BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 100/07 vom 14. April 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des Kammergerichts, Senats f374r Notarsachen, vom 1. Juni 2007 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2006 - B 1005 G KG Bew 5/00 - aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller zum Notar zu bestellen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung au337erge-richtlicher Kosten findet nicht statt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt f374r Berlin vom 31. M344rz 2000 (ABl. S. 1091) 60 Notarstellen aus. Ablauf der Bewerbungsfrist war der 2. Mai 2000. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich um eine dieser Stellen. 1 - 3 - Der Antragsteller legte im Juli 1992 die Zweite juristische Staatspr374fung mit der Note "befriedigend" (6,52 Punkte) ab. Er ist seit September 1992 als Rechtsanwalt zugelassen und t344tig. 2 Der weitere Beteiligte bestand im Juli 1990 die Zweite juristische Staats-pr374fung ebenfalls mit "befriedigend" (7,13 Punkte). Er ist seit September 1990 als Rechtsanwalt zugelassen. Vom 3. August 1992 bis zum 31. Dezember 1995 war er auf der Grundlage von Honorarvertr344gen bei dem Landkreis X in Bran-denburg t344tig und dort insbesondere mit der Abwicklung offener Verm366gensfra-gen betraut. 3 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 teilte die Antragsgegnerin dem An-tragsteller mit, sie beabsichtige, ihm nach dem Abschluss des Bewerbungsver-fahrens eine der Notarstellen zu 374bertragen. Ebenfalls unter dem 25. Oktober 2001 er366ffnete die Antragsgegnerin dem weiteren Beteiligten, er komme f374r die 334bertragung einer der Notarstellen nicht in Betracht. Zur Begr374ndung f374hrte sie unter anderem aus, seine Besch344ftigung bei dem Landkreis X k366nne nicht als hauptberufliche Anwaltst344tigkeit angerechnet werden. Der hiergegen gerich-tete Antrag des weiteren Beteiligten auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg. Das Kammergericht, dessen Entscheidung der Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2003 (NotZ 2/03 - NJW 2003, 2752) best344tigte, verpflichtete die An-tragsgegnerin, den Antrag des weiteren Beteiligten auf 334bertragung einer der ausgeschriebenen Notarstellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-richts neu zu bescheiden. Es habe Anlass bestanden, die Vergabe von Son-derpunkten f374r die T344tigkeit bei dem Landkreis zu pr374fen. 4 Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. Januar 2004 unter Ab344nderung ihrer Verf374gungen vom 25. Oktober 2001 5 - 4 - mit, er nehme nach einer Neubewertung im Auswahlverfahren nunmehr nur noch hinter dem weiteren Beteiligten den 61. Rangplatz ein, weshalb er bei der Besetzung der Notarstellen nicht mehr ber374cksichtigt werden k366nne. Auf die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers hob der Senat mit Be-schluss vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - NJW 2005, 212) diesen Be-scheid auf und verpflichtete die Antragsgegnerin, den Antragsteller unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Senat be-zog sich hierbei insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsge-richts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304), wonach den bei der Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt gezeigten theoretischen Kenntnissen und prakti-schen Erfahrungen bei demgegen374ber zur374cktretender Bedeutung des Ergeb-nisses der Zweiten juristischen Staatspr374fung und der Zeit der Anwaltst344tigkeit st344rkeres Gewicht als bisher beizumessen war. Die Antragsgegnerin forderte die Bewerber daraufhin auf, ihre Anwalts- und Urkundst344tigkeit n344her zu konkretisieren. Mit Schreiben vom 30. M344rz 2006 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin um Mitteilung der von ihr nunmehr anzuwendenden Auswahlkriterien. Diese antwortete mit Schreiben vom 10. Mai 2006, sie werde die Auswahlentscheidung auf der Grundlage des Senatsbe-schlusses vom 22. November 2004 treffen. 6 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 teilte die Antragsgegnerin dem An-tragsteller mit, sie beabsichtige wiederum, die noch zu vergebende Notarstelle dem weiteren Beteiligten zu 374bertragen. In entsprechender Anwendung des f374r die Ausschreibung von Notarstellen vom 8. April 2005 (ABl. S. 1242) anzuwen-denden Punktesystems sei seine fachliche Eignung mit 121,39 Punkten zu be-werten. Demgegen374ber ergebe sich f374r den weiteren Beteiligten eine Gesamt-punktzahl von 121,57 Punkten. Auch eine individuelle von dem Punkteergebnis 7 - 5 - unabh344ngige Eignungsprognose ergebe, dass der weitere Beteiligte besser f374r das Notaramt geeignet sei als der Antragsteller. Hierbei bezog sich die An-tragsgegnerin insbesondere darauf, dass die T344tigkeit des weiteren Beteiligten beim Landkreis X in besonderem Ma337e als "notarnah" anzusehen sei. Mit Schreiben vom 1. November 2006 zeigte der Antragsteller gegen374ber der Antragsgegnerin weitere Zeiten an, in denen er eine Notarin vertreten hatte. Ferner beantragte er insoweit vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem344337 247 6b Abs. 3 BNotO. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. November 2006 zur374ck. 8 Gegen die Bescheide vom 16. Oktober und 13. November 2006 hat der Antragsteller Antr344ge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, welche das Kam-mergericht durch den angefochtenen Beschluss zur374ckgewiesen hat. Die nach-tr344glich angezeigten Vertretungszeiten seien gem344337 247 6b Abs. 4 BNotO nicht mehr zu ber374cksichtigen. Auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gew344hren gewesen. Von dem f374r den weiteren Beteiligten errechneten Punkteergebnis seien allerdings 0,2 Punkte in Abzug zu bringen, da diesem ein Urkundsgesch344ft zu viel zugerechnet worden sei. Im 334brigen sei die Punkteberechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Insbeson-dere habe die Antragsgegnerin dem weiteren Beteiligten f374r seine T344tigkeit beim Landkreis X 8,20 Sonderpunkte gutbringen d374rfen. Auch sei es nicht zu bem344ngeln, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller 374ber f374r Notarvertre-tungszeiten vergebene Wertungspunkte hinaus keine weiteren Sonderpunkte gutgeschrieben habe, auch wenn er im Rahmen seiner Anwaltst344tigkeit "notar-nah" gearbeitet habe. Dem weiteren Beteiligten seien - von den Sonderpunkten f374r die allerdings nicht als Anwaltst344tigkeit zu qualifizierende Besch344ftigung bei dem Landkreis X abgesehen - ebenfalls keine Sonderpunkte f374r "notarnahe" 9 - 6 - Anwaltst344tigkeit zugebilligt worden. Auch wenn der Antragsteller unter Ber374ck-sichtigung der korrigierten Punkteberechnung nunmehr einen minimalen rech-nerischen Vorsprung vor dem weiteren Beteiligten habe, werde dessen Bevor-zugung von den Erw344gungen der Antragsgegnerin in der individuellen Eig-nungsprognose getragen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er ist der Auffassung, er habe insbesondere auch aufgrund der Antwort der Antrags-gegnerin auf sein Schreiben vom 30. M344rz 2006 nicht erkennen k366nnen, dass auch Notarvertretungen ohne Urkundst344tigkeit mit Sonderpunkten honoriert werden w374rden. Deshalb seien die von ihm mit Schreiben vom 1. November 2006 mitgeteilten Notarvertretungen noch mit zus344tzlichen 0,41 Punkten zu be-r374cksichtigen. Weiter beanstandet er, dass dem weiteren Beteiligten 8,20 Son-derpunkte f374r dessen T344tigkeit beim Landkreis X zuerkannt wurden. Er ist der Auffassung, jedenfalls die H366he der angerechneten Punktzahl sei unan-gemessen. Zumindest aber h344tten ihm, dem Antragsteller, ebenfalls Sonder-punkte f374r eine notarnahe Anwaltst344tigkeit zugebilligt werden m374ssen. Er habe durch eine Einzelfallliste nachgewiesen, dass seine anwaltliche T344tigkeit durch-schnittlich mit deutlich 374ber 50 v.H. engen Notarbezug gehabt habe. Der An-tragsteller meint deshalb, ihm seien zus344tzliche 6,30 Sonderpunkte zuzurech-nen. Unter Ber374cksichtigung der weiteren 0,41 Sonderpunkte f374r die mit Schrei-ben vom 1. November 2006 vorgetragenen Notarvertretungen erh366he sich sein rechnerischer Vorsprung gegen374ber dem weiteren Beteiligten auf 128,10 zu 121,37 Punkte. Weiterhin greift der Antragsteller den individuellen Eignungsver-gleich der Antragsgegnerin an. 10 Die Antragsgegnerin und der weitere Beteiligte treten den Rechtsansich-ten des Antragstellers entgegen. Die Antragsgegnerin nimmt 374berdies vorsorg- 11 - 7 - lich eine Neuberechnung der dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten zuzubilligenden Sonderpunkte vor. Hiernach sind dem weiteren Beteiligten neben den 8,20 Sonderpunkten f374r seine T344tigkeit beim Landkreis X weitere 7,80 Sonderpunkte f374r "notarnahe" Anwaltst344tigkeit in den Jahren 1996 bis 2000 gutzubringen. Bei dem Antragsteller ber374cksichtigt die Antragsgegnerin au337er den von ihm geforderten 6,30 Punkten f374r "notarnahe" Anwaltst344tigkeit vom 3. November 1992 bis 30. April 1996 weitere 4,80 Punkte f374r derartige T344-tigkeiten vom 1. Mai 1996 bis 2. Mai 2000. Hieraus errechnet die Antragsgegne-rin (ohne Ber374cksichtigung der strittigen 0,41 Punkte f374r Notarvertretungen) ein Punkteverh344ltnis von 132,49 zu 129,17 Punkten zugunsten des Antragstellers. Sie meint, dieser rechnerische Vorzug sei jedoch nicht ausschlaggebend. Der Punktevorsprung beruhe allein darauf, dass dem weiteren Beteiligten seine Zeit beim Landkreis X nicht als Anwaltst344tigkeit habe zugerechnet werden k366nnen. Dies sei unangemessen, insbesondere weil der weitere Beteiligte im Zeitraum vom 7. September 1990 bis zum 2. Mai 2000 wesentlich st344rker no-tarbezogen t344tig gewesen sei als der Antragsteller. II. Die zul344ssige sofortige Beschwerde des Antragstellers f374hrt zur Aufhe-bung des angefochtenen Bescheides vom 16. Oktober 2006 und zur Verpflich-tung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die begehrte Notarstelle zu 374ber-tragen. 12 Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung erweist sich auch unter Ber374cksichtigung ihrer eingeschr344nkten Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B. Senatsbeschl374sse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 13 - 8 - 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechtswidrig und ver-letzt den Antragsteller in seinen Rechten. 1. Mit Recht beanstandet der Antragsteller die Vergabe von Sonderpunkten in dem angefochtenen Auswahlbescheid f374r "notarnahe" Rechtsanwaltst344tigkei-ten entsprechend der Ma337gabe 2 f cc der Ausschreibung von Notarstellen vom 8. April 2005. 14 a) Gegen die analoge Anwendung des nach der Ma337gabe 2 der Aus-schreibung vom 8. April 2005 f374r die Feststellung der fachlichen Eignung von Notarbewerbern geltenden Punktesystems auf das hier streitige Besetzungsver-fahren bestehen keine Bedenken. Die Ma337gaben setzen die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) enthalte-nen Vorgaben um, die nach dem Senatsbeschluss vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 213) f374r das hiesige Auswahlverfahren zu beach-ten sind. 15 b) Unzutreffend ist 374berdies die R374ge, dem weiteren Beteiligten h344tten f374r seine T344tigkeit beim Landkreis X nicht 8,2 Sonderpunkte zugebilligt werden d374rfen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14. Juli 2003 (NotZ 2/03 - NJW 2003, 2752, 2753) die Vergabe von Sonderpunkten f374r diese T344tigkeit als "notarnah" grunds344tzlich f374r m366glich gehalten. Auch die Anzahl der verge-benen Punkte ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dem weiteren Beteiligten f374r jeden Monat, den dieser bei dem Landratsamt besch344ftigt war, 0,2 Punkte zugebilligt. Dies h344lt sich im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsermessens, wie insbesondere der Vergleich der nach der Ma337gabe 2 d aa f374r Beurkundungen zu vergebenden Punke ergibt. Danach sind f374r jede einzelne Urkunde, die der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Ablauf 16 - 9 - der Bewerbungsfrist entworfen und protokolliert oder protokolliert und vollzogen hat, 0,4 Punkte gutzuschreiben. Im Verh344ltnis hierzu sind 0,2 Punkte f374r einen Monat "notarnaher" T344tigkeit nicht unverh344ltnism344337ig viel. Unbeachtlich ist, ob, wie der Antragsteller geltend macht, in anderen Bundesl344ndern eine T344tigkeit, wie sie der weitere Beteiligte ausge374bt hat, weniger g374nstig bewertet w374rde. Die Landesjustizverwaltungen verf374gen 374ber einen jeweils eigenen Beurtei-lungsspielraum. c) Mit Recht verlangt der Antragsteller jedoch, dass auch ihm f374r "notar-nahe" T344tigkeiten Punkte entsprechend der Ma337gabe 2 f cc der Ausschreibung vom 8. April 2005 zuzubilligen sind. Er hat, wie die Antragsgegnerin nicht be-zweifelt, vom 3. November 1992 bis 30. April 1996 zu 70,62 v.H. als Anwalt "no-tarnahe" T344tigkeiten ausge374bt. In der Zeit vom 1. Mai 1996 bis 2. Mai 2000 be-trug diese Quote immer noch 38,55 v.H. Da die Antragsgegnerin f374r die hier noch zu treffende Auswahlentscheidung das f374r die Ausschreibung vom 8. April 2005 geltende Punktesystem analog heranzieht, sind dem Antragsteller ent-sprechend der sich daran orientierenden Verwaltungspraxis der Antragsgegne-rin f374r 42 Monate "notarnaher" T344tigkeit (3. November 1992 bis 30. April 1996) jeweils 0,15 Sonderpunkte und f374r 48 Monate (1. Mai 1996 bis 2. Mai 2000) je 0,10 Sonderpunkte (Ma337gabe 2 f cc) anzurechnen. Dies ergibt insgesamt 11,10 Punkte. 17 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, mit der sie im 334brigen ihr eigenes Bewertungssystem konterkariert, wird der Antragsteller durch die Be-r374cksichtigung dieser Sonderpunkte gegen374ber dem weiteren Beteiligten nicht unangemessen bevorzugt, weil die Anwaltst344tigkeit, die zugunsten des Antrag-stellers bereits entsprechend Ma337gabe 2 b ber374cksichtigt wurde, doppelt ge-wertet w374rde. Die nach der Ma337gabe 2 b f374r die blo337e Anwaltst344tigkeit - selbst 18 - 10 - wenn diese keinen "notarnahen" Bezug aufweist - anzurechnenden Punkte ho-norieren lediglich die f374r die k374nftige notarielle T344tigkeit n374tzlichen allgemeinen Kenntnisse der Praxis der Rechtsbesorgung und ihrer organisatorischen Bew344l-tigung, die Sicherheit des Bewerbers im Umgang mit dem rechtsuchenden Pub-likum sowie das durch Erfahrung gewonnene Verst344ndnis f374r dessen Anliegen (vgl. Regierungsbegr374ndung des Entwurfs des Zweiten Gesetzes zur 304nderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007, S. 10; Senatsbeschluss vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 214 m.w.N.). Die f374r "notar-nahe" anwaltliche T344tigkeiten entsprechend der Ma337gabe 2 f cc zu vergeben-den Sonderpunkte ber374cksichtigen hingegen die 374ber diese allgemeinen Er-kenntnisse hinausgehenden besonderen Erfahrungen, die der Bewerber bei der Bearbeitung notarspezifischer Rechtsmaterien gewonnen hat. Da beide Ma337-gaben unterschiedliche Qualifikationen w374rdigen, besteht keine unzul344ssige Doppelwertung, wenn dem Antragsteller neben den nach Ma337gabe 2 b anzu-rechnenden Punkten zus344tzlich Sonderpunkte wegen "notarnaher" T344tigkeit gew344hrt werden. Allerdings ist bei einem Vergleich des Antragstellers mit dem weiteren Beteiligten zu ber374cksichtigen, dass auch diesem 374ber die f374r die Zeit vom 3. August 1992 bis zum 31. Dezember 1995 zugebilligten 8,2 Sonderpunkte f374r die T344tigkeit beim Landratsamt hinaus Sonderpunkte f374r "notarnahe" Anwaltst344-tigkeiten zustehen. Dieser hat von Anfang 1996 bis zum 2. Mai 2000 374ber 50 v.H. seiner Anwaltst344tigkeit in "notarnahen" Rechtsgebieten ausge374bt. Damit stehen ihm nach der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin f374r 52 Monate je 0,15 zus344tzliche Sonderpunkte, zusammen 7,80 Punkte zu. Dies ergibt insge-samt 16,00 Punkte. Allerdings k366nnen nach der Ma337gabe 2 f cc nur maximal 15 Punkte angerechnet werden. 19 - 11 - Hieraus ergibt sich folgende Berechnung der dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten zustehenden Punkte: 20 Antragsteller: Zweite juristische Staatspr374fung: 6,52 x 5 = 32,60 Punkte Dauer der hauptberuflichen T344tigkeit als Rechtsanwalt 90 x 0,25 = 22,50 Punkte Fortbildungskurse 52 Halbtage x 0,5 = 26,00 Punkte beurkundete Niederschriften 36,60 Punkte Sonderpunkte a) Erfahrungen bei Notarvertretungen 3,69 Punkte b) f374r notarbezogene Anwaltst344tigkeit 11,10 Punkte insgesamt 132,49 Punkte Dabei bleiben die vom Antragsteller f374r Erfahrungen bei Notarvertre-tungen zus344tzlich beanspruchten 0,41 Punkte wegen der mit Schreiben vom 1. November 2006 mitgeteilten Vertretungszeiten noch au337er Ansatz. 21 Weiterer Beteiligter: Zweite juristische Staatspr374fung: 7,13 x 5 = 35,65 Punkte Dauer der hauptberuflichen T344tigkeit als Rechtsanwalt 116 Monate - 41 Monate (Landratsamt) = 75 x 0,25 = 18,75 Punkte Fortbildungskurse 82 Halbtage x 0,5 = 41,00 Punkte beurkundete Niederschriften 15,80 Punkte - 12 - Sonderpunkte a) Erfahrungen bei Notarvertretungen 1,97 Punkte b) f374r notarbezogene Anwaltst344tigkeit 15,00 Punkte insgesamt 128,17 Punkte Damit ergibt sich insgesamt ein rechnerischer Vorsprung des Antragstel-lers in H366he von 4,32 Punkten vor dem weiteren Beteiligten. 22 2. Auf sich beruhen kann, ob dem Antragsteller f374r die mit Schreiben vom 1. November 2006 angef374hrten Zeiten, in denen er eine Notarin vertreten hat, weitere 0,41 Punkte gutzubringen sind. Bereits sein rechnerischer Vorsprung von 4,32 Punkten ohne Ber374cksichtigung dieser zus344tzlichen Punkte verschafft ihm einen ausschlaggebenden Vorsprung vor dem weiteren Beteiligten. 23 3. Die von der Antragsgegnerin angestellten Erw344gungen zu der individuel-len Eignungsprognose tragen die Entscheidung, dem weiteren Beteiligten un-geachtet seines rechnerischen R374ckstandes gegen374ber dem Antragsteller die zu besetzende Notarstelle zu 374bertragen, nicht. 24 a) Zwar hat die Justizverwaltung zur Aussch366pfung ihres Beurteilungs-spielraums vor der endg374ltigen Auswahl zus344tzlich zu pr374fen, ob f374r die jeweili-gen Bewerber Umst344nde ersichtlich sind, die in dem Punktebewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben, die aber unerl344sslich zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten der Bewerber zutreffend und vollst344n-dig zu erfassen (Senatsbeschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 2/07 - juris Rn. 27 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - NJW-RR 2007, 63, 65 Rn. 15 f). Dar374ber hinaus ist auch zu fragen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Krite-rien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall ange- 25 - 13 - messen gewichtet sind. Die Justizverwaltung darf jedoch, wenn sie sich grund-s344tzlich eines Punktesystems bedient, nicht ohne besonderen Grund von der rechnerisch ermittelten Rangfolge durch einen dar374ber hinausgehenden Indivi-dualvergleich der Bewerber abweichen. Denn f374r eine derartige anlasslose Pr374-fung fehlt es mangels brauchbarer Beurteilungskriterien an einer tragf344higen Grundlage. Sie k366nnte daher im Ergebnis nur zu einer willk374rlichen Abweichung von der ermittelten Rangfolge f374hren (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 8/07 - ZNotP 2007, 475, 477 Rn. 14). b) Die Erw344gungen, die die Antragsgegnerin im Rahmen der "individuel-len Eignungsprognose" zur Rechtfertigung des Vorrangs des weiteren Beteilig-ten vor dem Antragsteller angestellt hat, sind gemessen an diesen Ma337st344ben jedoch nicht tragf344hig. 26 aa) Die individuelle Eignungsprognose in dem angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2006 rechtfertigt die Vergabe der Notarstelle an den weiteren Beteiligten schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin darin unzutreffend vorausgesetzt hat, beide Bewerber l344gen punktem344337ig praktisch gleichauf. 27 bb) Aber auch die in der Beschwerdeerwiderung enthaltene Abw344gung, der die Antragsgegnerin den - fast zutreffenden - rechnerischen Unterschied von 3,32 Punkten zugrunde gelegt hat, tr344gt die Auswahlentscheidung nicht. Zwar m366gen die Ausf374hrungen gegebenenfalls 374ber eine entsprechende An-wendung von 247 114 Satz 2 VwGO noch im gerichtlichen Verfahren zuzulassen-de Erg344nzungen sein, um ein bis dahin bestehendes Ermessens- oder Erw344-gungsdefizit auszugleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 51/06 - juris Rn. 31 m.w.N.). Jedoch enthalten sie rechtsfehlerhafte Erw344gun-gen. 28 - 14 - (1) Die Antragsgegnerin meint, das rechnerische Ergebnis gebe die fach-liche Eignung beider Bewerber nicht richtig wieder, weil der Vorsprung des An-tragstellers allein darauf beruhe, dass dem weiteren Beteiligten f374r die Zeit, in der er als Syndikus beim Landkreis X besch344ftigt gewesen sei, keine Punkte f374r hauptberufliche Anwaltst344tigkeit zugute gekommen seien. Dieser Gesichts-punkt ist jedoch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin f374r die Beurtei-lung der fachlichen Eignung nicht sachwidrig. Vielmehr hat der weitere Beteilig-te w344hrend dieses Abschnitts seines Werdergangs die mit der hauptberuflichen Anwaltst344tigkeit verbundenen Erfahrungen nicht oder jedenfalls nicht voll-umf344nglich sammeln k366nnen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 1/03 - NJW 2003, 2750, 2751). Diese sind aber, wovon die Antragsgeg-nerin in ihrer Ma337gabe 2 b der Ausschreibung vom 8. April 2005 selbst ausgeht, f374r die fachliche Eignung eines Notarbewerbers f366rderlich, weil er hierdurch all-gemeine Kenntnisse der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatori-scher Bew344ltigung gewinnt, im Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum si-cher wird sowie Verst344ndnis f374r dessen Anliegen erlangt (siehe 1 c). Soweit der Antragsteller im Vergleich zu dem weiteren Beteiligten auf l344ngere Erfahrungen als hauptberuflich t344tiger Rechtsanwalt zur374ckblicken kann, hat er damit einen ins Gewicht fallenden Eignungsvorteil erlangt, den die Antragsgegnerin nicht 374ber eine individuelle Eignungsprognose als unerheblich beiseite schieben darf. 29 (2) Nicht tragf344hig ist auch die Erw344gung der Antragsgegnerin, der weite-re Beteiligte habe im Zeitraum vom 7. September 1990 bis zum 2. Mai 2000 erheblich "notarn344her" als der Antragsteller gearbeitet. 30 - 15 - F374r die Zeit ab dem 3. August 1992 hat dies bereits Eingang in die Be-messung der Sonderpunkte f374r "notarnahe" berufliche T344tigkeit entsprechend der Ma337gabe 2 f cc gefunden. Die Antragsgegnerin rechnet pro Monat f374r min-destens 30 v.H. "notarnaher" T344tigkeit 0,1 Punkte, f374r mindestens 50 v.H. 0,15 Punkte und f374r mindestens 80 v.H. 0,2 Punkte an. Dementsprechend hat sie dem weiteren Beteiligten f374r 100 v.H. "notarnaher" T344tigkeit f374r den Zeit-raum vom 3. August 1992 bis zum 31. Dezember 1995 0,2 Sonderpunkte pro Monat und f374r die Folgezeit bis zum 2. Mai 2000 monatlich 0,15 Punkte f374r die 374ber der H344lfte seiner Besch344ftigung liegende "notarnahe" Bet344tigung gutge-bracht. Demgegen374ber hat sie zugunsten des Antragstellers f374r dessen "notar-nahe" Anwaltst344tigkeit, die vom 3. November 1992 bis zum 30. April 1996 70,62 v.H. und vom 1. Mai 1996 bis zum 2. Mai 2000 38,55 v.H. seiner Be-sch344ftigung ausmachte, monatlich nur 0,15 Punkte f374r den ersten Zeitraum und 0,1 Punkte f374r den zweiten angerechnet. Damit hat die Antragsgegnerin dem unterschiedlich hohen Anteil "notarnaher" T344tigkeiten beider Bewerber bereits angemessen Rechnung getragen. Da f374r eine vom rechnerischen Ergebnis ab-weichende Individualprognose grunds344tzlich nur insoweit Raum ist als Umst344n-de in Rede stehen, die im Punktesystem noch keine hinreichende Ber374cksichti-gung gefunden haben, durfte die Antragsgegnerin den unterschiedlichen Um-fang der "notarnahen" Berufst344tigkeit nicht noch einmal in ihrem Individualver-gleich ber374cksichtigen. 31 Soweit die Antragsgegnerin den Zeitraum vom 7. September 1990 bis 2. August 1992 im Rahmen des Individualvergleichs zugunsten des weiteren Beteiligten ber374cksichtigt, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrer Bewertung in-nerhalb des von ihr angewandten Punktesystems. Sie h344lt die Angaben des weiteren Beteiligten zu seiner in dieser Zeit ausgef374hrten "notarnahen" T344tigkeit f374r nicht hinreichend konkretisiert, um die Vergabe von Sonderpunkten zu recht- 32 - 16 - fertigen. Ist dies der Fall, kann sie diese T344tigkeit aber auch nicht im Rahmen der Individualabw344gung zugunsten des weiteren Beteiligten als ausschlagge-benden Gesichtspunkt ber374cksichtigen. Die fehlende Konkretisierbarkeit wirkt sich auch auf die Beurteilungsm366glichkeiten bei einer "freien" Eignungsprogno-se aus. Es l344sst sich auch in diesem Rahmen nicht mit der notwendigen Zuver-l344ssigkeit feststellen, inwieweit die T344tigkeit des weiteren Beteiligten diesem gegen374ber dem Antragsteller einen entscheidenden Vorzug verschafft, der es rechtfertigen w374rde, trotz des betr344chtlichen Punktevorsprungs des Antragstel-lers von einer besseren fachlichen Eignung des weiteren Beteiligten auszuge-hen. 4. Die Sache ist zugunsten des Antragstellers zur Endentscheidung reif. Neue entscheidungserhebliche Tatsachen sind, nachdem die streitige Beset-zung bereits Gegenstand dreier gerichtlicher Verfahren war, nicht mehr zu er-warten. Auch ist nichts daf374r ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, die sich be-reits umfassend und insbesondere unter Ber374cksichtigung der zutreffend be-rechneten Eignungspunkte des Antragstellers und seines Mitbewerbers mit der Sache befasst hat, im Rahmen eines erneuten Individualvergleichs noch zul344s-sige Erw344gungen wird anstellen k366nnen, die im Ergebnis ein Abweichen von der punktem344337ig ermittelten Eignungsbeurteilung beider Kandidaten rechtferti-gen k366nnte. 33 - 17 - Da der Senat die Antragsgegnerin zur Vergabe der begehrten Notarstelle an den Antragsteller verpflichtet, sind dessen Antr344ge, die die Ber374cksichtigung der mit Schreiben vom 1. November 2006 mitgeteilten Vertretungszeiten zum Gegenstand haben, 374berholt und damit nicht mehr zu bescheiden. 34 Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2007 - Not 3/06 -
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