BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt(Brfg) 7/14 vom 16. März 2015 in der Disziplinarsache wegen Disziplinarverfügung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGH/BPatGERVV Anlage zu § 1 Für den Bundesgeri chtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet. BGH, Beschluss vom 16. März 2015 - NotSt(Brfg) 7/14 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichts hofs hat am 16. März 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Dr. Herrmann, die Richterin von Pentz, den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose - Preuß beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 2. S e- nats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von 24. Juni 2014 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit 1980 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1986 als No tar als bestellt. Gegen ihn ergingen 1993, 1997, 2003 und 2007 bestand s- kräftig gewordene Disziplinarverfügungen , durch die vier Verwei se erteilt wu r- den, davon drei zusammen mit Geldbußen von je weils 3.000 DM beziehung s- . Ferner sprach der Präsident des Landgerichts 2001 eine Miss bi l- ligung aus. 1 - 3 - Der Präsident des Oberlandesgerichts verhängte gegen den Kläger mit der im vorl iegenden Verfahren angefochtenen Disziplinarverfügung vom 13. De - zember 2012 eine Geldbu ße von Dem Kläger wurde darin vorgeworfen, 2005 und 2006 im Zusamme n- hang mit der Betreuung zweier größerer Bauträgerobjekte in mindestens 23 Fällen unter Verstoß gegen Nummer II 1 Buchst. c der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main auf der Grundlage v on Belastungsvollmachten Grundschuldbestellungen der Käufer beurkun det zu haben. Diese seien jeweils nicht persönlich anwesend gewesen. Vielmehr seien die Grundschuldbestel lu n- gen von Mitarbeitern seiner Kanzlei erklärt worden. Zudem habe er die Beste l- lungsurkunden entgegen § 13 BeurkG nicht unterschrieben , aber dessen ung e- achtet Ausfertigungen hiervon in den Rechtsverkehr gelangen lassen . Weiterhin legte der Präsident des Oberlandesgerichts dem Kläger zu r Last, im Jahr 2006 ein privatschriftliches Testa ment entgegen genommen zu haben, damit es in amtliche Verwahrung gegeben werde, ohne die nach § 30 Satz 1 BeurkG erfo r- derliche Niederschrift hierüber zu fer tigen. Des w eiteren habe der Kläger i n mind estens 16 Fällen die Kaufpreisza h- lungen bei Bauträgerverträgen über ein Notaranderkonto abgewickelt, ohne dass hierfür die nach § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG erforderlichen Voraussetzu n- gen vorgelegen hätten . Hinzu träten vier weitere derartige Fälle bei der Durc h- führung von Wohnungseigentums - und Grundstückskaufverträgen. Am 5. D e- zember 2007 habe infolge der durch den Kläger erfolgten Beglaubigung einer Unterschrift unter eine Vollmachtsurkun de der Eindruck entstehen können , es habe der Vollmachtgeber unterzeichnet, obgleich es sich tatsächlich um die Unterschrift der Bevollmächtigten gehandelt habe. Am 21. Oktober 2008 habe er einen Grundstückskaufvertrag zwischen einer 85 - jährigen Verkäuferin und 2 3 4 - 4 - einem Erwe rber beurkundet. Der Kaufpreis sei als lebenslange Rente verei n- bart worden. Weiter habe der Verkäuferin ein lebenslanges Wohnrecht in einer der auf dem Anwesen befi ndlichen Wohnungen eingeräumt we rden sollen . En t- gegen dem in der Urkunde enthaltenen Hinweis habe der Kläger das Grun d- buch nicht eingesehen. Die unterlassene Einsicht ha be dazu geführt, dass ihm verborgen geblieben sei, dass die Verkäuferin nicht Alleineigentümerin des Grundstücks gewesen sei, sondern lediglich Miteigentümerin zu 9/10. Ferner sei das Grundstück entgegen der Feststellung in der Kaufvertragsurkunde nicht lastenfrei gewesen. Es sei mit einem Wohnrecht und einer Grundschuld über 150.000 DM belastet gewesen. Der Kläger habe in der Folge mehrere Beu r- kundungen vorgenommen, um den Mängeln Rechnung zu tragen. Ihm seien v or den letzten beiden Beurkundungen Umstände bekannt geworden, aus d e- nen sich erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin ergeben hätten. Gleichwohl habe er es unterlassen, in den Urkunden die Feststellungen hierzu aufzunehmen. Der Kläger habe damit eine Vielzahl von schwer wiegenden Verstößen gegen seine, den Kernbereich no tarieller Tätigkeit betreffenden Amtspflichten begangen, so dass nur die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße in B e- tracht komme. Be i deren Bemessung sei auch z u berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Disziplinarmaßnahmen belegt worden sei und die verhängten Geldbußen offensichtlich noch nicht ausre ichend gew e- sen seien, ihn zu pflichtgemäßem Verhalten anzuha lten. Gegen diese Diszipl i- narverfügung hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Das Oberlandesgericht abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzula s- se n. 5 - 5 - II. D er Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat die Vorwü rf e des Präsidenten des Oberla n- des gerichts im Zusammenhang mit den Grundschuldbestellungen teilweise als nicht begründet erach tet. Der Kläger habe lediglich in 18 Fällen § 1 3 Abs. 3 Satz 1 und § 49 Abs. 1 Satz 1 BeurkG verletzt, indem er die Grundschuldbeste l- lungsurkunden nicht unterschrieben und dementsprechend mit der Urschrift nicht übereinstimmende Ausfertigungen in den Verkehr gegeben habe. In 17 dieser Fälle habe er übe rdies gegen seine Pfl icht verstoßen, gemäß § 17 Abs. 2a BeurkG auf die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen eines Ve r- brauchers (§ 13 BGB) hinzuwirken. Die übrigen Vorwürfe hat das Oberlandesgericht sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch weitgehen d der disziplinarrechtlichen Würdigung nach für berechtigt angesehen. Es hat allerdings insbesondere mit Blick auf die lange Dauer des Disziplinarverfahrens die festgesetzte Geldbuße um 5.000 20.000 mittleren Bereich liegenden Einkommensverhältnisse des Klägers für erforde r- lich gehalten, um dessen Fehlverhalten angemessen zu sanktionieren. 2. Der A n trag auf Zulassung der Berufung ist fristgemäß ge stellt und - tei l- weise - auch rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 1, 4 VwGO i. V . m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG und § § 105, 109 BNotO). Der Kläger hat seinen Antrag innerhalb eines Monats nach Zustel lung des Urteils des Oberlandesg e- richts dort eingelegt und zugleich hinsichtlich der Einbeziehung der früheren Disziplinarmaßnahmen, der Beurkundung von Grundschuldbestellungen durch 6 7 8 9 - 6 - Bevollmächtigte , des Inverkehrbringens von Ausfertigungen von in der Ursc hrift nicht unterschriebener Bestellungsurkunden und der unterbliebene n Niede r- schrift über die Übergabe einer letztwilligen Verfügung be gründet. In Bezug auf die weiteren ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen hat der Kläger seinen Zulassungsantrag erstmals mit Schriftsatz vom 7. September 2014 begründet. D ie darin enthaltenen Ausführungen können im Zulassung s- verfahren keine Berücksich tigung mehr finden, da ins oweit die Begründungsfrist nicht eingehalten ist. a) Dieser Schriftsatz ging entgegen § 124a A bs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Bundesgerichtshof ein. Die Frist lief gemäß § 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 57 Abs. 2 Vw GO, § 3 BDG, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO am 8. September 2014 ab, nachdem dem Kläger das angefochtene Urteil am 8. Juli 2014 zugestellt worden war. Das am 7. September 2014 beim Bundesgerichtshof eingegangene Telefax mit dem Begründungsschriftsatz war, wie de m Kläger bereits mitgeteilt wurde, unvol l- ständig. Das Fax hat von 28 Seiten nur die ersten 15 vollständig enthalten ; Se i- te 16 ist unvollständig gewesen und die übr igen , insbesondere die letzte mit der Unterschrift , haben ge fehl t . Auch die über das Elektron ische Gerichts - und Verwaltungspostfach des Bundesgerichtshofs ebenfalls am 7. Septe mber 2014 übersandte Nachricht konnte die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht wahren. Für den Bundesgerichtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariel len Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet (siehe Anla ge zu § 1 der Verordnung über den elektronischen Recht s- verkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007, BGBl. I S. 2130; zuletzt geändert durc h Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur 10 11 - 7 - Modernisie rung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der R e- gelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz v om 10. Okt o- ber 2013, BGBl. I S. 3799), worüber der Kläger e benfalls bereits unterrichtet wo rde n ist . Darauf, ob die elektronisch übermittelte Nachricht auch deshalb nicht fristwahrend war, weil darin der Begründungsschriftsatz selbst nicht en t- halten war, sondern nur ein Link zu einer pdf - Datei, kann auf sich beruhen. b) Dem Kläger ist nicht Wie dereinsetzung in den vorigen Stand zu g e- wäh ren. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einha l- tung der Frist zur Begründung des Zulassungsan trags verhindert war (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 3 BDG, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO). So hat er nicht positiv vorgetragen und glaubhaft gemacht , dass die Ursache für die Unvollständigkeit der Telefaxsendung nicht in seiner S phäre lag oder für ihn nicht erkennbar war. Für einen Fehler im Verantwortungsbereich des Gerichts gibt es a uch keinen Anhaltspunkt. Seinen Rechtsirrtum, der elektronische Rechtsverkehr zum Bundesgerichtshof sei in notariellen Disziplinarsachen e r- öffnet, hätte er als Rechtskundiger vermeiden können, indem er sich über die einschlägigen Vorschriften vergewissert e . Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm auch nicht deshalb Wiederei n- setzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Rechtspflegerin des Senats ihn nicht bereits am Montag, dem 8. September 2014, dem letzten Tag der B e- gründungsfrist, auf die Unvo llständigkeit des Telefaxes, den Umstand, dass die elektronische Nachricht den Schriftsatz selbst nicht enthielt , und auf die fehle n- de Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs für die vorliegende Verfa h- rensart hingewiesen, sondern ihn " erst " mit Schreib en vom Folgetag über die 12 13 14 - 8 - ersten beiden Gesichtspunkte unterrichtet hat. Das Gericht war nicht verpflic h- tet, am letzten Tag der Begründungsfrist zu prüfen, ob die Begründungsschrift ordnungsgemäß eingegangen war, um erforderlichenfalls sofort durch entspr e- c hende Hinweise auf die Behebung der Mängel hinzuwirken. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind der gerichtlichen Fürsorgepflicht enge Gre n- zen gesetzt. Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, einer drohenden Fristversäumn is seitens der Partei entgegenzuwirken. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Eine Partei kann nicht erwarten, dass die Prüfung der Formvorschriften unmittelbar nach Eingang der Begründung des Zulassungsantrags erfolg t. Im Hinblick auf den übrigen G eschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn erst bei der Bearbeitung des Falls und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit des Antrags , einschließlich der Einhaltung der notwendigen Form , überprüft wird (v gl. z.B. BGH, Beschluss vom 15. Juni 20 04 - VI ZB 9/04, NJW - RR 2004, 1364). Aus diesem Grunde durfte der Kläger auch nicht damit rechnen, dass er noch am 8. September 2014 einen Hinweis erhalten werde, wenn, wie es der Fall ist, er seinen Schriftsatz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ni cht wirksam einreichen konnte . c ) Die Tatsache, dass der Schriftsatz vom 7. September 2014 nicht rechtzeitig beim Bundesgerichtshof einging, führt dazu, dass die darin enthalt e- ne weitere Begründung des Antrags des Klägers, die Berufung gegen das a n- gef ochtene Urteil zuzulassen, bei der Ent scheidung des Senats nicht berüc k- sichtigt werden kann. Die Prüfung des Berufungsgerichts ist im Zulassungsve r- fahren auf die vorgetragene Antragsbegründung beschränkt (z.B. Seibert in S o- dan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 a Rn. 205). Bei einem teilbaren Streitgege n- stand muss sich die Begründung auf sämtliche Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist (Seibert, aaO Rn. 114 zur B e- rufung; vgl. auch Bader in Bader/Funke - Kaiser/Stuhlfauth/Albe dyll, VwGO, 15 - 9 - 5. Aufl., § 124a Rn. 82; Happ in Eyer mann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 61). Dabei ist nach Fristablauf eingereichter Vortrag unbeachtlich (OVG Lüneburg, NVwZ - RR 200 9, 360; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124a Rn. 48; vgl. auch BVerwG N VwZ 2003, 490, 491; OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 7 RN 8.13, juris Rn. 6 f.). Der Streitg e- genstand des vorliegenden Rechtsstreits ist teilbar. Auch wenn das Prinzip der Einheit des Dienstvergehens gilt, das grundsätzlich zur Fol ge hat, dass alle b e- kannten Pflichtverstöße in einem Verfahren zu verfolgen sind (z.B. Senatsb e- schluss vom 31. Juli 2000 - NotSt (B) 1/00, NJW - RR 2001, 498) und eine ei n- heitliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, verbleibt es dabei, dass den einzelnen dem Kläger vorgeworfenen Amtspflichtverstößen inhaltlich selbstä n- dige Sachverhalte zugrunde liegen. Sie sind hinsichtlich ihrer disziplinarrechtl i- chen Relevanz jeweils einzeln zu wür digen und fließen auch als Teilelemente in die Bemessung der einheitlichen Sanktion ein. Insbesondere unter Berücksic h- tigung des Zwecks des Begründungserfordernisses gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dem Berufungsgericht ohne weitere Ermittlungen die Prüfung zu e r- möglichen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt (Gaier NVwZ 2011, 385, 389; siehe auch BVerwG NJW 1996, 1554; OVG Lüneburg NVwZ - RR 2009, 360), ist es geboten, diejenigen Teile eines trenn baren Streitgege n- stands bei der Zulassungsentscheidung unberücksichtigt zu lassen, hinsichtlich deren eine Begründung des Zu lassungsantrags nicht oder nicht rechtzeitig vo r- liegt. Denn insoweit ist dem Berufungsgericht eine Prüfung der einzelnen Z u- lassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ohne eigene Ermittlung nicht möglich beziehungsweise versagt . 3. Soweit der Kläger seinen Zu lassungsantrag rechtzeitig begründet hat, besteht kein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, § § 105 , 109 BNotO). Insbesondere hat die Rechtss a- 16 - 10 - che weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m . § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, § § 105 , 109 BNotO) noch weist sie besondere Schwieri g- keiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, § § 105 , 109 BNotO) noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts (§ 1 24 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, § § 105 , 109 BNotO). a ) Ein Grund zur Zulassun g der Berufung ist nicht erkenn bar, soweit der Kläger die Würdigung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der vielfachen Beu r- kundung von Grundschuldbestellu ngen durch bevollmächtigte Mitarbeiter seiner Kanzlei angreift. Mit Recht hat die Vorinstanz in Einklang mit der angefochtenen Verfügung das betreffende Vorgehen des Klägers als einen schuldhaften Ve r- stoß ge gen seine notariellen Amtspflichten angesehen. Na ch § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass der Verbraucher die rechtsgeschäftlichen Erklärungen vor ihm persönlich oder durch eine Vertrauensperson abgibt. Hiervon ist der Kläger bei den in R e- de stehe nden Grundschuldbestellungen in einer Vielzahl von Fällen abgew i- chen, ohne dass jeweils besondere Gründe vorlagen. Überdies bestimmen d ie Berufsrichtlinien der Notarkammer Frank furt am Main in ihrer Nummer II 1 Buchst. c , dass die systematische Beurkundung mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter unzulässig ist. Die Bestellung von Grundpfandrechten ist hiervon nur ausgenommen, wenn die zugrunde li egende Urkunde die Belehrung der Bete i- ligten enthält. Der Kläger hat im Disziplinarverfahren zwar geltend gemac ht, die Kaufvertragsurkunden, deren Vollzug die Grundschuldbestellungen dienen sol l- ten, hätten eine entsprechende Belehrung enthalten. Hiermit hat sich die ang e- fochtene Verfügung jedoch auseinandergesetzt und die verwendete Klausel für unzureichend angeseh en. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Bele h- rung dem juris tischen Laien die notwendige Auf klärung über die Folgen der 17 - 11 - Vollstreckungsunterwerfung verschaffe. Diese Würdigung teilt der Senat unei n- geschränkt. Insbesondere trifft der vom Oberlandesgerich t insoweit hervorg e- hobene Umstand zu, dass die Belehrung hinsichtlich der Übernahme der pe r- sönlichen Haftung der die Grundschuld bestellenden Verbraucher und der i n- soweit erklärten Vollstrec kungsunterwerfung unklar blieb. Zu Unrecht rügt der Kläger i n diesem Zusammenhang weiter, das Obe r- landesgericht habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit se i- nem Vorbringen auseinander ge setzt, er habe den Käufern im Rahmen der B e- urkundung der Kaufverträge die Bedeutung der darin enthaltenen Belastun g s- vollmacht umfassend mündlich erklärt . Dies ist bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden. Darin hebt der Präsident des Oberlandesg e- richts hervor, dass die " Belehrung schriftlich (d.h. zum Nachlesen) " zu erfolgen habe. Dies trifft zu. I nsbesondere ergibt sich dies aus Nummer II 1 Buchst. c der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main. Darin ist ausdrücklich bestimmt, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer systematischen Beu r- kundung d er Bestellung von Grundpfandrechten m it Mitarbeitern des Notars ist, dass die zugrunde liegende Urkunde die Belehrung der Beteiligten enthält . In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass der Senat nicht die Auffassung de s Oberlandesgerichts teilt, eine Amtspflicht verletzung des Klägers habe nur in Bezug auf die in den Grundschuldbestellungsurkunden formularmäßig enthaltene Übernahme der persönlichen Haftung bestanden. Diese Einschränkung lässt sich weder § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG noch der zitierten Bestimmung der Berufsri chtlinien der Not arkammer Frankfurt am Main entneh men und ist auch der Sache nach nicht gerechtfertigt. Auch soweit es sich um die Belastung des Grundeig entums mit einem Grundp fandrecht handelt , wird das Vermögen der Käufer erheblich geschmälert. Zwar sind sie 18 19 - 12 - zum Zeitpunkt der Belastung in der Regel noch nicht Eigentümer des verkau f- ten Grundstücks oder der zu erwerbenden Wohnung. Jedoch wirkt das Grun d- p fandrecht - entsprechend sei nem Zweck, die zum Erwerb der Immobilie von den Käufern aufgenommenen Darlehe n zu besichern - als dingliches Recht üb er den Eigentumsüber gang auf die Erwerbe r fort und lastet sodann auf der en Vermögen. b ) Ein Zulassungsgrund ist auch nicht ersichtlich, soweit sich der Kläger gegen die Ausführungen der Vorinstanz zu dem Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG (fehlende Unterschrift unter den Grundschuldbestellungsurku n- den) wendet. Der Fehler von Bü roangestellten des Klägers, Ausfertigungen der noch nicht unterschriebenen Urkunden beim Grundbuchamt einzureichen, en t- lastet ihn nic ht von dem Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG. Der Notar hat die Urkunde zum Abschluss des Beurkundungsverfahrens zu unterschre i- ben (Winkler, Be urkG, 17. Aufl., § 13 Rn. 86), g erade um derartige Fehler bei der Abwicklung des beurkundeten Ge schäfts zu vermeiden. Er darf erst gar nicht die Situation entstehen lassen, dass es infolge einer Unaufmerksamkeit des Büropersonals dazu kommt, da ss in der Urschrift von ihm nicht unte r- schriebene Urkunden als Ausfertigungen in den Rechtsverkehr gelangen. c ) Di e Berufung ist auch nicht zuzulassen, soweit sich der Kläger gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu der unterbliebenen Niederschrift über die Übergabe einer letztwilligen Verfügung wendet . Das Oberlandesgericht hat zutreffend hervorgeho ben, dass der Verstoß gegen § 30 Satz 1 BeurkG zur Unwirk samkeit der Beurkun dung führte (vgl. z.B. Baumann in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 3. Aufl., § 30 BeurkG Rn. 9; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 30 Rn. 21) . 20 21 - 13 - Dem Umstand, dass der Verstoß des Klägers gegen § 30 Satz 1 BeurkG letztlich ohne Folgen geblieben ist, hat das Oberlandesgericht dadurch Rec h- nung getragen, dass es das Dienstvergehen bei seinen Erwägungen zur B e- messung der Geldbuße als weniger schwerwiegend beurteilt hat. d) Dem Zulassungsantrag vo m 7. August 2014 mag bei Anwendung e i- nes großzügigen Maßstabs auch eine Begründung hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme insgesamt zu entnehmen sein. Indessen ist ein Z u- lassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, § § 10 5 , 109 BNotO auch insoweit nicht erkennbar. Die Höhe der Geldbuße b e- gegnet unter Berücksichtigung der vom Kläger nicht beziehungsweise nicht mit Erfolg angegriffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ihm nachteiligen Zwe i- feln an ihrer Recht mäßigkeit und A n gemessenheit . a a) Entgegen der Ansicht des Klägers durfte in der Disziplinarverfügung vom 13. Dezember 2012 berücksichtigt werden, dass gegen ihn 1993, 1997, 2001, 2003 und 2007 bereits Verweise ertei lt, Geldbußen verhängt und eine Missbilligung ausg esprochen worden waren. Bei der Bemessung einer Diszipl i- narmaßnahme ist einer der nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksicht i- genden Umstände des Einzelfalls die bisherige Führung des Notars (Sandkü h- ler in Arndt/Lerch/Sand kühler, BNotO, 7. Aufl., § 97 Rn. 10), wobei sich frühere Disziplinarmaßnahmen regelmäßig verschärfend auswirken (Herrmann in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 97 Rn. 4 ). Der Kläger kann nicht mehr geltend machen, die früher verhängten San k tionen seien zu Unrecht erf olgt oder unve rhältnis mäßig gewesen. Dies wäre mit der Bestandskraft der seinerzeit ergangenen Verfügungen nicht ve r- einbar . 22 23 24 25 - 14 - Schließlich steht der Berücksichtigung der früheren Disziplinarmaßna h- men nicht § 110a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 BNotO entgegen. Nach diese n Regelungen dürfen nach Ablauf der in § 110a Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise Abs. 5 Satz 2 BNotO bestimmten Tilgungsfristen frühere Verweise, Geldbußen und Missbilligungen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksic h- tigt werden . Zum hier maßgebli chen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Disziplinarverfügung (vgl. Urban/Wittkowski, BDG 2011, § 16 Rn. 7) lagen zwar der 1993 erteilte Verweis und die zugleich verhängte Geldbuße (unanfechtbar seit 1995), der 1997 erteilte Verweis und die 2001 ausge sprochene Missbill i- gung mehr als zehn (§ 110a Abs. 1 Satz 1 BNotO) beziehungsweise fünf (§ 110a Abs. 5 Satz 2 BNotO) Jahre zurück. Die Tilgungsfristen endeten jedoch gemäß § 110a Abs. 3 BNotO nicht, da jeweils vor ihrem Ablauf neue Diszipl i- narverfahren sch webten und berücksichtigungsfähige Disziplinarmaß nahmen verhängt wurden. b b ) D ie angefochtene Entscheidung ist auch hinsichtlich des Disziplina r- maßes nicht zu beanstanden. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat der Kläger in Bezug auf den Tatkomplex der sy stematischen Beurkundung von Grundschul d- bestellungen durch Vertreter nicht nur hinsichtlich der Unterwerfung der Erwe r- ber unter die Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen gegen seine Amtspflichten als Notar ver stoßen. Vielmehr trifft dies aus den ausgeführten Gründen auch auf die dingliche Be lastung zu . Demzufolge vermag der Senat auch nicht die Würdigung des Oberlandesgerichts zu teilen, dass es sich bei den Vorgängen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Grundpfan d- rechtsbestellungen um ein w eniger schwer wiegendes Fehlverhalten handelt. Vielmehr fällt dem Kläger insoweit ein mindestens mittelgradiges Verschulden zur Last. 26 27 - 15 - Die verhängte dies nahezu bereits allein für die Vorgänge im Zusammenhang mit der Beurkundung des Grun d- stückskaufvert rags vom 21. Oktober 2008 zur UR - Nr. 346/2008 des Klägers angemessen gewesen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass weder in der Disziplinarverfügung noch in dem angefochtenen Urteil hinreichend in den Blick genommen wurde, dass dem Kläger nicht nur ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 BeurkG anzulasten ist, wonach sich der Notar bei Geschäften, die im Grundbuch einget ragene oder einzutragende Rechte betreffen, über den Grundbuchinhalt unterrichten soll. Vielmehr hat der Kläger, was noch stärker ins Gewicht fällt , gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen, die eine Kardinalpflicht des Notars ist (BGH, Urteile vom 21. Novem ber 1996 - IX ZR 182/95, BGHZ 134, 100, 107 und vom 4. Juni 1992 - IX ZR 58 /91, NJW - RR 1992, 1176, 1177 f. ). Bei allen Amtsgeschäften hat der Notar vor allem die Wahrheit zu b e- zeugen. Er darf nur bekunden, was er nach gewissenhafter Prüfung als zutre f- fend erkannt hat. Er muss die Wahrheit deutlich sagen und jeden falschen Schein vermeiden (BGH aaO). Indem der Kläger in die Kaufvertragsurkunde aufnahm, er habe " das Grundbuch am 16. 10.08 eingesehen " , obgleich er dies unterlassen hatte, beurkundete er unter Verstoß gegen diese grundlegende notarielle Pflicht eine unrichtige Tatsache. Dabei handelte der Kläger - folgt man seiner Einlassung, er habe sich auf einen von den Beteiligten vorgelegten ält e- ren Grundbuchauszug verlassen - vorsätzli ch. Denn er wusste bei der Beu r- kundung, dass er das Grundbuch an dem genannten Tag nicht eingesehen ha t- te. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die Ve r- fehlungen, die Gegenstand der früheren Maßnahmen gewesen oder bei G e- schäfts prüfungen beanstandet worden seien, stets umgehend abgestellt, so dass auch im vorliegenden Verfahren der erzieherische Effekt ohne oder jede n- 28 29 - 16 - falls mit einer milderen Sanktion erreicht werde. Der Umstand, dass der Klä ger immer wieder Dienstvergehen begange n hat , macht deutlich, dass er seinen Amtspflichten als Notar insgesamt eine bemerkenswerte Gleichgültigkeit entg e- gen bringt. Nachdem die früheren Maßnahmen nicht ausgereicht haben, ihn zu einer durchgängig gewissenhaften Amtsführung anzuhal ten, war nun meh r eine deutlich höhere Geldbuße geboten . So weit der Kläger darauf abstellt , die Höhe der Geldbuße belaste ihn angesichts seiner Einkommensverhältnisse übermäßig, hat sich das Oberla n- desgericht hiermit im Einzelnen auseinander gesetzt und ist zu einer auch vom Senat für zutreffend erachteten Abwägung gekommen. Das Gewicht des Dienstvergehens ließ eine mildere Sanktion nicht zu. Galke Herrmann v. Pentz Strzyz Brose - Preuß Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.06.2014 - 2 Not 1/13 - 30
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