen, wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4 00 Euro festgesetzt. Gründe: I . Der Kläger ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seit O k- tober 1982 als Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main tätig; er hat seinen Amtssitz in B . /O . . 1 - 3 - 1. Im November 2011 wurden im Auftrag des Präsidenten des Landg e- richts Darmstadt die Geschäfte des Klägers geprüft. Der da raufhin erstellte Prüfbericht sah folgende Vorgänge als aufklärungsbedürftig an: (a) Die Überweisung eines Betrages von 1.011,50 Euro von dem Notaranderkonto auf das Geschäftskonto der Sozietät des Klägers mit dem Rechtsanwalt und Notar R. Die Überweisun g stand im Zusammenhang mit a n- waltlicher Tätigkeit von Rechtsanwalt R . (b) Im Zusammenhang mit der Urkunde zu UR - Nr. fehlte auf dem Deckblatt der genannten Urkunde ein Vermerk über eine spätere Änderungsu r- kunde; dieser befand sich auf der Rückseite der Urkunde. Der tatsächliche Grundbuchstand sei in der Urkunde nicht wiedergegeben worden, weil bezü g- lich des Kaufgegenstandes aufgrund von Vorbeurkundungen eines anderen Notars erst Grundbucheintragungen erfolgen. In der Urkunde des Klägers seien diese Eintragungen aber als bereits feststehend beurkundet worden. (c) Bezüglich der vorstehend genannten Urkunde zu UR - Nr. stel l- te der mit der Notarprüfung Beauftragte zudem fest, dass die Urkundenrolle EDV - unterstützt in Loseblattform geführt wur de und dass die bereits vollständig ausgedruckte Seite 3 der Urkunde nochmals ausgedruckt worden war. 2. Aufgrund dieser Vorgänge verhängte der Präsident des Landgerichts Darmstadt mit Disziplinarverfügung vom 24. Juni 2013 gegen den Kläger wegen eines D ienstvergehens in vier Punkten eine Geldbuße in Höhe von 500,00 E u- ro. Im Einzelnen wurde die Entnahme von dem Notaranderkonto als wenigstens fahrlässiger Verstoß gegen die Amtspflichten aus § 14 BNotO in Verbindung mit § 54b Abs. 3 BeurkG (Ziffer 1 der Dis ziplinarverfügung) beurteilt. Darüber hi n- aus stellte die Disziplinarverfügung im Zusammenhang mit dem Änderung s- vermerk bezügl ich der Urkunde zu UR - Nr. darauf ab, dass dieser ve r- 2 3 4 5 6 - 4 - steckt auf der Rückseite der Haupturkunde angebracht worden sei und so sp ä- ter die Änderung der Urkunde nicht mehr zu erkennen gewesen sei. Hin sichtlich der Beurkundung habe es nicht in der Macht des Klägers gelegen, die in der Urkunde als feststehend angegebenen Grundbucheintragungen selbst vor z u- nehmen. Der noch nicht fest ste hende Rechtszu stand hätte den Urkundsbete i- li g ten deutlich gemacht werden müssen (Zif fer 3 der Disziplinarverfügung). Die vorgenommene Änderung bereits abgeschlossener Seiten in der Urkundenrolle durch neu ausgedruckte Seiten verstoße gegen § 14 Abs. 1 B NotO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 4 DONot; es hätte ein Korrekturvermerk ge mäß § 7 Abs. 2 DONot in datierter und unterschriebener Form angebracht werden müssen (Zif fer 4 der Disziplinarverfügung ). 3. Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage gegen die Diszi p- linarverfügung vom 24. Juni 2013 erhoben. 4. Das Oberlandesgericht hat die Disziplinarverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben, als dem Kläger auch vorg e- worfen worden war, einen näher bezeichneten Antrag auf Eigentums umschre i- bung verspätet gestellt zu haben (Ziffer 2 der Disziplinarverfügung). Die Gel d- buße hat es auf 400,00 Euro herabgesetzt und die Klage im Übrigen abgewi e- sen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Oberlande sgerichts zuzulassen. II . Der Antrag ist unbegründet . Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemä ß § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO b e- steht nicht. 7 8 9 10 - 5 - 1. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hier i.V.m. § 105 B NotO; § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des a n- gefochtenen Urteils - ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tats a- chenfeststellung mit schlüssig en Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfGE 125, 104, 140; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 305 7/11 - juris Rn. 36 ; Senat, Beschluss vom 25. November 201 3 - NotZ(Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8 ). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVe rw G, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ - RR 2004, 542 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40). a) An diesen Grundsätzen gemessen, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. D ie Entscheidung des Oberlandesg e- richts, die angefochtene Disziplinarverfügung lediglich teilweise aufzuheben und die dort verhängte Geldbuße herabzusetzen, ist bei der im Rahmen der En t- scheidung über die Zulassung der Berufung gebotenen summarischen Prüfun g (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8; Kopp/Sche nke, VwGO, 20 . Aufl., § 124 Rn. 7) nicht zu beanstanden. Nach § 60 Abs. 3 BDG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO hat das Gericht bei einer Klage gegen e ine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu übe r- prüfen. Es ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die dem Kläger zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Lebenssachverhalt) tatsächli ch gegeben und di s- 11 12 13 - 6 - ziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat - bejahende n- falls - unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (vgl. § 88 VwGO i.V.m. § 3 BDG, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO) im Interesse der Verfahrensbeschleun i- gung (§ 4 B DG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO) auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist d as Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO niederg e- legten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Diszipl i- narmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene "Ermessensentscheidung". Es kan n die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2012 - NotSt( Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 359 Rn. 3 m.w.N. ; vom 17. März 2014 - Not S t(Brfg) 1/13, DNotZ 2014, 470, 471). b) Diese Grundsätze bei der Überprüfung der Disziplinarverfügung hat das Oberlandesgericht beachtet. Es ist von einem einheitlichen Dienstvergehen gemäß § 95 BNotO ausgegangen . Hinsichtlich der mit § 54b Abs. 3 Sa tz 8 BeurkG nicht zu vereinbaren den Überweisung in Höhe von 1.011,50 Euro von dem Notaranderkonto auf ein G e- schäftskonto der Anwaltssozietät des Klägers hat dieser den Vorgang als so l- chen und die darin liegende fahrlässige Amtspflichtverletzung eingeräumt. Das Oberlandesgericht durfte diese Pflichtverletzung als schwerwiegend bewerten. Verstöße gegen die Vorschriften über die notarielle Verwahrung gemäß §§ 54a ff. BeurkG betreffen den Kernbereich notarieller Pflichten (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 97 Rn. 11) und erweisen sich grun d- sätzlich als schwerwiegend (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2003 - NotS t (Brfg) 5/02, DNotZ 2004, 226 f.). Angesichts der besonderen Bedeutung der Regelu n- 14 15 - 7 - gen über die notarielle Verwahrung für die Amtsaus übung des Notars wird das Gewicht der Amtspflichtverletzung durch die seitens des Klägers veranlasste spätere Korrektur des Überweisungsfehlers lediglich in einem gewissen Maße vermindert. Das vorgenannte Dienstvergehen rechtfertigt bereits für sich ges ehen die von dem Oberlandesgericht festgesetzte Geldbuße, so dass auf die weiteren Vorwürfe amtspflichtwidrigen Verhaltens des Klägers nicht eingegangen werden muss. Selbst wenn in Bezug auf diese Vorwürfe Zweifel an der Richtigkeit ei n- zelner Rechtssätze o der tatsächlicher Feststellungen im oberlandesgerichtl i- chen Urteil bestünden, würden diese sich angesichts des für § 95 BNotO ge l- tenden Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens (siehe nur Lohmann in Eylmann/Vaasen , BN otO/BeurkG, 3. Aufl., § 95 Rn. 20 m . w . N . ) aus dem vo r- stehend genannten Grund nicht auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken. Di es ist jedoch - wie ausgeführt - für den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO maßgeblich. 2. Auch der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hie r i.V.m. § 105 BNotO; § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG) - grundsätzliche Bedeutung der Recht s- sache - ist nicht gegeben. Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn es im konkreten Fall auf eine konkrete Tatsachen - oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der erste n Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Intere s- se der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (BVerfG NVwZ 2010, 434, 641; BVerwG NVwZ 2005, 709; Dietz, in Gärditz, VwGO, § 12 4 Rn. 40 m . w . N.). Diese Voraussetzungen sind gerade nicht gegeben, wenn die Streitfrage bereits in der obergerichtlichen Rechts prechung geklärt ist (Dietz aaO ). 16 17 18 - 8 - Das Vorliegen solcher Tatsach en - oder Rechtsfragen ist in Bezug auf die die Disziplinarmaßn ahme rechtfertigende Amtspflicht verletzung des Verstoßes gegen § 54b Abs. 3 Satz 8 BeurkG weder dargetan noch ersichtlich. 3. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (hier i.V.m. § 105 BNotO ; § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG) - Vorliegen eines Verfahrensm angels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann - greift im Hinblick auf das zu II.1. Ausgeführte ebenfalls nicht ein. Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der dort genannten Amtspflichtverletzung sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf Verfahrensmängel in Bezug auf den der Ziffer 4 der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten Sachverhalt abstellen will, würde das Urteil des Oberlandesgerichts darauf nicht beruhen (vgl. II.1.). 19 20 21 - 9 - I II. Die Kostenentscheidung ergib t sich aus § 111b Abs. 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht a uf § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Galke Diederichsen Radtke Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.04.14 - 2 Not 6/13 22
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