ECLI:DE:BGH:2016:140316UNOTST.BRFG.6.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotSt(Brfg) 6/15 Verkündet am: 14. März 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspek torin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in de r Disziplinarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 14; Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt vom 14. Juli 1999 und 24. November 1999 Nr. II Die Aufspaltung von Verträgen erfolgt "sy stematisch" im Sinne von § 14 Abs. 3 BNotO iVm Ziff. II Nr. 1 Buchst. d RL F, wenn sich der Notar über das Erforde r- nis eines sachlichen Grundes hinwegsetzt und das Fehlen des sachlichen Grundes bewusst hinnimmt. BGH, Urteil vom 14. März 2016 - NotSt(Brfg) 6/15 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der Notarsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 . März 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d ie Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, den Notar Dr. Strzyz und d ie Notarin Dr. Brose - Pr euß für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats für N o- tarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 62 - jährige Kläger ist Anwa ltsnotar. Er wurde im Jahr 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und im Jahr 1997 zum Notar bestellt. Er lebt in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen. D isziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Mit Disziplinarverfügung vom 1. November 2012 hat d er Präsident des Landgerichts D armstadt dem Kläger wegen eines einheitlichen Dienstverg e- hens (§ 95 BNotO) Die Disziplinarverf ü- gung ist gestützt auf mehrere (angebliche) Amtspflichtverletzungen. Unter a n- derem wird dem Kläger vorgeworfen, er habe in einer V ielzahl von Fällen Grundstückskaufverträge nicht in Anwesenheit von Verkäufer und Käufer beu r- 1 2 - 3 - kundet, sondern die Verträge systematisch in Angebot und Annahme aufg e- spa l ten und regelmäßig nur das - bind ende - Angebot des Käufers beurkundet. Initiier t und vereinbart worden seien die jeweiligen Beurkundung stermine dabei regelmäßig nicht von den Käufern selbst, sondern von bestimmten Fina n z- dienstleistern als Vermittler . Ausschließlich mit ihnen habe der Klä ger die U r- kunden vorbereitet. Aufgrund der in den geprüften Fällen sehr kurzen Frist zw i- schen der Vereinbarung des Beurkundungstermins und der tatsächlich durc h- g e führten Beurkundung selbst stehe fest, dass die Käufer regelmäßig keine Gelegenheit gehabt hät ten , sich ausreichend auf die Beurkundung vorzubere i- ten. Mit den j eweiligen Verkäufern, für die d i e Finanzdienstleister nicht als Ve r- treter aufgetreten sei en , habe der Kläger jedenfalls bis zur Beurkundung keinen Kontakt gehabt, weshalb die für die Aufspal tung regelmäßig gegebene Begrü n- dung, Verkäufer und Käufer hätten keinen gemeinsamen Termin finden können, ohne tatsächliche Grundlage sei. Konkret dargelegt werden i n der Disziplinarverfügung insoweit folgende Fälle: Am Samstag, de m 13. Oktober 2007, habe der Kläger unter UR - Nr. 401/2007 gegen 13.00 Uhr ein erst an diesem Tag gefertigtes , an die R. G e- sellschaft für Denkmalpflege mbH gerichtetes , den Käufer für die Dauer von vier Wochen bindendes Kaufa ngebot des Herrn G. über eine noch zu bildende WEG - E ein solches Angebot abgebe n werden solle , sei zwischen Herrn G. und der V. Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH als Vermittlerin auf deren Drängen erst im Rahmen eines Gesprächs am Vormitt ag des 13. Oktober 2007 vereinbart worden. 3 4 - 4 - Am 29. April 2008 habe der Kläger unter UR - Nr. 187/08 ein isoliertes, an die G. GmbH & Co KG gerichtetes Angebot der Eheleute H. auf Abschluss e i- nes Bauträgervertrags beurkundet. Als vermittelnder Finanzdienstle ister sei die S. Immobilienvertrieb GmbH aufgetreten. Am 15. Mai 2008 habe der Kläger unter UR - Nr. 215/08 ein isolierte s A n- gebot des Herrn H. an die F. Immobilien GmbH beurkundet. Vermittelt worden sei das Angebot wiederum von der V. Wirtschaftsberatung s gesellschaft mbH, deren Vertreter dem Kläger gegenüber den Beurkundungstermin erst rund 1 ½ Stunden vor der Beurkundung unter gleichzeitiger Übersendung der Stammd a- ten des Käufers und des Angebotsentwurfs per E - Mail bestätigt habe, ohne dass sich in der Ne benakte eine frühere Terminvereinbarung finden lasse. Am 16. Mai 2008 habe der Kläger unter UR - Nr. 223/08 ein isoliertes A n- gebot der Eheleute S . auf Abschluss eines Bauträgervertrags hinsichtlich einer in Leipzig gelegenen Altbauwohnung mit Sanierungsver pflichtung beurkundet. Das Angebot habe sich an die Investitions - und Treuhandge sel lschaft f . D . K. mbh P. gerichtet. Der Kaufpreis habe ausweislich des Angebots e- tra gen . Der Beurkundungstermin sei von der Vermittlerin, der I. S. GmbH, am 14. Ma i 2008 vereinbart worden. Ebenfalls am 16. Mai 2008 habe der Kläger unter UR - Nr. 224/08 ein is o- liertes Angebot der Frau H. auf Abschluss eines Wohnungseigentumskaufve r- trags und Auflassung bezüglich eines Objekts in Leipzig - Stötteritz beurkundet. Das Ange bot sei an die G. GmbH & Co KG gerichtet gewesen und von der S. Immobilienvertrieb GmbH vermittelt worden. Am 10. November 2008 habe der Kläger unter UR - Nr. 533/08 ein Ang e- bot der Eheleute W. an die H. 11. Objektgesellschaft mbH als Verkäuferin zum Absch luss eines Bauträgervertrags über WEG - Eigentum in Leipzig - Stötteritz 5 6 7 8 9 - 5 - beurkundet. Vermittler sei in diesem Fall die V. Wirtschaftsberatung sgesel l- schaft mbH gewesen. Am 17. November 2008 habe der Kläger unter UR - Nr. 548/08 ein auf den Abschluss eines Baut rägervertrags über WEG - Eigentum in Leipzig - Crottendorf gerichtetes Angebot der Eheleute B. an die B. Bauträger - und Vertriebsgesel l- schaft für Immobilien mbH als Verkäuferin beurkundet. Als Vermittlerin sei in diesem Fall die M. Wirtschaftsberatung aufgetre ten . Am Abend des 15. Januar 2009 habe der Kläger unter UR - Nr. 34/09 ein Angebot der Eheleute L. an die H. 17. Objektgesellschaft mbH als Verkäuferin zum Abschluss eines Bauträgervertrags über WEG - Eigentum in Leipzig - Anger beurkundet. Vermittelt worden sei die Beurkundung des Angebots auch hier von der V. Wirtschaftsberatung sgesellschaft mbH, deren Vertreter den für 18.15 Uhr angesetzten Termin dem Kläger gegenüber erst um 17.15 Uhr bestätigt habe. Eine frühere Terminvereinbarung ergebe sich aus der Neb enakte nicht. Hinsichtlich der weiteren gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe von Amtspflichtverletzungen wird auf die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 1. November 2012 und den Widerspruchsb e- scheid des Präsidenten des Ob erlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013 verwiesen. Der vom Kläger gegen die Disziplinarverfügung erhobene Widerspruch ist mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013 zurückgewiesen worden. Die gegen die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsb e- scheids erhobene Klage ist vor dem Notarsenat des Oberlandesgerichts erfol g- los geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Anfechtungsklage nicht für b e- 10 11 12 13 14 - 6 - gründet erachtet. Zur Begründung hat es im Wes entlichen ausgeführt, es erac h- te die in der angefochtenen Disziplinarverfügung festgesetzte Geldbuße schon alleine wegen des Vorwurfs der systematischen Aufspaltung zu beurkundender Verträge in Angebot und Annahme als geboten. Durch diese Aufspaltung habe der Kläger gegen Ziff . II. Nr. 1. Buchst. d der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main verstoßen. Dadurch und durch weitere Begleitumstände der Beurkundungen habe der Kläger den Anschein erweckt, der Kläger werde von den Grundstücksverkäufern bzw. den Vermittlern gezielt ausgewählt, weil er bereit sei, bindende Grundstückskaufvertragsangebote der Käufer kurzfristig auch ohne nähere Prüfung des Vorliegens eines sachlichen Grundes getrennt von der Vertragsannahme der Verkäufer zu beurkunden. Alle in dieser Anschein wecke Zweifel an der gebotenen Unparteilichkeit des Klägers und begründe eine Verletzung seiner sich aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO iVm Ziff . II. 1. Buchst. d der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main ergebenden Amtspflichten . Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kl ä- ger die Anfechtung der Disziplinarverfügung in der Gestalt des Widerspruch s- bescheids weiter. Er hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen U r- teils die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 1. November 2012 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Obe r- landesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013 aufzuheben und das Di s- ziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise ihm statt der verhängten Ge ldbuße einen Verweis zu erteilen oder jedenfalls die verhängte Geldbuße herabzu s e t- zen. 15 - 7 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet. I. Der Kläger hat in acht Fällen schuldhaft gegen § 14 Abs. 3 BNotO versto ßen und dadurch ein Dienstvergehen (§ 95 BNotO) begangen. 1. Nach § 14 Abs. 3 BNotO hat sich der Notar durch sein Verhalten i n- nerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit. Die hier maßgeblichen, zu § 14 Abs. 3 BNotO ergangenen Berufsrich tlinien der Notarkammer Frankfurt am Main (im Folgenden: RL F) b e- stimmen dazu in Ziff. II Nr. 1 Buchst. d, dass es unzulässig ist, Verträge syst e- matisch, also planmäßig und missbräuchlich, in Angebot und Annahme aufz u- spalten. Hiergegen hat der Kläger in ac ht Fällen verstoßen. Dem Kläger ist ein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 BNotO in Bezug auf die folgenden in der Disziplinarverfügung konkret dargestellten Beurkundungsvo r- gänge, nämlich die Beurkundungen vom 13. Oktober 2007 (UR - Nr. 401/2007), vom 29. April 20 08 (UR - Nr. 187/2008), vom 15. Mai 2008 (UR - Nr. 215/2008), vom 16. Mai 2008 (UR - Nr. 223/2008 und UR - Nr. 224/2008), vom 10. November 2008 (UR - Nr. 533/2008), vom 17. November 2008 (UR - Nr. 548/2008) und vom 15. Januar 2009 (UR - Nr. 34/2009) vorzuwerfen . In dies en Fällen hat der Kläger jeweils planmäßig und missbräuchlich nur die Angebote der Käufer, nicht aber die Annahmeerklärungen der Verkäufer beurkundet. Die Kaufverträge wurden damit in Angebot und Annahme aufgespalten. 16 17 18 19 - 8 - Dass die Aufspaltung en nicht auf Empfehlung en des Klägers beruht en , sondern dies er nur von einer der künftigen Vertragsparteien, und zwar nur von dem jeweiligen Käufer, aufgesucht wurde, ist entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich. Zweck der sich aus § 14 Abs. 3 BNotO iVm Ziff. II RL F ergebenden Verbote ist es, Gestaltungen des Beurkundungsverfahrens zu ve r- hindern, durch die der Schutzzweck der notariellen Beurkundung ausgehöhlt oder die Durchsetzung bestimmter Vertragsbedingungen unter Vermeidung der Verhandlung mit dem Vertragsp artner verfolgt wird und die deshalb den Ei n- druck entstehen lassen, dass der Notar nicht mehr unparteiisch und unabhä n- gig ist (vgl. Weingärtner/Wöstmann, Richtlinienempfehlungen BNotK/Richtlinien Notarkammern, 2004, Zweiter Teil, II. RL - E Rn. 3). Ob eine a typische Verfa h- rensgestaltung dem Schutzzweck der notariellen Beurkundung zuwiderläuft, hängt aber nicht davon ab, ob sie vom Notar empfohlen oder dem unabhängig von einer Empfehlung des Notars geäußerten Wunsch eines Urkundsbeteiligten oder eines Dritten entspringt. Insbesondere im Hinblick auf den gemäß § 14 Abs. 3 BNotO zu vermeidenden Eindruck der Parteilichkeit oder Abhängigkeit des Notars ist es unerheblich, ob der Notar die atypische, missbräuchliche G e- staltung des Urkundsverfahrens selbst anregt ode r an ihr " nur " mitwirkt. Nach den Umständen des Streitfalls ist weiter davon auszugehen, dass die Aufspaltung der einzelnen Beurkundungsvorgänge " systematisch " , also planmäßig und missbräuchlich , erfolgte. Z w ar wird, wenn ein Verbraucher eine Immobilie vom Bauträger ausschließlich zum Zwecke der Kapitalanlage und/oder Steueroptimierung erw i rb t , die V ertr a g saufspaltung in die vom sog e- nannten Zentralnotar zu beurkundende Erklärung des Verkäufers und die vom sogenannten Ortsnotar zu beurkundende Erklärung d es Käufers häufig den b e- rechtigten Interessen beider Parteien entsprechen und damit oftmals auch von 20 21 - 9 - einem sachlichen Grund getragen sein; gibt bei Vorliegen eines sachlichen Grundes der " belehrungsbedürftigere " Käufer das Angebot ab, so ist hiergegen unte r dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 3 BNotO iVm Ziff. II Nr. 1 Buchst. d R L F grundsätzlich nichts einzuwenden . In den streitgegenständlichen Fällen handelte der Kläger aber schon deshalb planmäßig und missbräuchlich, weil er sich über das Erfordernis eine s sachlichen Grundes völlig hinweg ge setzt hat . Dazu hat der Präsident des Landgerichts D armstadt ausweislich der Diszipl i- narverfügung festgestellt, dass der Kläger im Einzelfall gerade nicht überprüft hat, ob es einen sachlichen Grund für die getrennte Beur kundung gab ; er habe in der Urkunde - ohne tatsächliche Grundlage - angebliche Gründe für die Au f- spaltung allenfalls pauschal angegeben. Der Kläger hat sich gegen die se Fes t- stellung zu keiner Zeit substanziiert gewandt. Selbst im gerichtlichen Verfahren ha t er nicht darzulegen versucht, worin im einzelnen Fall der sachliche Grund für die Aufspaltung gelegen haben soll. Daraus schließt der Senat, dass der Kläger in den fraglichen Fällen einen sachlichen Grund für die Aufspaltung nicht festgestellt und das Fe hlen eines sachlichen Grundes für die Aufspaltung b e- wusst hingenommen hat. 2 . Entgegen der Auffa s sung des Klägers steht der Annahme von Verst ö- ßen gegen § 14 Abs. 3 BNotO iVm Ziff. II Nr. 1 RL F die Urkundsgewährung s- pflicht des Notars nicht entgegen. Nac h § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist es dem Notar lediglich verwehrt, seine Amtstätigkeit ohne ausreichenden Grund zu verweigern. Ein ausreichender Grund zur Verweigerung einer Beurkundung liegt stets vor, wenn der Notar mit der Vornahme der gewünschten Beurku n- d ung gegen Amtspflichten verstößt (vgl. nur Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 2016, § 15 Rn. 55). Soweit sachliche Gründe für eine Vertragsaufspaltung nicht vorl ie gen, darf der Notar seine Mitwirkung an einer entsprechenden Beurkundung damit ohne weiteres versagen. 22 - 10 - II. Zur Ahndung des vom Kläger begangenen (einheitlichen) Dienstve r- gehens ist eine Geldbuße in der durch die Disziplinarverfügung verhängten H ö- r- kennende Senat gemäß §§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG iVm § 105 BNotO eigene Disziplinargewalt aus und hat - unter Wahrung des Verschlechterungsverbots (§ 3 BDG iVm §§ 88, 128 VwGO) - die unter den konkreten Umständen des Einzelfalls erforderliche Disziplinarmaßnahme nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen ( Zimmer in Diehn, BNotO, 2015, § 109 Rn. 5; zur Entscheidungskompetenz des OLG: Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - NotSt(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 359 Rn. 3 ). Nach Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände teilt der erkennende Senat im Ergebnis die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die in der Di s- ziplinarverfügung verhängte Ge auf die festgestellten Verstöße gegen § 14 Abs. 3 BNotO iVm Ziff. II Nr. 1 RL F gerechtfertigt ist. Obwohl der Kläger disziplinarrechtlich noch nicht in Ersche i- nung getreten war , schied insbesondere in Anbetrach t des ganz erheblichen Gewichts der festgestellten, den Kernbereich der notariellen Amtspflichten (§ 14 BNotO) betreffenden Verstöße die bloße Erteilung eines Verweises aus . Aus denselben Gründen kam bei de m in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen leben den Kläger auch die Verhängung einer niedrigeren Geldbuße nicht in B e- tracht. I II. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat nicht deshalb an der Ahndung des dargestellten Dienstvergehens gehindert, weil das Disziplina r- verfahren nicht wirksam ein geleitet worden wäre. Einer - vom Kläger offenbar vermissten - förmlichen Einleitungsverfügung bedurfte es nicht; ein förmliches Disziplinarverfahren, das gemäß § 29 Satz 2 Hessische Disziplinarordnung in der am 1. März 2001 geltenden Fassung (HessDO) iVm § 96 Satz 1 BNotO idF vom 22. Dezember 2005 iVm § 121 Abs. 2 BNotO durch eine förmliche Einle i- 23 24 - 11 - tungsverfügung einzuleiten gewesen wäre, wurde gegen den Kläger ni cht g e- führt. Dass gegen den Kläger ein - nicht förmliches im Sinne des § 29 Satz 2 HessDO - Disziplinarverfahren unter anderem w egen der nun abgeurteilten Vorwürfe eingeleitet worden war, wurde spätestens am 7. Oktober 2011 en t- sprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG iVm § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO aktenkundig gemacht und dem Kläger mit ihm am 17. Oktober 2 011 zugegangenem Schre i- ben entsprechend § 20 Abs. 1 BDG iVm § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO mitgeteilt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Dienstvergehen auch nicht verjährt. Die nach § 95a Abs. 1 Satz 1 BNotO fünfjährige Verjährungsfrist war bei Einl eitung des Disziplinarverfahren s noch nicht abgelaufen . Sie wurde damit rechtzeitig gemäß § 95a Abs. 1 Satz 2 BNotO unterbrochen. 25 - 12 - I V. Die übrigen dem Kläger vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen werden gemäß § 56 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG iVm § 1 09 BNotO ausg e- schieden, da sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Galke von Pentz Offenloch Strzyz Brose - Preuß Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.07.2015 - 1 Not 5/13 - 26
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