BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt(Brfg) 6/14 vom 4. Februar 2015 in dem Disziplinarverfahren wegen Disziplinarverfügung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Prof. Dr. Radtke, sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 22. Dezember 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüg e hat in der Sache keinen Erfolg. Der B e- schluss des Senats vom 24. November 2014 verletzt das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vo r- bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wird jedoch nicht dadurch begründet, dass der Senat die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG k einen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis g e- nommen und in Erwägung gezogen hat. Dies ist auch im vorliegenden Fall g e- schehen. Das Gericht b raucht nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den 1 2 - 3 - Gründen der Entsch eidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dementsprechend sieht die Vorschrift in § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO vor, dass der Beschluss über den Zulassungsa n- trag nur kurz begründet werden soll. Gemessen an dies em Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf G e- währung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. Der Senat hat sich mit de m Vortrag des Klägers zur rechtlichen Beurteilung der Anweisung der Landessparkasse zu Oldenbur g, den Geldb e- trag auf einem Notaranderkonto zu verwahren, und den Modalitäten der nac h- folgenden Änderung der Verwahrungsart befasst . Er hat sich nach umfassender Prüfung der rechtlichen Auffassung des Klägers nicht angeschlossen . Galke Diederichsen Radtk e Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 13.05.2014 - 2 X (Not) 18/12 - 3
Full & Egal Universal Law Academy