BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 10/06 vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Aufhebung einer Stellenausschreibung hier: Zwischenentscheidung 374ber den Rechtsweg - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doy351 und Dr. Ebner am 24. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-schluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und den Antragstellern zu 2 bis 5 ihre notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstat-ten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000 200 Gr374nde: I. Die Antragsteller zu 2 bis 5 sind badische Notare im Landesdienst. Der Antragsgegner hat im Anschluss an die 304nderung des 247 115 BNotO durch das Vierte Gesetz zur 304nderung der Bundesnotarordnung vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2188) im badischen Rechtsgebiet zus344tzlich zu dem bestehenden System der badischen Notare im Landesdienst 25 Stellen f374r "freiberufliche" 1 - 3 - Notare zur hauptberuflichen Amtsaus374bung ausgeschrieben. Dagegen wenden sich die Antragsteller zu 2 bis 5 zusammen mit dem Antragsteller zu 1 (dem Badischen Notarverein e.V.) mit ihrem an das Oberlandesgericht - Senat f374r Notarsachen - gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (und einem im Zusammenhang damit gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung). In der Hauptsache beantragen die Antragsteller, der Antragsgegnerin aufzugeben, unter Abbruch der genannten Stellenausschreibung die Stellen nicht zu besetzen. Sie machen geltend, die vom Antragsgegner in Gang gesetz-te Stellenausschreibung sei aus mehreren Gr374nden rechtswidrig: - Die vom Antragsgegner herangezogene Rechtsgrundlage des 247 115 BNotO n.F. sei verfassungswidrig; dem Bundesgesetzgeber habe die f374r die Neu-fassung erforderliche (alleinige) Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Dar374ber hinaus enthalte die Gesetzes344nderung keinen hinreichend klar umrissenen Regelungstatbestand und gen374ge deshalb nicht den im Bereich der Grund-rechtsaus374bung zu stellenden Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt. - Das Verfahren des Antragsgegners, dem keine ausreichende Bed374rfnispr374-fung zugrunde liege, gef344hrde das Zusatzeinkommen der "Richternotare" und verletze deshalb die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner hat hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 5 die Zul344s-sigkeit des Rechtswegs nach 247 111 BNotO ger374gt. Die von den Antragstellern als verletzt behaupteten Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG seien mit ihrem Status als Beamte untrennbar verbunden, so dass es sich der Sache nach um eine Streitigkeit "aus dem Beamtenverh344ltnis" handele, f374r die gem344337 247 126 BRRG die Verwaltungsgerichte zust344ndig seien. Das Oberlandesgerichts hat durch 2 - 4 - Vorabentscheidung gem344337 247 17a Abs. 3 Satz 2 GVG den Rechtsweg zum Oberlandesgericht (Notarsenat) f374r zul344ssig erkl344rt und dazu ausgef374hrt: Der Rechtsweg zu den Notarsenaten erfasse grunds344tzlich alle Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts, bei denen es um die Vornahme oder Aufhebung von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung gehe, also immer dann, wenn in Rechte oder rechtlich gesch374tzte Interessen eines Notars eingegriffen werde. Zu den nach der Notarordnung anzufechtenden Ma337nahmen geh366re auch die Bestellung von Notaren, gegen die sich hier die Antragsteller wende-ten. Die Zul344ssigkeit des Rechtsweges bestimme sich nach dem verfolgten Rechtsschutzziel. Nicht entscheidend sei, welche Argumente die Verfahrensbe-teiligten zur St374tzung ihrer Rechtsauffassung geltend machten oder welche rechtliche Vorfragen bei der Entscheidung des geltend gemachten Anspruchs zu beantworten seien. Wenn die Antragsteller hier Argumente aus dem Dienst-verh344ltnis der beamteten Notare herleiten wollten, werfe dies nur eine beamten-rechtlich zu beurteilende Vorfrage auf. Gegen diese Entscheidung wendet sich die - vom Oberlandesgericht zu-gelassene - sofortige Beschwerde. 3 II. Die nach 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im 334brigen zul344s-sige sofortige Beschwerde ist unbegr374ndet. Mit Recht hat das Oberlandesge-richt den beschrittenen Rechtsweg nach 247 111 BNotO f374r zul344ssig erkl344rt. Die hiergegen von der Beschwerde erhobenen Angriffe sind unbegr374ndet. 4 - 5 - 1. a) Nach 247 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO k366nnen Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung - des Oberlandesgerichts (Notarsenat), 247 111 Abs. 3 Satz 1 BNotO - angefochten werden. Die Vorschrift wird allgemein dahin verstanden, dass Gegenstand der gesetzlichen ("abdr344ngenden") Sonderzuweisung nicht nur Verwaltungsakte im Sinne des 247 35 VwVfG sind, sondern alle (auch schlicht-)hoheitlichen Ma337nahmen. Es ist gleicherma337en anerkannt, dass - von bestimmten Ausnahmen abgesehen (s. etwa 247 113 Abs. 7 und 247 113a Abs. 7 BNotO) - die in Notarsachen gef374hrten Verwaltungsstreitverfahren insgesamt den Verwaltungsgerichten entzogen und den Notarsenaten zugewiesen sind (Sandk374hler in Arndt/Lerch/Sandk374hler BNotO 5. Aufl. 247 111 Rn. 3; Custodis in Eylmann/Vaasen BNotO/BeurkG 2. Aufl. 247 111 BNotO Rn. 41; Ehlers in Schoch/Schmidt-A337mann/Pietzner, VwGO, 247 40 Rn. 642). Die Zust344ndigkeit der Notarsenate erstreckt sich danach auf alle 366ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts, bei denen es um die Vornahme oder Aufhe-bung von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung geht (Custodis aaO m.w.N.; vgl. Senat BGHZ 115, 275, 277). 5 b) F374r den hier vorliegenden Streitgegenstand ist 247 111 BNotO nach sei-nem Wortlaut und dargestellten Sinn unmittelbar einschl344gig. Das Rechts-schutzziel der Antragsteller ist der Sache nach auf Abbruch (Aufhebung) des Besetzungsverfahrens bez374glich 25 neuer "freiberuflicher" Notarstellen in Ba-den, also einer hoheitlichen Ma337nahme der Landesjustizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationsgewalt nach 247 4 BNotO (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 28. November 2005 - NotZ 34/05 - BGHZ 165, 146, 149), gerichtet, die zur Be-stellung einer entsprechenden Zahl von Notaren (durch Verwaltungsakte ge-m344337 247 12 BNotO) f374hren soll. Dementsprechend beantragen die Antragsteller 6 - 6 - mit ihrem Hauptantrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, unter Abbruch der genannten Stellenausschreibung die Stellen nicht zu besetzen. 7 2. Da das prozessuale Begehren der Antragsteller auf Aufhebung bzw. Un-terlassung von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung geht und dies zwangsl344ufig zur Anwendung des 247 111 BNotO f374hrt, sind die Angriffe der Be-schwerde gegen den in dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts enthaltenen Satz, die Zul344ssigkeit des Rechtsweges bestimme sich nach dem verfolgten Rechtsschutzziel, gegenstandslos. Es geht hier nicht um die allge-meinen Ma337st344be, die f374r die Abgrenzung des Zivilrechtswegs vom Verwal-tungsrechtsweg gelten (vgl. dazu GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f; 102, 280, 283 f und 108, 284, 286). Anders als nach dieser Abgrenzung stellt 247 111 BNotO nicht auf die von dem rechtsschutzsuchenden Beteiligten geltend ge-machte Anspruchsgrundlage ab, sondern auf sein Rechtsschutzziel (Anfech-tung eines "Verwaltungsakts" nach der Bundesnotarordnung). Ist aber danach ein Fall des 247 111 BNotO gegeben, so geht auch der Hinweis des Antragsgegners auf 247 126 BRRG ins Leere. Unabh344ngig von der allgemeinen Reichweite dieser Bestimmung (f374r "Klagen 205 aus dem Beamten-verh344ltnis"), die nach dem Willen des Gesetzgebers die fr374her in vielen L344ndern bestehende Doppelgleisigkeit des Rechtsweges in beamtenrechtlichen Streitig-keiten (Zust344ndigkeit der ordentlichen Gerichte f374r verm366gensrechtliche An-spr374che aus dem Beamtenverh344ltnis, Zust344ndigkeit der Verwaltungsgerichte bei allen sonstigen Streitigkeiten) beseitigen sollte (vgl. Lemh366fer in Plog/Wiedow/ Lemh366fer/Bayer, BBG 247 172 [Stand: September 2005] Rn. 3), geht ihr, worauf die Antragsteller mit Recht hinweisen, f374r den vorliegenden Streitgegenstand 247 111 BNotO zumindest als das speziellere Gesetz vor. Entgegen der Auffas-sung des Antraggegners steht diesem Auslegungsergebnis auch nicht 247 115 8 - 7 - Abs. 3 BNotO entgegen, wonach die Bundesnotarordnung nicht f374r die (badi-schen) Notare im Landesdienst gilt und insbesondere die (landesrechtlichen) Vorschriften 374ber ihre Dienstverh344ltnisse unber374hrt bleiben. Denn die Antrag-steller bewegen sich mit ihrem Begehren, das nach Ma337gabe der 247247 6, 6a BNotO durchzuf374hrende Besetzungsverfahren abzubrechen, nicht mehr (nur) im Rahmen ihrer Dienstverh344ltnisse. Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.02.2006 - Not 2/05 -
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