BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B rfg ) 8 / 1 4 vom 16 . März 201 5 in der Disziplinarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4 Zur Verwertung angeblich rechtswidrig gewonnener Erkenntnisse im Disziplinarve r- fahren. BGH, Beschluss vom 16. März 2015 - NotSt(Brfg) 8/14 - OLG Ce l le wegen Disziplinarver fügung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Dr. Herrmann und die Ric h- terin von Pen tz sowie die Notar e Dr. Strzyz und Dr. Brose - Preuß beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des S e- nats für Notarsach en des Oberlandesgerichts Celle vom 2 3 . Juni 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassung sverfahrens zu tragen . Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2 .000 t- gesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zula s- sungsgrund im Sinne des § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben . Entgegen der Auffassung des Klägers best e- hen insbesonde re weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefocht e- nen Urteils noch beruht dieses auf einem Verfahrensmangel. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen ein zelnen tr a- genden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG E , 125, 104, 1 2 - 3 - 140; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 , juris Rn. 36; Senatsb e- schluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt hat. Wie er selbst ein ge räumt hat un d mit dem Zula s- sungsantrag nicht in Frage stellt, hat er einen fahrlässigen Treuhandverstoß im Sinne der § 2 3 BNotO, § 54a BeurkG begangen , weil er einen Teil des auf se i- nem Anderkonto verwahrten Kaufpreises zu Gunsten des Landkreises D . ausgekehr t hat, obwohl die vertraglich vereinbarten Auszahlungsbedingungen noch nicht vorlagen. Er hat darüber hinaus bedingt vorsätzlich gegen die von ihm in § 16 des Kaufvertrags übernommene Pflicht verstoßen, für einen or d- nungsgemäßen und zügigen Vollzug der Urk undsangelegenheit gemäß § 24 BNotO, § 53 BeurkG Sorge zu tragen. Er hat im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis jedenfalls 28. Februar 2013 nichts veranlasst, um der Angelegenheit Fortgang zu geben. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, hat er es i n s- besondere unterlassen, sich über den Stand des Nachlassverwaltungsverfa h- rens zu erkundigen, nach der erfolgten Aufhebung des Verfahrens den Verwa l- ter zur Bewirkung der Löschung aufzufordern und zeit nah den - auch für die Bearbeitung der Löschungsanträge erforderlichen - Antrag auf Eigentumsu m- schreibung zu stellen. Diese zutreffenden Ausführungen des Oberlandesg e- richts werden durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Soweit er geltend macht, er habe in der Zeit vom 1. Ju ni 201 2 bis 28. Februar 2013 den Grundbuch stand überwacht , mit den Beteilig ten kommuniziert und das Schreiben des Amtsgerichts vom 18. Februar 2013 an den Betreuer beantwortet, genügte dies ersichtlich nicht, um den Vollzug der Kaufvertragsurkunde zu bewir ken. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er den Landkreis D . auch deutlich zu spät zur Übersendung des Grun d- schuldbriefs aufgefordert. Selbst wenn er unter den von ih m im Schreiben an - 4 - den Landkreis vom 31. Mai 2012 genannten "Löschungsunterlage n" auch den Grundschuldb rief verstanden haben mag, hätte er spätestens nach Erhalt des Schreibens des Landkre ises vom 6. Juli 2012, dem der Grundschuldb rief ger a- de nicht beigefügt war, ausdrücklich um dessen Übersendung bitten müssen. 2. Der Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, sämtliche vom Beklagten im Disziplinarverfahren gewonnene n Erkenntnisse dürften nicht zu seinen La s- ten verwertet werden, weil der Beklagte Kenntnis von diesen Umständen durch ein rechtswidriges Verhalten der mit Grundbuchsachen b efassten Rechtspfleg e- rin beim Amtsgericht Sulingen erlangt habe. Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, wonach die Rechtspflegerin die Verkäuferin H . aufgefordert ha t , sich beim Vizepräsidenten des Landgerichts über den Kläger zu beschweren , und das entsprechende Beschwerde schreiben vorformuliert hat. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob ein solches Verhalten der Recht s- pflegerin rechtswidrig wäre. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, erg ä be sich hieraus jedenfalls nicht das V erbot, die im Disziplinarverfahren ermittelten und der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten Tatsachen zu Lasten des Klägers zu verwerten. Da s nach der Auffass ung des Klägers in rechtswidriger Weise hergestellt e Schreiben der Frau H . vom 18. Februa r 2013 wurde im Diszi p- linarverfahren nicht als Beweismittel verwertet. Es veranlasste den Vizepräs i- denten des Landgerichts Verden lediglich dazu, den Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2013 um Stellungnahme zur Abwicklung des Kaufvertrages und um Vorlage der Akten zu bitten. Erst die Reaktion des Klägers, insbesondere der Erlass seines Zwischenbescheids vom 28. Februar 2013, und die Durchsicht der Akten, aus denen sich sämtliche in der Disziplinarverfügung zugrunde g e- legten Umstände ergeben, führten zur E inleitung des Disziplinarverfahrens. D ie sich aus den Akten ergebenden Erkenntnisse hätte der Beklagte aber jederzeit durch eine - im Rahmen der Dienstaufsicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BNotO ohne weiteres zulässige - Zwischenprüfung oder Stichprobe beim Kl äger g e- 3 - 5 - winnen können. Durch das vom Kläger behauptete Verhalten der Rechtspfleg e- rin wurde auch sein Recht auf ein faires Verfahren in keiner Weise beeinträc h- tigt. Seine Möglichkeiten , Einfluss auf den Gang und das Ergebnis des Diszipl i- narverfahrens zu nehm en , wurden in keiner Weise eingeschränkt (vgl. zu den Anforderungen an ein Beweisverwertungsverbot: BVerfGE 130, 1, juris Rn. 116 f f. ; BVerfG, NVwZ 2005, 1175). 3 . Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlic hen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache, der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz. Insoweit genügt sein Vortrag nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG. Nach § 124a Abs. 4 Sa tz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dem Darlegung s- erfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn der Antragsteller eindeutig ein en oder mehrere der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe ge l- tend macht sowie fallbezogen und aus sich heraus verständlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht näher erläutert, aus welchen Gründen er jeweils we l- che n der geltend gemachten Zulassungsgründe für gegeben erachtet (vgl. VGH Kassel, NVwZ 1998, 755; Beschluss vom 10. Juni 2013 - 7 A 418/12.Z, Beck RS 2013, 52718; OVG Lüneburg, NVwZ - RR 2009, 360; BeckOK/Roth, VwGO, § 124a Rn. 64 [Stand 1.10.2014]; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124a Rn. 49). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er b e- schränkt sich auf die pauschale Behauptung der Zulassungsgründe. 4 - 6 - 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 BNotO , § 77 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 GKG. Galke Herrmann vo n Pentz Strzyz Brose - Preuß Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 23.06.2014 - Not 1/14 - 5
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