BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Not St (Brfg) 6/11 vom 23. Juli 201 2 in dem Disziplinarv erfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter innen Diederichsen und von Pentz, die Notarin Dr. Doy é sowie den Notar Müller - Eising am 23. Juli 2012 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des S e- nats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 2 9. November 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Zul assungsverfahrens. Grü nde: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zula s- sungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch bestehen ernstliche Zwe i- fel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, § 105 BNotO). 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine en t- scheidung serhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- 1 2 3 - 3 - wegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berüh r t (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 10/10, BNotZ 2012, 5 3 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 18 . Aufl., § 124 Rn. 10; Meyer - Ladewig/Rudisile in Scho ch/Schmidt - Aßmann/Pi e tzner, VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2012, § 124 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH , Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 f.; vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW - RR 2010, 978). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn s ie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bede u- tung einer Rechtsvorschrift Unklarhei ten bestehen. Derartige Unklarheiten b e- stehen u.a. dann, wenn in der Rechtsprechung oder Literatur unterschiedliche Meinungen zu ihrer Reichweite vertreten werden (vgl. Meyer - Ladewi g /Rudisile, aaO Rn. 32; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II Z R 156/09, NJW - RR 2010, 978; BVerfG, NJW - RR 2009, 1026 Rn. 12; MünchKomm - ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 7, jeweils mwN). Dies gilt aber nicht, wenn a b- weichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet s ind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW - RR 2010, 978; BVerfG, NJW - RR 2009, 1026 Rn. 14). Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2012 - Not Z(Brfg) 8/11, juris Rn. 3; BVerwG , NJW 1986, 2205). b) Danach hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung . Die F rage , ob die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten aufgrund der in § 64a BNotO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG getroffene n Regelung eine erzwing bare Mitwirkung s- verpflichtung trifft, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich unmittelbar aufgrund des Gesetzes beantworten und ist in Rechtsprechung und Literatur nicht u m- stritten. Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 VwVfG " sollen " die Beteiligten bei d er Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Diese Formulierung macht deutlich, dass den Beteiligten keine rechtlich durchsetzbare Mitwirkungsverpflichtung 4 - 4 - auferlegt werden sollte , deren Erfüllung im Wege der Vollstreckung erzwungen oder deren Nichterfüllung disziplinarrechtlich geahndet werden könnte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff, VwVfG, 7. Aufl., § 26 Rn . 46 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 26 Rn . 40; Eylmann/Vaasen/Starke, BNotO, BeurkG, 3. Aufl., § 64a Rn. 5; Arndt/Lerch/Sandkühler /Lerch , BNot O, 6. Aufl., § 64a Rn. 3; Schippel/Bracker/Herrmann, BNotO, 9. Aufl., § 64a Rn. 4; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8/00, Buchholz 235 § 92 BDO - Nr. 4 ). § 26 Abs. 2 VwVfG ist im bewussten Gegensatz zu § 9 3 A b- gabenordnung 1977 als an den B ürger gerichtete "Soll" - Vorschrift gestaltet worden. Durch sie ist lediglich eine Mitwirkungslast begründet w o rden, deren Nichterfüllung nur mittelbar nachteilige Rechtsfolgen hat (vgl. Ste l- kens/Bonk/Sachs/Kallerhoff, aaO Rn. 47 mwN ). So dürfen allein aus der fe h- lenden Mitwirkung des Betroffenen noch keine für ihn un mittelbar nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler/Lerch, aaO; Eylmann/Vaasen/Starke, aaO; Kopp/Ramsauer, aaO Rn. 43). Die Behörde kann eine unterlassene Mitwi rkung des Beteiligten aber im Rahmen der B e- weiswürdigung berücksichti gen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8/00, Buchholz 235 § 92 BDO - Nr. 4; Ste l kens/Bonk/Sachs/Kallerhoff, aaO Rn. 52). Insbesondere können ihm Rechtsvo r teile, deren Gewährung er beantragt hat , versagt werden, wenn sich der Sachverhalt infolge einer unte r- bliebenen Mitwirkung nicht hinreichend klären lässt (vgl. Schi p- pel/Bracker/Herrmann, aaO; Eylmann/Vaasen/Starke, aaO; Arndt/Lerch/Sandkühler/Lerch, aaO). 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des a n- gefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 105 VwGO). a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass bereits der objektive Tatbestand des dem Kläger zur Last gelegten Dienstvergehens nicht 5 6 - 5 - erfüllt ist . Der Kläger hat nicht dadurch gegen ihm obliegende Amtspflichten verstoßen, dass er entgegen § 64a Abs. 1 BNotO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG an der Aufklärung des Sachverhalts nicht ausrei chend mitgewirkt hätte . Wie unter Ziff. 1 ausgeführt w i rd dem an einem Verwaltungsverfahren beteiligten Notar durch die genannte n Bestimmungen keine Amtspflicht zur Mitwirkung auferlegt, deren Nichterfüllung disziplinarrechtlich geahndet werden könnte . Ein anderes Verständnis dieser Normen ist entgegen der Au ffassung des Beklagten auch nicht in Hinblick auf die Bestimmung in § 93 Abs. 4 Satz 1 BNotO geboten. Denn anders als die als Sollvorschrift gestaltete Regelung des § 64a Abs. 1 BNotO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG ordnet § 93 Abs. 4 BNotO ausdrücklich eine Verp flichtung des Notars an, den Aufsichtsbehörden bei der Prüfung und Übe r- wachung der Amtsführung Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86, BNotZ 1987, 438; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 3/91, BNotZ 1993, 465). Mitwirkungspflic h- ten als Rechtspflichten müssen vor dem Hintergrund des Gesetzesvorbehalts durch Gesetz begründet werden (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff, aaO Rn. 46). b) Entgegen der Auffassung des Beklagten wird die mit der Klage ang e- griffene Disziplinarverfügung vom 12. Mai 2011 auch nicht von der weiteren Begründung getragen, der Kläger habe wissentlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht. aa) Zwar ist der Notar verpflichtet , wahrheitsgemäße Angaben zu m a- che n, wenn er sich äußert. Er darf die Aufsichtsbehörde nicht belügen. Diese Wahrheitspflicht folgt aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege sowie aus § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO , wonach sich der Notar durch sein Verhalten inne r- halb und außerhalb seines Am tes der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen hat . Auch wenn der 7 8 - 6 - Notar rechtlich nicht verpflichtet ist, sich zu äußern , m ü ss en seine Angaben , wenn er sie denn macht, richtig sein; sie dürfen auch nicht den irrigen Eindruck erwecken, als seien sie vollständig (vgl. Senatsbeschlü ss e vom 13. Deze mber 1971 - NotSt (Brfg) 3/70, D NotZ 1973, 174, 176; vom 29. Oktober 1973 - NotSt (Brfg) 2/73, DNotZ 1975, 53, 54; vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, NJW - RR 2012, 632 Rn. 11 f.; vom 10. März 1997 - NotZ 22/96, BNotZ 1997, 894 Rn. 14; Schippel/Bracker/Herrmann, aaO, § 95 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februar 1978 - AnwSt(R) 13/77, BGHSt 27, 374 Rn. 28; Fürst/ Weis s , G e- samtkommentar öffentliches Dienstrecht, 14. E rgänzungslieferung III. 81, J 970). bb) Es kann offen bleiben, ob der Beklagte - der dem Kläger die Verle t- zung der Wahrheitspflicht erstmals in der angegriffenen Disziplinarverfügung vorgeworfen hat - das Disziplinarverfahren vor Erlass der Disziplinarve rfügung gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 19 Abs. 1 BDG auf diesen Vorwurf hätte ausdehnen, die Ausdehnung aktenkundig machen und anschließend gemäß den §§ 20 ff. BDG hätte verfahren müssen (vgl. dazu Urban/Wittkowski, BDG, § 19 Rn. 2, 5). cc) Denn wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, kann ein Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht nicht bejaht werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertigt das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht die Annahme, der Kläger habe ihm gege n- über wissentlich falsche oder den irrigen Eindruck der Vollständigkeit erw e- ckende A ngaben gemacht. (1) Der Kläger hatte mit Schreiben vom 10. März 2010 beantragt, die verhängte Geldbuße ratenweise bei der Gerichtskasse einzahle n zu dürfen, und zur Begründung ausgeführt, dass seine Einkommensverhältnisse es ihm e r- lau b ten, monatliche Raten in Höhe von 500 9 10 11 - 7 - 2. Juni 2010 hatte er aus geführt , dass es ihm aufgrund seiner "derzeitigen wir t- schaftlichen Sit uation " nicht möglich gewesen sei, die offenen Raten für die Monate April und Mai 2010 zu bezahlen. Nach dem Ergebnis der vom Bekla g- ten durchgeführten Ermittlungen steht nicht fest, dass diese Angaben des Kl ä- gers unzutreffend waren. Ebensowenig steht fest, dass die von ihm durch Vo r- lage von Einnahme - und Überschussrechnungen für die Zeit vo n Januar 2009 bis Mai 2010, des Jahresabschlusses für 2009 sowie durch Auflistung seiner geschäftlichen und privaten Verbindlichkeiten gemachten Angaben zu seinen Einkomm ens - und Vermögensverhältnissen unzutreffend oder unvollständig waren . (2) Entgegen der A uffassung des Beklagten erlaubt das Ergebnis d er Ermittlungen auch nicht die Schlussfolgerung, dass entweder die Angaben des Klägers in seinen Schreiben vom 10. Mär z und 2. Juni 2010 falsch oder die nachfolgende Darstellung seiner Einkommens - und Vermögensverhältnisse unvollständig und unrichtig gewesen sein müsse. Denn die Erklärungen des Klägers stehen nicht notwendigerweise im Widerspruch zueinander. Auswei s- lich d es von RLG Dr. L . erstellten Vermerks über das Gespräch mit dem Kläger vom 15. Juni 2010 hatte dieser seine Angaben, es sei ihm aufgrund se i- ner wirtschaftlichen Situation nicht möglich gewesen, die offenen Raten für April und Mai 2010 zu zahlen, dam it begründet, dass sein Dispositionsrahmen durch anderweitige Ausgaben ausgeschöpft gewesen sei. Es erscheint durchaus mö g lich, dass der Kläger in den Monaten März bis Mai 2010 einen vorüberg e- henden Liquiditätsengpass hatte, weil er erhebliche Ausgaben - b eispielsweise zu privaten Zwecken - getätigt hat te , denen keine Leistungsverpflichtung z u- grunde lag . Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger - wie ihm in der Disziplinarverfügung zur Last gelegt wird - vorsätzlich falsche oder den ir r i- 12 13 - 8 - gen Eindruck der Vollständigkeit erweckende Angaben gemacht hat. Auf die Möglichkeit den Kreditrahmen ausschöpfender anderweitiger Angaben hatte er hingewiesen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 105 BNotO, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Galke Diederichsen von Pentz Doyé Müller - Eising Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 29.11 .2011 - 2 X (Not) 11/1 1 - 14
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