BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 10/07 vom 23. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2006 (2 Not 4/06) teilweise abge344ndert: Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. M344rz 2006 in der Fassung des Bescheids vom 11. Mai 2006 wird zu-r374ckgewiesen, soweit er sich dagegen wendet, dass der An-tragsgegner beabsichtigt, bei der Besetzung der zehn im Justizministerialblatt f374r Hessen vom 1. Oktober 2004 aus-geschriebenen Notarstellen f374r F. (Amtsge- richtsbezirk F. ) den weiteren Beteiligten zu 2) vor dem Antragsteller zu ber374cksichtigen. 2. Geb374hren und gerichtliche Auslagen werden nicht erhoben. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt f374r das Land Hessen vom 1. Oktober 2004 zehn (Anwalts-)Notarstellen im Bezirk des Amtsgerichts F. mit Amtssitz in der Stadt F. zur Besetzung aus. Auf diese Stellen bewarb sich eine Vielzahl von Rechtsanw344lten, darunter der Antragsteller sowie die beiden weiteren Beteiligten. Mit Schreiben vom 27. M344rz 2006 teilte die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung f374r eine dieser zehn Notarstellen keinen Erfolg haben k366nne. Gem344337 247 6 Abs. 3 BNotO in Verbindung mit Ab-schnitt A II Nr. 3 des Runderlasses 374ber die Ausf374hrung der Bundesnotarord-nung vom 25. Februar 1999 (JMBl. Hessen S. 222) in der Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. Hessen S. 323) richte sich die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern nach deren pers366nlicher und der mit einer Punktzahl bewerteten fachlichen Eignung unter Ber374cksichtigung der Dauer der anwaltli-chen Berufst344tigkeit. Die Punktzahl bestimme sich nach Ma337gabe der im Rund-erlass enthaltenen Berechnungsweise. F374r den Antragsteller erg344ben sich da-nach 199,10 Punkte. Damit nehme er unter den Bewerbern f374r die Notarstellen in der Stadt F. die elfte Position ein; vor ihm seien der Be- teiligte zu 2) mit 199,55 Punkten auf Rang 10 und der Beteiligte zu 1) mit 202,55 Punkten auf Rang 9 platziert. Umst344nde, die im Hinblick auf die pers366n-liche und fachliche Eignung der Bewerber f374r ein Abweichen von dieser Punkt-reihenfolge sprechen k366nnten, seien nicht gegeben. Der Antragsteller erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Nach Fristablauf werde dem Bestellungsverfahren Fortgang gegeben. 1 - 4 - Gegen diesen Bescheid wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2006, nachdem er in die Bewerbungsunterlagen Einblick genommen hatte. Er machte geltend, dem Beteiligten zu 2) seien f374r die Teilnahme an Fortbildungskursen zwei Punkte zu viel zuerkannt worden. Der Beteiligte zu 2) habe am 14. Mai und am 9. Juli 2004 Veranstaltungen besucht, die sich mit i-dentischen Rechtsfragen befasst h344tten. Hierf374r d374rften ihm nicht je zwei Punk-te gutgebracht werden. 2 Die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat daraufhin anhand der Inhaltsbeschreibungen der beiden fraglichen Veranstaltungen die dort behandelten Themen verglichen und dem Antragsteller sodann mit Schrei-ben vom 11. Mai 2006 mitgeteilt, dass eine sogenannte Doppelbelegung identi-scher Fortbildungskurse nicht gegeben sei; es bestehe daher keine Veranlas-sung, von der f374r den Beteiligten zu 2) errechneten Punktzahl abzuweichen. 3 Hierauf hat der Antragsteller am 9. Juni 2006 beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Neubescheidung 374ber seine Bewerbung zu verpflichten. Auf Nachfrage des Oberlandesgerichts hat er seinen Antrag dahin konkretisiert, dass er die ange-k374ndigte Besetzungsentscheidung des Antragsgegners angreife, soweit dieser beabsichtige, die Beteiligten zu 1) und 2) bei der Besetzung der zehn Notarstel-len vor ihm - dem Antragsteller - zu ber374cksichtigen. Er hat beanstandet, dass der Antragsgegner sich bei der Besetzungsentscheidung allein an der errechne-ten Punktzahl der Bewerber orientiert, nicht jedoch auch eine individuelle Prog-nose 374ber deren fachliche Eignung gestellt habe. Hinsichtlich des Beteiligten zu 1) habe der Antragsteller namentlich unber374cksichtigt gelassen, dass dieser 374ber keine praktische Erfahrung bei Beurkundungen verf374ge; bez374glich des Be-teiligten zu 2) habe er 374bersehen, dass dieser neben der bereits mit Schreiben vom 6. April 2006 beanstandeten "Doppelbelegung" von Fortbildungsveranstal- 4 - 5 - tungen noch in zwei weiteren F344llen innerhalb kurzer Zeit Fortbildungskurse besucht habe, die sich mit derselben Rechtsmaterie befasst h344tten. Dem Betei-ligten zu 2) seien daher insgesamt sechs Punkte zuviel gutgebracht worden. Das Oberlandesgericht hat dem Begehren des Antragstellers stattgege-ben, die Bescheide des Antragsgegners vom 27. M344rz und 11. Mai 2006 aufge-hoben, soweit danach beabsichtigt war, die Beteiligten zu 1) und 2) bei der Be-werberauswahl vor dem Antragsteller zu ber374cksichtigen, und den Antragsgeg-ner verpflichtet, den Antragsteller in diesem Umfang unter Beachtung der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden. 5 Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2), der begehrt, den Beschluss des Oberlandesgerichts teilweise aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit zur374ckzuweisen, als dieser sich dagegen wendet, dass der Beteiligte zu 2) bei der Bewerberauswahl vor dem Antragsteller ber374cksichtigt werden soll. 6 II. 1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 BRAO). Insbesondere ist die gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 247 20 Abs. 1 FGG erforderliche materielle Beschwer des Beteiligten zu 2) gegeben. Durch den Erfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor dem Oberlandesgericht und die dadurch begr374ndete Ver-pflichtung des Antragsgegners, 374ber die Bewerbung des Antragstellers und des Beteiligten zu 2) neu zu entscheiden, wird nicht nur die urspr374nglich mit dem Beteiligten zu 2) vorgesehene Besetzung einer der zehn ausgeschriebenen No-tarstellen zu seinen Ungunsten verz366gert, vielmehr ist damit unmittelbar auch 7 - 6 - die Gefahr begr374ndet worden, dass diese Stelle mit dem konkurrierenden An-tragsteller besetzt wird; denn die - den Antragsgegner bindende - Rechtsauffas-sung des Oberlandesgerichts erm366glicht eine Neubescheidung zum Nachteil des Beteiligten zu 2). Er kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts daher 374berpr374fen lassen, ohne zun344chst einen - ihn belastenden - neuen Bescheid des Antragsgegners abwarten zu m374ssen (Senat, Beschl374sse vom 28. Novem-ber 2005 - NotZ 26/05 = DNotZ 2006, 228, 229; 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 = ZNotP 2005, 431; 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 = ZNotP 2001, 443, 444; 16. M344rz 1998 - NotZ 26/97 = NJW-RR 1998, 1598). 2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 8 a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings den Antrag des An-tragstellers auf gerichtliche Entscheidung f374r zul344ssig gehalten. Dieser war ins-besondere innerhalb der Monatsfrist des 247 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO gestellt worden; denn diese Frist lief ab Eingang des Schreibens des Antragsgegners vom 11. Mai 2006 beim Antragsteller am 15. Mai 2006 erneut, da es sich bei diesem um einen sogenannten Zweitbescheid handelte. Auch wenn die bereits mit Bescheid vom 27. M344rz 2006 angek374ndigte Bewerberauswahl nicht ver344n-dert worden ist, hat der Antragsgegner auf die Einw344nde des Antragstellers hin doch eine neue Sachentscheidung getroffen (vgl. - jew. m. w. N. - etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG 9. Aufl. 247 35 Rdn. 55; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. Aufl. 247 51 Rdn. 29, 40, 60). Der am 9. Juni 2006 beim Oberlandesge-richt eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher zul344ssig. 9 b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Antrags-gegner jedoch nicht den ihm durch 247 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei der Be-werberauswahl einger344umten Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) dadurch 374berschritten, dass er dem Beteiligten zu 2) bei gleicher pers366nlicher 10 - 7 - Eignung den Vorzug gegen374ber dem Antragsteller wegen besserer fachlicher Eignung allein aufgrund des geringf374gig besseren Punkteergebnisses gegeben hat. Das Oberlandesgericht hat offen gelassen, ob dem Beteiligten zu 2) tat-s344chlich - wie der Antragsteller geltend gemacht hat - bei der Bewertung seiner fachlichen Eignung nach dem Punktschema des Abschnitts A II Nr. 3 des Runderlasses sechs Punkte zu viel zugerechnet worden sind, weil unber374ck-sichtigt geblieben sei, dass der Beteiligte zu 2) in drei F344llen Fortbildungsveran-staltungen mit identischer Thematik innerhalb kurzer Zeit doppelt besucht habe. Jedenfalls habe es angesichts des minimalen Punktvorsprungs des Beteiligten zu 2), den dieser in erster Linie durch Fortbildungsveranstaltungen gewonnen habe, einer zus344tzlichen Pr374fung durch den Antragsgegner bedurft, ob der gr366-337eren praktischen Erfahrung des Antragstellers, die dieser durch 3.348 Ur-kundsgesch344fte erlangt habe, nicht ein gr366337eres Gewicht zukomme als den Fortbildungskursen des Beteiligten zu 2), die selbst dann, wenn es sich um kei-ne echten Doppelbelegungen gehandelt habe, jedenfalls teilweise das gleiche Fachgebiet abdeckten. Die schematische Punktebewertung werde dem Prinzip der Bestenauslese daher nicht gerecht. 11 Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit Recht. 12 aa) Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punkteystem gem344337 seines Runderlasses vom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundes-verfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 10. August 2004 bewertet und grunds344tzlich dem punktst344rkeren Bewerber den Vorzug gibt (Senat, Beschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 13 - 8 - 392, 393 f. Rdn. 13 und NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rdn. 7). Dies wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Allerdings bergen das Punktsystem und die darauf beruhende Einord-nung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und daher das Ma337 der fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollst344ndig ermittelt oder unzutreffend in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist vor einer endg374ltigen Auswahl zu pr374fen, ob f374r die jeweiligen Bewerber besondere Umst344nde ersichtlich sind, die in das an feste Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten des Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu erfas-sen. Dem tr344gt der Runderlass mit der in A II Nr. 3 lit. e vorgesehenen Vergabe von Sonderpunkten Rechnung. Dar374ber hinaus ist aber auch zu fragen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Ge-sichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. Hierzu ist zu pr374fen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachli-che Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt, weil die f374r ihn errechnete Gesamtpunktzahl ma337geblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien bedingt ist, etwa auf der Teilnahme an einer Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen beruht, w344hrend eine Beurkundungst344tigkeit nicht in nennenswertem Umfang ausge374bt wurde; denn die fachliche Eignung l344sst sich nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung wie der praktisch erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse - zuverl344ssig beurteilen (Senat aaO S. 394 Rdn. 16). 14 - 9 - Fehlt es indessen an Besonderheiten im dargestellten Sinne, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Justizverwaltung die Bewerberauswahl nach der durch die errechneten Gesamtpunktzahlen ermittelten Rangfolge vornimmt. Nicht etwa hat sie - wie der Antragsteller offenbar meint 226 auch ohne derartige Besonderheiten stets im Wege eines dar374ber hinausgehenden Individualver-gleichs der Bewerber dar374ber zu befinden, ob von der errechneten Rangfolge abzuweichen und ein nachrangig platzierter Bewerber vorzuziehen ist. Denn f374r eine derartige Pr374fung fehlt es mangels brauchbarer Beurteilungskriterien an einer tragf344higen Grundlage. Sie k366nnte daher im Ergebnis nur zu einer willk374r-lichen Abweichung von der ermittelten Rangfolge f374hren. 15 bb) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts sind hier keine Um-st344nde gegeben, die den Antragsgegner h344tten veranlassen m374ssen zu pr374fen, ob der Antragsteller trotz geringerer Punktzahl dem Beteiligten zu 2) vorzuzie-hen ist. 16 Ein solcher Umstand liegt zun344chst nicht darin, dass der Beteiligte zu 2) lediglich 0,45 Punkte mehr als der Antragsteller erreicht hat. Waren die Punkte der beiden Bewerber zutreffend ermittelt (siehe dazu unten c), so durfte auch ein derart geringer Vorsprung den Ausschlag zugunsten des Beteiligten zu 2) geben. Denn es fehlt dann eine Berechtigung daf374r, dem nachrangig platzierten Antragsteller den Vorzug zu geben. 17 Eine solche kann auch nicht darin gesehen werden, dass dem Beteiligten zu 2) f374r den Besuch einiger Fortbildungsveranstaltungen die hierf374r erreichba-re volle Punktzahl zugebilligt wurde, obwohl sich die dort behandelten Themen teilweise 374berschnitten. W344re eine derartige Betrachtung gerechtfertigt, w374rde das notwendigerweise und zul344ssig (Senat aaO S. 393 f. Rdn. 13 sowie Be-schl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rdn. 7; vom 18 - 10 - 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 = NJW-RR 2002, 1142, 1143) auf ein gewisses Ma337 an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung angelegte Punktsys-tem ad absurdum gef374hrt. Es m374ssten trotz feststehender voller Anrechenbar-keit der Kurse die Unterlagen der von den Bewerbern in nicht allzu weitem zeit-lichen Abstand besuchten Fortbildungsveranstaltungen 344hnlicher Thematik bei-gezogen und danach aus- und bewertet werden, ob und gegebenenfalls in wel-chem Umfang dort gleich gelagerte Rechtsgebiete behandelt wurden und in-wieweit dies im Einzelfall geeignet sein k366nnte, die hierf374r zuerkannten Punkte zu relativieren. Hierin l344ge zun344chst eine auch durch das Prinzip der Beste-nauswahl nicht gebotene Aufbl344hung des Pr374fungsumfangs, der insbesondere bei Verfahren zur Besetzung zahlreicher Notarstellen mit einer Vielzahl von Be-werbern - wie es hier vorliegt - in einem zeitlich 374berschaubaren Rahmen nicht mehr zu bew344ltigen w344re. Dar374ber hinaus k366nnte eine derartige Pr374fung nicht auf den Besuch thematisch gleich gelagerter Fortbildungsveranstaltungen be-schr344nkt werden; vielmehr m374sste dann konsequenterweise trotz voller Anre-chenbarkeit entsprechend den Ma337st344ben des Runderlasses die Urkundst344tig-keit der einzelnen Bewerber darauf 374berpr374ft werden, ob und in welchem Um-fang gleichartige Rechtsgesch344fte zeitnah beurkundet wurden und hierdurch der im Punktwert ausgedr374ckte Zugewinn an fachlicher Eignung eingeschr344nkt sein k366nnte. Letztlich fehlt es aber vor allem auch an tauglichen Ma337st344ben, anhand derer eine derartige Pr374fung erfolgen k366nnte; daher w344re jede von der Justizverwaltung vorgenommene Bewertung f374r sich wiederum angreifbar. c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich im Ergebnis auch nicht aus anderen Gr374nden als zutreffend. Der Senat hat anhand der zur Akte gereichten Unterlagen 374ber die im Streit stehenden Fortbildungsveranstal-tungen gepr374ft, ob der Antragsgegner den ihm durch 247 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO einger344umten Beurteilungsspielraum 374berschritten hat, indem er dem Beteiligten zu 2) f374r den Besuch folgender Fortbildungsveranstaltungen die ma- 19 - 11 - ximal erreichbaren 12 Punkte gutgeschrieben und hieran auch unter Ber374ck-sichtigung der Einw344nde des Antragstellers festgehalten hat, es handele sich hierbei um "Doppelbelegungen", f374r die daher h366chstens sechs Punkte h344tten angerechnet werden d374rfen: "Umwandlungsrecht in der notariellen Praxis" am 14. Mai 2004 und "Das Umwandlungsrecht in der notariellen Praxis - eine Ein-f374hrung" am 9. Juli 2004; "Handelsregisteranmeldungen nebst Kostenrecht" am 5. Juni 2004 und "Die Anmeldung zum Handelsregister Abt. A" am 5. Juli 2004; "Intensivkurs 334berlassungsvertrag" am 2. und 3. April 2004 und "Ausgew344hlte Gestaltungsfragen zum 334berlassungsvertrag" am 15. Oktober 2004. Danach ist die Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Zwar kann bei zeitnaher Wiederholung einer bereits zuvor besuchten Fortbildungsveranstaltung mit identischem Thema ein sogenannter Themen-verbrauch vorliegen mit der Folge, dass nicht f374r beide Kurse Punkte zuzuer-kennen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 16. M344rz 1998 - NotZ 25/97 = BGHR BNotO 247 6 Abs. 3 Satz 2 Vorbereitungskurs 6). Ein solcher Fall liegt hier indes-sen nicht vor. Allerdings 374berschneiden sich die in den themen344hnlichen Veran-staltungen behandelten Rechtsfragen in Teilbereichen. Jedoch haben sie ins-gesamt eine deutlich unterschiedliche Ausrichtung und sind die Schwerpunkte der besprochenen Materien erkennbar verschieden gesetzt. Der Antragsgegner durfte dem Beteiligten zu 2) daher je f374r beide Kurse volle zwei Punkte zurech-nen. 20 - 12 - 3. Der oberlandesgerichtliche Beschluss ist demgem344337 in Bezug auf den Beteiligten zu 2) abzu344ndern und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in-soweit zur374ckzuweisen. 21 Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2006 - 2 Not 4/06 -
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