BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt (B rfg ) 9 / 1 4 vom 16 . März 201 5 in der Disziplinarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO § 145 Abs. 1, Abs. 3 a) Die Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 1 KostO fällt nur dann an, wenn der En t- wurf als selbs tändige, isoliert zu sehende notarielle Tätigkeit begehrt wird. b) Der Anfall der Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 3 KostO ("Erfordern") setzt v o- raus, dass dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger rechtsgeschäftlicher Auftrag zur Aushän digung eines Urkundsentwurfs erteilt wo r- den ist. BGH, Beschluss vom 16. März 2015 - NotSt(Brfg) 9/14 - OLG Ce l le wegen Disziplinarver fügung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Dr. Herrmann und die Ric h- terin von Pentz sowie die Notar e Dr. Strzyz und Dr. Brose - Preuß beschlossen: Der Antrag des Klägers , d ie Berufung gegen das Urteil des Nota r- senats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juli 2014 zuzula s- sen, wird zurück gewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6 .000 t- gesetzt. Gründe: Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 124 Abs. 2 Vw GO ist nicht gegeben . Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen weder ernstl i- che Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch hat die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung. 1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger ein Dienstvergehen im Sinne des § 95 BNotO begangen hat, weil er vorsätzlich die ihm gemäß § 10a Abs. 2 und 3 BNotO obliegenden Amtspflichten verletzt hat. 1 2 - 3 - a) § 10a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BNotO verweist den Notar hinsich t- lich seiner Urkundstätigkeit grundsätzlich auf den Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat (Amtsbereich). Beurkundungen außerhalb seines Amtsbereichs darf der Notar dann vornehmen, wenn besondere berechtigte Interessen der Rec htsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Voraussetzungen nicht bereits dann erfüllt, wenn die Beteiligten nach jahrelanger Vorbefassung und Entwurfstätigkeit des Notars eine sofortige B eurkundung an ihrem Haup t- wohnsitz, der innerhalb des Amtsbezirks des Notars liegt, für erforderlich halten. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung "besonder e berechtigte Intere s- sen" und "g ebieten" klar zum Ausdruck gebracht, dass hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Überschreitung des Amtsbereichs zu stellen sind. E r hielt die Beschränkung der Berufsausübung auf den Amtsbereich für unentbehrlich, um die einzelnen Notarstellen lebens fähig und möglichst gleichbleibend lei s- tungsfähig zu erhalten und das Notariat insgesamt bedarfsgerecht und fläche n- deckend zu organisieren (BT - Drucks. 11/8307, S. 18; vgl. Senatsurteil vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, BGHZ 196, 271 Rn. 23 ; BVerfG, NJW 2000, 3486 , 3487 ). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen h at, werden die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands durch die von der Nota r- kammer Oldenburg gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 9 BNotO erlassene Richtlinie ko n- kretisiert, nicht aber abschließend definier t (vgl. dazu Schippel/Bracker /Püls , BNotO, 9. Aufl., § 10a R n. 5; Eylmann/Vaasen, BNotO, 3. Aufl., § 10a Rn. 6, RL - E IX Rn. 1; Weingärtner/Wöstmann, Richtlinienempfehlungen BNotK, Rich t- linien Notarkammern, S. 352) . Im Streitfall sind besondere berechtigte Interessen der Beteiligten, die ein Tätigwerden des Kläg ers außerhalb seines Amtsbereichs geboten, nicht zu e r- kennen. Der Kläger hat bis zuletzt nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchem Grund die Eheleute M . nicht in der Lage waren, ihn an seinem Amtssitz in 3 4 - 4 - Oldenburg aufzusuchen und die Scheidungsfolgen vereinbarung dort beurku n- den zu lassen. Weder de n pauschalen Behauptung en , die Fahrt sei für die Eh e- frau unzumutbar gewesen , die Parteien hätten nachvollziehbar erklärt, über e i- nen längeren Zeitraum nicht nach Oldenburg kommen zu können, noch den Ausführun gen, Frau M . habe nicht nach Oldenburg fahren wollen, weil sie es zeitlich nicht geregelt bekommen und befürchtet habe , ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ist ein besonderes berechtigtes Interesse im Sinne des § 10a Abs. 2 BNotO zu entnehmen. Dass die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinb a- rung nicht eilbedürftig war, hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Entsprechendes gilt für den Grundstückskaufvertrag und die Bestellung der Grundsc huld. b) Der Kläger hat darüber hinaus gegen § 10a Abs. 3 BNotO verstoßen, weil er die Urkundstätigkeit au ßerhalb seines Amtsbereichs nicht unverzüglich, sondern erst nach Ablauf von neun Monaten angezeigt hat. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Höhe der Geldbuße nicht zu beanstanden. Der festgesetzte Betrag in Höhe von 5.000 tat - und schuld angemessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass dem Verstoß gegen das Verbot der Auswärtsbeurkundung gemäß § 10a Abs. 2 BNotO ein nicht u n- erh ebliches Gewicht zukommt. Wie bereits ausgeführt verfolgt die Norm den Zweck, die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig zu erhalten und das Notariat damit insgesamt bedarfsgerecht und flächendeckend zu organisieren (BT - Drucks. 11/8307, S. 18; Senatsurteil vom 3. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, aaO Rn. 23 , BVerfG, NJW 2000, 3486 , 3487 ). Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt hat und gegen ihn am 13. Juli 2012 eine Geldbuße in Höhe von 500 musste, weil er Geld zur Verwahrung entgegengenommen hatte, ohne dass eine Verwahrungsanweisung vorlag, und weil er ein Schuldanerkenntnis beu r- 5 6 - 5 - kundet hatte, obwohl er als Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig g e- wesen war. Unter B erücksichtigung der durch die Auswärtsbeurkundungen e r- zielten Einnahmen und seine r wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse e r- weist sich der festgesetzte Betrag in Höhe von 5.000 t- nismäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Geldbuße nicht deswegen der Höhe nach zu reduzieren, weil er die berechneten Gebühren mit Ausnahme der nachträglich entstandenen Vollzugsgebühren bereits durch " seine Entwurf s- tätigkeit gemäß § 145 KostO " verdient hä tte und ihm durch die unzulässige Auswärtsbeurkundung deshalb kein nennenswerter wirtschaftlicher Vorteil en t- standen sei. Der Kläger übersieht, dass die Fertigung und Aushändigung eines Vertrags entwurfs nicht ohne weiteres eine Gebühr auslöst. § 145 KostO enthält verschiedene Gebührentatb estände, die jeweils zusätzliche Voraussetzungen enthalten . Diese weiteren Voraussetzungen sind vorliegend jeweils nicht erfüllt. D er Anfall d e r Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 1 KostO setzt u.a. voraus , dass der Notar auf Erfordern "nur" den Entwurf der U rkunde fertigt. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass der Entwurf als selbständige, isoliert zu sehende notarielle Tätigkeit begehrt w erden muss . Von einer solchen sel b- ständigen Bedeutung kann in der Regel nur dann ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber mit dem Entwurf andere Zwecke als die Vorbereitung einer Beurkundung verfolgt. Soweit der Auftrag dagegen von vornherein dahin geht, auf der Basis des zu fertigenden Entwurfs auch eine zugehörige Beurkundung vorzunehmen, entsteht keine besonde re Entwurfsgebühr . Denn dann ist die Herstellung des Entwurfs keine selbstständige notarielle Tätigkeit, sondern nur ein Mittel zur Erreichung des erstrebten Zwecks der Beurkundung (vgl. OLG Köln, JurBüro 1997, 604; Beck OK/Nei e , Kost R , § 145 Rn. 15 [Stand 15.3.2013] ; Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, § 145 Rn. 10 [Stand: Juli 2003] ; Hartmann, Ko s- tengesetze, 40. Aufl., § 145 Rn. 14). So verhält es sich im vorliegenden Fall. 7 - 6 - Nach dem Vortr ag des Klägers sollte er sowohl den Ehescheidungsfolgenve r- trag - letzteren auf der Grundlage der Mediationsvereinbarung - als auch den Grunds tückskaufvertrag entwerfen und im Anschluss daran beurkunden. Der Anfall der Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 3 KostO setzt u.a. v o- raus, dass der Notar einen Vertragsentwurf "auf Erfordern" a n einen Beteiligten ausgehändigt hat . Unter Erfordern in diesem Sinne kann nicht jede Bitte um Aushändigung eines Entwurfs verstanden werden. Vielmehr muss dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger rechtsgeschäftlicher Auftrag zur Aushä ndigung eines Urkundsentwurfs erteilt worden sein. Dies kann auch stillschweigend erfolgen. Maßgeblich ist, ob der den Entwurf E rfordernde w issen oder zumindest damit rechnen musste, dass für die Aushändigung des Entwurfs auch dann von ihm Gebühren verlang t werden können, wenn es nicht zur Beurkundung kommt (KG FG Prax 03, 18 8, 189 ; OLG Dresden, JurBüro 1999, 42; OLG Stuttgart, DNotZ 1986, 761; OLG Köln OLGR 1999, 235; BeckOK/Nei e, KostR, § 145 Rn. 47 f. [Stand 15.3.2013 ] ; Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, § 145 Rn. 31 [Stand: April 2007]; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., Rn. 54). Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben wären, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger macht in seinem Zulassungsantrag auch nicht geltend, dass ihm ein gegenüber dem B e- urkundungsauftrag selbständiger Auftrag zur Aushändigung des Urkundsen t- wurfs erteilt worden sei. Er hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass bereits das Fertigen von Entwürfen "gemäß § 145 KostO ... die Entwurfsg e- bühr " auslös e. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuz u- lassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmte n Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- 8 9 - 7 - wegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 10/10, DNotZ 2012, 53 Rn. 21; vom 23. Juli 20 12 - NotSt (Brfg) 6/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Recht s- vorschrift Unklarheiten bestehen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2012 - NotSt (Brfg) 6/11, aaO). Der Kläger macht geltend, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die Richtlinien der Notarkammer die Regelungen des § 10a BNotO verschärfen dürf en. Diese Frage ist indes nicht entscheidungserheblich . Ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts ("... insbesondere ...") enthalten die derzeit gültigen Richtlinien keine abschließende Definition des Begriffs des b e- sonder en berechtigten Interesses, sondern lediglich eine beispielhafte Konkret i- sierung (vgl. Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl., § 10a Rn. 5; Weingär t- ner/Wöstmann, aaO S. 353; E y lmann/Vaasen, BNotO, 3. Aufl., § 10a Rn. 6; RL - E IX Rn. 1). Da sie der Berücksichtigung weiterer Ausnahmefälle nicht entg e- genstehen, verschärfen sie die gesetzliche Regelung in § 10a Abs. 2 BNotO nicht. Auf die Zulässigkeit einer - hier nicht gegebenen - Verschärfung kommt es deshalb nicht an. - 8 - 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 BNotO, § 77 Abs. 1 BDG, i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwe rtfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 GKG. Galke Herrmann von Pentz Strzyz Brose - Preuß Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 30.07.2014 - Not 5/14 - 10
Full & Egal Universal Law Academy