ECLI:DE:BGH:2019:080419BNOTST.BRFG.5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom NotSt(Brfg) 5/18 8. April 2019 in der Disziplinarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4 Zur disziplinarischen Ahndung der Mitwirkung an sogenannten Firmenbestat- tungen. BGH, Besch luss vom 8. April 2019 - NotSt(Brfg) 5/18 - KG Berlin wegen Disziplinarverfügung - 2 - Der S enat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Rolof f , die Notarin Dr. Brose - Preuß und den Notar Dr. Strzyz beschlossen : Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 30. August 2018 zuzu- lassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulass ungsverfahrens zu tragen. gesetzt. Gründe : I. Der im Jahr 195 0 geborene Kläger wurde 1981 als Rechtsanwalt zuge- lassen und 1991 z um Notar bestellt . Im Februar 2016 prüfte de r Beklagte die Amtsgeschäfte des Klägers . D as führte zu Beanstandungen in dem Prüfbericht vom 24. Februar 2016 wie folgt : " Seit März 2014 erschien regelmäßig der un t er zwei verschiedenen Anschriften in London/England wohnhafte [N.] bei dem Notar, um in einer V ielzahl von Fällen ge- sellschaftsrechtl iche Beurkundungen zu beauft r agen . Inh a lt der v o n dem No t ar aufge- nommenen N iederschriften ist ganz regelm ä ßig der E rwerb sä m tlicher Anteile an über ganz Deutschland verteilten, Not leidende n Gesel l s c haften der unter sc hiedlichsten Wirtsch a ftsbereiche. In eb enso regelmäßig zugleich beurkund e ten Gesellschafterver- samml ungen wurde der jew e ilige Verkäufer sodann als Ges c häftsführer abberufen, ihm Entlastung erteilt, [N.] zum neuen Geschäftsführer bestellt und - ohne den S itz zu ver- 1 - 3 - legen - eine neue Geschäftsansch rift beschlo s sen . Bei dieser neuen inländischen Ge- schäftsanschrift handelt e es sich in allen Fällen um die [ B . Straße , in [T . ] . Während [N.] zunächst noch selbst die Geschäftsanteile erwarb, gründ e te er am 11. Mai 2015 zu der UR - Nr. 310/15 des Notars eine Unternehmergesellsch a ft (haf- tungsbeschränkt) unter der Firma [ B. ] mit der Geschäf t sanschrift [B . Straß e, T . ] und dem G egenstand der Eigen - und Fremdverwaltung von Kapitalges e llscha f te n und deren Abwicklung. Al l einge s ellschafter und Geschäf t sführer wurde [N.]. fortan er- warb [N.] jeweils " als Geschäftsführer der [B.] " die Geschäftsanteile . Jeder der Geschäftsanteilskauf - und - abtretungsverträge enthält folgende Re- gelung: Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil beträgt - E uro. Der Kaufpreis wird e rst nach Abschluss der Sanierung der Gesellschaft bzw. einer positiven Jahresbilanz fällig. Sollte die Sanierung der G esellsch a ft nicht erfo l greich sein, die Gesellsch a ft liquidier t werden oder Insolvenz angemeldet wer d en müssen, ist kein Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen. Die Übertragung erfolgt in diesem Fall unentgeltlich. Nach dem vorgenannten Muster kam es allein in 2015 zu folgenden Geschäfts- anteilskauf und - abtretung s verträgen mit [N.] bzw. ab 12. Mai 2015 durch ihn als Ge- schäftsführer der B. als Erwerber, wobei der Notar jeweils mit der nachfolgenden UR - N r . die entspr e chenden Registeranmeldungen beurkundete . [ E s folg t ein e Auflistung von 47 Beurkundungsvorgängen]. Im Jahr 2015 sind inhaltlich vergleichb a re Verträge insbesondere mit denselben Regelungen zum Kaufpreis unter Beteiligung eines [L.] aus [D.] als Erwerber durch Beurkundungen des Notars geschl ossen worden [ e s folgt ein e Auflistung von 13 Beur- kundungsvorgängen]. " Obwohl der Kläger in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 angekün- dig t hatte, seine Beur kund ung stätigkeit für N. bis zur Klärung vorsorglich einzu- stellen, beurkundete er für ihn im Zeitraum von August 2016 bis zum 10. Okto- ber 2016 weitere vier Anteilskäufe mit inhaltlich den bisherigen entsprechenden Regelungen . Am 17. N ovember 2016 verstarb N. Ein gegen ihn von der Staatsanwalt- schaft Kiel geführtes Ermittlungsverfahren wegen Bankrotts (§ 283 StGB) wur- de , nachdem es zuvor noch zu einer Durchsuchung der Wohn - und Geschäfts- räume des N. in der B. Straße sowie A . A . 2, jeweils in T . , gekom- men war, aus diesem Grund ein gestellt . 2 3 - 4 - Mit Schreiben vom 27. März 2017 leitete der Beklagte gegen den Kläger wegen des V e r dachts von Verstößen gegen § 14 Abs. 2 BNotO durch die Beur- kundung sogenannter Firmenbestattungen e i n Disziplinarverfahren ein . Gegen- stand des Disziplinarverfahrens waren die bereits im Prüfbericht genannten 47 Beurkundung en für N. und dessen Gesellschaften sowie die vier weitere n da- nach von dem Kläger für N. vorgenommene n Beurkundungen, die bereits in d em Prüfbericht genannten 13 Beurkundungen unter Beteiligung des L. sowie neun weitere im Jahr 2016 für diesen durchgeführte Beurkundungen, jeweils de n Erwerb von Geschäftsanteilen verschiedener Gesellschaften , u . a . eingetra- gen in den Handelsregistern Duisb urg, Bad Oeynhausen, Stendal, Köln, Stutt- gart und Siegen durch L. betreffend . Ferner waren Gegenstand des Verfahrens 16 Beurkundungsvorgänge für einen R. und dessen Gesellschaften , der S . - UG und der N. GmbH . In Bezug auf letzte re enthält die Einlei- tungsverfügung folgende Ausführungen: " Gemäß Ihrer Urkunde UR - Nr. [ ] vom 21. Januar 2016 hat [R.] als Vorstands- vorsitzender des [Vereins e.V.] die Firma der a . UG (haftungsbeschränkt), deren allei- niger Gesellschafter der Verein ist, i n " S. UG " ] umbenannt. Gemäß Satzung dieser UG mit Sitz in T . ist Gegenstand des Unternehmens: ... An - und Verkauf von Unterneh- Planung, Errichtung und Betrieb eines Tierfriedhofs f ür Großtiere . Mit Ihrer Urkunde UR. - Nr. [ ] vom 10. März 2016 erwarb die S. UG die N. GmbH , , -- Euro erst nach Abschluss der Sanierung de r Gesellschaft bzw. einer positiven Jahresbilanz für 2017 zu zahlen war . S ollte die vorrangig beabsichtigte S anierung der Gesellschaft nicht erf o l g reich sein, die G esell- sch a ft liquidiert werden oder Insolvenz angem e ldet werden müssen, sollte kein Kauf- preis an den Käufer zu zahlen sein. Gemäß UR. - Nr. [ ] wurde zum Handelsregister die Gesch äft s anschrift [B. - Straße, T . ] angemeldet. Die Geschäftsanschrift wurde mit Handelsregisteranm e A . , T . ], die Privatanschr i ft des [R.] , g e ändert. Die N. GmbH erwarb [hier folgt eine Auflistung von drei Beurkun d ungsvorgän- gen zum Erwerb von A n teilen verschiedener , u.a. in den Handelsregistern des AG Koblenz und des AG Hamburg eingetragener Ges e llschaften mit beschränkter Haftung sämtlich aus dem Jahr 2016 ], wobei jew e ils unters c hiedliche Kaufpreise für die Ge- s c häftsanteile ausgewiesen wurden und die Regelun g en zur Zahlung der vorstehend dargestellten Regelung entspr a chen. Die Geschäftsadresse der [ ] GmbH wurde von [B. Straße] in A . geändert, während für die später erworbenen Gesellschaften so- fort die Privatadresse des R. als neue Geschäf tsanschrift angegeben wurde. 4 - 5 - Die N. GmbH erwar b [hier folgt eine Auflistung von zehn Beurkun d ungsvorgän- gen zum Erwerb von Anteilen verschiedener Gesellschaften mit beschränkter Haftung ua einer M.T. GmbH aus Berlin sowie weiterer Gesellschaften aus Hilden , Berlin, Hamm , Nordharz, Stuttgart, Adendorf und Isernhagen sämtlich aus dem Jahr 2016 ]. Im G egensatz zu den [vorgenannten Veräußerungen] an die N. GmbH wurden die letzt- genannten Gesellschaften jeweils zur Liquidation verkauft, weshalb jeweils vereinbart wurde, dass der ausgewiesene Kaufpreis nur dann geschuldet ist, w e n n die Li q uidation der Gesellschaft einen Überschuss des Liquidationserlöses über die Ausgaben und Verbindlichkeiten nach Steuern in Höhe von 200 % des Kaufpreises erbringt. Die so übertrag ene [ M.T. GmbH ] wurde mit UR. - Nr. [ ] am 13. Juni 2016 für 1 , -- Euro von der N. GmbH an die [ S. UG ] verkauft . Mit [ ] vom 14. Juni 2016 verkaufte die [ S. UG ] die [ M.T. GmbH ] an [ ], den ehemaligen Geschäftsführer der [ M.T. GmbH ] . " Nach Stellungnahmen des Notars vom 2. Juni 2017 und vom 20. September 2017 erteilte der Beklagte dem Kläger m it Disziplinarverfügung vom 20 . Oktober 2017 e inen Verweis wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 BNotO und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 3 . 5 00 D as Kammergericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen . D ie Berufung hat es nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Be- rufung, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils be- stünden ( § 124 Abs. 2 Nr. 1 V wGO ) . II. 1. Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, der Kläger habe seine Amtspflichten unter Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BNotO und § 4 BeurkG schuldhaft verletzt . Nach der Rechtsprechung handle der Notar bereits dann unredl ich, wenn er an Geschäften mitwirke, bei denen sich die Verfolgung unredlicher Ziele als möglich darstelle oder gar aufdränge. Einen solchen Vorwurf müsse sich der Kläger vorliegend machen lassen. Es hätten gewichtige Anhaltspunkte dafür bestanden, dass N. , L. und R. mit den 5 6 7 - 6 - von ihnen bei dem Kläger veranlassten Beurkundungen an möglicherweise ille- galen oder doch unredlichen Zwecken dienenden Firmenbestattungen mitge- wirkt hätten. Unter einer Firmenbestattung verstehe man im Allgemeinen die Abwicklung einer insolventen oder insolvenzgefährdeten G esellschaft mit be- schränkter Haftung außerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften. Ty- pischerweise würden die Anteile an einen Käufer veräußert, der zur Fortführung der Geschäfte weder geeignet noch willens sei , bei dem es sich in der Regel um eine häufig im Ausland ansässige vermögenslose Person oder Gesell- schaft handle. Gleichzeitig würden die bisherigen Geschäftsführer abberufen und neue Geschäf t sführer bestellt, die Firm a werde geändert und der S itz ve r- l egt, die Geschäftsunterlagen planmäßig beiseitegeschafft und vernichtet. Zwar müsse die Abwicklung von Kapitalgesellschaften nicht immer un- redlich oder sogar illegal sein. Auch wiesen die hier in Rede stehenden Beur- kundungen nicht alle dargestellten Indi zien für eine Firmenbestattung auf. Die alleinige Zielsetzung früh e rer Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, sich vo m Makel einer Insolvenz befreien zu wollen, begründe möglicherweise den Vor- wurf der Unredlichkeit auch noch nicht. Trete aber die Möglichkeit einer Gläubi- gerbenachteiligung hinzu, stehe der Vorwurf des unredlichen H a nd e lns der Ur- kundsbeteiligten konkret im Raum. Dem hätte der Kläger im Rahmen seiner sich aus § 17 Abs. 1 BeurkG ergebenden Aufklärungspflicht effektiv nachgehen müssen. Die folgend en Anhaltspunkte hätten dem Kläger Anlass geben müs- sen, von weiteren Beurkundungen ohne genaue Prüfung abzusehen: Eine Gläubigerbenachteiligung sei vorliegend zu befürchten gewesen. Der Kläger habe in den Jahren 2015 und 2016 in 51 Fällen die Übernahme s a- nierungsbedürftiger oder zu liquidierender Gesellschaften durch N., in 16 Fällen durch R. und in 22 Fällen durch L. beurkundet. Er bestreite nicht, dass es sich hierbei um von ihm für legal gehaltene Firmenbestattungen gehandelt habe, die 8 9 - 7 - immer nach dem g leichen Muster abgelaufen seien. Angesichts der Vielzahl der übernommenen Geschäftsführeraufgaben und der Verschiedenheit der Ge- schäftszweige der erworbenen Gesellschaften sei eine ordnungsgemäße Ge- schäftsführung unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgesch lossen gewesen. Der Kläger habe gewusst, dass N. allenfalls eine Mitarbeiterin gehabt habe, hinsichtlich R. und L. trage er lediglich vor, diese seien für ihn erreichbar gewe- sen. Die Verbindung von N., R. und L. untereinander habe er gekannt. N. und R. hä tten zeitweise unter der gleichen Anschrift gewohnt. Dort habe R. auch seine Geschäftsadresse gehabt. Zwei von R. erworbene Gesellschaften hätten ihren Sitz unter der Geschäftsadresse von N. gehabt, L. habe N. 2015 als Ge- schäftsführer der P . - GmbH abgelöst. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die Gesellschaften zu liquidieren oder sanierungsbedürftig und damit insolvenzgefährdet gewesen seien. Als un- gewöhnlich hätte ihm auffallen müssen, dass die Kaufpreise jeweils von der erfolgreichen Sanierung bzw. L iquidation abhängig gewesen seien. Das lasse dara u f schließen, dass den Käufern die wirtsc ha ft l ichen Verhältnisse der Ge- sellschaften nicht hinreichend bekannt ge w esen seien, um einen konkreten Kaufpreis festzulegen. Damit hätten sich Zweifel ergeben müssen , ob die drei- wöchige Insolvenzantragsfrist gewahrt werden könne. Hinzu komme, dass d er Veräußerer d afür habe bezahlen müssen, dass die Gesellschaft von den Er- werbern übernommen worden sei . Das sei nicht mit beurkundet worden. Zumindest an der Seriosität von R. hätte der Kläger Zweifel haben müs- sen, nachdem er diesen im Jahr 2015 in einem Strafverfahren wegen Beihilfe zum Bankrott vertreten habe. Zwar begründe die Verurteilung des Geschäfts- partners von R. ein geeignetes Indiz für die Unredlichkeit des R. nicht, schon weil der Kläger den Vertrag mit der dortigen Gesellschaft nicht beurkundet ha- be. Anders verhalte es sich aber mit der Kenntnis des Klägers über die erhebli- 10 11 - 8 - chen Vorstrafen des R. wegen Betrugs und Untreue , die ihm als dessen Vertei- diger und aus der Strafakte entgegen seinem Vortrag, die drei Herren seien strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, bekannt gewesen seien. Dem Klä- ger hätten umso mehr Zweifel an der Seriosität R.s komm e n müssen, als dieser ausweislich des in der Strafakte befindli chen Insolvenzgutachtens mehrere ei- desstattliche Versicherungen abgegeben habe, wie dem Kläger jedenfalls seit dem 12. Juni 201 5 bekannt gewesen sei. Auch der Fall M . T . GmbH hätte dem Kläger vor Augen führen müssen, das s R. keine redlichen Abwicklungsa bsichten verfolg e , sondern allein seinen finanziellen Vorteil im Auge gehabt habe. Anders sei es nicht zu erklären, dass die Gesellschaft einen Tag nach ihrer Veräußerung an die S. UG zu 1 20.000 worden sei. Beide Beurkundungen habe der Kläger vorgenommen. Ein Wertzuwachs bin- nen eines Tages dürfte sich ihm zumindest als unwahrscheinlich aufgedrängt haben. Der Kläger habe seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht genügt. Das behaupte er zw ar, allerdings ohne konkrete Maßnahmen zu schildern. Der zu einem nicht genannten Zeitpunkt erfo l gte Gang mit N. zum Insolvenzgericht in Potsdam lasse nicht auf konkrete Ermittlungen zu den für ihn vorgenomme- nen Beurkundungen schließen . Auch die Übergabe e ines entsprechenden In- formationsschreibens an die Erwerber über die Pflichten im Falle einer Insol- venz sowie etwaige Versuche, die Gesellschafter zu erreichen, entlasteten den Kläger nicht von eigenen Nachforschungen . Konkrete Gespräche mit dem Steuerberat er L.s gebe der Kläger nicht wi e der, weder deren Anlass noch eine Begründung für den Schluss auf eine Rechtmäßigkeit der Firmenabwicklungen. 12 13 - 9 - Der Kläger habe hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Firmenbestattungen zumindest grob fahrlässig gehandelt, inde m er die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung der von den Beteiligten verfolgten Zwecke verletzt und ganz nahelie- gende Überlegungen zu deren Unredlichkeit nicht angestellt ha be . Nach Abwä- gung aller Umstände sei der Ausspruch eines Verweises bei gleichzei tiger Ver- hängung einer Geldbuße in Höhe von 3.500 2 . Der zulässige ( § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO , § 64 Abs. 2 BDG , §§ 124 , 124a Abs. 4 , 5 VwGO ) Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet . Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Weitere Gründe zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO) sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Zu Recht hat das Kammergericht ein zumindest fahrlässiges Dienstvergehen darin gesehen, dass der Kläger entgegen § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG pflichtwidrig Beurkundungen vorgenommen hat, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden sollten , § 95 BNotO . a) Der Notar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie m it seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist, insbesondere seine Mitwirkung bei Handlun- gen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Ziele ver- folgt werden , § 14 Abs. 2 BNotO , § 4 BeurkG (Senat, Beschluss vom 8. November 2013 NotSt(B) 1 /13, DNotZ 2014, 301 Rn. 11 mwN ; Herrmann in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Auflage, § 95 Rn. 15 ). D as gilt vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass seine Tätigkeit der Begehung von Straftaten dienen könnte (Senat, Beschluss vom 23. November 2015 NotSt(Br fg) 4/15 , DNotZ 2016, 227 Rn. 17 mwN). 14 15 16 - 10 - b) Das hat das Kammergericht hier zu Recht bejaht. Es bestanden v or- liegend für den Kläger gewichtige Anha ltspunkte dafür, dass die in Rede ste- henden Beurkundungen unredli che soge nannte Firmenbestattungen bewirkten , durch die Gläubigerbenachteiligung en bezweckt wurde n . Zutreffend hat das Kammergericht angenommen, dass schon aufgrund der Anzahl der von jedem der drei Erwerber N., L. und R. übernommenen Gesellschaften mit jeweils un- terschiedlichen Geschäftsfeldern ein e ordnungsgemäße Geschäftsführung un- wahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen erscheinen musste und die Gesamtumstände Zweifel daran begründe ten, ob N., L. und R. zu einer geord- neten Abwicklung der Gesells c haften a u ßerhalb eines Insolvenzverfahrens ( §§ 70 ff. GmbHG) willens und in der Lage sein würden sowie die ihnen nach der Insolvenzordnung obliegenden P fli c hten ( zB § 13 Abs. 1 Satz 3, §§ 15a, 20, 97 ff. InsO) einhalten könnten. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Klä- gers greifen nicht durch. aa ) Der Kläger g eht s elbst davon aus, dass eine Fortführung des opera- tiven Geschäfts de r jeweils übernommenen Gesellschaft nicht beabsichtigt ge- wesen sei. Er macht geltend, es sei nach seiner Kenntnis regelmäßig nicht um Sanierungen, sondern um Abwicklung en und in vielen Fällen auch bloß um die rechtzeitige Stellung von Insolvenzanträgen gegangen. Bei der Tätigkeit von N., R. und L. habe es sich aber nicht um unrechtmäßige sogenannte Firmenbestat- tungen, sondern um eine zulässige und ordnungsgemäße Abwicklu ngs - und Verwertungstätigke i t g e handelt. E ine ordnungsgemäße Geschäftsführung kön- ne auch darin bestehen, dem (vorherigen) Geschäftsführer bzw. Gesellschafter " mit geringem Arbeitsaufwand kurzerhand die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantr ags abzunehmen " . Das sei bei kleinen und kleinsten Unter- nehmen wie hier mit einem sehr überschaubaren Arbeitsaufwand verbunden . Bei der Annahme des Kammergericht s, der jeweilige Veräußerer habe die Er- werber dafür bezahlen m ü ss en , dass ihm die Geschäfts anteile abgenommen 17 18 - 11 - wurden , handele es sich um eine bloße Unterstellung . D em Kläger sei eine sol- che Zahlung in keinem Fall bekannt geworden. E r habe vielmehr den Eindruck gehabt, dass N., L. und R. jeweils versucht hätten, aus den übernommenen Unternehmen n och " etwas Geldwertes herauszuholen " . Bei den hier in R ede stehenden Beurkundungsvorgä ngen seien Sitzverlegungen und F irmenände- r ungen ger a de nicht erfo l gt; auch weitere Indizien für eine unrechtmäßige F ir- menbestattung wie etwa der E insatz " sozial deklass ierter " Personen als Ge- schäftsführer und Erwerber v o n Geschäftsanteilen, S itzverlegungen oder Ver- schm e lzungen ins A usland, fehlende Erreichbarkeit des Unternehmens und der Ges c häftsführer, Beiseiteschaffen von Geschäftsunterlagen fehlten . bb ) Da mit z eigt der Kläger indes ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Gerade das von dem Kläger angenom- mene G eschäftsmodell der auch nach s e ine m eigenen Vortrag untereinander bekannten und teilweise kooperierenden Erwerber N ., L. und R. hätte zu Rück- fragen Anlass gegeben. E s lief erkennbar darauf hinaus, ein ordnungsgemäßes Abwick lu ngs - oder Insolvenzverfahren an dem Ort des Sitzes und dem Mittel- punkt der wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. § 3 Abs. 1 InsO) der jeweils übernom- me nen Gesellschaften zu erschweren . (1) E s erschließt sich schon nicht, aus welchen Gründen N., L. und R. ei- ne große Zahl sanierungsbedürftiger und b ereits insolvenzreife r Gesellschaften zur Abwicklung hätten übernehmen sollen, wenn ihnen dadurch ledigli ch eine Arbeitsbelastung sowie das erhebliche Risiko entstand , dass sie ihren insol- venzrechtlichen Pflichten (§ 13 Abs. 1 Satz 3, § § 15a , 20, 97 ff. InsO) mangels Kooperation der Verkäufer nicht genügen konnten, wie es in dem beigezogenen Strafverfahren ge gen R. der Fall gewesen ist. 19 20 - 12 - Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, er habe den Ein- druck gehabt, dass N., L. und R. versucht hätten, aus den übernommenen Un- ternehmen " noch et w as G eldwertes herauszuholen " , ist das nicht plausibel. H andelte e s sich tatsächlich um kleine und kleinste Unternehmen, die ihre Ge- schäftstätigkeit schon eingestellt hatten und bei denen wie der Kläger vor- trägt N., L. und R. dem vorherigen Geschäftsführer bzw. Gesellsch a fter die nicht arbeitsaufwendige Stellung eine s Insolvenzantrags abn e hmen sollten, musste die Erzielung eines Erlöses aus dieser Geschäftstätigkeit von vornhe- rein ausgeschlossen erscheinen . Ein Erlös war mit redlichen Mitteln nur dann zu erzielen, wenn eine nicht insolvenzreife Gesellschaft unter Erzielung eines Liquidationsüberschusses ordnungsgemäß mithin unter Befriedigung bzw. Sicherstellung der Gläubiger (§§ 70 ff. GmbHG) liquidiert wurde. Dass die Tätigkeit von N., L. und R. ( vor- rangig ) auf solche Abwicklungen gerichtet war, hat der Kläge r nach seinem ei- genen Vortrag aber nicht angenommen. Das l iegt auch deshalb fern, weil wie das Kammergericht zutreffend a usführt sich aus den zu den Kaufpreisen ge- troffenen Regelungen erg i bt, dass den Erwerbern die wirtsch a ftlichen Verhält- nisse der Ge s e llschaften nicht hinreichend bekannt waren ; sie mussten , wie für den Kläger offensichtlich war, also zumindest damit rechnen, dass ihnen nur insolvenzreife Gesellschaften angedient w e rden . Aus diesem Grund konnte der Kläger auch n icht davon ausgehen, dass die Stellung eines Insolvenzantrags im Falle der verkauften Gesellschaften mit einem " überschaubaren Arbeitsauf- wand " verbunden gewesen sei. W enn den Erwerbern die wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Gesellschaften nicht hinreichend bekannt waren, ihnen insb eson- dere die Geschäftsunterlagen nicht vorlagen, gab e s für eine solche Annahme keine tatsächliche Grundlage. 21 22 - 13 - (2) Vor diesem Hintergrund musste sich dem Kläger auf dräng en , dass N., L. und R. zu einer geordneten Abwicklung der übernommenen Gesellschaf- te n sowie zu einer Erfüllung ihrer insolvenzrechtlichen Pflichten nicht willens und in der Lage waren, sondern ihr Geschäftsmodell unredlich und darauf ge- richtet war, ein ordnungsgemäßes Abwicklungs - oder Insolvenzverfahren an dem Ort, an dem die Gesellschaf ten ihren Sitz und den Mittelpunkt ihrer (bishe- rigen) wirtschaftlichen Tätigkeit hatten, zu erschweren und die Gläubiger zu be- nachteiligen. Das ergibt sich schon d araus, dass N., L. und R. unter Verlegung der je- weiligen Geschäftsanschrift nach T . Gesellschaften aus ganz Deutschland übernahmen . Den Gläubigern, dem zuständigen Insolvenzgericht (§ 3 Abs. 1 InsO) und den Insolvenzverwalter n stand folglich vor Ort kein für die Gesell- schaft Verantwortlicher mehr als Ansprechpartner zur Verfügung. Zudem konn- ten der jeweilige vorherige Geschäftsführer einerseits und N., L. und R. ande- rers eits darauf verweisen , das s sich die Geschäftsunterlagen bei dem jeweils anderen befänden bzw. bei der Versendung in Verlust geraten seien , ein Ver- zeichnis der Gläubiger u nd ihrer Forderungen d aher nicht erstellt (§ 13 Abs. 1 Satz 3 InsO) und die nötigen Auskünfte (§ 20 Abs. 1, § § 97 ff. InsO) nicht erteilt werden könnten . Kommt es in solchen Fällen zu einer Abweisung mangels Masse und wird die G esellschaft im Handelsregist er gelöscht, ist eine Realisie- rung von Ansprüchen gegen die eigentlich Verantwortlichen oft nicht mehr mög- lich (Ganter, MünchKommInsO, 3. Auflage 2013, § 3 Rn. 40). (3) Dass ein solche s Vorgehen geeignet ist, ein Insolvenzverfahren zum Nachteil der Gl äubiger erheblich zu erschwe ren und zu verzögern , zeigen ein- drucksvoll die Geschehnisse , die dem gege n R. geführten Strafverfahren , des- sen Akten beigezogen sind, zugrunde lagen . Diese war en dem Kläger als des- sen Verteidiger spätestens a b dem 12. Juni 2015 vollumfänglich bekannt. D ass 23 24 25 - 14 - R. in diesem Einzelfall, der n icht Gegenstand der Disziplinarverfügung ist, letzt- lich freigesprochen wurde, w e il ihm eine Be ihilfe zum Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB) des ( verurteilten ) ehemaligen Geschäftsführers nicht nach zuweisen war, vermag den Kläger nicht zu entlasten. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BNotO setzt nicht voraus, dass das Verhalten des Notars oder auch der an den Beurkundungsvorgängen Beteiligten strafbar war (Senat, Beschluss vom 23. November 2015 NotSt(Br fg) 4/15, DNotZ 2016, 227 Rn. 19 mwN). Aus dem gleichen Grund verfängt auch die Rüge des Klägers nicht , eine Gläubigerbenachteiligung sei von dem Beklagten nicht positiv festgestellt wor- den sowie der Beklagte habe in keinem einzigen Fall festgestellt, dass die drei- wöchige Insolvenzantragspflicht nicht gewahrt worden sei . Solche Feststellun- gen musste der Beklagte nicht treffen. Es ist nicht maßgebend, ob einem Gläu- biger der Gesellschaften, deren Anteilsübertragungen der Kläger beurkundet hat, Schaden dur ch seine Tätigkeit entstanden ist ( vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2015 aaO mwN). Es kommt allein darauf an, ob mit den bean- standeten Beurkundungen erkennbar unredliche Ziele verfolgt werden. Da für bestanden hier aufgrund der Art und Weise des Vorge hens der Erwerber schon Anfang des Jahres 2015 die oben genannten erheblichen Verdachtsmomente, die der Kläger nicht hätte unbeachtet lassen dürfen, zumal ihm sodann aus dem Strafverfahren gegen R. im Juni 2015 bekannt w urde , dass dessen Abwick- lungstätigke it bereits in einem Fall Straftaten des ehemaligen Geschäftsführers zum Nachteil der dortigen Gläubiger ermöglicht hatte. cc ) Zu Recht macht der Kläger allerdings geltend, dass es i n Bezug auf d en Verkauf der Anteile der M.T. GmbH an die S. UG und sod ann an deren ehemaligen Geschäftsführer auf der Grundlage der Feststellungen des Kam- mergerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine n Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BNotO gebe. Das kann aber im Einzelnen dahinstehen. U nterstellt, dass 26 27 - 15 - der Kläger bei diese n beiden Beurkundungen nicht g egen § 14 Abs. 2 BNotO verstoßen hat, ist das nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen (vgl. Schenke in Kopp/ Schenke, VwGO, 24. Aufl . , § 124 Rn. 7 f.) . Auch bei den von dem Kläger für R. vorgenommenen (verbleibenden) 14 Beurkundungen handelte es sich um eine auffällige Anzahl, die wie dargestellt die Charakteristika einer unredlichen Firmenbestattung aufwiesen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2015 aaO Rn. 20). Ange sichts der insgesamt verbleibenden 87 Verstöße gegen § 14 Abs. 2 BNotO fallen die beiden von dem Kammergericht seiner Entschei- dung ggf. zu Unrecht zugrunde gelegten V erstöße für Art und Höhe der Diszip- linarmaßnahme (§ 96 Abs. 1 BNotO) offensichtlich ni cht ins Gewicht . dd ) Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, er habe ausrei- chende Aufklärungstätigkeiten entfaltet und den Beteiligten ein Aufklärungs- schreiben übergeben . S o habe er sich im Rahmen der Ver t eidigung des R. von diesem dessen Tä tigkeit im Einzelnen erläutern lassen . E r habe festgestellt, dass R. nicht vermögenslos sei, sondern von seiner Ehefrau unbelastet e Im- mobilien geerbt habe, sowie dass N. eine Mitarbeiterin gehabt und nicht in ei- nem Container gewohnt habe, wie von dem Bekla gten behauptet . E r habe sich ferner von dem Steuerberater des L. , mit dem dieser ständig zusammenarbeite, bestätigen lassen, dass es sich um ordnungsgemäße Abwicklungen handel e. Er habe mit N., R. und L. korrespondiert und telefoniert . Di ese seien zu den üb- lichen Geschäftszeiten für ihn regelmäßig erreichbar gewesen. Von seiner Pflicht zur Aufklärung war der Kläger indes nicht deshalb ent- lastet, weil R. N. und L. sozial angepasst und geschäftlich gewandt wirkten (Se- nat , Beschluss vom 2 3. November 2015 NotSt(Brfg) 4/15, DNotZ 2016, 227 Rn. 20 ) . Soweit er Aufklärungsmaßnahmen behauptet, trägt er letztlich nur vor, dass ihm der Steuerberater bzw. R. versichert hätten, es handele sich um ord- 28 29 - 16 - nungsgemäße Abwicklungen . Die oben angeführten e rheblichen Verdachts- momente wurden dadurch aber nicht ausgeräumt. Auch eine Belehrung über die Folgen einer Geschäftsanteilsübertragung zu unredlichen Zwecken vermag den Kläger nicht zu entlasten ( vgl. Senat aaO Rn. 22). 3. Die Kostenentscheidung ergib t sich aus § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG , § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 78 Satz 2 BDG , § 52 Abs. 1 und 2 GKG . Herrmann Offenloch Roloff Brose - Preuß Strzyz Vorinstanz: KG Berli n, Entscheidung vom 30.08.2018 - Not 19/17 - 30
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